Gesetz über den Feuerschutz
Nr. 740 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) vom 5. November 1957 (Stand 1. Juli 2022) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, auf den Vorschlag des Regierungsrates
1 und den Bericht einer Kommission, beschliesst:
1 Allgemeines
1.1 Zweck und Geltungsbereich
§ 1
Zweck
1 Das Gesetz bestimmt die Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Brandfäl
- len.
§ 2
Geltungsbereich
1 Das Gesetz gilt für das ganze Kantonsgebiet.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen der eidgenössischen Erlasse.
*
3 Für den vorbeugenden Brandschutz gelten die Schweizerischen Brandschutzvorschrif
- ten VKF
2 , welche vom zuständigen Organ gemäss Interkantonaler Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) vom 23. Oktober 1998
3 für verbindlich erklärt wurden. *
1 GR 1956 102
2 vgl. http://bsvonline.vkf.ch
3 SRL Nr.
949 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G XV 328
2 Nr. 740
4 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung. *
§ 2a
* Begriffe
1 Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen werden Männer und Frauen verstanden.
1.2 Organe
1.2.1 Vollzugsorgane
§ 3
Aufzählung
1 Mit dem Vollzug des Feuerschutzes sind beauftragt:
1. * die Gemeinderäte; eine abweichende Regelung in einem rechtsetzenden Erlass der Gemeinde bleibt vorbehalten;
2. die Gebäudeversicherung
4 ;
3. * ...
4. * die Inhaber von Bewilligungen gemäss § 70;
5. der kantonale Feuerwehrinspektor;
6. die Feuerwehrinstruktoren;
7. die Gemeindefeuerwehren;
8. die Betriebsfeuerwehren.
§ 4
Gebäudeversicherung
1 Die Gebäudeversicherung überwacht den gesamten Feuerschutz und führt ihn durch, soweit nach diesem Gesetz nicht andere Organe zuständig sind. Sie erlässt die erforderli
- chen Weisungen.
2 Zur Vorbereitung wichtiger Erlasse von allgemeiner Bedeutung und für besondere technische Kontrollen hat die Gebäudeversicherung Fachorganisationen oder Inspekto
- rate beizuziehen.
3 Die Gebäudeversicherung macht durch Veröffentlichungen periodisch auf häufige Ge
- fahrenquellen aufmerksam. *
4 Nach § 45 des Gebäudeversicherungsgesetzes vom 29. Juni 1976, in Kraft seit dem 1. Januar 1977, wurden die Ausdrücke «Brandversicherungsanstalt» und «kantonale Brandversicherungsanstalt» in den §§ 3, 4, 6, 8, 11, 18, 21, 23, 29, 32, 33, 35, 41, 43, 44, 46, 47, 50, 51, 57, 58, 60, 66, 70,
72, 74, 78, 80, 81, 84, 89, 90, 94, 95, 100, 111, 114, 116, 122 durch «Gebäudeversicherung» er
- setzt.
Nr. 740
3
1.2.2 Aufsichtsbehörden
§ 5
Aufsicht
1 Mit der Aufsicht sind beauftragt:
1. die Verwaltungskommission der Gebäudeversicherung
5 ;
2. das Justiz- und Sicherheitsdepartement
6 ;
3. der Regierungsrat.
1.3 Allgemeiner Brandschutz *
§ 6
*
1 Jedermann ist verpflichtet, Brände und Explosionen zu vermeiden.
2 Wer andere Personen beaufsichtigt, sorgt dafür, dass diese die Gefahren kennen und die nötige Vorsicht walten lassen.
§ 7
* ...
2 Bauweise
§ 8
* Überprüfung
1 Die Gemeinden überprüfen die Neu- und Umbauten in Bezug auf den Feuerschutz.
2 Industrie- und Gewerbebauten, Hochhäuser, Lagerhäuser sowie Bauten und Räume, die der Aufnahme einer grösseren Zahl von Personen dienen, sind vor der Erteilung der Baubewilligung durch die Gebäudeversicherung zu begutachten.
