Statut der Universität Luzern (539c)
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Statut der Universität Luzern

Nr. 539c Statut der Universität Luzern vom 12. Dezember 2001 (Stand 1. August 2022) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1d des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , beschliesst:
1 Aufgaben der Universität
1.1 Kernaufgaben

§ 1

Forschung
1 Die Universität Luzern forscht, indem sie wissenschaftliche Untersuchungen durch
- führt und an nationalen und internationalen Forschungsvorhaben mitwirkt.
2 Die Forschung berücksichtigt die Bedürfnisse der Lehre und die Fragestellungen unse
- rer Gesellschaft.
3 Das Nähere wird im Leitbild festgelegt.

§ 2

Lehre
1 Die Universität Luzern bildet Studierende für eine qualifizierte Tätigkeit in den Wis
- senschaftsbereichen ihrer Fakultäten und für entsprechende Berufsfelder aus, vermittelt das notwendige und methodische Wissen und fördert persönliche sowie soziale Kompe
- tenzen. *
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2002 65
2 Nr. 539c
2 Die Lehre beruht auf dem jeweiligen Stand des Wissens in den einzelnen Fächern und auf der Forschung der Professorinnen und Professoren sowie der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität. Sie verfolgt, über die Vermittlung von Fachwissen hinaus, das Ziel, die Studierenden zu wissenschaftlichem Fragen und Den
- ken und, durch Beteiligung an der Forschung, zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit anzuleiten.
3 Zur Lehre gehört auch die Pflege fächerübergreifender Gebiete und die Vorbereitung der Studierenden auf fächerübergreifendes Arbeiten.
4 Das Nähere wird im Leitbild festgelegt.

§ 3

Nachwuchsförderung
1 Die Universität Luzern bildet den wissenschaftlichen Nachwuchs heran und fördert ihn. Die Förderung ist auf eine zukünftige Tätigkeit sowohl in der Forschung als auch in der Lehre ausgerichtet. Sie berücksichtigt die Chancengleichheit der Geschlechter.
2 Sie sieht, insbesondere in Zusammenarbeit mit Bundesorganen, anderen Universitäten und Hochschulen, besondere Förderungsmassnahmen und Förderungsprogramme für den wissenschaftlichen Nachwuchs vor. Dabei trägt sie dem Praxisbezug Rechnung.

§ 4

Dienstleistungen
1 Die Universität Luzern erbringt im Rahmen ihrer personellen und sachlichen Möglich
- keiten wissenschaftliche Dienstleistungen zugunsten Dritter.
2 Dienstleistungen dürfen Forschung und Lehre nicht behindern. Sie sind sinnvoll in die
- se zu integrieren.
3 Dienstleistungen sind wettbewerbsgerecht, in der Regel mindestens kostendeckend in Rechnung zu stellen.
4 Die Einzelheiten sowie die Verwendung der Erträge werden in einem besonderen Re
- glement festgelegt.
1.2 Übrige Aufgaben

§ 5

Weiterbildung
1 Die Weiterbildung ist eine gesamtuniversitäre Aufgabe und wird in der Form von strukturierten Lehrgängen, Weiterbildungskursen sowie in besonderen Lehrveranstaltun
- gen, die für eine breitere Öffentlichkeit bestimmt sind, angeboten. *
2 Sie wird durch die Fakultäten, die Departemente, die Seminare und Institute, die Wei- terbildungsakademie sowie die weiteren Organisationseinheiten getragen. *
Nr. 539c
3
3 Das Weiterbildungsangebot wird durch Studiengebühren, Beiträge Dritter sowie Mittel der Universität finanziert.
4 Die Trägerschaften legen ihr Weiterbildungsangebot, die Voraussetzungen für die Zu
- lassung zu den Weiterbildungsstudien und die Abschlüsse fest. *
5 Das Nähere wird in einem Rahmenreglement für die Weiterbildung
2 sowie in Regle
- menten für die einzelnen Weiterbildungen festgelegt. *

§ 6

Mitwirkung an anderen Ausbildungen
1 Die Universität Luzern wirkt im Rahmen ihrer Kapazitäten an der Lehrerinnen- und Lehrerbildung sowie an weiteren Ausbildungsgängen, insbesondere im Fachhochschul- und sonstigen Tertiärbereich (Campus Luzern), mit.

§ 7

Wissenstransfer
1 Die Universität Luzern sorgt für den Wissenstransfer in Gesellschaft und Wirtschaft.

§ 8

Qualitätssicherung
1 Die Universität Luzern sorgt dafür, dass auf allen Stufen und in allen Bereichen ihrer Tätigkeit, insbesondere in Forschung, Lehre und Nachwuchsförderung, die Qualität er
- mittelt, gesichert und verbessert wird.
2 Die Qualitätssicherung orientiert sich an bereichsspezifischen und international aner
- kannten Massstäben.
3 Sie wird im Rahmen der von den schweizerischen Universitäten dafür entwickelten In
- strumente wahrgenommen.

§ 9

Ethische Verantwortung
1 Die Wahrnehmung der ethischen Verantwortung in Forschung, Lehre und Dienstleis
- tung obliegt allen an der Universität Tätigen, insbesondere den Wissenschafterinnen und Wissenschaftern.

§ 10

Kommunikation
1 Die Universität Luzern pflegt eine umfassende Kommunikation nach innen und aussen.
2 Die Verantwortung für die Festlegung eines gesamtuniversitären Kommunikationskon
- zepts und die Universitätskommunikation liegt bei der Rektorin oder dem Rektor.
*
2 SRL Nr.
539i
4 Nr. 539c
2 Organisation der Universität
2.1 Organisation und Aufgaben der gesamtuniversitären Organe

§ 11

* Universitätsrat
1 Der Universitätsrat nimmt als strategisches Führungsorgan und Aufsichtsorgan der Universität Luzern die im Universitätsgesetz vom 17. Januar 2000
3 und in diesem Statut festgelegten Aufgaben wahr.

§ 12

Rektorin oder Rektor
1 Der Rektorin oder dem Rektor obliegt die operative Leitung der Universität Luzern.
2 Der Rektorin oder dem Rektor obliegen die folgenden Aufgaben in abschliessender Kompetenz. Sie oder er a. * beantragt dem Universitätsrat zuhanden des Regierungsrates den Leistungsauftrag sowie zuhanden des Bildungs- und Kulturdepartementes die Leistungsvereinba
- rung und ist verantwortlich für deren Umsetzung, b. * beantragt beim Universitätsrat den Entwicklungsplan zuhanden des Regierungsra
- tes, c. vertritt die Universität Luzern nach innen und nach aussen, d. fördert die Koordination von Forschung, Lehre und Dienstleistungen, e. organisiert die besonderen akademischen Veranstaltungen der Universität, f. erstellt das Budget zuhanden des Universitätsrates, g. ist verantwortlich für die Personalführung, h. beaufsichtigt die Fakultäten, i. beaufsichtigt die Universitätsverwaltung, k. weist Ressourcen aus gesamtuniversitären Pools zu, l. führt unter Berücksichtigung der Fakultätsinteressen Berufungsverhandlungen durch und vollzieht die Berufung von Professorinnen und Professoren, m. genehmigt die Umbenennung von Instituten, n. verabschiedet das Vorlesungsverzeichnis, o. führt Verhandlungen im Namen der Gesamtuniversität durch, p. legt gegen Verträge von Angehörigen und unterstellten Organen der Universität Luzern mit Dritten, welche gegen die Interessen der Universität Luzern verstos
- sen, sein Veto ein, q. immatrikuliert und exmatrikuliert die Studierenden, r. führt die Geschäftsstelle des Universitätsrates,
3 SRL Nr.
539
Nr. 539c
5 s. erstattet Bericht an den Universitätsrat, kann für bestimmte Aufgaben Delegierte bezeichnen und erledigt alle gesamtuniversitären Geschäfte, soweit die Universi
- tätsgesetzgebung keine anderen Zuständigkeiten vorsieht, t. * kann nach Voranmeldung an Sitzungen der Fakultäten und ihrer Organisationsein
- heiten sowie von Kommissionen teilnehmen.
3 Prorektorinnen und Prorektoren werden vom Universitätsrat auf Antrag der Rektorin oder des Rektors gewählt, nachdem sie oder er dazu die Erweiterte Universitätsleitung und den Senat angehört hat. *
4 Prorektorinnen und Prorektoren sind Mitglieder der Universitätsleitung. *
5 Sie sind verantwortlich für die ihnen zugewiesenen Einrichtungen, Kommissionen und Arbeitsgruppen. Es bestehen folgende Zuständigkeiten: * a. Prorektorat Forschung: Forschungskommissionen, Forschungsförderung, Gradu
- iertenakademie, Forschungsschwerpunkte, b. * Prorektorat Lehre und Internationale Beziehungen: Lehrkommission, Zentrum Lehre, Studiendienste, International Relations Office, Weiterbildungsakademie, c. * Prorektorat Universitätsentwicklung: Universitätsverein, Alumni-Organisation, Forschungsinformationssystem, Qualitätsmanagement, Universitätsarchiv, d. * Prorektorat Personal und Professuren: Personaldienst, Chancengleichheit, Gleich
- stellungskommission.
6 Die Rektorin oder der Rektor kann die Zuständigkeiten der Prorektorinnen und Prorek
- toren nach Anhören der Erweiterten Universitätsleitung anpassen beziehungsweise ihnen weitere Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen. *
7 Die Rektorin oder der Rektor regelt ihre beziehungsweise seine Stellvertretung.
*

