Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstufe der Kultur- und Sozialwi... (542a)
CH - LU

Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstufe der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern

Nr. 542a Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstufe der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern vom 29. Juni 2016 (Stand 1. August 2022) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Studienangebot und Studiendauer
1 Das Studienangebot der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (nachfolgend Fakultät) umfasst: a. Bachelorstudiengänge, die in der Regel sechs Semester dauern, b. * Masterstudiengänge, die in der Regel drei oder vier Semester dauern.
2 ... *

§ 2

Studierende
1 Die Studierendenkategorien sowie die jeweiligen Rechte und Pflichten entsprechen den Vorgaben des Universitätsstatuts
2 der Universität Luzern, §§
33–36. *
1 SRL Nr.
539
2 SRL Nr.
539c * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2016 127
2 Nr. 542a

§ 3

Ergänzende Nebenfachstudien
1 Zur Ergänzung von Bachelor- und Masterstudienprogrammen anderer Fakultäten kön
- nen an der Fakultät Nebenfachstudien (Minor) in einzelnen Fächern absolviert werden.
*
2 Ein Minor auf Bachelorstufe umfasst 60 Credits. Ein Minor auf Masterebene umfasst
30 Credits. *

§ 4

Doppelstudium und Zweitstudium
1 Besonders geeignete und motivierte Studierende können sich an der Fakultät parallel für zwei Studiengänge immatrikulieren (Doppelstudium). Es gelten die Bestimmungen der Richtlinien über das Doppelstudium sowie analog die Bestimmungen der universi
- tären Richtlinien über die Doppelimmatrikulation an zwei verschiedenen Fakultäten.
2 Studierende, die bereits einen Bachelor- bzw. Masterabschluss vorweisen können, ha
- ben die Möglichkeit, ein zweites Bachelor- bzw. Masterstudium anzuhängen (Zweitstu
- dium). Es gelten die Bestimmungen der Richtlinien über das Zweitstudium.

§ 5

Mobilität
1 Während des Bachelor- und Masterstudiums können Studierende ein oder zwei Semes
- ter an einer anderen universitären Hochschule absolvieren. Eine Anrechnung der aus
- wärtig erbrachten Credits an den jeweiligen Studiengang der Fakultät ist (z.B. mittels Learning Agreement) möglich.

§ 6

Verliehene Grade
1 Die Fakultät verleiht die Grade a. Bachelor of Arts (BA) der Universität Luzern für den Abschluss eines Bachelor
- studiengangs, b. Master of Arts (MA) der Universität Luzern für den Abschluss eines Masterstu
- diengangs.
2 Die verliehenen Grade werden jeweils durch die Angabe der belegten Studienfächer oder der thematischen Ausrichtung des Studiengangs spezifiziert.

§ 7

Lehrorganisation und Lehrformen
1 Die Fakultät achtet darauf, dass a. die Dozentinnen und Dozenten Lehrformen einsetzen, welche dem jeweiligen Stand der Hochschuldidaktik und -pädagogik entsprechen, b. die Dozentinnen und Dozenten sich in der Hochschuldidaktik und -pädagogik auf hohem Niveau bewegen.
Nr. 542a
3
2 Organe

§ 8

Dekanin oder Dekan
1 Die Dekanin oder der Dekan ist für den Studienbetrieb verantwortlich und entscheidet im Regelungsbereich dieser Studien- und Prüfungsordnung über alle Angelegenheiten, soweit nicht ein anderes Organ für zuständig erklärt wird.

§ 9

Fakultätsversammlung
1 Die Fakultätsversammlung erlässt die Wegleitungen zur Studien- und Prüfungsord
- nung.

§ 10

Prüfungsausschuss, Lehr- und Evaluationskommission *
1 Dem Prüfungsausschuss obliegt die Organisation und Durchführung von Abschluss
- prüfungen und die Entscheidung in Zulassungsfragen. *
2 Er legt die Prüfungsmodalitäten der Aufnahmeprüfung für Personen ohne anerkannte Hochschulzulassung fest.
3 Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben an die Dekanatsadministration dele
- gieren.
4 Der Prüfungsausschuss ist zuständig für die Behandlung von schriftlichen Anträgen in studien- und prüfungsrelevanten Angelegenheiten: * a. Um Härtefälle zu vermeiden oder Nachteile auszugleichen, kann der Prüfungsaus
- schuss ausnahmsweise von einzelnen Bestimmungen dieser Ordnung abweichen. b. Dabei ist zu beachten, dass das definitive Nichtbestehen von Lehrveranstaltungen oder des Studiums als solches keinen Härtefall darstellt.
5 Für die Steuerung von Qualitätssicherungsmassnahmen ist die Lehr- und Evaluations
- kommission der Fakultät zuständig. *
3 Zulassungs- und Studienvoraussetzungen

§ 11

Bachelorstudium
1 Zu einem Bachelorstudium wird nur zugelassen, wer die Bedingungen gemäss § 31 Universitätsstatut
3 erfüllt oder über einen anerkannten Hochschulabschluss anderer Fachrichtungen verfügt.
3 SRL Nr.
539c
4 Nr. 542a

§ 12

Masterstudium
1 Zu einem Masterstudium wird nur zugelassen, wer die Bedingungen der aktuell gülti
- gen Zulassungsrichtlinien erfüllt. *
2 Bei der Zulassung zum Fächerstudiengang gelten die Zulassungsbedingungen für das gewählte Major-Fach. Zum Minor erfolgt die Zulassung ohne die Prüfung von Vor kenntnissen. *
3 ... *
4 ... *
5 ... *

§ 13

Allgemeines
1 Zu einem Studiengang wird nicht zugelassen, wer in derselben Studienrichtung an der eigenen oder einer anderen Fakultät bzw. Universität des In- oder Auslandes wegen un
- genügender Leistungen endgültig abgewiesen worden ist. *

§ 14

Sprachkenntnisse
1 Die verschiedenen Bachelor- und Masterstudienprogramme können aufgrund ihrer spezifischen Fachinhalte unterschiedliche Kenntnisse in alten und modernen Sprachen voraussetzen oder empfehlen. Die Voraussetzungen werden in den Wegleitungen gere
- gelt.
4 Bachelorstudiengänge

§ 15

Umfang
1 Die Bachelorstudiengänge gliedern sich in eine Assessmentstufe und ein Hauptstudi
- um.
2 Während eines Bachelorstudiengangs mit der Regelstudienzeit von sechs Semestern (bei Vollzeitstudium) sind mindestens 180 Credits zu erwerben.

§ 16

Grundstrukturen
1 Die Bachelorstudiengänge sind als Fächerstudiengänge, bestehend aus Major (Haupt
- fach) und Minor (Nebenfach), oder als integrierte Studiengänge angelegt.

§ 17

Fächerstudiengänge
1 Der Aufbau und die spezifischen Studienanforderungen der Fächerstudiengänge sowie spezifische Sprach- und Prüfungsanforderungen sind in Wegleitungen geregelt.
Nr. 542a
5
2 Studierende der Fächerstudiengänge können nur einen Major und einen Minor belegen. Major und Minor dürfen nicht identisch sein.
3 Als Minor belegte Fächer können auch an einer anderen Fakultät bzw. Universität im In- oder Ausland absolviert und für den Studiengang angerechnet werden, sofern die entsprechende Studienrichtung an der Universität Luzern nicht angeboten wird. Für Zu
- lassung und Abschluss gelten die Bestimmungen der anbietenden Fakultät bzw. Univer
- sität.

