Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitä... (415.17)
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Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) (Beitritt)

1 Interkantonale Universitätsvereinbarung (IUV)
415.17 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Unive rsitätsvereinbarung, IUV) (Beitritt) (vom 20. Januar 2021)
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2 Der Regierungsrat beschliesst: I. Der Kanton Zürich tritt der In terkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskos ten von universitären Hochschulen vom 27. Juni 2019 (Interkantonale Universitätsverei nbarung, IUV) bei
3 . II. Der Kanton Zürich kündigt die Interkantonale Universitäts vereinbarung vom 20. Februar 1997 per 31. Dezember 2019. Der Aus tritt erfolgt mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der IUV gemäss Dispositiv I. III. Der Beitritt gemäss Disposit iv I bedarf der Genehmigung
4 des Kantonsrates.
1 OS 76, 480 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022.
3 ABl 2021-01-29 .
4 Vom Kantonsrat am 5. Juli 2021 genehmigt.
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415.17 Interkantonale Universitätsvereinbarung (IUV) Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universi tätsvereinbarung, IUV) Vom 27. Juni 2019 I Allgemeine Bestimmungen Zweck Art.
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1 Die Vereinbarung regelt den gleichberechtigten interkan
- tonalen Zugang zu den kantonalen universitären Hochschulen und zu Institutionen im universitären Ho chschulbereich sowie die Abgeltung der Kantone an die Trägerkantone.
2 Sie fördert damit den interkanto nalen Lastenausgleich sowie die Freizügigkeit für Studierende und is t Teil einer koordinierten schwei
- zerischen Hochschulpolitik. Subsidiarität zu Mitträger vereinbarungen Art.
2 Interkantonale Vereinbarungen , welche die Mitträgerschaft einer oder mehrerer universitärer Hochschulen und von Institutionen im universitären Hochschulbereich regeln, gehen dies er Vereinbarung vor, sofern sie die Grundsätze ge mäss Artikel 3 nicht verletzen. Grundsätze Art.
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1 Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Trägerkan
- tonen universitärer Hochschulen (H ochschulträgerkant onen) für ihre Studierenden Beiträge an die Kosten des Hochschulstudiums.
2 Die Hochschulträgerkantone müss en für ihre Studierenden min
- destens dieselben geldwerten Leistungen erbringen, wie sie die vorlie
- gende Vereinbarung vorsieht.
3 Sie gewähren den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung. II Beitragsberechtigung Beitrags berechtigte Studien angebote Art.
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1 Beitragsberechtigt sind Studien angebote von institutionell akkreditierten öffentlich-rechtlichen kantonalen Hochschulen sowie von akkreditierten öffentlich-rechtlichen Institutionen der Kantone im universitären Hochschulbereich.
3 Interkantonale Universitätsvereinbarung (IUV)
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2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann universitäre Hoch schulen und Institutionen im universi tären Hochschulbereich, die sich im Akkreditierungsverfahren befinden , als beitragsberechtigt erklären. Sie definiert die dafür massgebende n Kriterien in Richtlinien. Arti kel 26 wird vorbehalten.
3 Studienangebote, deren Abschlu ss den Zugang zu einem geregel ten Beruf beinhaltet, gel ten als beitragsberechtigt, wenn die im mass gebenden Recht formulierten zusä tzlichen Anerkennungsvoraussetzun gen erfüllt sind.
4 Studienangebote im Sinne de r vorhergehenden Absätze sind a. Bachelor- oder Masterstudien, b. Doktoratsstudien unter Berücksichtigung von Artikel 11, c. weitere von der Konferenz der Vereinbarungskantone bezeichnete Studienangebote.
5 Studienvorbereitende Angebote und Angebote der Weiterbildung sind nicht beitragsberechtigt.
Beitrags
-
berechtigte
Studien
-
angebote
privater
Institutionen Art.