§ 12a

* Universitätsleitung
1 Die Universitätsleitung umfasst die Rektorin oder den Rektor und die Leitungsperso
- nen der Stabs- und Diensteinrichtungen: a. die Prorektorinnen und Prorektoren, b. * die Universitätsmanagerin oder der Universitätsmanager, c. * in beratender Funktion die Leitungspersonen der Universitätskommunikation, des Fundraising und des Rechtsdienstes.
2 Die Mitglieder der Universitätsleitung a. erarbeiten Entscheidungsgrundlagen zuhanden der Rektorin oder des Rektors, b. unterstützen die Rektorin oder den Rektor in der Erfüllung ihrer oder seiner Auf
- gaben, c. leiten die ihnen unterstellten Einrichtungen, d. repräsentieren eine kohärente Auffassung über das Selbstverständnis und die Aus
- richtung der Universität nach innen und aussen, e. erfüllen weitere Aufgaben.
6 Nr. 539c

§ 12b

* Erweiterte Universitätsleitung
1 Die Erweiterte Universitätsleitung befasst sich mit gesamtorganisatorischen Fragen des Universitätsbetriebs und bereitet Geschäfte des Senats vor. *
2 Sie setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der Universitätsleitung gemäss § 12a, den Dekaninnen und Dekanen sowie den Leitungspersonen der Departemente. *

§ 13

Senat
1 Der Senat ist das oberste universitäre Organ für akademische Fragen. *
2 Der Senat a. beruft Professorinnen und Professoren, b. stellt Anträge an den Universitätsrat, c. beantragt dem Universitätsrat den Erlass und die Änderung des Universitätssta
- tuts, d. beantragt dem Universitätsrat die Neuerrichtung von Studiengängen, e. * ... f. koordiniert die Planung und den Aufbau der Fakultäten unter Wahrung der Inter
- essen der Universität, g. genehmigt zu Handen des Universitätsrates die Errichtung oder Veränderung von Organisationseinheiten und Professuren, h. berät die Rektorin oder den Rektor bei der Erstellung des Budgetentwurfs, i. erarbeitet gemeinsam mit der Rektorin oder dem Rektor die Budgetvorgaben für die Fakultäten und für andere Organisationseinheiten der Universität, k. errichtet Kommissionen zur Erarbeitung und Wahrnehmung gesamtuniversitärer Aufgaben, l. wählt Angehörige der Universität in wissenschafts- und hochschulpolitische Gre
- mien sowie Kommissionen und Delegationen auf Universitätsebene, m. * beantragt dem Universitätsrat die Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitati
- onsordnungen, n. * genehmigt die Fakultäts- und Departementsreglemente, o. * verleiht den Titel eines Ehrensenators oder einer Ehrensenatorin der Universität; er regelt das Nähere in einem Reglement.
3 Der Senat versammelt sich auf Anordnung der Rektorin oder des Rektors oder auf Ver
- langen von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern. Die Rektorin oder der Rek
- tor leitet die Senatssitzung.
4 Der Senat erlässt ein Organisationsreglement.

§ 14

Universitätsmanagerin oder Universitätsmanager *
1 Der Universitätsrat wählt auf Antrag der Rektorin oder des Rektors eine Universitäts
- managerin oder einen Universitätsmanager. *
2 Die Universitätsmanagerin oder der Universitätsmanager ist Stabschefin oder Stabs
- *
Nr. 539c
7
3 Sie oder er * a. * koordiniert die Stabsaufgaben in der Universitätsleitung und stellt die notwendi
- gen Instrumente bereit, b. * ist verantwortlich für die ihr oder ihm unterstellten Einrichtungen: Finanz- und Rechnungswesen, Facility Management, Informatikdienste, Bibliothek und Cam
- pusorganisationen, c. * ist zuständig für die Beziehungen zu Hochschulnetzwerken und Partnerinstitutio
- nen. d. * ... e. * ... f. * ... g. * ...
4 Die Rektorin oder der Rektor kann die Zuständigkeiten der Universitätsmanagerin oder des Universitätsmanagers nach Anhören der Erweiterten Universitätsleitung anpassen beziehungsweise ihr oder ihm weitere Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertra
- gen. *

§ 14a

* ... *
2.2 Organisation und Aufgaben der Fakultäten und weiteren Organisationseinheiten *
2.2.1 Fakultäten

§ 15

Aufgaben
1 Die Fakultäten sind für Forschung, Lehre, Nachwuchsförderung und Dienstleistungen zuständig. Insbesondere sind sie zuständig a. für die Wahrnehmung der in sie integrierten Wissenschaften im Hinblick auf ef
- fektive Forschung und ein auf die einzelnen Studiengänge abgestimmtes Lehran
- gebot, b. für die Erstellung eines Angebots an Studiengängen auf verschiedenen Stufen ent
- sprechend den gesellschaftlichen Bedürfnissen und darüber hinaus für die Sicher
- stellung der Konkurrenzfähigkeit mit vergleichbaren Angeboten anderer Universi
- täten betreffend Niveau und Anforderungen, c. für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, d. für die Verleihung akademischer Titel und Ehrungen, e. für die Koordination von Dienstleistungen in ihren Wissenschaftsbereichen, f. * für die inhaltliche Aufsicht und Qualitätssicherung der Weiterbildung in ihren Wissenschaftsbereichen und die Organisation des eigenen Weiterbildungsangebo
- tes,
8 Nr. 539c g. für die Pflege der Beziehungen zu anderen Forschungs- und Bildungseinrichtun
- gen.

§ 16

* Dekanin oder Dekan
1 Die Dekanin oder der Dekan hat die operative Leitung der Fakultät inne.
2 Sie oder er führt die Geschäfte der Fakultät. Sie oder er a. ist verantwortlich für die Personalführung, für die Personalplanung sowie für die Fortbildung und die Information des Personals, b. vertritt die Fakultät nach innen und nach aussen, c. erstellt das Budget der Fakultät zuhanden der Rektorin oder des Rektors, d. schliesst für die Fakultät Vereinbarungen und Verträge mit Dritten ab, ausgenom
- men Verträge über die Infrastruktur, insbesondere über die Miete von Räumen und die Beschaffung von Informatikmitteln, e. beruft die Fakultätsversammlung ein und leitet die Sitzungen, f. kann in den Gremien der Fakultät, der Institute und Seminare mit beratender Stim
- me Einsitz nehmen, g. ist für den Studienbetrieb verantwortlich, h. * ist im Rahmen der personalrechtlichen Vorgaben zuständig für die Durchführung der Anstellungsverfahren des wissenschaftlichen sowie des administrativen und technischen Personals, i. wirkt mit bei Berufungen, k. kann für bestimmte Aufgaben Delegierte bezeichnen, l. führt in der Regel den Vorsitz in Berufungskommissionen, m. erledigt alle Geschäfte der Fakultät, soweit kein anderes Organ zuständig ist.
3 Die Fakultätsversammlung kann der Dekanin oder dem Dekan eine Prodekanin oder einen Prodekan oder mehrere Prodekaninnen oder Prodekane zur Seite stellen. Deren Amtsdauer beträgt zwei bis vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
4 Die Dekanin oder der Dekan regelt ihre beziehungsweise seine Stellvertretung.

§ 17

Dekanatsverwaltung
1 Die Fakultäten organisieren die Dekanatsverwaltung.

§ 18

* Fakultätsversammlung
1 Die Fakultätsversammlung ist das oberste Organ für fakultäre Aufgaben. Sie setzt sich zusammen aus Mitgliedern folgender Gruppierungen: a. den hauptamtlichen Professorinnen und Professoren, b. den nebenamtlichen Professorinnen und Professoren, den Gastprofessorinnen und professoren, den Privatdozentinnen und -dozenten und den Lehr- und For schungsbeauftragten, c. den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, d. den Studierenden,
Nr. 539c
9 e. dem administrativen und technischen Personal. Das Nähere über die Zusammensetzung der Fakultätsversammlung wird im Fakultätsre
- glement festgelegt. Dabei ist auf eine ausgewogene Vertretung der Gruppierungen zu achten. Anträge für die Berufung von Professorinnen und Professoren bedürfen neben der Mehrheit der Fakultätsmitglieder auch der Mehrheit der Inhaberinnen und Inhaber ordentlicher und ausserordentlicher Professuren.
2 Die Fakultätsversammlung hat insbesondere die Aufgaben a. das Fakultätsreglement zu erlassen, b. Antrag auf Schaffung oder Änderung von Studiengängen und den Erlass oder die Änderung der entsprechenden Reglemente zu stellen, c. über den Budgetentwurf zuhanden der Rektorin oder des Rektors zu beschliessen, d. die Dekanin oder den Dekan bei der Erstellung des Budgetentwurfs zu beraten, e. Promotions- und Habilitationsverfahren durchzuführen, f. Berufungsverfahren durchzuführen und entsprechend Antrag zu stellen, g. Lehr- und Forschungsaufträge zu erteilen, h. Kommissionen zu wählen.
3 Im Fakultätsreglement können der Fakultätsversammlung weitere Aufgaben übertragen werden.