§ 18

Integrierte Studiengänge
1 Im Rahmen integrierter Studiengänge können fächerübergreifend organisierte Studien
- programme belegt werden.
2 Die spezifischen Studien-, Sprach- und Prüfungsanforderungen sind in Wegleitungen geregelt. Bei integrierten Studiengängen gelten in der Regel die Regelungen derjenigen Fakultät, welche die Lehrveranstaltung anbietet. *

§ 19

Informationskompetenz und universitäres Engagement *
1 Jeder Bachelorstudiengang beinhaltet den freiwilligen Bereich «universitäres Engage
- ment», in dem bis zu 6 Credits im Rahmen der freien Studienleistungen erworben wer
- den können. Interfakultäre Studiengänge können von dieser Regelung abweichen. Ein
- zelheiten werden in den Wegleitungen geregelt. *
2 Jeder Bachelorstudiengang beinhaltet zudem einen Bereich «Informationskompetenz», der von den Seminarleitungen bzw. Studiengangleitungen in enger Zusammenarbeit mit der Zentral- und Hochschulbibliothek koordiniert wird. Die Durchführung geschieht in geeigneter Form.
5 Masterstudiengänge

§ 20

Umfang
1 Während eines Masterstudiengangs mit der Regelstudienzeit von vier Semestern (bei Vollzeitstudium) sind mindestens 120 Credits zu erwerben.

§ 21

Grundstrukturen
1 Die Masterstudiengänge sind als Fächerstudiengänge, integrierte, Joint-Degree- oder Double-Degree-Masterstudiengänge angelegt. *
6 Nr. 542a

§ 22

Fächerstudiengänge
1 Der Aufbau und die spezifischen Studienanforderungen der Fächerstudiengänge sowie spezifische Sprach- und Prüfungsanforderungen sind in Wegleitungen geregelt.
2 Studierende der Fächerstudiengänge können nur einen Major und einen Minor belegen. Major und Minor dürfen nicht identisch sein.
3 Als Minor belegte Fächer können auch an einer anderen Fakultät bzw. Universität im In- oder Ausland absolviert und für den Studiengang angerechnet werden, sofern die entsprechende Studienrichtung an der Universität Luzern nicht angeboten wird. Für Zu
- lassung und Abschluss gelten die Bestimmungen der anbietenden Fakultät bzw. Univer
- sität.

§ 23

Integrierte Studiengänge
1 Im Rahmen integrierter Masterstudiengänge können fächerübergreifend organisierte Studienprogramme belegt werden.
2 Die spezifischen Studien-, Sprach- und Prüfungsanforderungen sind in Wegleitungen geregelt. Bei integrierten Studiengängen gelten in der Regel die Regelungen derjenigen Fakultät, welche die Lehrveranstaltung anbietet. *

§ 24

* ...

§ 25

* ...

§ 26

Joint-Degree- und Double-Degree-Studiengänge
1 Die Fakultät kann mit anderen Fakultäten bzw. Universitäten Kooperationsvereinba
- rungen über Joint-Degree- und Double-Degree-Masterstudiengänge abschliessen und entsprechende Studiengänge anbieten.
2 Die spezifischen Studien-, Sprach- und Prüfungsanforderungen sind in jeweils eigenen Verordnungen geregelt.

§ 27

Universitäres Engagement *
1 Jeder Masterstudiengang beinhaltet den freiwilligen Bereich «universitäres Engage
- ment», in dem bis zu 6 Credits im Rahmen der freien Studienleistungen erworben wer
- den können. Interfakultäre Studiengänge können von dieser Regelung abweichen. Ein
- zelheiten werden in den Wegleitungen geregelt. *
Nr. 542a
7
6 Studienleistungen, Credits und Prüfungen

§ 28

Berechnung der Studienleistungen in Credits
1 Die Fakultät berechnet die Studienleistungen in Credits gemäss dem European Credit Transfer and Accumulation System.
2 Die Studienprogramme beruhen auf Studienleistungen von 30 Credits für die einzelnen Semester (bei Vollzeitstudium).
3 Einem Credit entspricht eine Studienleistung von 25 bis 30 Stunden.

§ 29

Erwerb von Credits
1 Credits werden aufgrund erfolgreich erbrachter Studienleistungen erworben, insbeson
- dere durch: a. schriftliche oder mündliche Prüfungen, b. aktive Teilnahme in den Lehrveranstaltungen mit Leistungskontrolle z.B. durch Referate, Protokolle, Essays sowie c. schriftliche Arbeiten.
2 Die Studiengangleitung entscheidet über die Anrechnung von auswärts erbrachten Stu
- dienleistungen. *
3 ... *

§ 30

Zuteilung von Credits
1 Den einzelnen Lehrveranstaltungen, Prüfungen und Abschlussarbeiten werden wie folgt Credits zugeteilt: a. * Vorlesung mit benoteter Prüfung: 2 Credits. Bei geringerem Umfang des Arbeits
- aufwands kann 1 Credit zugeteilt werden. b. * Kolloquialvorlesung mit benoteter Prüfung: 3 Credits c. * Benotetes oder unbenotetes Proseminar / Hauptseminar / Methodenseminar / Mas
- terseminar: 4 Credits d. * Proseminararbeit: 4 Credits, Hauptseminararbeit: 6 Credits, Methodenseminarar
- beit: 4 Credits, Masterseminararbeit: 6 Credits e. Die Credit-Zuteilung für andere Arten von Lehrveranstaltungen und Studienleis
- tungen (z.B. Kolloquien, Übungen, Sprachkurse, Exkursionen) wird an geeigneter Stelle bekannt gegeben oder (z.B. im Fall von Praktika und des Besuchs von Fachtagungen) in Absprache mit der betreffenden Fachprofessorin oder dem betreffenden Fachprofessor geklärt. f. Der Besuch von Fachtagungen und Vortragsreihen wird einer Vorlesung gleichge
- setzt, sofern eine entsprechende Bestätigung der Äquivalenz des Aufwands durch eine Dozentin oder einen Dozenten erfolgt. g. Bachelorarbeit: 25 Credits h. Masterarbeit: 30 Credits
8 Nr. 542a i. Mündliche Bachelorprüfung: 5 Credits j. Schriftliche Bachelorprüfung: 5 Credits k. Mündliche Masterprüfung: 10 Credits l. Schriftliche Masterprüfung: 5 Credits
2 Diese Zuteilung gilt für alle Studiengänge der Fakultät, sofern sie nicht in eigenen Ver
- ordnungen geregelt sind. Die Creditzuteilung kann bei einzelnen Studienleistungen (Lehrveranstaltungen, Prüfungen und Abschlussarbeiten) abweichen und ist in den Weg
- leitungen geregelt. *

§ 31

Leistungsnachweise
1 Alle Studierenden erhalten für die erbrachten Studienleistungen einen Leistungsnach
- weis.
2 Leistungsnachweise enthalten den Titel der Lehrveranstaltung oder die Bezeichnung der Studienleistung sowie die Anzahl der erworbenen Credits und das Ergebnis (Note bzw. Prädikat). Die erfolgreiche Teilnahme an unbenoteten Lehrveranstaltungen wird mit «Bestätigte Teilnahme» nachgewiesen.