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1 Studienangebote institutione ll akkreditierter privater Hochschulen und von akkreditierten privaten Institutionen im univer sitären Hochschulbereich können von der Konferenz der Vereinba rungskantone als beitragsberechti gt anerkannt werd en. Voraussetzung ist, dass der Standortkanton a. sich an der privaten Hoch schule finanzie ll beteiligt, b. für seine Studierenden an der pr ivaten Hochschule mindestens die selben geldwerten Leistungen erbringt, wie es die vorliegende Ver einbarung vorsieht, c. sicherstellt, dass die private Hoch schule den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die glei che Rechtsstellung gewährt und d. im Trägerschaftsorgan der privaten Hochschule vertreten oder in anderer Weise an der strategisc hen Führung der Hochschule betei ligt ist.
2 Artikel 4 Absätze 3 bis 5 und Artikel 6 gelten auch für private Institutionen.
Datenbank
für beitrags
-
berechtigte
Studien
-
angebote Art.
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1 Die beitragsberechtigten St udienangebote sind nach Fach bereichen in einer Datenbank erfasst.
2 Ergibt sich die Zuordnung ei nzelner Angebote zu einem Fach bereich nicht aus den Merkmalen des Systems oder ist sie strittig, fällt die Kommission IUV ei nen Zuordnungsentscheid.
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415.17 Interkantonale Universitätsvereinbarung (IUV) Studierende Art.
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1 Als Studierende, die einen Be itrag im Sinne dieser Ver
- einbarung auslösen, gelten Personen, die für ein beitragsberechtigtes Studienangebot imma trikuliert sind.
2 Für Studierende, die keine Studienleistungen beziehen, werden keine Beiträge geleistet.
3 Die Studierendenzahl wird auf der Grundlage der Studierenden
- statistik des Bundesamtes fü r Statistik BFS ermittelt. III Beitragsbemessung und Zahlungspflicht Bemessungs grundlage Art.
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1 Die interkantonalen Beiträge werden als jährlicher Pau
- schalbeitrag pro Studentin oder Stude nt pro Kostengruppe festgelegt.
2 Sie werden den zahlungspflichti gen Kantonen auf Grundlage der im Herbst- beziehungsweise Frühjah rssemester erhobenen Studieren
- denzahlen in Rechnung gestellt. Di e Kommission IUV entscheidet über die Modalitäten der Rechnungsstellung. Grundlagen für die Festlegung der interkanto nalen Beiträge Art.
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1 Grundlage für die Bemessung der interkantonalen Bei
- träge sind die standardisierten Kost en pro Fachbereic h. Diese ergeben sich aus a. den nach Abzug der Drittmitte l für die Lehre verbleibenden Be
- triebskosten für die Lehr e zu 100 Prozent sowie b. den Betriebskosten für die Forsc hung, welche dem Träger nach Ab- zug der Drittmittel für die Forschung verbleiben, zu 85 Prozent. Die Kosten werden auf der Grun dlage der Statistik der Hochschul
- finanzen des Bundesamtes für Statistik BFS ermittelt. Die Infrastruk
- turkosten werden nicht angerechnet.
2 Die Definition der Fachbereiche und deren Zuordnung zu einer Kostengruppe erfolgt im An hang zur Vereinbarung.
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann bei wesentlichen Veränderungen der in Absatz 1 definierten Bemessungsgrundlagen die Zuordnung eines Fachbereichs zu einer Kostengruppe ändern, zusätz
- liche Kostengruppen einrichten un d/oder bestehende Kostengruppen aufteilen. In begründeten Fällen ka nn sie zudem die für die Forschung anzurechnenden Betriebskosten plafonieren. Höhe der interkantonalen Beiträge Art.
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1 Ausgehend von den standardisierten Kosten pro Fach
- bereich werden die Durchschnittskosten pro Kostengruppe errechnet sowie ein Abzug in Höhe der durch schnittlichen Studiengebühren und der effektiven oder pauschal be rechneten Bundesbeiträge vorgenom
- men. Die Beiträge entsprechen 85 Prozent der so errechneten Kosten.