§ 19

Verleihung akademischer Titel
1 Wer die entsprechenden Leistungen erbracht hat, hat Anspruch auf den mit dem uni
- versitären Abschluss verbundenen Titel. Dieser wird von der Fakultät verliehen.
2 Die Fakultät entzieht Titel, die durch Täuschung erworben oder irrtümlich verliehen wurden.
3 Titel können entzogen werden, wenn die Trägerin oder der Träger in schwerwiegender Weise gegen die Regeln der wissenschaftlichen Lauterkeit verstossen hat.
2.2.1a Departemente *

§ 19a

* Organisation und Aufgaben
1 Die Departemente sind der Rektorin oder dem Rektor unterstellt.
2 Sie regeln die Organisation und Wahl der Leitung in einem Reglement. Reglement und Wahl der Leitung bedürfen der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor.
3 Den Departementen obliegen die Aufgaben gemäss § 15.
10 Nr. 539c
2.2.2 Seminare

§ 20

Organisation und Aufgaben
1 Die Seminare regeln ihre Organisation und die Wahl der Seminarleitung in einem Re
- glement. Reglement und Wahl der Leitung bedürfen der Genehmigung durch die Deka
- nin oder den Dekan.
2 Die Seminarleitung sorgt für die Koordination der entsprechenden Studiengänge und ist verantwortlich für einen für die Studierenden und für die Forschungstätigkeit förder
- lichen Betrieb. Sie erstellt das Budget des Seminars zuhanden der Dekanin oder des Dekans.
3 ... *
2.2.3 Institute

§ 21

Organisation und Aufgaben
1 Die Institute regeln ihre Organisation und die Wahl der Institutsleitung in einem Regle
- ment. Reglement und Wahl der Leitung bedürfen der Genehmigung durch die Dekanin oder den Dekan. *
2 Den Instituten obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a. die gezielte Wahrnehmung eines umschriebenen Wissenschaftsbereiches insbe
- sondere in koordinierter Forschung und Dienstleistung, b. die Förderung und Entwicklung neuer Forschungsrichtungen, c. die Bereitstellung eines Lehr- und Weiterbildungsangebots im Wissenschafts-, insbesondere im Forschungsbereich des Instituts, d. die Erstellung des Budgets des Instituts zuhanden der Dekanin oder des Dekans.
3 ... *

§ 21a

* Extern getragene Institute an der Universität Luzern (An-Institute)
1 Der Universitätsrat kann auf Antrag des Senats ein im Wissenschaftsbereich tätiges In
- stitut einer universitätsexternen Trägerschaft als «Institut an der Universität Luzern» an
- erkennen.
2 In einer Kooperationsvereinbarung regeln die Universität und die Trägerschaft insbe
- sondere a. die Fakultät, der das Institut zugeordnet ist, b. die mit der Anerkennung verbundenen Rechte und Pflichten, c. die Leistungen in Forschung und Lehre, die dem Institut übertragen werden, d. das Reglement des Instituts, e. die Zusammenarbeit,
Nr. 539c
11 f. den Auftritt des Instituts, g. die Abgeltung von Infrastrukturleistungen, h. die Qualitätssicherung, i. die Auflösung der Zusammenarbeit.
3 Die Leitung des Instituts obliegt einer ordentlichen Professorin oder einem ordentli
- chen Professor der Universität (Vorsitz) und in der Regel zwei weiteren Mitgliedern des Instituts. Sie werden auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors von der Trägerschaft gewählt. Die Trägerschaft regelt im Übrigen die Anstellung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter selbst.
4 Die Fakultät kann am Institut tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen For
- schungsauftrag gemäss § 29 Absatz 2 erteilen.
2.3 Kommissionen auf Universitätsebene

§ 22

Errichtung und Aufgaben
1 Der Senat kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben und zur Bearbeitung beson
- derer Fragen auf Universitätsebene Kommissionen einsetzen.
2 Insbesondere besteht eine Forschungs-, eine Lehr- und eine Gleichstellungskommissi
- on.
3 Er kann für einzelne Aufgaben weitere ständige Kommissionen schaffen.
4 Die Kommissionen sind für ihre Tätigkeit der Rektorin oder dem Rektor verantwort
- lich.

§ 23

* Forschungskommission der Universität Luzern
1 Die Forschungskommission der Universität Luzern entscheidet über die Zuteilung der Mittel aus dem Forschungsfonds der Universität Luzern. Sie kann sich zu Gesuchen an den Schweizerischen Nationalfonds und an andere Institutionen der Forschungsförde
- rung äussern.
2 Die Forschungskommission besteht aus mindestens zwölf Mitgliedern, wobei die Uni
- versitätsmanagerin oder der Universitätsmanager, die Fakultäten und Departemente mit je zwei Professorinnen oder Professoren, die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Studierenden mit je einer Person vertreten sind. Die Kommission wird von der zuständigen Prorektorin oder dem zuständigen Prorektor geleitet.
*
3 Der Senat wählt die Mitglieder der Forschungskommission auf Vorschlag der Fakultä
- ten, der Departemente und der Rektorin oder des Rektors beziehungsweise der einzelnen Gruppierungen für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich. Die ge
- samte Amtszeit eines Mitgliedes der Forschungskommission darf die Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. *
12 Nr. 539c

§ 23a

* ...

§ 24

Lehrkommission
1 Die Lehrkommission befasst sich mit Fragen der Entwicklung der Lehre und der Hoch
- schuldidaktik. Sie beurteilt und fördert neue Lehrformen und die Entwicklung neuer Technologien für die Lehre. Sie erarbeitet insbesondere Grundsätze für gute Lehre. *
2 Die Lehrkommission besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, wobei die Fakultäten und Departemente mit je einer Professorin oder einem Professor, die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Studierenden mit je einer Person vertreten sind. Die Kommission wird von der zuständigen Prorektorin oder dem zuständigen Pro
- rektor geleitet. *
3 Der Senat wählt die Mitglieder der Lehrkommission auf Vorschlag der Fakultäten und der Departemente beziehungsweise der einzelnen Gruppierungen für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich. *

§ 24a

* Weiterbildungskommission
1 Die Weiterbildungskommission befasst sich mit Fragen der Weiterbildung. Sie erarbei
- tet Grundsätze und Strategien für die Weiterbildung an der Universität Luzern. Ihre wei
- teren Aufgaben werden im Rahmen des Rahmenreglements für die Weiterbildung an der Universität Luzern festgehalten.
4
2 Die Weiterbildungskommission besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, wobei die Fakultäten und Departemente je eine Vertretung entsenden. Die Kommission wird von der zuständigen Prorektorin oder dem zuständigen Prorektor geleitet. Die Leiterin oder der Leiter der Weiterbildungsakademie der Universität Luzern gehört der Kommission mit beratender Stimme an.
3 Der Senat wählt die Mitglieder der Weiterbildungskommission auf Vorschlag der Fa
- kultäten und der Departemente für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich.

§ 25

Gleichstellungskommission
1 Die Gleichstellungskommission begleitet und fördert die nachhaltige Verankerung der Chancengleichheit und der Diversität in ihren verschiedenen Dimensionen als Quer schnittaufgabe im Sinne der Qualitätsentwicklung in allen Aufgabenbereichen der Uni
- versität. *
4 SRL Nr.
539i
Nr. 539c
13
2 Die Gleichstellungskommission besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, wobei die Fakultäten, die Departemente, das wissenschaftliche Personal, die Studierenden und das übrige Universitätspersonal mit je einer Person vertreten sind sowie die oder der Gleich
- stellungsbeauftragte und die Leiterin oder der Leiter des Personaldienstes Einsitz neh
- men. Weitere Personen können auf Antrag der Rektorin oder des Rektors zur Wahl vor
- geschlagen werden. Es ist auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter zu achten. Die Kommission wird von der zuständigen Prorektorin oder dem zuständigen Prorektor geleitet. *
3 Der Senat wählt die Mitglieder der Gleichstellungskommission auf Vorschlag der Fa
- kultäten, der Departemente, der einzelnen Gruppierungen und der Rektorin oder des Rektors auf eine Amtsdauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich; die gesamte Amtszeit eines Mitglieds der Gleichstellungskommission darf die Dauer von acht Jahren nicht überschreiten. Für die Mitglieder von Amtes wegen gemäss Absatz 2 gilt keine Amtszeitbeschränkung. *
2.3a Ombuds- und Meldestelle *

§ 25a

*
1 Die Universität unterhält eine Ombudsstelle, die von einer oder mehreren Vertrauens
- personen geführt wird.
1 bis Die Ombudsstelle wird vom Universitätsrat auf Antrag der Präsidentin oder des Prä
- sidenten gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
*
2 Mitarbeitende und Studierende der Universität können sich in Konfliktsituationen mit Universitätsangehörigen an die Ombudsstelle wenden und diese um Vermittlung ersu
- chen.
3 Die Ombudsstelle berät die an sie gelangenden Mitarbeitenden und Studierenden und strebt eine einvernehmliche Regelung an.
4 Die Ombudsstelle legt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Universitätsrates jähr
- lich einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vor. *

§ 25b

*
1 Die Universität unterhält eine zentrale, von der Universität unabhängige Meldestelle für Hinweise betreffend vermutete oder tatsächliche Regelverstösse und Unregelmässig
- keiten, die die Universität oder Universitätsangehörige betreffen.
2 Die Meldestelle wird vom Universitätsrat auf Antrag der Präsidentin oder des Präsi
- denten gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
14 Nr. 539c
3 Meldungen können schriftlich, telefonisch oder in elektronischer Form unterbreitet werden. Das System gewährleistet die vollständige Anonymität der Hinweisgebenden, sofern dies gewünscht ist.
4 Eingehende Meldungen werden durch die Meldestelle an die zuständige Stelle der Uni
- versität zur Behandlung weitergeleitet, sofern kein offensichtlicher Interessenkonflikt besteht. In letzterem Fall erfolgt eine Weiterleitung an die Präsidentin oder den Präsi
- denten des Universitätsrates.
5 Die Meldestelle legt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Universitätsrates jähr
- lich einen schriftlichen Bericht vor.
6 Einzelheiten zu den Zuständigkeiten und zum Verfahren regelt die Rektorin oder der Rektor in einer Richtlinie.
2.4 Bibliothek *