§ 32

Bewertungen
1 Prüfungen, benotete Seminarveranstaltungen und schriftliche Arbeiten werden mit Noten von 6 bis 1 in ganzen oder halben Noten bewertet. Bei benoteten Seminarveran
- staltungen ist eine Gesamtnote für die erbrachten Leistungen zu vergeben.
2 Den einzelnen Noten entsprechen die folgenden Wertungen: Note Wertung
6 ausgezeichnet
5,5 sehr gut
5 gut
4,5 befriedigend
4 genügend
3 ungenügend
2 schwach
1 sehr schwach
3 Unbenotete Studienleistungen werden mit den Prädikaten «bestanden» oder «nicht be
- standen» bewertet.
4 Benotete Studienleistungen (inklusive Prüfungen und Abschlussarbeiten im Rahmen von Bachelor- und Masterverfahren) sind bestanden, wenn mindestens die Note 4 er
- reicht wurde.
5 Studierende können auf Antrag eine Wertung (Note) auch für Leistungen im Rahmen eines unbenoteten Seminars erhalten. Der Antrag ist zu Semesterbeginn bei der Lehrper son zu stellen.
Nr. 542a
9
6 Studierenden steht ein Einsichtsrecht in die Prüfungsakten zu.

§ 33

Prüfungssprache, Verlängerung der Prüfungsdauer *
1 Wird vor der Prüfung nichts anderes bekannt gegeben, ist die Prüfungssprache Deutsch.
2 Auf Antrag kann die Prüferin oder der Prüfer eine andere Prüfungssprache bewilligen. Der Antrag muss spätestens vier Wochen vor der Prüfung schriftlich gestellt werden.
3 Auf Antrag kann der Prüfungsausschuss beim Vorliegen triftiger Gründe, insbesondere wegen einer anderen Maturitätssprache als Deutsch, die Dauer von Vorlesungsprüfun
- gen und schriftlichen Abschlussprüfungen verlängern. Die Einzelheiten regelt ein Merk
- blatt. *

§ 34

Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen von Lehrveranstaltungen
1 Bestandene Vorlesungsprüfungen oder Seminarveranstaltungen können nicht wieder holt werden.
2 Bei Nichtbestehen des ersten Versuchs einer Vorlesungsprüfung muss die Kandidatin oder der Kandidat zum nächstmöglichen Termin zu einer Wiederholungsprüfung (zwei
- ter Versuch) antreten. Es besteht kein Anspruch auf eine unmittelbare Wiederholung. Wird auch der zweite Versuch mit einer Note kleiner als 4 bewertet, gilt die Vorlesung als nicht bestanden. Eine Wiederholung der gleichen Vorlesung ist möglich, sofern diese zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal angeboten wird und nicht der in § 35 beschrie
- bene Sachverhalt eines Studienausschlusses vorliegt. Falls sie nicht angeboten wird, kann sie durch eine äquivalente Vorlesung, d. h. im Sinne der jeweiligen Wegleitungen, ersetzt werden. *
3 Eine Wiederholung einer nicht bestandenen Seminarveranstaltung ist möglich, sofern diese zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal angeboten wird. Falls sie nicht angebo
- ten wird, kann sie durch eine äquivalente Seminarveranstaltung, d. h. im Sinne der je
- weiligen Wegleitungen, ersetzt werden.
4 Bei integrierten Studiengängen gelten in der Regel die Regelungen derjenigen Fakultät, welche die Lehrveranstaltung anbietet. *

§ 35

Studienausschluss
1 Die Anzahl der Credits für Studienleistungen, die im Wiederholungsversuch nicht be
-
- den gewertet wurden, darf die Summe von 7 nicht übersteigen. Darin eingeschlossen sind auch die Credits, die als Auflagen und Bedingungen im Zusammenhang mit der Zu
- lassung zum Masterstudium vergeben werden. Werden die 7 Credits überschritten, er
- folgt der endgültige Ausschluss aus der betreffenden Studienrichtung, den betreffenden Studienrichtungen bzw. dem betreffenden Studiengang. *
10 Nr. 542a
1bis Bei einem Studienausschluss ist ein Weiterstudium an der Universität Luzern in der betroffenen Fachrichtung bzw. in den betroffenen Fachrichtungen weder im Major noch im Minor möglich. *
2 Weitere Gründe für einen Studienausschluss sind in den §§ 38 und 42 geregelt.
3 Bei interfakultären Studiengängen können abweichende Ausschlussregelungen in Wegleitungen festgelegt werden. *

§ 36

Unkorrektheiten bei Prüfungen
1 Es ist insbesondere unzulässig, während einer Prüfung a. andere als die zugelassenen Hilfsmittel mitzuführen und zu verwenden, b. fremde Hilfe anzunehmen, c. mit anderen Personen Informationen auszutauschen, d. die Ruhe im Raum zu stören.
2 Unkorrektheiten haben das Nichtbestehen der Prüfung mit der Note «1» zur Folge.
*

§ 37

Schriftliche Arbeiten
1 Eine nicht bestandene schriftliche Arbeit kann innerhalb von sechs Monaten überarbei
- tet und erneut eingereicht werden. Wird die überarbeitete Fassung erneut nicht bestan
- den, ist die Arbeit endgültig nicht bestanden. *

§ 38

Plagiate und Ghostwriting
1 Wird eine Studienleistung nicht in allen Teilen selbständig erbracht oder werden geisti
- ge Leistungen anderer Personen nicht oder nicht ausreichend kenntlich gemacht, wird sie als endgültig nicht bestanden mit der Note «1» gewertet. Auch anderweitige Täu schungen im Rahmen des Studiums können vom Prüfungsausschuss geahndet werden.
*
2 Bei wiederholter Unkorrektheit oder schwerer Zuwiderhandlung wird die Kandidatin oder der Kandidat von der betreffenden Studienrichtung oder den betreffenden Studien
- richtungen endgültig ausgeschlossen.
3 Wird die Täuschung erst nach Beendigung des Studiums bekannt, kann der verliehene Grad entzogen werden.

§ 39

Orientierungsgespräch
1 Funktion: Das Orientierungsgespräch bildet den Abschluss der Assessmentstufe im Ba
- chelorstudium und soll die Studierenden hinsichtlich ihrer Eignung zum Studium orien
- tieren.
2 Modalitäten: a. Das Orientierungsgespräch findet in den Fächerstudiengängen im Major statt. b. Die Modalitäten des Orientierungsgespräches für die integrierten Studiengänge sind in Wegleitungen geregelt.
Nr. 542a
11 c. Organisation und Überprüfung der Orientierungsgespräche regeln die einzelnen Seminare bzw. Studiengangleitungen.
7 Bachelor- und Masterverfahren *

§ 40

Bachelorverfahren
1 Funktion: Das Bachelorverfahren bildet den Abschluss des Bachelorstudiums. Es gibt Auskunft darüber, ob alle für den Bachelorabschluss notwendigen inhaltlichen Kennt
- nisse, methodischen Fähigkeiten sowie generischen Kompetenzen erworben worden sind.
2 Prüfungsmodalitäten: Das Bachelorverfahren besteht aus einer schriftlichen Bachelor
- arbeit, der mündlichen Bachelorprüfung und der schriftlichen Bachelorprüfung. Die Prü
- fungsbestandteile für integrierte Studiengänge können in Wegleitungen abweichend ge
- regelt werden. Zulassungsbedingungen, Anmeldeverfahren, Abläufe und die detaillierten Prüfungsleistungen sind in Wegleitungen geregelt. *