5 Interkantonale Universitätsvereinbarung (IUV)
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2 Die interkantonalen Beiträge fü r die Kostengruppe III betragen maximal das Doppelte des Durchschni tts der für die Fachbereiche die- ser Kostengruppe ermittelten Kost en für die Lehre gemäss Artikel 9 Absatz 1 litera a. In begründete n Fällen kann die Konferenz der Ver einbarungskantone die Beiträge für die Kostengruppe III über das defi nierte Maximum hinaus erhöhen. Ar tikel 26 Absatz 3 wird vorbehal ten.
3 Für die Festlegung der Beiträge und die Dauer der Gültigkeit ist die Konferenz der Vereinba rungskantone zuständig.
Dauer der
Beitragspflicht Art.
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1 Interkantonale Beiträge im Sinne der Vereinbarung sind für ein Erst- sowie ein allfälliges Zweitstudium zu en trichten. Ein Stu dium (Erst- oder Zweitstudium) kann Studienangebote auf Bachelor-, Master- sowie allenfalls Doktoratss tufe enthalten. Voraussetzung für die Finanzierung eines Zweitstudiums ist ein erster universitärer Ab schluss auf Stufe Master.
2 Die Beitragspflicht ist zeitlich auf 12 Semester für ein Erst- und weitere 12 Semester für ein Zwei tstudium begrenzt. Für Studierende der medizinischen Studie ngänge verlängert sich die Dauer der Beitrags pflicht auf 16 Semester.
3 Die Konferenz der Vereinbarungsk antone legt die maximale bei tragsberechtigte Dauer für Studienangebote gemäss Artikel 4 Absatz 4 litera c fest.
Zahlungs
-
pflichtiger
Kanton Art.
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1 Zahlungspflichtig ist derjen ige Vereinbarungskanton, in dem eine Studentin oder ein Stud ent zum Zeitpunkt des Erwerbs des Zulassungsausweises zur universitä ren Hochschule zivilrechtlichen Wohnsitz (Artikel 23ff. ZGB
1 ) hatte.
2 Bei Aufnahme eines Zweitstudium s ist derjenige Kanton zahlungs pflichtig, in dem eine Studentin oder ein Student zum Zeitpunkt der Aufnahme des Zweitstudiums (Semes terbeginn) zivilrechtlichen Wohn sitz hat.
Studien
-
gebühren Art.
13 Die Hochschulträgerkantone können angemessene indivi duelle Studiengebühren erheben. Übersteigt die Summe der Beiträge gemäss Artikel 10 und der individuellen Studiengebühren die den Bei trägen zugrunde liegenden standard isierten Kosten pro Kostengruppe gemäss Anhang, werden die Be iträge entsprechend gekürzt.
1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907; SR 210
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415.17 Interkantonale Universitätsvereinbarung (IUV) IV Hochschulzugang und Gleichbehandlung Gleich behandlung bei der Zulassung Art.
14 Die Studienanwärterinnen, die Studienanwärter und die Studierenden aus den Ve reinbarungskantonen ha ben bezüglich der Zu
- lassung zum Studium die gleiche Re chtsstellung wie diejenigen des Hochschulträgerkantons beziehungsweise der Hochschulträgerkantone. Dies gilt auch bei Vorliege n von Zulassungsbeschränkungen. Behandlung von Studierenden aus Nicht vereinbarungs kantonen Art.
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1 Studierende aus Nichtvereinbarungskantonen haben kei
- nen Anspruch auf Gleichbehandlung.
2 Sie werden an ein beitragsbere chtigtes Studienangebot im Sinne dieser Vereinbarung erst zugelass en, wenn die Studierenden aus Ver
- einbarungskantonen Aufn ahme gefunden haben.
3 Sie leisten für die in Anspru ch genommenen Studienangebote Beiträge, die mindestens den Beiträgen gemäss Artikel 10 entsprechen. V Vollzug Die Konferenz der Verein barungskantone Art.