§ 26

Universitätsbibliothek *
1 Die Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern ist zugleich Universitätsbibliothek. *
2 Die Universitätsmanagerin oder der Universitätsmanager ist verantwortlich für die Zu
- sammenarbeit, einschliesslich der Leistungserbringung, der Qualitätskontrolle und der Abgeltung. *
3 Angehörige der Universität
3.1 Wissenschaftliches Universitätspersonal

§ 27

* Professorinnen und Professoren
1 Professorinnen und Professoren sind a. ordentliche Professorinnen und Professoren: sie betreuen als Inhaberinnen oder Inhaber einer Professur Forschung, Lehre und Dienstleistungen in ihrem Fachge
- biet, b. ausserordentliche Professorinnen und Professoren: sie betreuen als Inhaberinnen oder Inhaber einer Professur Forschung, Lehre und Dienstleistungen in ihrem Fachgebiet, ihre Anstellung kann zeitlich befristet werden, c. Titularprofessorinnen und -professoren: sie haben sich während längerer Zeit in Lehre und Forschung in besonderer Weise verdient gemacht, sie nehmen einen Lehr- und Forschungsauftrag wahr oder sind als Lehr- und Forschungsbeauftragte angestellt,
Nr. 539c
15 c bis . * Professorinnen und Professoren für medizinische Wissenschaften: sie sind an ei
- ner mit der Universität Luzern verbundenen Partnerinstitution angestellt, haben sich national und international profiliert und haben an keiner anderen Universität eine hauptamtliche Professur inne; sie nehmen einen Lehrauftrag wahr oder sind als Lehr- und Forschungsbeauftragte an der Universität Luzern angestellt, d. Gastprofessorinnen und -professoren: sie haben als amtierende oder ehemalige Professorinnen und Professoren anderer universitärer Hochschulen einen Lehr- oder Forschungsauftrag an der Universität Luzern; ist ihre Verbindung mit der Universität Luzern auf längere Frist angelegt, so werden sie als ständige Gastpro
- fessorinnen oder Gastprofessoren ernannt, e. Seniorprofessorinnen und -professoren; sie haben als ehemalige Professorinnen und Professoren der Universität Luzern einen ständigen Lehr- oder Forschungs
- auftrag, f. Assistenzprofessorinnen und -professoren: sie haben eine befristete Anstellung als Lehr- oder Forschungsbeauftragte und befinden sich in einer Qualifizierungsphase für eine akademische Lehr- und Forschungstätigkeit; ihre Anstellung kann mit ei
- ner Beförderungsmöglichkeit zur ausserordentlichen oder ordentlichen Professo
- rin oder zum ausserordentlichen oder ordentlichen Professor verbunden werden, g. Honorarprofessorinnen und -professoren: sie haben sich durch hervorragende Leistungen um ein Wissenschaftsgebiet verdient gemacht.
2 Die ordentlichen und die ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sind grundsätzlich zur Mitarbeit in den Organen der Universität Luzern und zur Übernahme von weiteren Aufgaben der Universität Luzern verpflichtet.
3 Der Universitätsrat erlässt für die Berufung von Professorinnen und Professoren ein besonderes Berufungsreglement sowie Rahmenbestimmungen zuhanden der Fakultäten.
4 Die Ernennung ständiger Gastprofessorinnen und Gastprofessoren durch die Fakultäten bedarf der Bestätigung durch den Senat und den Universitätsrat.
5 Für externe Gutachten, welche im Zusammenhang mit Berufungen oder Beförderungen auf eine Professur erstellt werden, gilt folgende Anforderung: Sie müssen über Bezie
- hungen zwischen Gutachterin und begutachteter Person Auskunft geben. Offenzulegen sind insbesondere Verhältnisse Lehrerin/Schüler beziehungsweise solche der Promoti
- onsbetreuung, die gemeinsame Tätigkeit im Vorstand einer wissenschaftlichen Vereini
- gung, die gemeinsame Herausgeberschaft von Sammelbänden oder wissenschaftlichen Zeitschriften, häufige gemeinsame Auftritte und biologische oder soziale Verwandt
- schaft.

§ 28

Privatdozentinnen und -dozenten
1 Privatdozentinnen und -dozenten haben sich in einem Fach habilitiert, werden vom Se
- nat ernannt und nehmen im Rahmen der Habilitationsordnung ihre Lehrbefugnisse wahr.
16 Nr. 539c

§ 29

* Lehr- und Forschungsbeauftragte
1 Lehrbeauftragte beteiligen sich im Rahmen eines befristeten oder unbefristeten Lehr
- auftrags und im Einvernehmen mit den zuständigen Professorinnen und Professoren oder mit den zuständigen Instituts- und Seminarleitungen an der Lehre.
2 Forschungsbeauftragte betreiben im Rahmen eines befristeten oder unbefristeten For
- schungsauftrags eigenverantwortlich Forschung in dem mit der Fakultät vereinbarten Fachgebiet und können zur Mitarbeit in der Lehre beigezogen werden.
3 Lehr- und Forschungsauftrag können verbunden und als Stelle ausgestaltet werden.

§ 30

* Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1 Zeitlich befristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (wis
- senschaftliche Assistentinnen und Assistenten) unterstützen die Forschung und Lehre der zuständigen Professorinnen und Professoren.
2 Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten können nach Massgabe ihrer Quali
- fikation in eigener Verantwortung Lehraufträge wahrnehmen und leisten insbesondere im Hinblick auf die Promotion oder Habilitation eigene Forschungsarbeit.
3 Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten mit Promotion führen die Bezeich
- nung wissenschaftliche Oberassistentin beziehungsweise wissenschaftlicher Oberassis
- tent.
4 Zeitlich unbefristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter a. unterstützen die Forschung und Lehre der zuständigen Professorinnen und Profes
- soren oder b. nehmen selbständig wissenschaftliche Aufgaben wahr.
3.2 Studierende

§ 31

* Immatrikulation
1 Studierende werden durch die Rektorin oder den Rektor immatrikuliert, wenn sie über a. einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten gymnasialen Maturitäts
- ausweis, b. ein staatliches oder staatlich anerkanntes Lehrdiplom, c. einen Fachhochschulabschluss oder d. einen gemäss den Zulassungsrichtlinien der Universität Luzern als gleichwertig anerkannten schweizerischen oder ausländischen Ausweis verfügen; e. in einem von der Rektorin oder dem Rektor festgelegten Aufnahmeverfahren
2 Die Zulassungsrichtlinien der Universität Luzern werden von der Rektorin oder dem Rektor erstellt.
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3 Die Immatrikulation hat spätestens einen Monat nach Semesterbeginn zu erfolgen.
4 Die Rektorin oder der Rektor entscheidet in besonderen Härtefällen.

§ 32

* Exmatrikulation
1 Studierende, welche die Universität Luzern definitiv verlassen, haben sich exmatriku
- lieren zu lassen.
2 Studierende können von der Universität Luzern befristet oder unbefristet ausgeschlos
- sen werden, wenn sie die Bedingungen für ein Weiterstudium nicht erfüllen, ihren Zah
- lungspflichten trotz Mahnung nicht nachgekommen sind oder in schwerwiegender Wei
- se gegen Ordnungen der Universität Luzern, ihrer Fakultäten und weiteren Organisati
- onseinheiten verstossen haben. *

§ 33

Mobilitätsstudierende
1 Mobilitätsstudierende sind Personen, die an einer anderen in- oder ausländischen Uni
- versität immatrikuliert und im Rahmen eines gesamtschweizerisch oder international an
- erkannten Austauschprogramms oder einer Partnerschaftsvereinbarung der Universität Luzern mit einer anderen Universität für Gastsemester an der Universität Luzern einge
- schrieben sind.
2 Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie immatrikulierte Studierende, bleiben aber an ihrer Herkunftsuniversität immatrikuliert und zahlen dort ihre Studiengebühren.
3 Mobilitätsstudierende haben Anspruch auf Evaluationen, insbesondere Credit-Prüfun
- gen, nicht jedoch auf die Ausstellung von Abschlusszeugnissen.
4 Der Status als Mobilitätsstudierende oder -studierender ist in der Regel auf zwei Se
- mester beschränkt. Er kann auf begründetes Gesuch hin auf höchstens vier Semester ausgedehnt werden.

§ 33a

* Internationale Gaststudierende
1 Internationale Gaststudierende sind Personen, die an einer anerkannten ausländischen Universität studieren oder studierten, die Zulassungsbedingungen erfüllen und nicht im Rahmen eines international anerkannten Austauschprogramms oder einer Partnerschafts
- vereinbarung der Universität Luzern mit einer ausländischen Universität für ein oder zwei Semester an der Universität Luzern eingeschrieben sind.
2 Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie immatrikulierte Studierende. Studien
- gebühren werden gemäss geltender Gebührenverordnung erhoben.
3 Internationale Gaststudierende haben Anspruch auf Leistungskontrollen, insbesondere Credit-Prüfungen, nicht jedoch auf die Ausstellung von Abschlusszeugnissen.
18 Nr. 539c

§ 34

* Gastnebenfachstudierende
1 Gastnebenfachstudierende sind Personen, die an einer anderen schweizerischen Uni
- versität ihr Hauptfachstudium und an der Universität Luzern ihr Nebenfachstudium ab
- solvieren.
2 Sie bleiben an ihrer Herkunftsuniversität immatrikuliert und bezahlen dort ihre Stu
- diengebühren.
3 Gastnebenfachstudierende werden im Nebenfach zu den Abschlussprüfungen zugelas
- sen und erhalten ein entsprechendes Zertifikat.