§ 41

Masterverfahren
1 Funktion: Das Masterverfahren bildet den Abschluss des Masterstudiums. Es gibt Aus
- kunft darüber, ob alle für den Masterabschluss notwendigen inhaltlichen Kenntnisse, methodischen Fähigkeiten sowie generischen Kompetenzen erworben worden sind.
2 Prüfungsmodalitäten: Das Masterverfahren in den Fächerstudiengängen besteht aus ei
- ner schriftlichen Masterarbeit, der mündlichen Masterprüfung und der schriftlichen Mas
- terprüfung. Die Prüfungsbestandteile für integrierte, Joint-Degree- und Double-Degree- Studiengänge werden in den Wegleitungen geregelt. Zulassungsbedingungen, Anmelde
- verfahren, Abläufe und die detaillierten Prüfungsleistungen werden in den Wegleitungen geregelt. *

§ 42

Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholung des Verfahrens
1 Alle Bestandteile des Bachelor- und Masterverfahrens können jeweils höchstens ein
- mal wiederholt werden. Abläufe und Fristen sind in den Wegleitungen geregelt.
2 Bachelor- und Masterverfahren gelten als endgültig nicht bestanden, wenn: a. die Abschlussarbeit nach dem zweiten Versuch erneut nicht bestanden ist, b. die mündliche Prüfung nach dem zweiten Versuch erneut nicht bestanden ist, oder c. die schriftliche Prüfung nach dem zweiten Versuch erneut nicht bestanden ist.
3 Das Nichtbestehen des Abschlussverfahrens hat zur Folge, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der betreffenden Studienrichtung oder den betreffenden Studienrichtun
- gen endgültig ausgeschlossen wird. *
12 Nr. 542a

§ 43

Prüferinnen und Prüfer
1 Bachelor- und Masterprüfungen werden durch Professorinnen und Professoren oder durch Dozentinnen und Dozenten der Fakultät mit Habilitation oder äquivalentem Ab
- schluss sowie bei Bachelorprüfungen auch von Promovierten abgenommen.
2 Andere Dozentinnen und Dozenten, die mindestens promoviert sind, können auf be
- gründeten Antrag generell durch die Fakultätsversammlung oder im Einzelfall durch den Prüfungsausschuss zur Abnahme von Masterprüfungen ermächtigt werden.
3 Die Prüferinnen und Prüfer setzen die Prüfungsnoten fest. Bei mündlichen Prüfungen sprechen sie sich mit den Beisitzerinnen oder Beisitzern ab.

§ 44

Beisitzerinnen und Beisitzer
1 Mündliche Prüfungen finden in Anwesenheit einer Beisitzerin oder eines Beisitzers statt, die oder der mindestens einen kultur- oder sozialwissenschaftlichen Master-, Li
- zenziats- oder einen vergleichbaren Studienabschluss besitzt.
2 Der Verlauf der mündlichen Bachelor- und Masterprüfungen wird von Beisitzerinnen und Beisitzern in einem Protokoll festgehalten.
3 Die Beisitzerinnen und Beisitzer sind vor der Festlegung der Prüfungsnoten anzuhören.

§ 45

Gutachterinnen und Gutachter
1 Als Gutachterinnen bzw. Gutachter für Bachelorarbeiten kommen prüfungsberechtigte Professorinnen und Professoren sowie Dozentinnen und Dozenten der Fakultät mit Ha
- bilitation, bzw. äquivalentem Abschluss, oder Promotion in Frage. *
2 Als Gutachterinnen bzw. Gutachter für Masterarbeiten kommen prüfungsberechtigte Professorinnen und Professoren sowie Dozentinnen und Dozenten der Fakultät mit Ha
- bilitation oder äquivalentem Abschluss in Frage.
3 Andere Dozentinnen und Dozenten können auf begründeten Antrag generell durch die Fakultätsversammlung oder im Einzelfall durch den Prüfungsausschuss zur Übernahme von Gutachten zu Abschlussarbeiten ermächtigt werden.
8 Studienabschluss

