Verständigungsprotokoll (0.935.222.49)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verständigungsprotokoll

zwischen dem Staatssekretariat für Wirtschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates und der Staatlichen Tourismusverwaltung der Volksrepublik China über Visa für Touristengruppen aus der Volksrepublik China und damit zusammenhängende Fragen (ADS) Abgeschlossen am 15. Juni 2004 In Kraft getreten am 15. Juni 2004 (Stand am 15. Juni 2004) ¹ Übersetzung des englischen Originaltextes.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft, im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates
und
die staatliche Tourismusverwaltung der Volksrepublik China
im Folgenden «Vertragsparteien» genannt,
in dem Bestreben, organisierte Gruppenreisen aus der Volksrepublik China in die Schweiz zu erleichtern,
im Bewusstsein, dass für diese Reisen Visumangelegenheiten und damit zusammenhängende Fragen geregelt werden müssen,
in der Erwägung, dass diese Reisen dazu beitragen werden, den Tourismussektor in China und in der Schweiz zu stärken,
in der Überzeugung, dass die durch den Tourismus ermöglichten Kontakte das gegenseitige Verständnis zwischen den Menschen der beiden Länder fördern und persönliche Banden stärken werden;
entschlossen, zu gewährleisten, dass dieses Verständigungsprotokoll unter strikter Einhaltung der betreffenden chinesischen Vorschriften und der schweizerischen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften angewandt wird;
sind wie folgt übereingekommen:

Abschnitt I Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Verständigungsprotokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(a) «chinesischer Staatsangehöriger» ist eine Person, die Inhaber eines Reisepasses der Volksrepublik China ist.
(b) «lizenziertes chinesisches Reisebüro» ist ein Reisebüro, das von der Staat­lichen Tourismusverwaltung der Volksrepublik China (Chinese National Tourism Administration, CNTA) ausgewählt und benannt worden ist.
(c) «Kurier» ist die Person, die befugt ist, die Visumanträge für eine Touristengruppe nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 dieses Verständigungsprotokolls bei der Botschaft oder den Konsulaten der Schweiz in China einzureichen.
Art. 2 Zweck und Geltungsbereich
Dieses Verständigungsprotokoll gilt für Gruppenreisen, die chinesische Staatsangehörige auf eigene Kosten von China in die Schweiz unternehmen. Für diesen Zweck geniesst die Schweiz den Status «zugelassenes Reiseziel» ( Appr o ved Destination Status, ADS).
Diese Reisen werden nach den Bestimmungen dieses Verständigungsprotokolls organisiert.
Art. 3 Touristengruppen
1.  Die Teilnehmer von chinesischen Touristengruppen reisen als Gruppe in das Gebiet der Schweiz ein und aus diesem Gebiet aus. Im Gebiet der Schweiz reisen sie als Gruppe nach dem festgelegten Reiseprogramm. Eine Touristengruppe besteht aus mindestens fünf Teilnehmern.
2.  Die Vertragsparteien kommen überein, dass die akkreditierten chinesischen Reisebüros einen Reiseleiter für jede Gruppe benennen.
3.  Der Reiseleiter gewährleistet, dass die chinesischen Touristengruppen, die aufgrund dieses Verständigungsprotokolls in das Gebiet der Schweiz reisen, als Gruppe in das Gebiet der Schweiz einreisen und aus diesem Gebiet ausreisen. Der Reiseleiter hat während der ganzen Reise Kopien aller Tickets und Reisepässe mit sich zu führen.
4.  Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die Reisebüros der Schweiz für jede chinesische Touristengruppe zusätzlich zu den von den chinesischen Reisebüros bereitgestellten obligatorischen Reiseleitern für die Dauer ihres Aufenthalts im Gebiet der Schweiz Fremdenführer bereitstellen können. Diese Fremdenführer können die Gruppe vom Zeitpunkt ihrer Einreise in das Gebiet der Schweiz bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus diesem Gebiet unter den im Schweizer Recht vorgesehenen Bedingungen begleiten und versuchen, etwaige Probleme in Absprache mit dem chinesischen Reiseleiter zu lösen.