§ 9
* ...
§ 10
* ...
§ 11
* ...
5 Gemäss § 45 des Gebäudeversicherungsgesetzes vom 29. Juni 1976, in Kraft seit dem 1. Januar
1977, wurde der Ausdruck «Aufsichtskommission der Brandversicherungsanstalt» durch «Verwal
- tungskommission der Gebäudeversicherung» ersetzt.
6 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89), wurde die Bezeichnung «Sicherheitsdepartement» durch «Justiz- und Sicherheitsdeparte
- ment» ersetzt.
4 Nr. 740
§ 12
* ...
§ 13
* ...
§ 14
* ...
§ 15
* ...
§ 16
* ...
§ 17
* ...
§ 18
* ...
§ 19
* ...
3 Feuerungs- und Abgasanlagen *
§ 20
* ...
§ 21
* ...
§ 22
Meldepflicht
1 Werden Feuerungs- und Abgasanlagen neu erstellt oder abgeändert, so hat dies der Ge
- bäudeeigentümer oder der Bauherr vor der Ausführung der Gemeinde anzuzeigen. *
2 Jede im Rohbau fertige, neue oder abgeänderte Feuerungs- und Abgasanlage ist der Gemeinde zur Kontrolle anzumelden, bevor sie eingedeckt oder verputzt wird. *
§ 23
* ...
§ 24
Gasfeuerungen
1 ... *
2 Die Bewilligung und Kontrolle von Gaseinrichtungen zu Beleuchtungs-, Koch- oder Heizzwecken erfolgen durch das Gaswerk in Verbindung mit der örtlichen Feuerschau.
§ 25
* ...
Nr. 740
5
4 Elektrische Installationen
§ 26
Eidgenössische und kantonale Vorschriften
1 Erstellung, Betrieb und Kontrolle von elektrischen Anlagen unterstehen den eidgenös
- sischen Vorschriften. Diese gelten auch für die Materialien und die elektrischen Appara
- te, die zum Erstellen von Gebäudeinstallationen oder zum Anschluss daran verwendet werden.
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung ergänzende feuerpolizeiliche Vorschriften erlassen.
§ 27
* ...
§ 28
* ...
§ 29
* ...
§ 30
* ...
5 ... *
§ 31
* ...
6 Feuergefährliche Stoffe und Waren
§ 32
* ...
§ 33
Bewilligung
1 Wer feuergefährliche Stoffe und Waren in bewilligungspflichtigen Mengen lagern, her
- stellen, verarbeiten, transportieren oder verkaufen will, hat vorher bei der Gebäudeversi
- cherung um eine Bewilligung nachzusuchen.
§ 34
* ...
§ 35
* ...
6 Nr. 740
7 Besondere Vorschriften
7.1 ... *
§ 36
* ...
§ 37
* ...
§ 38
* ...
§ 39
* ...
§ 40
* ...
§ 41
* ...
7.2 ... *
§ 42
* ...
7.3 Industrielle und gewerbliche Betriebe, Lagerhäuser und Lagerplätze
§ 43
Bewilligungspflicht
1 Die Erstellung von Neubauten sowie der Umbau und die Einrichtung bestehender Räu
- me zu industriellen und gewerblichen Zwecken, ferner die Änderung der Zweckbestim
- mung und Benützungsweise, wenn damit eine grössere Brand- oder Explosionsgefahr verbunden ist, bedürfen der vorgängigen Genehmigung der Gebäudeversicherung.
§ 44
Besondere Sicherungsmassnahmen
1 Für Betriebe mit erhöhten Brand- und Explosionsgefahren kann die Gebäudeversiche
- rung besondere Sicherungsmassnahmen und Schutzzonen vorschreiben.
§ 45
* ...