§ 46

Zusammensetzung der Gesamtnoten von Bachelor- und Masterabschluss
1 Bachelorabschluss: a. * Bei den Fächerstudiengängen sowie den integrierten Studiengängen Kulturwissen
- schaften und Gesellschafts- und Kommunikationswissenschaften errechnet sich
1. sechs benotete Seminararbeiten, jeweils einfach gewichtet: 6/20
Nr. 542a
13
2. Bachelorarbeit, zehnfach gewichtet: 10/20
3. mündliche Bachelorprüfung, zweifach gewichtet: 2/20
4. * schriftliche oder zweite mündliche Bachelorprüfung, zweifach gewichtet:
2/20 a bis . * Beim integrierten Studiengang Philosophy, Politics and Economics errechnet sich die Gesamtnote wie folgt:
1. fünf benotete Seminararbeiten, jeweils einfach gewichtet: 5/19
2. Bachelorarbeit, elffach gewichtet: 10/19
3. mündliche Bachelorprüfung, zweifach gewichtet: 2/19
4. schriftliche oder zweite mündliche Bachelorprüfung, zweifach gewichtet:
2/19 b. Sind extern erbrachte Studienleistungen anzurechnen, legt der Prüfungsausschuss die Zusammensetzung der Gesamtnote fest. b bis . * Wird bei einem Fächerstudiengang der Major mit einem externen Minor ergänzt, so errechnet sich die Gesamtnote wie folgt:
1. vier benotete Seminararbeiten, jeweils einfach gewichtet: 4/20
2. Bachelorarbeit, zehnfach gewichtet: 10/20
3. mündliche Bachelorprüfung, zweifach gewichtet: 2/20
4. Note externer Minor, vierfach gewichtet: 4/20 b ter . * Wird nur der Minor in Luzern studiert, so errechnet sich die Note für das Ab
- schlusszeugnis wie folgt:
1. zwei benotete Seminararbeiten, jeweils einfach gewichtet: 2/4
2. schriftliche Bachelorprüfung, zweifach gewichtet: 2/4
2 Masterabschluss: a. Bei den Fächerstudiengängen errechnet sich die Gesamtnote wie folgt:
1. zwei benotete Masterseminararbeiten im Major, jeweils zweifach gewich
- tet:
4/21
2. eine benotete Masterseminararbeit im Minor, einfach gewichtet: 1/21
3. Masterarbeit, zehnfach gewichtet: 10/21
4. mündliche Masterprüfung im Major, vierfach gewichtet: 4/21
5. schriftliche Masterprüfung im Minor, zweifach gewichtet: 2/21 b. * Beim integrierten Studiengang Gesellschafts- und Kommunikationswissenschaf
- ten errechnet sich die Gesamtnote wie folgt:
1. zwei benotete Masterseminararbeiten, jeweils zweifach gewichtet: 4/20
2. eine benotete Forschungsarbeit, zweifach gewichtet: 2/20
3. Masterarbeit, zehnfach gewichtet: 10/20
4. mündliche Masterprüfung, vierfach gewichtet: 4/20 b bis . * Beim integrierten Studiengang Weltgesellschaft und Weltpolitik errechnet sich die Gesamtnote wie folgt, je nach Schwerpunktfächern und den Angaben auf dem Anmeldeformular zum Masterabschlussverfahren:
1. Beide Schwerpunktfächer sind Fächer der KSF:
1.1. zwei benotete Masterseminararbeiten, jeweils zweifach gewichtet: 4/20
1.2. eine benotete Forschungsarbeit, zweifach gewichtet: 2/20
1.3. Masterarbeit, zehnfach gewichtet: 10/20
14 Nr. 542a
1.4. mündliche Masterprüfung, vierfach gewichtet: 4/20
2. Masterarbeit im Schwerpunktfach Rechtswissenschaft:
2.1. zwei benotete Masterseminararbeiten, jeweils zweifach gewichtet: 4/20
2.2. eine benotete Forschungsarbeit, zweifach gewichtet: 2/20
2.3. Masterarbeit, fünffach gewichtet: 5/20
2.4. an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät geleistete Veranstaltungen, fünf
- fach gewichtet: 5/20
2.5. mündliche Masterprüfung, vierfach gewichtet: 4/20
3. Masterprüfung im Schwerpunktfach Rechtswissenschaft:
3.1. zwei benotete Masterseminararbeiten, jeweils zweifach gewichtet: 4/20
3.2. eine benotete Forschungsarbeit, zweifach gewichtet: 2/20
3.3. Masterarbeit, zehnfach gewichtet: 10/20
3.4. an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät geleistete Veranstaltungen, vier
- fach gewichtet: 4/20 b ter . * Beim integrierten Studiengang Global Studies errechnet sich die Gesamtnote wie folgt, je nach Schwerpunktfächern und den Angaben auf dem Anmeldeformular zum Masterabschlussverfahren:
1. Beide Schwerpunktfächer sind Fächer der KSF:
1.1. zwei benotete Masterseminararbeiten, jeweils dreifach gewichtet: 6/20
1.2. eine benotete Forschungsarbeit, zweifach gewichtet: 2⁄20
1.3. Masterarbeit, achtfach gewichtet: 8⁄20
1.4. mündliche Masterprüfung, vierfach gewichtet: 4⁄20
2. Masterarbeit im Schwerpunktfach Rechtswissenschaft:
2.1. zwei benotete Masterseminararbeiten, jeweils dreifach gewichtet: 6/20
2.2. eine benotete Forschungsarbeit, zweifach gewichtet: 2/20
2.3. Masterarbeit, vierfach gewichtet: 4/20
2.4. an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät geleistete Veranstaltungen, vier
- fach gewichtet: 4/20
2.5 mündliche Masterprüfung, vierfach gewichtet: 4/20
3. Masterprüfung im Schwerpunktfach Rechtswissenschaft:
3.1. zwei benotete Masterseminararbeiten, jeweils dreifach gewichtet: 6/20
3.2. eine benotete Forschungsarbeit, zweifach gewichtet: 2/20
3.3. Masterarbeit, achtfach gewichtet: 8/20
3.4. an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät geleistete Veranstaltungen, vier
- fach gewichtet: 4/20 c. Beim integrierten Studiengang Kulturwissenschaften errechnet sich die Gesamt
- note wie folgt:
1. * drei benotete Masterseminararbeiten, jeweils zweifach gewichtet: 6/20
2. Masterarbeit, zehnfach gewichtet: 10/20
3. mündliche Masterprüfung, vierfach gewichtet: 4/20 d. * ...
Nr. 542a
15 d bis . * Beim integrierten Studiengang Philosophy, Politics and Economics errechnet sich die Gesamtnote, je nach Wahl der Fächerkombination im Vertiefungsmodul und des gesetzten Schwerpunktes, wie folgt:
1. * Philosophie und Politikwissenschaft (Variante 1 gemäss Wegleitung KSF)
1.1. * zwei benotete Masterseminararbeiten, jeweils dreifach gewichtet: 6/12
1.2. * Masterarbeit, fünffach gewichtet: 5/12
1.3. * Verteidigung der Masterarbeit, einfach gewichtet: 1/12
2. * Philosophie oder Politikwissenschaft als Schwerpunktfach und Ökonomie (Varianten 2 und 3 gemäss Wegleitung KSF)
2.1. * zwei benotete Masterseminararbeiten, jeweils einfach gewichtet: 2/12
2.2. * alle an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät erbrachten benoteten Studienleistungen, nach Credits gewichteter Durchschnitt, vierfach gewich
- tet: 4/12
2.3. * Masterarbeit, fünffach gewichtet: 5/12
2.4. * Verteidigung der Masterarbeit, einfach gewichtet: 1/12
3. * Ökonomie als Schwerpunktfach und Philosophie oder Politikwissenschaft (gemäss Wegleitung WF)
3.1. * zwei benotete Masterseminararbeiten, jeweils einfach gewichtet: 2/12
3.2. * alle an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät erbrachten benoteten Studienleistungen, nach Credits gewichteter Durchschnitt, sechsfach gewichtet: 6/12
3.3. * schriftliche Masterarbeit, vierfach gewichtet: 4/12
4. * ... d ter . * Beim integrierten Studiengang Lucerne Master in Computational Social Sciences (LUMACSS) errechnet sich die Gesamtnote wie folgt:
1. zwei benotete Masterseminararbeiten, jeweils dreifach gewichtet: 6/20
2. Masterarbeit, zehnfach gewichtet: 10/20
3. mündliche Masterprüfung (Verteidigung), vierfach gewichtet: 4/20 e. * Bei Joint-Degree- und Double-Degree-Studiengängen wird die Zusammensetzung der Gesamtnote in den jeweiligen Verordnungen festgelegt. e bis . * Wird bei einem Fächerstudiengang der Major mit einem externen Minor ergänzt, so errechnet sich die Gesamtnote wie folgt:
1. zwei benotete Masterseminararbeiten, jeweils zweifach gewichtet: 4/21
2. Masterarbeit, zehnfach gewichtet: 10/21
3. mündliche Masterprüfung, vierfach gewichtet: 4/21
4. Note externer Minor, dreifach gewichtet: 3/21 e ter . * Wird nur der Minor in Luzern studiert, so errechnet sich die Note für das Ab
- schlusszeugnis wie folgt:
1. eine benotete Masterseminararbeit, einfach gewichtet: 1/3
2. schriftliche Masterprüfung, zweifach gewichtet: 2/3 f. Sind extern erbrachte Studienleistungen anzurechnen, legt der Prüfungsausschuss die Zusammensetzung der Gesamtnote fest.
16 Nr. 542a

§ 47

Diplom und Diplomzusatz
1 Das Diplom bestätigt den erfolgreichen Abschluss eines Bachelor- oder Masterstudien
- gangs der Fakultät. Es enthält die genaue Bezeichnung des Studiengangs sowie den er
- worbenen Grad, die Gesamtnote und das entsprechende Prädikat.
2 Das Diplom wird von der Dekanin oder dem Dekan unterzeichnet.
3 Mit dem Diplom erhält die Absolventin oder der Absolvent einen Diplomzusatz ausge
- stellt. Dieser enthält detaillierte Angaben zum absolvierten Studium und zu den in den Prüfungen, den Seminarveranstaltungen und den Arbeiten erzielten Einzelbewertungen.

§ 48

Abschlusszeugnis und Zeugniszusatz *
1 Studierende anderer Fakultäten und Universitäten erhalten beim erfolgreichen Ab schluss eines Minors an der Fakultät ein Abschlusszeugnis.
2 Das Abschlusszeugnis enthält die Bezeichnung des Faches und die Gesamtnote und wird von der Dekanin oder dem Dekan unterzeichnet.
3 Mit dem Abschlusszeugnis erhält die Absolventin oder der Absolvent einen Zeugniszu
- satz ausgestellt. Dieser enthält detaillierte Angaben zum absolvierten Studiengang sowie zu den in den Prüfungen, den Seminarveranstaltungen und den schriftlichen Arbeiten er zielten Einzelbewertungen.