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1 Die Konferenz der Vereinbaru ngskantone setzt sich aus je einer regierungsrätlichen Vertreterin oder einem regierungsrätlichen Vertreter der Kantone zusammen, di e der Vereinbarung beigetreten sind.
2 Ihr obliegen folgende Aufgaben: a. Festlegung der interkantonalen Beiträge pro Kostengruppe und die Dauer von deren Gültigkeit einschliesslich Definition der in Abzug zu bringenden Bundesbeiträge (Artikel 10), b. Definition der Fachbereiche und Zuordnung zu einer Kostengruppe (Artikel 9 Absatz 2), c. Änderung der Zuordnung eines Fachbereichs zu einer Kosten
- gruppe, Einrichtung zusätzlicher Kostengruppen und/oder Auftei
- lung bestehender Kostengruppen sowie entsprechende Anpassung des Anhangs (Artikel 9 Absatz 3), d. Plafonierung der anzurechnenden Betriebskosten für die Forschung in begründeten Fällen (Artikel 9 Absatz 3), e. Erhöhung der Beiträge für die Ko stengruppe III über das definierte Maximum hinaus (Artikel 10 Absatz 2), f. Definition weiterer Studienangebote (Artikel 4 Absatz 4 litera c)
- kel 11 Absatz 3), g. Kürzung von Beiträgen (Artikel 13),
7 Interkantonale Universitätsvereinbarung (IUV)
415.17 h. Entscheid über die Beitragsberech tigung von Studienangeboten von Hochschulen im Akkreditierungsver fahren (Artikel 4 Absatz 2), von Studienangeboten, deren Abschluss den Zugang zu einem ge regelten Beruf beinhaltet (Artik el 4 Absatz 3) sowie von Studien angeboten privater Hochschulen (Artikel 5), i. Genehmigung von Budget und Re chnung bezüglich der Vollzugs kosten (Artikel 19), k. Wahl der Mitglied er und des oder der Vorsitzenden der Kommis sion IUV (Artikel 17) und l. Festlegung des Rechnungsjahrs, ab welchem die Beiträge für die Kostengruppe III auf Basis der va lidierten Kosten berechnet wer den.
3 Die Beschlüsse gemäss Absatz 2 li tera a bis g sowie l bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der K onferenzmitglieder, darunter mindes tens die Hälfte der Universitä tskantone gemäss Hochschulkonkordat
2 . Für die übrigen Beschlüsse gilt da s einfache Mehr der anwesenden Kon ferenzmitglieder.
Kommission
IUV Art.
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1 Für den Vollzug wählt die Konferenz der Vereinbarungs kantone eine Kommission IUV. Di e Amtsdauer beträgt vier Jahre.
2 Die Kommission IUV setzt sich aus acht regierungsrätlichen Ver tretungen der Vereinba rungskantone zusammen . Vier Mitglieder der Kommission IUV vertreten einen Uni versitätskanton, vier einen Nicht universitätskanton.
3 Je eine Vertretung des Staatsse kretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI und des Bundesa mtes für Statistik BFS nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
4 Der Kommission IUV obliegen in sbesondere die folgenden Auf gaben: a. Überwachung des Vollzugs, insbes ondere auch der Geschäftsstelle, b. Entscheid über die Zuordnung eines Angebots zu einem Fach bereich in strittigen Fällen (Artikel 6 Absatz 2), c. Antragsstellung an die Konferen z der Vereinbar ungskantone für Entscheide gemäss Artikel 16 Ab satz 2 litera a bis g und l sowie d. Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der Termine und Stichdaten sowie des Vorgehens bei allfälligen Verzugszinsen.
2 Interkantonale Vereinbarung über den sc hweizerischen Hochschulbereich (Hoch schulkonkordat) vom 20. Juni 2013; Sa mmlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 6.0
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415.17 Interkantonale Universitätsvereinbarung (IUV) Geschäftsstelle Art.
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1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektor en (EDK) ist Geschäftsstelle der Vereinbarung.