Nr. 740
7
§ 46
* ...
§ 47
* ...
§ 48
* ...
§ 49
* ...
§ 50
* ...
§ 51
* ...
§ 52
* ...
§ 53
* ...
§ 54
* ...
§ 55
* ...
§ 56
* Feuerlöscheinrichtungen
1 Auf dem Areal von industriellen Anlagen, gewerblichen Betrieben, Lagergebäuden und Lagerplätzen sind die notwendigen Hydranten an leistungsfähigen Zuleitungen an
- zuordnen.
§ 57
Lagerplätze und Höfe
1 Lagerplätze und Höfe zwischen Gebäuden dürfen nicht derart überbaut oder belegt werden, dass die Brandbekämpfung dadurch erschwert wird.
2 Für grosse Lager im Freien kann die Gebäudeversicherung zweckmässige Unterteilun
- gen verlangen.
8 Nr. 740
7.4 Bauten und Räume, die der Aufnahme einer grösseren Zahl von Personen dienen
§ 58
Bewilligungspflicht
1 Vor der Erstellung und dem Umbau von Gebäuden oder Räumen, die der Aufnahme ei
- ner grösseren Anzahl von Personen dienen, wie Hotels, Krankenhäuser, Heime, Waren
- häuser, Theater, Kinos, ist die Bewilligung der Gebäudeversicherung einzuholen.
§ 58a
* Kontrolle
1 Gebäude und Räume, die der Aufnahme einer grösseren Anzahl von Personen die nen, sind von der Gebäudeversicherung periodisch auf die Einhaltung der Vorschriften betreffend den Feuerschutz zu kontrollieren.
2 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.
§ 59
Lage
1 Räume, die der Aufnahme einer grösseren Anzahl von Personen dienen, müssen so ge
- legen sein, dass ein rasches Verlassen durch direkte Ausgänge auf freie Plätze mit genü
- gender Aufnahme- und Fluchtmöglichkeit sichergestellt ist.
§ 60
* ...
§ 61
* ...
§ 62
* ...
§ 63
* ...
§ 64
* ...
§ 65
* ...
§ 66
* ... * ...
§ 68
* ...
Nr. 740
9
7.5 ... *
§ 69
* ...
8 Kaminfegerdienst und Feuerschau
8.1 Kaminfegerdienst
§ 70
Bewilligungspflicht und -voraussetzungen *
1 Wer Kaminfegerarbeiten ausführt oder durch seine Angestellten ausführen lässt, bedarf einer Bewilligung der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde führt eine öffentli
- che Liste der Bewilligungsinhaber. *
2 Eine Bewilligung wird Personen erteilt, die das eidgenössische Diplom als Kaminfe
- germeister erlangt haben oder ein als gleichwertig anerkanntes ausländisches Diplom vorweisen können und Gewähr für die einwandfreie Ausführung der Feuerschau bieten (im Folgenden: zugelassene Kaminfegermeister). *
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung. *
§ 71
Inhalt und Umfang der Bewilligung *
1 Die Bewilligung kann an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden. *
2 Sie ist nicht übertragbar. *
§ 72
Erlöschen und Entzug der Bewilligung *
1 Die Bewilligung erlischt mit der Verzichtserklärung oder dem Tod des Bewilligungsin
- habers. *
2 Die zuständige Behörde kann die Bewilligung nach vorgängiger Androhung entziehen, wenn * a. * die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, b. * der Bewilligungsinhaber wiederholt gegen seine in diesem Gesetz genannten Pflichten verstossen hat.
§ 73
Versicherungspflicht *
1 Der zugelassene Kaminfegermeister ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen. *
2 Der Regierungsrat bestimmt die erforderliche Höhe der Deckungssumme in einer Ver
- ordnung. *
10 Nr. 740
§ 74
* ...
§ 75
* ...