§ 49

Prädikate
1 a. * Bei einem Durchschnitt von 5.75–6.00: summa cum laude, b. * Bei einem Durchschnitt von 5.25–5.74: insigni cum laude, c. * Bei einem Durchschnitt von 4.75–5.24: magna cum laude, d. * Bei einem Durchschnitt von 4.25–4.74: cum laude, e. * Bei einem Durchschnitt von 4.00–4.24: rite.
9 Schlussbestimmungen

§ 50

Gebühren
1 Die Gebühren für Studien, Prüfungen, Diplome, Abschlusszeugnisse und Zertifikate richten sich nach der Schulgeldverordnung
4 .
4 SRL Nr.
544
Nr. 542a
17

§ 51

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide in Zusammenhang mit dieser Studien- und Prüfungsordnung kann nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes
5 und des Gesetzes über die Verwal
- tungsrechtspflege
6 beim Bildungs- und Kulturdepartement Verwaltungsbeschwerde ge
- führt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.

§ 52

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät II für Kultur- und Sozialwissenschaf
- ten der Universität Luzern vom 26. Januar 2011
7 wird aufgehoben.

§ 53

Übergangsbestimmungen
1 Vor dem 1. Oktober 2006 begonnene Studien werden bis und mit Ende Frühjahrsse
- mester 2024 unter den Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät II für Geisteswissenschaften vom 9. April 2003 weitergeführt und beendet. Ab Herbstse
- mester 2024 erfolgt ein automatischer Übertritt in die dann aktuellste Studien- und Prü
- fungsordnung. Zwischen dem 1. Oktober 2006 und dem Frühjahrssemester 2011 begon
- nene Studien werden bis und mit Ende Frühjahrssemester 2024 unter den Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät II für Kultur- und Sozialwissenschaften vom 29. April 2009 weitergeführt und beendet. Ab Herbstsemester 2024 erfolgt ein au
- tomatischer Übertritt in die dann aktuellste Studien- und Prüfungsordnung.
*
2 Zwischen dem Herbstsemester 2011 und dem Frühjahrssemester 2012 begonnene Stu
- dien werden bis und mit Ende Frühjahrssemester 2024 unter den Bestimmungen der Stu
- dien- und Prüfungsordnung der Fakultät II für Kultur- und Sozialwissenschaften vom
26. Januar 2011 weitergeführt und beendet. Ab Herbstsemester 2024 erfolgt ein automa
- tischer Übertritt in die dann aktuellste Studien- und Prüfungsordnung. *
3 Zwischen dem Herbstsemester 2012 und dem Frühjahrssemester 2016 begonnene Stu
- dien werden bis und mit Ende Frühjahrssemester 2026 unter den Bestimmungen der Stu
- dien- und Prüfungsordnung der Fakultät II für Kultur- und Sozialwissenschaften vom
26. Januar 2011, inklusive Änderungen vom 25. April 2012, weitergeführt und beendet. Ab Herbstsemester 2026 erfolgt ein automatischer Übertritt in die dann aktuellste Stu
- dien- und Prüfungsordnung. *
4 Zwischen dem Herbstsemester 2016 und dem Frühjahrssemester 2022 begonnene Stu
- dien werden unter den Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung für die Bache
- lor- und Masterstufe der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät vom 29. Juni
2016, inklusive Änderungen vom 27. März 2019 und 11. Mai 2020, weitergeführt und beendet. *
5 SRL Nr.
539
6 SRL Nr.
40
7 G 2011 113 (SRL Nr. 542a)
18 Nr. 542a
4bis ... *
4ter ... *
5 Teilzeitstudierenden können Ausnahmen erlaubt werden. *

§ 54

Inkrafttreten
1 Die Studien- und Prüfungsordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft. Sie ist zu veröf
- fentlichen.
Nr. 542a
19 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
29.06.2016
01.08.2016 Erstfassung G 2016 127

§ 1 Abs. 1, b.

30.06.2022
01.08.2022 geändert G 2022-041

§ 1 Abs. 2

30.06.2022
01.08.2022 aufgehoben G 2022-041

§ 2 Abs. 1

30.06.2022
01.08.2022 geändert G 2022-041

§ 3 Abs. 1

30.06.2022
01.08.2022 geändert G 2022-041

§ 3 Abs. 2

30.06.2022
01.08.2022 eingefügt G 2022-041

§ 10

30.06.2022
01.08.2022 Titel geändert G 2022-041

§ 10 Abs. 1

30.06.2022
01.08.2022 geändert G 2022-041

§ 10 Abs. 4

11.05.2020
15.05.2020 eingefügt G 2020-036

§ 10 Abs. 5

30.06.2022
01.08.2022 eingefügt G 2022-041

§ 12 Abs. 1

30.06.2022
01.08.2022 geändert G 2022-041

§ 12 Abs. 2

30.06.2022
01.08.2022 geändert G 2022-041

§ 12 Abs. 3

30.06.2022
01.08.2022 aufgehoben G 2022-041

§ 12 Abs. 4

30.06.2022
01.08.2022 aufgehoben G 2022-041

§ 12 Abs. 5

30.06.2022
01.08.2022 aufgehoben G 2022-041

§ 13 Abs. 1

30.06.2022
01.08.2022 geändert G 2022-041

§ 18 Abs. 2

06.07.2020
01.08.2020 geändert G 2020-064

§ 19

30.06.2022
01.08.2022 Titel geändert G 2022-041

§ 19 Abs. 1

30.06.2022
01.08.2022 geändert G 2022-041

§ 21 Abs. 1

30.06.2022
01.08.2022 geändert G 2022-041

§ 23 Abs. 2

06.07.2020
01.08.2020 geändert G 2020-064

§ 24

30.06.2022
01.08.2022 aufgehoben G 2022-041

§ 25

30.06.2022
01.08.2022 aufgehoben G 2022-041

§ 27

30.06.2022
01.08.2022 Titel geändert G 2022-041

§ 27 Abs. 1

28.06.2017
01.08.2017 geändert G 2017-077

§ 27 Abs. 1

30.06.2022
01.08.2022 geändert G 2022-041

§ 29 Abs. 2

30.06.2022
01.08.2022 geändert G 2022-041

§ 29 Abs. 3

30.06.2022
01.08.2022 aufgehoben G 2022-041

§ 30 Abs. 1, a.

28.06.2017
01.08.2017 geändert G 2017-077

§ 30 Abs. 1, b.

28.06.2017
01.08.2017 geändert G 2017-077

§ 30 Abs. 1, c.

28.06.2017
01.08.2017 geändert G 2017-077

§ 30 Abs. 1, d.

28.06.2017
01.08.2017 geändert G 2017-077

§ 30 Abs. 2

28.06.2017
01.08.2017 geändert G 2017-077

§ 30 Abs. 2

30.06.2022
01.08.2022 geändert G 2022-041

§ 33

25.04.2018
01.05.2018 Titel geändert G 2018-031

§ 33 Abs. 3

25.04.2018
01.05.2018 eingefügt G 2018-031

§ 34 Abs. 2

28.06.2017
01.08.2017 geändert G 2017-077

§ 34 Abs. 4

06.07.2020
01.08.2020 eingefügt G 2020-064

§ 35 Abs. 1

30.06.2022
01.08.2022 geändert G 2022-041

§ 35 Abs. 1

bis
30.06.2022
01.08.2022 eingefügt G 2022-041

§ 35 Abs. 3

06.07.2020
01.08.2020 eingefügt G 2020-064

§ 36 Abs. 2

30.06.2022
01.08.2022 geändert G 2022-041

§ 37 Abs. 1

30.06.2022
01.08.2022 geändert G 2022-041

§ 38 Abs. 1

30.06.2022
01.08.2022 geändert G 2022-041 Titel 7
30.06.2022
01.08.2022 geändert G 2022-041

§ 40 Abs. 2

28.06.2017
01.08.2017 geändert G 2017-077

§ 40 Abs. 2

30.06.2022
01.08.2022 geändert G 2022-041

§ 41 Abs. 2

28.06.2017
01.08.2017 geändert G 2017-077

§ 41 Abs. 2

30.06.2022
01.08.2022 geändert G 2022-041

§ 42 Abs. 3

30.06.2022
01.08.2022 geändert G 2022-041

§ 45 Abs. 1

30.06.2022
01.08.2022 geändert G 2022-041

§ 46 Abs. 1, a.