2 Sie führt das zentrale Inkass o für die Beitragszahlungen. Vollzugskosten Art.
19 Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Ma ssgabe der Zahl ihrer Studieren
- den zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Re chnung gestellt. Streitbeilegung Art.
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1 Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Verein
- barung ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss IRV
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ange
- wendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigel egt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Ab satz 1 litera b BGG
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. VI Schlussbestimmungen Beitritt Art.
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1 Der Beitritt zu dieser Vere inbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz de r kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
2 Mit dem Beitritt zu dieser Vereinbarung erklären die Kantone gleichzeitig den Austritt aus der interkantonalen Universitätsvereinba
- rung vom 20. Februar 1997. Inkrafttreten Art.
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1 Der Vorstand der Schweizeri schen Konferenz der kan
- tonalen Erziehungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind.
2 Das Inkrafttreten ist dem B und zur Kenntnis zu bringen. Kündigung Art.
23 Die Vereinbarung ka nn unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 31. Dezember durch schriftliche Erklärung an die Konferenz der Vereinba rungskantone gekündigt werden. Weiterbestehen der Verpflich tungen Art.
24 Kündigt ein Kanton die Vere inbarung, bleiben seine Ver
- pflichtungen aus dieser Vereinba rung für die zum Zeitpunkt des Aus
- tritts in Ausbildung be findlichen Studierenden bi s zum Ende ihres Stu
- diums bestehen.
3 Rahmenvereinbarung vom 24. Juni 2005 fü r die interkantona le Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)
4 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über da s Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR 173.110
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Fürstentum
Liechtenstein Art.
25 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eine s Vereinbarungskantons zu.
Übergangsrecht Art.
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1 Die Beitragsberechtigungen gemäss der Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997 bleiben bis zur Ent scheidung über die institutionelle A kkreditierung (Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 1) gemäss HFKG
5 beziehungsweise bis zum Ent scheid über die Erfüllung zusätzli cher Anerkennungsvoraussetzungen gemäss Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 2, längstens aber bis acht Jahre nach Inkrafttr eten des HFKG, bestehen.
2 Die Leistungsabgeltungen derjeni gen Kantone, die der IUV nicht oder noch nicht beigetreten sind, er folgen für die Dauer von längstens zwei Jahren nach Inkra fttreten der Vereinbarung gestützt auf die Inter kantonale Universitäts vereinbarung vom 20. Februar 1997. Nach Ab lauf dieser Frist gilt für alle Ni chtvereinbarungskantone Artikel 15.
3 Solange betreffend die Ausbildun g der Human-, Zahn- und Vete rinärmedizin keine validierten Ko sten vorliegen, betragen die inter kantonalen Beiträge für die Kosten gruppe III das Doppe lte der Beiträge für die Kostengruppe II. Die Ko nferenz der Vereinbarungskantone entscheidet, ab welc hem Rechnungsjahr die Be iträge für die Kosten gruppe III auf Basis der validier ten Kosten berechnet werden.
Berechnung
der Beiträge
im Übergang
von der IUV
1997 auf die
IUV 2019 Art.
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1 Für eine Übergangsphase von drei Jahren nach Inkraft treten der IUV 2019 wird für die Be rechnung der Kantonsbeiträge wie folgt vorgegangen: a. Multiplikation der Differenz zwis chen den Beiträgen IUV 2019 und IUV 1997 mit dem Faktor 0.25 (erstes Berechnungsjahr), mit dem Faktor 0.5 (zweites Berechnungsjahr) beziehungsweise mit dem Fak- tor 0.75 (drittes Berechnungsjahr) und Festlegung eines entspre chenden Korrekturbetrags für jeden Kanton, b. Berechnung der effektiven Beiträge pro Kanton auf Basis der Bei träge gemäss IUV 1997 zuzüglich des Korrekturbetrags gemäss li tera a.
2 Nach Abschluss dieser dreijährigen Übergangsphase erfolgt die Berechnung der Kantonsbeiträge auss chliesslich basier end auf der IUV
2019.
5 Bundesgesetz vom 30. Sept ember 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG); SR 414.20
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