§ 34a

* Gaststudierende für ergänzende Lehrveranstaltungen
1 Studierende für ergänzende Lehrveranstaltungen sind Personen, die an einer anderen schweizerischen Universität immatrikuliert sind und, ergänzend zum Studium an ihrer Herkunftsuniversität, eine begrenzte Anzahl Lehrveranstaltungen an der Universität Lu
- zern besuchen.
2 Studierende für ergänzende Lehrveranstaltungen haben in den besuchten Fächern An
- spruch auf Leistungskontrollen, insbesondere Credit-Prüfungen, nicht jedoch auf die Ausstellung von Abschlusszeugnissen.

§ 35

* Hörerinnen und Hörer
1 Hörerinnen und Hörer sind Personen, die nicht immatrikuliert werden und nur einzelne Lehrveranstaltungen besuchen.
2 Sie können eine Bestätigung über besuchte Lehrveranstaltungen verlangen.
3 Hörerinnen und Hörer haben in den besuchten Fächern keinen Anspruch auf Leistungs
- kontrollen.
4 Hörerinnen und Hörer können keine Credit-Points erwerben.

§ 36

Massnahmen bei Pflichtverletzungen
1 Studierende, die Bestimmungen oder Weisungen der Universität Luzern zuwiderhan
- deln, können verwarnt werden.
2 Im Wiederholungsfall oder bei schweren Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen oder Weisungen der Universität sowie im Fall einer schweren strafrechtlichen Verfeh
- lung, die sich mit dem Status einer oder eines Studierenden nicht vereinbaren lässt, kön
- nen vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der Benutzungsrechte gemäss § 42 oder die Exmatrikulation für ein oder mehrere Semester oder die dauernde Exmatrikula
- tion verfügt werden.
3 Zuständig für die Anordnung von Massnahmen ist die Rektorin oder der Rektor. Die Fakultäten können entsprechend Antrag stellen.
Nr. 539c
19
3.3 Administratives und technisches Personal

§ 37

*
1 Das administrative und technische Personal erfüllt die für den Betrieb der Universität Luzern wichtigen Aufgaben im Verwaltungs-, Informations-/Kommunikationstechnolo
- gie-Bereich und im technischen Betriebsbereich.
3.4 Gemeinsame Bestimmungen

§ 38

Personalführung und -entwicklung
1 Die Universität fördert die partnerschaftliche und leistungsorientierte Zusammenarbeit und Führung sowie die Personalführung und -entwicklung auf allen Stufen.

§ 39

* Chancengleichheit
1 Die Universität Luzern, die Fakultäten, Seminare, Institute und weitere Organisations
- einheiten setzen sich für die Beseitigung von Diskriminierungen ein und schaffen Rah
- menbedingungen, die dem Respekt für die Verschiedenheit der Studierenden und Mitar
- beitenden förderlich sind.
2 Sie fördern namentlich die tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter durch geeigne
- te Massnahmen.
3 Sie streben eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter auf allen Stufen und durch alle Gremien an. Beim Erlass und beim Vollzug von Regelungen, insbesondere bezüglich Habilitation und Berufung, ist der Chancengleichheit der Geschlechter Rech
- nung zu tragen.
4 Sie unterstützen die Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Familie.
5 Die Rektorin oder der Rektor ernennt eine Gleichstellungsbeauftragte oder einen Gleichstellungsbeauftragten. Diese oder dieser berät und unterstützt die Angehörigen und die Organe der Universität Luzern sowie der Fakultäten, Seminare, Institute und weiteren Organisationseinheiten in Gleichstellungsfragen.
6 Der Senat legt Grundsätze für die Gleichstellung der Geschlechter fest.
20 Nr. 539c

§ 39a

* Gleichstellung von Behinderten
1 Die Universität Luzern, die Fakultäten, Seminare, Institute und weitere Organisations
- einheiten ergreifen die notwendigen Massnahmen, um Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern, zu beseitigen oder auszugleichen, denen Studierende und Mitarbeitende mit Behinderungen ausgesetzt sind. Sie erlassen Regelungen zur Anpassung der Arbeits
- bedingungen, der Dauer und Ausgestaltung des Bildungs- und Prüfungsangebots an die spezifischen Bedürfnisse der Menschen mit Behinderung.
2 Die Rektorin oder der Rektor ernennt eine Integrationsbeauftragte oder einen Integrati
- onsbeauftragten. Sie oder er berät und unterstützt die Angehörigen und die Organe der Universität Luzern sowie der Fakultäten, Seminare, Institute und weiteren Organisati
- onseinheiten in Fragen der Integration der Menschen mit Behinderung im Studium und im beruflichen Umfeld.

§ 40

Mitwirkung
1 Die Delegierten der Universitätsangehörigen wirken im Senat, in den Fakultätsver sammlungen und in den Kommissionen der Universität Luzern, der Fakultäten, Semina
- re und Institute nach Massgabe der entsprechenden Bestimmungen mit.

§ 41

Benutzung von wissenschaftlichen Einrichtungen
1 Die Universitätsangehörigen haben nach Massgabe der jeweiligen Benutzungsordnun
- gen Anspruch auf die Benutzung der Einrichtungen der Universität Luzern.

§ 42

Soziale und kulturelle Einrichtungen
1 Die Universität Luzern kann für ihre Angehörigen soziale und kulturelle Einrichtungen führen oder entsprechende Leistungen bei Dritten beziehen.
4 Forschung und Lehre
4.1 Forschung

§ 43

Grundsatz
1 In der Forschung hat die Universität Luzern die Aufgabe, die wissenschaftlichen Er
- kenntnisse zu vermehren und zu vertiefen.
2 Im Rahmen der Forschung sollen interdisziplinäre, inner- und interuniversitäre bezie
- hungsweise hochschulübergreifende Forschungspartnerschaften gefördert und eine ent
- sprechende Forschungszusammenarbeit angestrebt werden.
Nr. 539c
21
3 Die Forscherinnen und Forscher beachten bei ihrer Arbeit die Würde des Menschen und die Anliegen des Umweltschutzes, sie bedenken die moralischen Implikationen ih
- rer Arbeit in eigener Verantwortung und berücksichtigen die einschlägigen wissen
- schaftsethischen Richtlinien. *

§ 44

Forschungsfonds
1 Die Universität Luzern führt einen Forschungsfonds, aus dem ausgewählte For
- schungsprojekte von Angehörigen der Universität finanziert oder teilfinanziert werden können.
2 Die Mittel aus dem Forschungsfonds werden auf der Grundlage der Qualität der bisher erzielten sowie der zu erwartenden Ergebnisse verteilt. Bei der Verteilung der Mittel ist auch der Förderung des Forschungsnachwuchses Rechnung zu tragen.

§ 45

Publikationen
1 Das wissenschaftliche Universitätspersonal hat die Erkenntnisse und Ergebnisse seiner Forschung in angemessener Form zu publizieren.
2 In Veröffentlichungen müssen alle Personen, die wissenschaftlich mitgearbeitet haben oder deren Arbeiten mitverwendet werden, genannt werden.
3 Die Angehörigen der Universität Luzern sind verpflichtet, der Zentral- und Hochschul
- bibliothek Luzern von jedem selbständigen wissenschaftlichen Werk, das sie während ihrer Tätigkeit an der Universität veröffentlichen, unmittelbar nach dessen Publikation unentgeltlich drei Exemplare abzugeben. Für Promotionsarbeiten sind die Bestimmun
- gen der jeweiligen Promotionsordnungen zu berücksichtigen.
4 Diese Bestimmung gilt für alle Publikationsmedien sinngemäss.
4.2 Lehre
4.2.1 Studiengänge

§ 46

Allgemeines
1 Die Studiengänge werden in den Studien- und Prüfungsordnungen der einzelnen Fakul
- täten festgelegt.

§ 47

Studiengestaltung
1 Die Fakultäten unterstützen die Studierenden mit Wegleitungen oder Richtlinien beim Aufbau und bei der Gestaltung der Studiengänge.
22 Nr. 539c
2 Sie sorgen für die Beratung der Studierenden in Fragen ihrer Studien.

§ 48

Studiendauer
1 Die Universität sorgt dafür, dass die Studierenden ihr Studium in der Normalstudien
- dauer absolvieren können. *
2 Der Universitätsrat erlässt besondere Regelungen für Teilzeitstudierende.

§ 49

Berufsbegleitende Weiterbildung
1 Die Universität Luzern kann für Inhaberinnen und Inhaber eines akademischen oder ei
- nes anderen Hochschulabschlusses berufsbegleitende Weiterbildung anbieten. Dabei werden die Auseinandersetzung mit neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Ver
- fahren sowie die Aktualisierung der fachlichen Qualifikation gefördert.