30.06.2022
01.08.2022 geändert G 2022-041

§ 46 Abs. 1, a., 4.

28.06.2017
01.08.2017 geändert G 2017-077

§ 46 Abs. 1, a

bis .
30.06.2022
01.08.2022 eingefügt G 2022-041

§ 46 Abs. 1, b

bis .
27.03.2019
01.08.2019 eingefügt G 2019-014

§ 46 Abs. 1, b

ter .
27.03.2019
01.08.2019 eingefügt G 2019-014

§ 46 Abs. 2, b.

28.06.2017
01.08.2017 geändert G 2017-077

§ 46 Abs. 2, b

bis .
28.06.2017
01.08.2017 eingefügt G 2017-077

§ 46 Abs. 2, b

ter .
30.06.2022
01.08.2022 eingefügt G 2022-041

§ 46 Abs. 2, c., 1.

28.06.2017
01.08.2017 geändert G 2017-077
20 Nr. 542a Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G

§ 46 Abs. 2, d.

30.06.2022
01.08.2022 aufgehoben G 2022-041

§ 46 Abs. 2, d., 2.

28.06.2017
01.08.2017 geändert G 2017-077

§ 46 Abs. 2, d

bis .
28.06.2017
01.08.2017 eingefügt G 2017-077

§ 46 Abs. 2, d

bis .
06.07.2020
01.08.2020 geändert G 2020-064

§ 46 Abs. 2, d

bis ., 1.
06.07.2020
01.08.2020 geändert G 2020-064

§ 46 Abs. 2, d

bis ., 1.1.
06.07.2020
01.08.2020 eingefügt G 2020-064

§ 46 Abs. 2, d

bis ., 1.2.
06.07.2020
01.08.2020 eingefügt G 2020-064

§ 46 Abs. 2, d

bis ., 1.3.
06.07.2020
01.08.2020 eingefügt G 2020-064

§ 46 Abs. 2, d

bis ., 2.
06.07.2020
01.08.2020 geändert G 2020-064

§ 46 Abs. 2, d

bis ., 2.1.
06.07.2020
01.08.2020 eingefügt G 2020-064

§ 46 Abs. 2, d

bis ., 2.2.
06.07.2020
01.08.2020 eingefügt G 2020-064

§ 46 Abs. 2, d

bis ., 2.3.
06.07.2020
01.08.2020 eingefügt G 2020-064

§ 46 Abs. 2, d

bis ., 2.4.
06.07.2020
01.08.2020 eingefügt G 2020-064

§ 46 Abs. 2, d

bis ., 3.
06.07.2020
01.08.2020 geändert G 2020-064

§ 46 Abs. 2, d

bis ., 3.1.
06.07.2020
01.08.2020 eingefügt G 2020-064

§ 46 Abs. 2, d

bis ., 3.2.
06.07.2020
01.08.2020 eingefügt G 2020-064

§ 46 Abs. 2, d

bis ., 3.3.
06.07.2020
01.08.2020 eingefügt G 2020-064

§ 46 Abs. 2, d

bis ., 4.
06.07.2020
01.08.2020 aufgehoben G 2020-064

§ 46 Abs. 2, d

ter .
27.03.2019
01.08.2019 eingefügt G 2019-014

§ 46 Abs. 2, e.

30.06.2022
01.08.2022 geändert G 2022-041

§ 46 Abs. 2, e

bis .
27.03.2019
01.08.2019 eingefügt G 2019-014

§ 46 Abs. 2, e

ter .
27.03.2019
01.08.2019 eingefügt G 2019-014

§ 48

28.06.2017
01.08.2017 Titel geändert G 2017-077

§ 49 Abs. 1, a.

28.06.2017
01.08.2017 geändert G 2017-077

§ 49 Abs. 1, b.

28.06.2017
01.08.2017 geändert G 2017-077

§ 49 Abs. 1, c.

28.06.2017
01.08.2017 geändert G 2017-077

§ 49 Abs. 1, d.

28.06.2017
01.08.2017 geändert G 2017-077

§ 49 Abs. 1, e.

28.06.2017
01.08.2017 geändert G 2017-077

§ 53 Abs. 1

30.06.2022
01.08.2022 geändert G 2022-041

§ 53 Abs. 2

30.06.2022
01.08.2022 geändert G 2022-041

§ 53 Abs. 3

30.06.2022
01.08.2022 geändert G 2022-041

§ 53 Abs. 4

28.06.2017
01.08.2017 geändert G 2017-077

§ 53 Abs. 4

30.06.2022
01.08.2022 geändert G 2022-041

§ 53 Abs. 4

bis
27.03.2019
01.08.2019 eingefügt G 2019-014

§ 53 Abs. 4

bis
30.06.2022
01.08.2022 aufgehoben G 2022-041

§ 53 Abs. 4

ter
11.05.2020
15.05.2020 eingefügt G 2020-036

§ 53 Abs. 4

ter
30.06.2022
01.08.2022 aufgehoben G 2022-041

§ 53 Abs. 5

28.06.2017
01.08.2017 eingefügt G 2017-077
Nr. 542a
21 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
29.06.2016
01.08.2016 Erlass Erstfassung G 2016 127
28.06.2017
01.08.2017

§ 27 Abs. 1

geändert G 2017-077
28.06.2017
01.08.2017

§ 30 Abs. 1, a.

geändert G 2017-077
28.06.2017
01.08.2017

§ 30 Abs. 1, b.

geändert G 2017-077
28.06.2017
01.08.2017

§ 30 Abs. 1, c.

geändert G 2017-077
28.06.2017
01.08.2017

§ 30 Abs. 1, d.

geändert G 2017-077
28.06.2017
01.08.2017

§ 30 Abs. 2

geändert G 2017-077
28.06.2017
01.08.2017

§ 34 Abs. 2

geändert G 2017-077
28.06.2017
01.08.2017

§ 40 Abs. 2

geändert G 2017-077
28.06.2017
01.08.2017

§ 41 Abs. 2

geändert G 2017-077
28.06.2017
01.08.2017

§ 46 Abs. 1, a., 4.

geändert G 2017-077
28.06.2017
01.08.2017

§ 46 Abs. 2, b.

geändert G 2017-077
28.06.2017
01.08.2017

§ 46 Abs. 2, b

bis . eingefügt G 2017-077
28.06.2017
01.08.2017

§ 46 Abs. 2, c., 1.

geändert G 2017-077
28.06.2017
01.08.2017

§ 46 Abs. 2, d., 2.

geändert G 2017-077
28.06.2017
01.08.2017

§ 46 Abs. 2, d

bis . eingefügt G 2017-077
28.06.2017
01.08.2017

§ 48

Titel geändert G 2017-077
28.06.2017
01.08.2017

§ 49 Abs. 1, a.

geändert G 2017-077
28.06.2017
01.08.2017

§ 49 Abs. 1, b.

geändert G 2017-077
28.06.2017
01.08.2017

§ 49 Abs. 1, c.

geändert G 2017-077
28.06.2017
01.08.2017

§ 49 Abs. 1, d.

geändert G 2017-077
28.06.2017
01.08.2017

§ 49 Abs. 1, e.