Abschnitt II Visumverfahren und Rückübernahme

Art. 4 Visumverfahren
4.1  Reisebüros
(a) Die chinesische Seite benennt Reisebüros in China, die von der CNTA ermächtigt worden sind, Reisen chinesischer Staatsangehöriger in die Schweiz zu veranstalten (im Folgenden «lizenzierte chinesische Reisebüros» genannt). Die Botschaft und die Konsulate der Schweiz in China akkreditieren diese lizenzierten Reisebüros als bevollmächtigte Vertreter der Visum­antragsteller. Die CNTA notifiziert der Botschaft und den Konsulaten der Schweiz die Liste der lizenzierten chinesischen Reisebüros mit Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse und Kontaktpersonen.
(b) Verstösst ein lizenziertes chinesisches Reisebüro bei der Veranstaltung der Hinreise chinesischer Staatsangehöriger gegen die Rechtsvorschriften der Schweiz oder Chinas, so werden nach den geltenden Rechtsvorschriften geeignete Massnahmen gegen dieses Reisebüro verhängt. Hierzu gehört gegebenenfalls der Entzug der dem Reisebüro erteilten Lizenz durch China (CNTA) oder der Widerruf seiner Akkreditierung bei der Botschaft und den Konsulaten der Schweiz in China.
(c) Das Staatssekretariat für Wirtschaft der Schweizerische Eidgenossenschaft stellt der CNTA eine Liste der Reisebüros in der Schweiz mit Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse und Kontaktpersonen zur Verfügung. Diese Liste ist regelmässig auf den neuesten Stand zu bringen und der CNTA zu übermitteln.
(d) Ferner sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass die Reisebüros beider Vertragsparteien ihre Geschäftspartner aus der anderen Vertragspartei selbst auswählen und Verträge mit ihnen abschliessen können. Die genannten Reisebüros sind für alle die Reise betreffenden Geschäftsvereinbarungen in den Verträgen mit ihren Geschäftspartnern verantwortlich, z.B. über Reiseprogramme, Kosten, Dienstleistungen und Zahlungen.
4.2  Kuriere
(a) Jedes lizenzierte chinesische Reisebüro kann bis zu zwei Personen benennen, die in dem notwendigen Visumantragsverfahren für chinesische Touristengruppen, die das Gebiet der Schweiz besuchen wollen, in seinem Namen und für seine Rechnung als Kuriere handeln. Die Kuriere sind befugt, die Visumanträge für diese Gruppen bei der Botschaft oder den Konsulaten der Schweiz in China einzureichen.
(b) Sie dürfen die Botschaft und die Konsulate der Schweiz mit einem Ausweis der CNTA und einem Fotoausweis und einer Bescheinigung der Botschaft oder der Konsulate der Schweiz betreten, denen die CNTA die benötigten Angaben zu den Personen übermittelt, die für jedes Reisebüro als Kuriere handeln. Die Bescheinigung enthält mindestens die Bezeichnung und die Anschrift des Reisebüros sowie den Namen des als Kurier handelnden Angestellten.
(c) Ist ein lizenziertes Reisebüro nicht mehr bei der Botschaft oder den Konsulaten der Schweiz in China akkreditiert, so hat das betreffende Reisebüro die Ausweise und Bescheinigungen der zuständigen Botschaft oder den Konsulaten der Schweiz zurückzugeben, damit sie anschliessend ungültig gemacht werden können. Ferner ist ein lizenziertes Reisebüro zur Rückgabe des Ausweises und der Bescheinigung an die Botschaft oder die Konsulate der Schweiz verpflichtet, wenn die Person, die als Kurier gehandelt hat, nicht mehr in dieser Funktion bei diesem Reisebüro beschäftigt ist.
4.3  Visumanträge
(a) Bei der Einreichung der Visumanträge für eine Gruppe von Kunden eines lizenzierten chinesischen Reisebüros bei der Botschaft oder den Konsulaten der Schweiz in China legen die Reisebüros folgende Unterlagen vor: eine von dem Vertreter des genannten Reisebüros unterzeichnete Mitteilung mit den Namen der Reiseteilnehmer und Informationen über die geplante Reise, die Zahlung der Reisekosten und eine angemessene Versicherung sowie die Reisepässe und die ordnungsgemäss ausgefüllten und unterzeichneten Antragsformblätter aller Reisenden. Gegebenenfalls können von der Botschaft oder den Konsulaten der Schweiz weitere Unterlagen oder Informationen verlangt werden.
(b) Die Visumanträge werden nach den geltenden Rechtsvorschriften bearbeitet. Die Botschaft oder die Konsulate der Schweiz können persönliche oder telefonische Gespräche mit den Antragstellern vorsehen.
(c) Das von der Botschaft oder den Konsulaten der Schweiz nach den geltenden Rechtsvorschriften ausgestellte Visum wird ein Schweizer Einzelvisa mit einer Geltungsdauer von höchstens 30 Tagen sein, das den Vermerk «ADS» trägt.
