Verordnung über die Aufsicht über die Spitalschulen (412.107.1)
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Verordnung über die Aufsicht über die Spitalschulen

1 Verordnung über die Aufsicht über die Spitalschulen
412.107.1 Verordnung über die Aufsicht über die Spitalschulen (vom 7. Oktober 2021)
1 Die Bildungsdirektion, gestützt auf §
26 a Abs. 2 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999
3 ,

§ 18

a Abs. 2 des Einführungsgeset zes zum Bundesgesetz über die Be rufsbildung vom 14. Januar 2008
4 und §
14 Abs. 3 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005
2 , verfügt:
Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Au fsicht des Volksschulamtes (Amt) über die Spitalschulen.
Zusammen
-
arbeit

§ 2.

1 Die Spitalschulen arbeiten mit dem Amt zusammen.
2 Sie erteilen dem Amt die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Auskünfte und gewähren Einsicht insbesondere in a. konzeptionelle Grundlagen, b. die Berichterstattung übe r die Leistungserbringung, c. die Unterlagen über die interne und externe Qualitätssicherung, d. die Akten des Schulpersonals und die für die Beschulung massge benden Informationen der Schülerakten.
Ausübung
der Aufsicht

§ 3.

1 Die mit der Aufsicht betrauten Mitarbeitenden des Amtes und allfällige beauftragte Stellen können die Spitalschulen jederzeit be suchen und Einsicht in die erford erlichen Unterlagen gemäss §
2 Abs. 2 nehmen.
2 Das Amt überprüft im Rahmen der Aufsicht in der Regel alle zwei Jahre a. die Voraussetzungen für die Bewi lligung und die Beitragsberechti gung, b. die Umsetzung des Rahmenkonzepts, c. die wirtschaftliche und zw eckgebundene Mi ttelverwendung.
3 Das Amt informiert die Spitalsc hule über die Ergebnisse der Über prüfung.
Auflagen und
Sanktionen

§ 4.

1 Werden im Rahmen der Aufsic ht Mängel entdeckt, kann das Amt den Spitalschulen Auflagen machen.
2
412.107.1 Verordnung über die Aufsicht über die Spitalschulen
2 Das Amt kann den Staatsbeitrag kürzen oder die Betriebsbewilli
- gung entziehen, insbesondere wenn a. die Spitalschule die Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unter
- lagen verweigert, b. die Bewilligungsv orgaben nicht umgesetzt werden, c. die Auflagen nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt werden oder d. schwerwiegende Mängel vorliegen. Inkrafttreten

§ 5.

Diese Verordnung tritt am
1. Januar 2022 in Kraft.
1 OS 76, 603 ; Begründung siehe ABl 2021-10-29 .
2 LS 412.100 .
3 LS 413.21 .
4 LS 413.31 .
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