geändert G 2017-077
28.06.2017
01.08.2017

§ 53 Abs. 4

geändert G 2017-077
28.06.2017
01.08.2017

§ 53 Abs. 5

eingefügt G 2017-077
25.04.2018
01.05.2018

§ 33

Titel geändert G 2018-031
25.04.2018
01.05.2018

§ 33 Abs. 3

eingefügt G 2018-031
27.03.2019
01.08.2019

§ 46 Abs. 1, b

bis . eingefügt G 2019-014
27.03.2019
01.08.2019

§ 46 Abs. 1, b

ter . eingefügt G 2019-014
27.03.2019
01.08.2019

§ 46 Abs. 2, d

ter . eingefügt G 2019-014
27.03.2019
01.08.2019

§ 46 Abs. 2, e

bis . eingefügt G 2019-014
27.03.2019
01.08.2019

§ 46 Abs. 2, e

ter . eingefügt G 2019-014
27.03.2019
01.08.2019

§ 53 Abs. 4

bis eingefügt G 2019-014
11.05.2020
15.05.2020

§ 10 Abs. 4

eingefügt G 2020-036
11.05.2020
15.05.2020

§ 53 Abs. 4

ter eingefügt G 2020-036
06.07.2020
01.08.2020

§ 18 Abs. 2

geändert G 2020-064
06.07.2020
01.08.2020

§ 23 Abs. 2

geändert G 2020-064
06.07.2020
01.08.2020

§ 34 Abs. 4

eingefügt G 2020-064
06.07.2020
01.08.2020

§ 35 Abs. 3

eingefügt G 2020-064
06.07.2020
01.08.2020

§ 46 Abs. 2, d

bis . geändert G 2020-064
06.07.2020
01.08.2020

§ 46 Abs. 2, d

bis ., 1. geändert G 2020-064
06.07.2020
01.08.2020

§ 46 Abs. 2, d

bis ., 1.1. eingefügt G 2020-064
06.07.2020
01.08.2020

§ 46 Abs. 2, d

bis ., 1.2. eingefügt G 2020-064
06.07.2020
01.08.2020

§ 46 Abs. 2, d

bis ., 1.3. eingefügt G 2020-064
06.07.2020
01.08.2020

§ 46 Abs. 2, d

bis ., 2. geändert G 2020-064
06.07.2020
01.08.2020

§ 46 Abs. 2, d

bis ., 2.1. eingefügt G 2020-064
06.07.2020
01.08.2020

§ 46 Abs. 2, d

bis ., 2.2. eingefügt G 2020-064
06.07.2020
01.08.2020

§ 46 Abs. 2, d

bis ., 2.3. eingefügt G 2020-064
06.07.2020
01.08.2020

§ 46 Abs. 2, d

bis ., 2.4. eingefügt G 2020-064
06.07.2020
01.08.2020

§ 46 Abs. 2, d

bis ., 3. geändert G 2020-064
06.07.2020
01.08.2020

§ 46 Abs. 2, d

bis ., 3.1. eingefügt G 2020-064
06.07.2020
01.08.2020

§ 46 Abs. 2, d

bis ., 3.2. eingefügt G 2020-064
06.07.2020
01.08.2020

§ 46 Abs. 2, d

bis ., 3.3. eingefügt G 2020-064
06.07.2020
01.08.2020

§ 46 Abs. 2, d

bis ., 4. aufgehoben G 2020-064
30.06.2022
01.08.2022

§ 1 Abs. 1, b.

geändert G 2022-041
30.06.2022
01.08.2022

§ 1 Abs. 2

aufgehoben G 2022-041
30.06.2022
01.08.2022

§ 2 Abs. 1

geändert G 2022-041
30.06.2022
01.08.2022

§ 3 Abs. 1

geändert G 2022-041
30.06.2022
01.08.2022

§ 3 Abs. 2

eingefügt G 2022-041
30.06.2022
01.08.2022

§ 10

Titel geändert G 2022-041
30.06.2022
01.08.2022

§ 10 Abs. 1

geändert G 2022-041
22 Nr. 542a Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
30.06.2022
01.08.2022

§ 10 Abs. 5

eingefügt G 2022-041
30.06.2022
01.08.2022

§ 12 Abs. 1

geändert G 2022-041
30.06.2022
01.08.2022

§ 12 Abs. 2

geändert G 2022-041
30.06.2022
01.08.2022

§ 12 Abs. 3

aufgehoben G 2022-041
30.06.2022
01.08.2022

§ 12 Abs. 4

aufgehoben G 2022-041
30.06.2022
01.08.2022

§ 12 Abs. 5

aufgehoben G 2022-041
30.06.2022
01.08.2022

§ 13 Abs. 1

geändert G 2022-041
30.06.2022
01.08.2022

§ 19

Titel geändert G 2022-041
30.06.2022
01.08.2022

§ 19 Abs. 1

geändert G 2022-041
30.06.2022
01.08.2022

§ 21 Abs. 1

geändert G 2022-041
30.06.2022
01.08.2022

§ 24

aufgehoben G 2022-041
30.06.2022
01.08.2022

§ 25

aufgehoben G 2022-041
30.06.2022
01.08.2022

§ 27

Titel geändert G 2022-041
30.06.2022
01.08.2022

§ 27 Abs. 1

geändert G 2022-041
30.06.2022
01.08.2022

§ 29 Abs. 2

geändert G 2022-041
30.06.2022
01.08.2022

§ 29 Abs. 3

aufgehoben G 2022-041
30.06.2022
01.08.2022

§ 30 Abs. 2

geändert G 2022-041
30.06.2022
01.08.2022

§ 35 Abs. 1

geändert G 2022-041
30.06.2022
01.08.2022

§ 35 Abs. 1

bis eingefügt G 2022-041
30.06.2022
01.08.2022

§ 36 Abs. 2

geändert G 2022-041
30.06.2022
01.08.2022

§ 37 Abs. 1

geändert G 2022-041
30.06.2022
01.08.2022

§ 38 Abs. 1

geändert G 2022-041
30.06.2022
01.08.2022 Titel 7 geändert G 2022-041
30.06.2022
01.08.2022

§ 40 Abs. 2

geändert G 2022-041
30.06.2022
01.08.2022

§ 41 Abs. 2

geändert G 2022-041
30.06.2022
01.08.2022

§ 42 Abs. 3

geändert G 2022-041
30.06.2022
01.08.2022

§ 45 Abs. 1

geändert G 2022-041
30.06.2022
01.08.2022

§ 46 Abs. 1, a.

geändert G 2022-041
30.06.2022
01.08.2022

§ 46 Abs. 1, a

bis . eingefügt G 2022-041
30.06.2022
01.08.2022

§ 46 Abs. 2, b

ter . eingefügt G 2022-041
30.06.2022
01.08.2022

§ 46 Abs. 2, d.

aufgehoben G 2022-041
30.06.2022
01.08.2022

§ 46 Abs. 2, e.

geändert G 2022-041
30.06.2022
01.08.2022

§ 53 Abs. 1

geändert G 2022-041
30.06.2022
01.08.2022

§ 53 Abs. 2

geändert G 2022-041
30.06.2022
01.08.2022

§ 53 Abs. 3

geändert G 2022-041
30.06.2022
01.08.2022

§ 53 Abs. 4

geändert G 2022-041
30.06.2022
01.08.2022

§ 53 Abs. 4

bis aufgehoben G 2022-041
30.06.2022
01.08.2022

§ 53 Abs. 4

ter aufgehoben G 2022-041
Markierungen
Leseansicht