§ 50

Didaktische und pädagogische Weiterbildung
1 Die Universität und die Fakultäten sorgen für ein genügendes Angebot an hochschuldi
- daktischen und pädagogischen Weiterbildungsmöglichkeiten für die in der Lehre tätigen Angehörigen des wissenschaftlichen Universitätspersonals. *
2 Das in der Lehre tätige wissenschaftliche Universitätspersonal ist verpflichtet, sich hochschuldidaktisch weiterzubilden.
4.2.2 Lehrveranstaltungen

§ 51

Lehrangebot
1 In den Lehrveranstaltungen werden wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten ver
- mittelt und vertieft. Die Studierenden werden mit den wissenschaftlichen Arbeitsweisen vertraut gemacht.
2 Das Lehrangebot ist so zu gestalten, dass die sozialen und persönlichen Kompetenzen der Studierenden gefördert werden. Dabei werden nach Möglichkeit partizipative Lern
- formen eingesetzt.
3 Das Angebot an Lehrveranstaltungen ermöglicht den Studierenden, die für den Studi
- enabschluss erforderlichen Leistungsausweise innert der Normalstudiendauer zu erlan
- gen.

§ 52

Lehrveranstaltungen
1 Die für die Studiengänge verantwortlichen Organisationseinheiten der Universität Lu
- zern entscheiden über die zweckmässige Verteilung der Lehrveranstaltungen.
Nr. 539c
23
2 Sie sorgen in ihrem Bereich für die Qualität der Lehre und für eine angemessene Stun
- denverteilung in den einzelnen Fächern.
3 Sie bezeichnen die Lehrveranstaltungen und Leistungen, die an der Universität Luzern zu erbringen sind, und benennen Studienmöglichkeiten in Kooperation mit Fachhoch
- schulen und anderen Bildungsinstitutionen, die für das Universitätsstudium anrechenbar sind.

§ 53

Vorlesungsverzeichnis
1 Alle Lehrveranstaltungen eines Semesters sind im Vorlesungsverzeichnis anzukündi
- gen, das von der Rektorin oder vom Rektor publiziert wird.

§ 54

Semester
1 Die Semesterdaten werden von der Rektorin oder vom Rektor in Koordination mit den anderen schweizerischen Universitäten festgesetzt.
2 Besondere Veranstaltungen können auch in der lehrveranstaltungsfreien Zeit durchge
- führt werden.
5 Drittmittel und Eigenfinanzierung

§ 55

Drittmittel
1 Die finanzielle Unterstützung der Universität Luzern durch Dritte darf nicht mit Ge
- genleistungen verbunden werden, welche die Freiheit von Forschung und Lehre beein
- trächtigen könnten.
2 Der Abschluss von Drittmittelverträgen für die Gesamtuniversität obliegt der Rektorin oder dem Rektor, der Abschluss von Drittmittelverträgen auf Stufe der Fakultäten den Dekaninnen und Dekanen. Die Rektorin oder der Rektor hat gegen Drittmittelverträge der Fakultäten ein Vetorecht.
3 Drittmittel werden im Budget gesondert ausgewiesen.
4 Der Universitätsrat erlässt Richtlinien betreffend den Umgang mit Drittmitteln.

§ 56

Eigenfinanzierung
1 Die Fakultäten, Institute und Departemente tragen mit den Einnahmen aus Weiterbil
- dungsangeboten zu ihrer Finanzierung bei. *
2 Der Universitätsrat erlässt Richtlinien betreffend den Umgang mit Drittmitteln.
24 Nr. 539c
6 Urheberrecht

§ 57

1 Hat das Universitätspersonal bei der Schaffung von urheberrechtlich geschützten Wer
- ken, die in seinem Eigentum verbleiben, die Infrastruktur oder Arbeitskräfte der Univer
- sität Luzern beansprucht und werden aus der Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werks Nettoeinnahmen von mehr als 30
000 Franken pro Werk erzielt, ist das Universi
- tätspersonal zur Bezahlung einer Entschädigung in der Höhe von 10 Prozent der erziel
- ten Nettoeinnahmen verpflichtet.
2 Die an der Schaffung eines urheberrechtlich geschützten Werks beteiligten Mitarbeite
- rinnen und Mitarbeiter sind angemessen an den entsprechenden Nettoeinnahmen zu be
- teiligen.
7 Schlussbestimmungen

§ 58

Vorbehalt abweichender Bestimmungen
1 Die Fakultäten können in ihren Fakultätsreglementen in einzelnen Bereichen aus trifti
- gen Gründen, insbesondere zur Durchführung von Innovationen im Interesse von Orga
- nisation, Lehre und Forschung, von Bestimmungen dieses Statuts abweichen. Sie dürfen den Bestimmungen des Universitätsgesetzes
5 nicht widersprechen.
2 Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Senats und des Universitätsrats.
3 Fallen die triftigen Gründe dahin, sind die Abweichungen zu beseitigen.

§ 59

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Statuten der Hochschule Luzern vom 27. September 1996
6 werden aufgehoben.

§ 59a

* Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. Oktober 2020
1 Die Änderung vom 22. Oktober 2020 betreffend die Prorektorate (§ 12 Absatz 5) tritt per sofort in Kraft, die Änderung zu den extern getragenen Instituten (§ 21a) am 1. No
- vember 2020 und die anderen Änderungen am Tag des Stellenantritts der Universitäts
- managerin oder des Universitätsmanagers.
5 SRL Nr.
539
6 G 1996 210 (SRL Nr. 540)
Nr. 539c
25

§ 60

Inkrafttreten
1 Das Statut tritt rückwirkend auf den 1. Oktober 2001 in Kraft.
7 Es ist zu veröffentli
- chen.
7 Vom Senat genehmigt am 28. Oktober 2002.
26 Nr. 539c Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
12.12.2001
01.10.2001 Erstfassung G 2002 65

§ 2 Abs. 1

22.02.2013
01.08.2013 geändert G 2013 196

§ 5 Abs. 1

30.06.2022
01.08.2022 geändert G 2022-040

§ 5 Abs. 2

30.06.2022
01.08.2022 geändert G 2022-040

§ 5 Abs. 4

30.06.2022
01.08.2022 geändert G 2022-040

§ 5 Abs. 5

22.02.2013
01.08.2013 eingefügt G 2013 196

§ 5 Abs. 5

30.06.2022
01.08.2022 geändert G 2022-040

§ 10 Abs. 2

06.07.2020
01.08.2020 geändert G 2020-062

§ 11

22.02.2013
30.11.2014 geändert G 2014 403

§ 12 Abs. 2, a.

22.02.2013
30.11.2014 geändert G 2014 403

§ 12 Abs. 2, b.

22.02.2013
01.08.2013 geändert G 2013 196

§ 12 Abs. 2, t.

22.02.2013
01.08.2013 eingefügt G 2013 196

§ 12 Abs. 3

22.02.2013
01.08.2013 geändert G 2013 196

§ 12 Abs. 3

18.01.2017
01.03.2017 geändert G 2017-015

§ 12 Abs. 3

22.10.2020
01.05.2021 geändert G 2020-081

§ 12 Abs. 4

18.01.2017
01.03.2017 geändert G 2017-015

§ 12 Abs. 5

18.01.2017
01.03.2017 eingefügt G 2017-015

§ 12 Abs. 5, b.

22.10.2020
22.10.2020 geändert G 2020-081

§ 12 Abs. 5, c.

22.10.2020
22.10.2020 geändert G 2020-081

§ 12 Abs. 5, d.

22.10.2020
22.10.2020 eingefügt G 2020-081

§ 12 Abs. 6

18.01.2017
01.03.2017 eingefügt G 2017-015

§ 12 Abs. 6

22.10.2020
01.05.2021 geändert G 2020-081

§ 12 Abs. 7

22.10.2020
01.05.2021 eingefügt G 2020-081

§ 12a

18.01.2017
01.03.2017 eingefügt G 2017-015

§ 12a Abs. 1, b.

22.10.2020
01.05.2021 geändert G 2020-081

§ 12a Abs. 1, c.

22.10.2020
01.05.2021 geändert G 2020-081

§ 12b

18.01.2017
01.03.2017 eingefügt G 2017-015

§ 12b Abs. 1

22.10.2020
01.05.2021 geändert G 2020-081

§ 12b Abs. 2

22.10.2020
01.05.2021 geändert G 2020-081

§ 13 Abs. 1

22.02.2013
01.08.2013 geändert G 2013 196

§ 13 Abs. 2, e.

22.02.2013
01.08.2013 aufgehoben G 2013 196

§ 13 Abs. 2, m.

22.02.2013
01.08.2013 geändert G 2013 196

§ 13 Abs. 2, n.

27.03.2019
01.08.2019 geändert G 2019-013

§ 13 Abs. 2, o.

27.06.2007
01.07.2007 eingefügt G 2007 215

§ 14

22.10.2020
01.05.2021 Titel geändert G 2020-081

§ 14 Abs. 1

22.10.2020
01.05.2021 geändert G 2020-081

§ 14 Abs. 2

22.10.2020
01.05.2021 geändert G 2020-081

§ 14 Abs. 3

22.02.2013
01.08.2013 geändert G 2013 196

§ 14 Abs. 3

06.07.2020
01.08.2020 geändert G 2020-062

§ 14 Abs. 3

22.10.2020
01.05.2021 geändert G 2020-081

§ 14 Abs. 3, a.

22.02.2013
01.08.2013 geändert G 2013 196

§ 14 Abs. 3, a.

22.10.2020
01.05.2021 geändert G 2020-081

§ 14 Abs. 3, b.

22.10.2020
01.05.2021 geändert G 2020-081

§ 14 Abs. 3, c.

22.02.2013
01.08.2013 geändert G 2013 196

§ 14 Abs. 3, c.

22.10.2020
01.05.2021 geändert G 2020-081

§ 14 Abs. 3, d.

22.10.2020
01.05.2021 aufgehoben G 2020-081

§ 14 Abs. 3, e.

22.10.2020
01.05.2021 aufgehoben G 2020-081

§ 14 Abs. 3, f.