(d) Geben die Botschaft oder die Konsulate der Schweiz Visumanträgen von Reisebüros, sonstigen Organisationen oder Einzelnen statt, die keine von der CNTA lizenzierten Reisebüros sind, so haftet die CNTA nicht für Probleme, die während der anschliessenden Reise im Gebiet der Schweiz auftreten können.
Art. 5 Schutz der Rechte chinesischer Touristen
Die legitimen Rechte und Interessen der chinesischen Staatsangehörigen, die mit Touristengruppen in das Gebiet der Schweiz reisen, sind durch die einschlägigen Rechtsvorschriften der Schweiz und Chinas geschützt. Im Falle eines Verstosses werden diese Vorschriften den betreffenden Reisebüros gegenüber angewandt.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft der Schweizerische Eidgenossenschaft fordert die Erbringer von Tourismusdienstleistungen auf, Hotlines einzurichten, über die den chinesischen Touristen Beratung und Hilfe in Notfällen angeboten wird. Ferner empfiehlt es, den lizenzierten chinesischen Reisebüros zweckdienliche Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere über Reisemöglichkeiten in das Gebiet und im Gebiet der Schweiz, wichtige Reisedienstleistungen für chinesische Reisende mit Preisangabe und Informationen zum Schutz der legitimen Rechte der Reisenden.
Art. 6 Illegaler Verbleib und Rückübernahme
1.  Die lizenzierten chinesischen Reisebüros und die beteiligten Reisebüros der Schweiz sind verpflichtet, ADS-Touristen, die in der Gruppe fehlen, und ADS-Touristen, die nicht nach China zurückgekehrt sind, unverzüglich den für sie zuständigen Behörden, der CNTA und der zuständigen Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu melden.
2.  In jedem Fall von illegalem Aufenthalt von ADS-Touristen sind die betroffenen Reisebüros der Vertragsparteien verpflichtet, unverzüglich mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten und bei der Rückführung und Aufnahme des Touristen zu helfen, welcher von der Regierung der Volksrepublik China zurückgenommen wird. Um im Falle der Rückübernahme nachzuweisen, dass es sich um einen chinesischen Staatsangehörigen handelt, werden Beweisurkunden vorgelegt. Die Flugkosten trägt in der Regel der Tourist. Ist der Tourist hierzu nicht in der Lage, so sind die mit seiner Rückführung verbundenen Kosten von der zuständigen Behörde der Schweiz zu tragen, die das betreffende lizenzierte chinesische Reisebüro dann unter Vorlage von Belegen um Erstattung der Flugkosten ersucht. In diesem Fall erstattet das betreffende lizenzierte chinesische Reisebüro der zuständigen Behörde der Schweiz die Flugkosten innerhalb von 30 Tagen nach der Rückübernahme des Touristen und verlangt von diesem die Erstattung der Kosten.
Art. 7 Informationsaustausch
Zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens dieses Verständigungsprotokolls tauschen die Vertragsparteien rechtzeitig Informationen und Daten aus und arbeiten eng zusammen.
Art. 8 Liechtenstein
1.  Dieses Verständigungsprotokoll gilt auch für chinesische Staatsbürger, die in das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein reisen. Für diesen Zweck geniesst Liechtenstein den Status «zugelassenes Reiseziel» (ADS).
2.  Die Reisebüros von Liechtenstein haben unter diesem Verständigungsprotokoll dieselben Rechte und Pflichten wie die Reisebüros der Schweiz.
3.  Für die Zwecke von Artikel 6 (illegaler Verbleib und Rückübernahme) handeln die zuständigen Behörden der Schweiz im Falle eines illegalen Verbleibs eines ADS-Touristen in Liechtenstein in Übereinstimmung und im Namen der Behörden von Liechtenstein.

Abschnitt III Schlussbestimmungen

Art. 9 Inkrafttreten, Laufzeit, Kündigung und Änderungen
1.  Das Verständigungsprotokoll tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.
2.  Dieses Verständigungsprotokoll bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern sie nicht nach Absatz 3 dieses Artikels gekündigt wird.
3.  Jede Vertragspartei kann dieses Verständigungsprotokoll durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Verständigungsprotokoll tritt drei Monate nach dem Tag dieser Notifizierung ausser Kraft.
4.  Dieses Verständigungsprotokoll kann auf schriftliche Abmachung der Vertragsparteien geändert werden. Die Änderungen treten in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen internen Verfahren notifiziert haben.
5.  Dieses Verständigungsprotokoll ist für beide Vertragsparteien rechtsverbindlich.
Geschehen zu Bern am 15. Juni 2004 in zwei Urschriften in chinesischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Volksrepublik China:

Jean-Daniel Gerber

Guangwei HE

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