1 – Interkantonale Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Freiburg über die Aufsicht über die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit Sitz im Kanton Freiburg
1 212.223.4-1 Interkantonale Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Freiburg über die Aufsicht über die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit Sitz im Kanton Freiburg vom 19.10.2011 (Stand 01.01.2012)
Art. 1
Gegenstand
1 Die öffentlich-rechtliche Anstalt «Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA)» erfüllt gegenüber den Vorsorgeeinrichtungen und den Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kanton Frei burg die Aufgaben der Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 61 des Bundes gesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In validenvorsorge (BVG 1 ) ).
2 Die BBSA erbringt ihre Leistungen in beiden Amtssprachen der Vereinba rungskantone.
3 Der Kanton Freiburg stellt der BBSA Räumlichkeiten im Kanton Freiburg zur Verfügung, die es erlauben, Organe von Einrichtungen nach Absatz 1 zu emp fangen.
Art. 2
Finanzierung
1 Der Kanton Freiburg schuldet dem Kanton Bern und der BBSA keine Ent schädigung für die Aufsichtstätigkeit.
2 Die BBSA erhebt für ihre Aufsichtstätigkeit von den Einrichtungen mit Sitz im Kanton Freiburg die gleichen Gebühren wie von den Einrichtungen mit Sitz im Kanton Bern.
Art. 3
Vertretung im Aufsichtsrat
1 Der Kanton Bern stellt sicher, dass im Aufsichtsrat der BBSA die Kantone, mit denen eine interkantonale Vereinbarung betreffend Übertragung der Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, an die BBSA besteht, angemessen vertreten sind.
2 Der Staatsrat des Kantons Freiburg bestimmt seine Vertretung zu Handen der Ernennungsbehörde.
1) SR 831.40 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
12-30
212.223.4-1 2
Art. 4
Anwendbares Recht
1 Die Aufsicht wird nach der Bundesgesetzgebung und ergänzend nach der Gesetzgebung des Kantons Bern ausgeübt.
Art. 5
Haftung
1 Für Schäden, die die BBSA im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Ein richtungen mit Sitz im Kanton Freiburg verursacht, haftet die BBSA und subsi diär der Kanton Freiburg.
Art. 6
Berichterstattung
1 Die BBSA erstattet dem Kanton Freiburg jährlich Bericht über ihre Aufsichtstä tigkeit.
Art. 7
Änderung und Auflösung der Vereinbarung
1 Die Vereinbarung kann jederzeit in gegenseitiger Übereinkunft geändert wer den.
2 Jeder Kanton kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres auflösen.
Art. 8
Geschäftsübergabe
1 Alle beim «Amt für die Aufsicht über die Stiftungen und die berufliche Vorsor ge» des Kantons Freiburg am 31. Dezember 2011 hängigen Verfahren betref fend die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, gehen am 1. Januar 2012 an die BBSA über.
2 Die vom «Amt für die Aufsicht über die Stiftungen und die berufliche Vorsor ge» des Kantons Freiburg bis am 31. Dezember 2011 bearbeiteten Daten über die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, werden ab 1. Januar 2012 von der BBSA bearbei tet. Der Kanton Freiburg übergibt diese Daten rechtzeitig der BBSA.
Art. 9
Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
3 212.223.4-1 Freiburg, 20. September 2011 Genehmigt am 17.5.2011 durch den Staats rat des Kantons Freiburg Erwin Jutzet, Sicherheits- und Justizdirektor Bern, 19. Oktober 2011 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern Der Präsident: Pulver Der Staatsschreiber: Nuspliger
212.223.4-1 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
19.10.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung 12-30
5 212.223.4-1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 19.10.2011 01.01.2012 Erstfassung 12-30
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