22.10.2020
01.05.2021 aufgehoben G 2020-081

§ 14 Abs. 3, g.

22.10.2020
01.05.2021 aufgehoben G 2020-081

§ 14 Abs. 4

22.10.2020
01.05.2021 geändert G 2020-081

§ 14a

22.02.2013
30.11.2014 eingefügt G 2014 403

§ 14a

18.01.2017
01.03.2017 Titel geändert G 2017-015

§ 14a

22.10.2020
01.05.2021 aufgehoben G 2020-081

§ 14a Abs. 1

18.01.2017
01.03.2017 geändert G 2017-015

§ 14a Abs. 2

18.01.2017
01.03.2017 geändert G 2017-015

§ 14a Abs. 2, a.

18.01.2017
01.03.2017 eingefügt G 2017-015

§ 14a Abs. 2, b.

18.01.2017
01.03.2017 eingefügt G 2017-015

§ 14a Abs. 2, c.

18.01.2017
01.03.2017 eingefügt G 2017-015

§ 14a Abs. 2, d.

18.01.2017
01.03.2017 eingefügt G 2017-015

§ 14a Abs. 3

18.01.2017
01.03.2017 aufgehoben G 2017-015
Nr. 539c
27 Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G

§ 14a Abs. 4

18.01.2017
01.03.2017 geändert G 2017-015 Titel 2.2
22.02.2013
01.08.2013 geändert G 2013 196

§ 15 Abs. 1, f.

30.06.2022
01.08.2022 geändert G 2022-040

§ 16

22.02.2013
30.11.2014 geändert G 2014 403

§ 16 Abs. 2, h.

22.10.2020
01.05.2021 geändert G 2020-081

§ 18

22.02.2013
01.08.2013 geändert G 2013 196 Titel 2.2.1a
27.03.2019
01.08.2019 eingefügt G 2019-013

§ 19a

27.03.2019
01.08.2019 eingefügt G 2019-013

§ 20 Abs. 3

18.01.2017
01.03.2017 aufgehoben G 2017-015

§ 21 Abs. 1

22.02.2013
01.08.2013 geändert G 2013 196

§ 21 Abs. 3

22.02.2013
01.08.2013 aufgehoben G 2013 196

§ 21a

22.10.2020
01.11.2020 eingefügt G 2020-081

§ 23

21.09.2005
01.10.2005 geändert G 2005 319

§ 23 Abs. 2

22.02.2013
01.08.2013 geändert G 2013 196

§ 23 Abs. 2

18.01.2017
01.03.2017 geändert G 2017-015

§ 23 Abs. 2

27.03.2019
01.08.2019 geändert G 2019-013

§ 23 Abs. 2

22.10.2020
01.05.2021 geändert G 2020-081

§ 23 Abs. 2

30.06.2022
01.08.2022 geändert G 2022-040

§ 23 Abs. 3

18.01.2017
01.03.2017 geändert G 2017-015

§ 23 Abs. 3

27.03.2019
01.08.2019 geändert G 2019-013

§ 23a

21.09.2005
01.10.2005 eingefügt G 2005 319

§ 23a

23.06.2021
01.07.2021 aufgehoben G 2021-045

§ 23a Abs. 3

22.02.2013
01.08.2013 geändert G 2013 196

§ 23a Abs. 3

18.01.2017
01.03.2017 geändert G 2017-015

§ 23a Abs. 4

18.01.2017
01.03.2017 geändert G 2017-015

§ 23a Abs. 5

22.02.2013
01.08.2013 geändert G 2013 196

§ 24 Abs. 1

22.02.2013
01.08.2013 geändert G 2013 196

§ 24 Abs. 2

22.02.2013
01.08.2013 geändert G 2013 196

§ 24 Abs. 2

18.01.2017
01.03.2017 geändert G 2017-015

§ 24 Abs. 2

27.03.2019
01.08.2019 geändert G 2019-013

§ 24 Abs. 2

22.10.2020
01.05.2021 geändert G 2020-081

§ 24 Abs. 3

27.03.2019
01.08.2019 geändert G 2019-013

§ 24a

30.06.2022
01.08.2022 eingefügt G 2022-040

§ 25 Abs. 1

22.02.2013
30.11.2014 geändert G 2014 403

§ 25 Abs. 1

15.12.2017
01.01.2018 geändert G 2017-120

§ 25 Abs. 1

30.06.2022
01.08.2022 geändert G 2022-040

§ 25 Abs. 2

18.01.2017
01.03.2017 geändert G 2017-015

§ 25 Abs. 2

15.12.2017
01.01.2018 geändert G 2017-120

§ 25 Abs. 2

27.03.2019
01.08.2019 geändert G 2019-013

§ 25 Abs. 2

22.10.2020
01.05.2021 geändert G 2020-081

§ 25 Abs. 3

15.12.2017
01.01.2018 geändert G 2017-120

§ 25 Abs. 3

27.03.2019
01.08.2019 geändert G 2019-013 Titel 2.3a
22.02.2013
01.08.2013 eingefügt G 2013 196 Titel 2.3a
24.03.2021
01.05.2021 geändert G 2021-029

§ 25a

22.02.2013
01.08.2013 eingefügt G 2013 196

§ 25a Abs. 1

bis
25.03.2020
01.04.2020 eingefügt G 2020-023

§ 25a Abs. 4

25.03.2020
01.04.2020 eingefügt G 2020-023

§ 25b

24.03.2021
01.05.2021 eingefügt G 2021-029 Titel 2.4
18.01.2017
01.03.2017 geändert G 2017-015

§ 26

18.01.2017
01.03.2017 Titel geändert G 2017-015

§ 26 Abs. 1

18.01.2017
01.03.2017 geändert G 2017-015

§ 26 Abs. 2

18.01.2017
01.03.2017 geändert G 2017-015

§ 26 Abs. 2

22.10.2020
01.05.2021 geändert G 2020-081

§ 27

22.02.2013
01.08.2013 geändert G 2013 196

§ 27 Abs. 1, c

bis .
30.06.2022
01.08.2022 eingefügt G 2022-040

§ 29

22.02.2013
01.08.2013 geändert G 2013 196

§ 30

22.02.2013
01.08.2013 geändert G 2013 196

§ 31

28.01.2009
01.08.2009 geändert G 2009 37

§ 32

28.01.2009
01.08.2009 geändert G 2009 37

§ 32 Abs. 2

22.02.2013
01.08.2013 geändert G 2013 196

§ 33a

28.01.2009
01.08.2009 eingefügt G 2009 37

§ 34

28.01.2009
01.08.2009 geändert G 2009 37

§ 34a

28.01.2009
01.08.2009 eingefügt G 2009 37

§ 35

28.01.2009
01.08.2009 geändert G 2009 37

§ 37

22.02.2013
01.08.2013 geändert G 2013 196
28 Nr. 539c Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G

§ 39

22.02.2013
30.11.2014 geändert G 2014 403

§ 39a

22.02.2013
30.11.2014 eingefügt G 2014 403

§ 43 Abs. 3

22.02.2013
01.08.2013 geändert G 2013 196

§ 48 Abs. 1

22.02.2013
01.08.2013 geändert G 2013 196

§ 50 Abs. 1

22.02.2013
01.08.2013 geändert G 2013 196

§ 56 Abs. 1

30.06.2022
01.08.2022 geändert G 2022-040

§ 59a

22.10.2020
01.05.2021 eingefügt G 2020-081
Nr. 539c
29 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
12.12.2001
01.10.2001 Erlass Erstfassung G 2002 65
21.09.2005
01.10.2005

§ 23

geändert G 2005 319
21.09.2005
01.10.2005

§ 23a

eingefügt G 2005 319
27.06.2007
01.07.2007

§ 13 Abs. 2, o.

eingefügt G 2007 215
28.01.2009
01.08.2009

§ 31

geändert G 2009 37
28.01.2009
01.08.2009

§ 32

geändert G 2009 37
28.01.2009
01.08.2009

§ 33a

eingefügt G 2009 37
28.01.2009
01.08.2009

§ 34

geändert G 2009 37
28.01.2009
01.08.2009

§ 34a

eingefügt G 2009 37
28.01.2009
01.08.2009

§ 35

geändert G 2009 37
22.02.2013
01.08.2013

§ 2 Abs. 1

geändert G 2013 196
22.02.2013
01.08.2013

§ 5 Abs. 5

eingefügt G 2013 196
22.02.2013
30.11.2014

§ 11

geändert G 2014 403
22.02.2013
30.11.2014

§ 12 Abs. 2, a.

geändert G 2014 403
22.02.2013
01.08.2013

§ 12 Abs. 2, b.

geändert G 2013 196
22.02.2013
01.08.2013

§ 12 Abs. 2, t.

eingefügt G 2013 196
22.02.2013
01.08.2013

§ 12 Abs. 3

geändert G 2013 196
22.02.2013
01.08.2013

§ 13 Abs. 1

geändert G 2013 196
22.02.2013
01.08.2013

§ 13 Abs. 2, e.

aufgehoben G 2013 196
22.02.2013
01.08.2013

§ 13 Abs. 2, m.

geändert G 2013 196
22.02.2013
01.08.2013

§ 14 Abs. 3

geändert G 2013 196
22.02.2013
01.08.2013

§ 14 Abs. 3, a.

geändert G 2013 196
22.02.2013
01.08.2013

§ 14 Abs. 3, c.

geändert G 2013 196
22.02.2013
30.11.2014

§ 14a

eingefügt G 2014 403
22.02.2013
01.08.2013 Titel 2.2 geändert G 2013 196
22.02.2013
30.11.2014

§ 16

geändert G 2014 403
22.02.2013
01.08.2013

§ 18

geändert G 2013 196
22.02.2013
01.08.2013

§ 21 Abs. 1

geändert G 2013 196
22.02.2013
01.08.2013

§ 21 Abs. 3

aufgehoben G 2013 196
22.02.2013
01.08.2013

§ 23 Abs. 2

geändert G 2013 196
22.02.2013
01.08.2013

§ 23a Abs. 3

geändert G 2013 196
22.02.2013
01.08.2013

§ 23a Abs. 5

geändert G 2013 196
22.02.2013
01.08.2013

§ 24 Abs. 1

geändert G 2013 196
22.02.2013
01.08.2013

§ 24 Abs. 2

geändert G 2013 196
22.02.2013
30.11.2014

§ 25 Abs. 1

geändert G 2014 403
22.02.2013
01.08.2013 Titel 2.3a eingefügt G 2013 196
22.02.2013
01.08.2013

§ 25a

eingefügt G 2013 196
22.02.2013
01.08.2013

§ 27

geändert G 2013 196
22.02.2013
01.08.2013

§ 29

geändert G 2013 196
22.02.2013
01.08.2013

§ 30

geändert G 2013 196
22.02.2013
01.08.2013

§ 32 Abs. 2

geändert G 2013 196
22.02.2013
01.08.2013

§ 37

geändert G 2013 196
22.02.2013
30.11.2014

§ 39

geändert G 2014 403
22.02.2013
30.11.2014

§ 39a

eingefügt G 2014 403
22.02.2013
01.08.2013

§ 43 Abs. 3

geändert G 2013 196
22.02.2013
01.08.2013

§ 48 Abs. 1

geändert G 2013 196
22.02.2013
01.08.2013

§ 50 Abs. 1

geändert G 2013 196
18.01.2017
01.03.2017

§ 12 Abs. 3

geändert G 2017-015
18.01.2017
01.03.2017

§ 12 Abs. 4

geändert G 2017-015
18.01.2017
01.03.2017

§ 12 Abs. 5

eingefügt G 2017-015
18.01.2017
01.03.2017

§ 12 Abs. 6

eingefügt G 2017-015
18.01.2017
01.03.2017

§ 12a

eingefügt G 2017-015
18.01.2017
01.03.2017

§ 12b

eingefügt G 2017-015
18.01.2017
01.03.2017

§ 14a

Titel geändert G 2017-015
18.01.2017
01.03.2017

§ 14a Abs. 1

geändert G 2017-015
18.01.2017
01.03.2017

§ 14a Abs. 2

geändert G 2017-015
18.01.2017
01.03.2017

§ 14a Abs. 2, a.

eingefügt G 2017-015
18.01.2017
01.03.2017

§ 14a Abs. 2, b.

eingefügt G 2017-015
18.01.2017
01.03.2017

§ 14a Abs. 2, c.

eingefügt G 2017-015
18.01.2017
01.03.2017

§ 14a Abs. 2, d.

eingefügt G 2017-015
30 Nr. 539c Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
18.01.2017
01.03.2017

§ 14a Abs. 3

aufgehoben G 2017-015
18.01.2017
01.03.2017

§ 14a Abs. 4

geändert G 2017-015
18.01.2017
01.03.2017

§ 20 Abs. 3

aufgehoben G 2017-015
18.01.2017
01.03.2017

§ 23 Abs. 2

geändert G 2017-015
18.01.2017
01.03.2017

§ 23 Abs. 3

geändert G 2017-015
18.01.2017
01.03.2017

§ 23a Abs. 3

geändert G 2017-015
18.01.2017
01.03.2017

§ 23a Abs. 4

geändert G 2017-015
18.01.2017
01.03.2017

§ 24 Abs. 2

geändert G 2017-015
18.01.2017
01.03.2017

§ 25 Abs. 2

geändert G 2017-015
18.01.2017
01.03.2017 Titel 2.4 geändert G 2017-015
18.01.2017
01.03.2017

§ 26

Titel geändert G 2017-015
18.01.2017
01.03.2017

§ 26 Abs. 1

geändert G 2017-015
18.01.2017
01.03.2017

§ 26 Abs. 2

geändert G 2017-015
15.12.2017
01.01.2018

§ 25 Abs. 1

geändert G 2017-120
15.12.2017
01.01.2018

§ 25 Abs. 2

geändert G 2017-120
15.12.2017
01.01.2018

§ 25 Abs. 3

geändert G 2017-120
27.03.2019
01.08.2019

§ 13 Abs. 2, n.

geändert G 2019-013
27.03.2019
01.08.2019 Titel 2.2.1a eingefügt G 2019-013
27.03.2019
01.08.2019

§ 19a

eingefügt G 2019-013
27.03.2019
01.08.2019

§ 23 Abs. 2

geändert G 2019-013
27.03.2019
01.08.2019

§ 23 Abs. 3

geändert G 2019-013
27.03.2019
01.08.2019

§ 24 Abs. 2

geändert G 2019-013
27.03.2019
01.08.2019

§ 24 Abs. 3

geändert G 2019-013
27.03.2019
01.08.2019

§ 25 Abs. 2

geändert G 2019-013
27.03.2019
01.08.2019

§ 25 Abs. 3

geändert G 2019-013
25.03.2020
01.04.2020

§ 25a Abs. 1

bis eingefügt G 2020-023
25.03.2020
01.04.2020

§ 25a Abs. 4

eingefügt G 2020-023
06.07.2020
01.08.2020

§ 10 Abs. 2

geändert G 2020-062
06.07.2020
01.08.2020

§ 14 Abs. 3

geändert G 2020-062
22.10.2020
01.05.2021

§ 12 Abs. 3

geändert G 2020-081
22.10.2020
22.10.2020

§ 12 Abs. 5, b.

geändert G 2020-081
22.10.2020
22.10.2020

§ 12 Abs. 5, c.

geändert G 2020-081
22.10.2020
22.10.2020

§ 12 Abs. 5, d.

eingefügt G 2020-081
22.10.2020
01.05.2021

§ 12 Abs. 6

geändert G 2020-081
22.10.2020
01.05.2021

§ 12 Abs. 7

eingefügt G 2020-081
22.10.2020
01.05.2021

§ 12a Abs. 1, b.

geändert G 2020-081
22.10.2020
01.05.2021

§ 12a Abs. 1, c.

geändert G 2020-081
22.10.2020
01.05.2021

§ 12b Abs. 1

geändert G 2020-081
22.10.2020
01.05.2021

§ 12b Abs. 2

geändert G 2020-081
22.10.2020
01.05.2021

§ 14

Titel geändert G 2020-081
22.10.2020
01.05.2021

§ 14 Abs. 1

geändert G 2020-081
22.10.2020
01.05.2021

§ 14 Abs. 2

geändert G 2020-081
22.10.2020
01.05.2021

§ 14 Abs. 3

geändert G 2020-081
22.10.2020
01.05.2021

§ 14 Abs. 3, a.

geändert G 2020-081
22.10.2020
01.05.2021

§ 14 Abs. 3, b.

geändert G 2020-081
22.10.2020
01.05.2021

§ 14 Abs. 3, c.

geändert G 2020-081
22.10.2020
01.05.2021

§ 14 Abs. 3, d.

aufgehoben G 2020-081
22.10.2020
01.05.2021

§ 14 Abs. 3, e.

aufgehoben G 2020-081
22.10.2020
01.05.2021

§ 14 Abs. 3, f.

aufgehoben G 2020-081
22.10.2020
01.05.2021

§ 14 Abs. 3, g.

aufgehoben G 2020-081
22.10.2020
01.05.2021

§ 14 Abs. 4

geändert G 2020-081
22.10.2020
01.05.2021

§ 14a

aufgehoben G 2020-081
22.10.2020
01.05.2021

§ 16 Abs. 2, h.

geändert G 2020-081
22.10.2020
01.11.2020

§ 21a

eingefügt G 2020-081
22.10.2020
01.05.2021

§ 23 Abs. 2

geändert G 2020-081
22.10.2020
01.05.2021

§ 24 Abs. 2

geändert G 2020-081
22.10.2020
01.05.2021

§ 25 Abs. 2

geändert G 2020-081
22.10.2020
01.05.2021

§ 26 Abs. 2

geändert G 2020-081
22.10.2020
01.05.2021

§ 59a

eingefügt G 2020-081
24.03.2021
01.05.2021 Titel 2.3a geändert G 2021-029
24.03.2021
01.05.2021

§ 25b

eingefügt G 2021-029
23.06.2021
01.07.2021

§ 23a

aufgehoben G 2021-045
30.06.2022
01.08.2022

§ 5 Abs. 1

geändert G 2022-040
30.06.2022
01.08.2022

§ 5 Abs. 2

geändert G 2022-040
30.06.2022
01.08.2022

§ 5 Abs. 4

geändert G 2022-040
Nr. 539c
31 Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
30.06.2022
01.08.2022

§ 5 Abs. 5

geändert G 2022-040
30.06.2022
01.08.2022

§ 15 Abs. 1, f.

geändert G 2022-040
30.06.2022
01.08.2022

§ 23 Abs. 2

geändert G 2022-040
30.06.2022
01.08.2022

§ 24a

eingefügt G 2022-040
30.06.2022
01.08.2022

§ 25 Abs. 1

geändert G 2022-040
30.06.2022
01.08.2022

§ 27 Abs. 1, c

bis . eingefügt G 2022-040
30.06.2022
01.08.2022

§ 56 Abs. 1

geändert G 2022-040
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