§ 76
Reinigungspflicht *
1 Gebäudeeigentümer haben ihre Feuerungs- und Abgasanlagen entsprechend der Bean
- spruchung in regelmässigen Zeitabständen von einem zugelassenen Kaminfegermeister kontrollieren und wenn nötig reinigen zu lassen. *
2 Gebäudeeigentümer müssen die Kontrollen und Reinigungen belegen können. Die Ge
- bäudeversicherung kann die Erfüllung der Reinigungspflicht mit Stichproben kontrollie
- ren. *
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung. *
§ 77
Ausbrennen
1 Das Ausbrennen von Feuerungs- und Abgasanlagen darf nur bei Bedarf und aus schliesslich von einem zugelassenen Kaminfegermeister oder dessen Angestellten vor
- genommen werden. *
2 Bei Brandgefahr sind das Feuerwehrkommando und die Nachbarschaft zu verständi
- gen.
§ 78
* ...
8.2 Feuerschau
§ 79
Rohbaukontrolle *
1 Die Gemeinden überprüfen neu erstellte oder abgeänderte Feuerungs- und Abgasanla
- gen im Rohbau sofort auf die Einhaltung der Vorschriften betreffend den Feuerschutz.
* a. * ... b. * ... c. * ... d. * ... e. * ...
2 Die Kontrolle ist von einem Brandschutzfachmann mit eidgenössischem Fachausweis oder von einer Person mit einer vergleichbaren Ausbildung durchzuführen. Die Gemein
- den können die Kontrolle einem zugelassenen Kaminfegermeister oder einer anderen ge
- nügend qualifizierten Person übertragen. *
Nr. 740
11
§ 79a
* Periodische Feuerschau
1 Der zugelassene Kaminfegermeister ist verpflichtet, die Feuerungs- und Abgasanlagen, die Aufstellräume und die Lagerung der Brennstoffe anlässlich der Reinigung auf die Einhaltung der Vorschriften betreffend den Feuerschutz zu kontrollieren.
§ 80
Vorgehen bei Mängeln *
1 ... *
2 ... *
3 Vorschriftswidrige Zustände sind vom zugelassenen Kaminfegermeister oder
von der Gemeinde beim Gebäudeeigentümer oder beim Bauherrn sofort schriftlich zu bean
- standen. Für die Beseitigung der Mängel ist eine angemessene Frist anzusetzen.
*
4 Nach Ablauf der Frist ist zu kontrollieren, ob die Mängel behoben worden sind.
5 Auf begründetes Gesuch hin kann die Frist verlängert werden, sofern es der Zustand der beanstandeten Anlage erlaubt. *
6 In dringenden Fällen müssen sofort die notwendigen Massnahmen angeordnet werden. Im Weigerungsfalle ist unverzüglich die Gebäudeversicherung zu orientieren.
§ 81
* Überweisung an Gebäudeversicherung
1 Wenn der pflichtige Gebäudeeigentümer oder Bauherr die verlangten Massnahmen ab
- lehnt oder innert der angesetzten Frist nicht ausführt, überweist der zugelassene Kamin
- fegermeister oder die Gemeinde den Fall an die Gebäudeversicherung. *
§ 82
* Verfügung
1 Die Direktion der Gebäudeversicherung prüft die ihr von den zugelassenen Kaminfe
- germeistern oder den Gemeinden überwiesenen Fälle und erlässt die nötigen Verfügun
- gen. *
2 Die Verwaltung kann die Behebung von Mängeln auch anordnen, ohne dass vorgängig das Verfahren nach § 80 zu eröffnen oder abzuschliessen ist.
§ 83
* Ersatzvornahme
1 Die Direktion der Gebäudeversicherung kann die Ersatzvornahme nach den Vorschrif
- ten des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
7 anordnen, wenn sie diese in einer Verfügung angedroht hat.
7 SRL Nr.
40 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
12 Nr. 740
2 Für die Kosten der Ersatzvornahme besteht auf dem Grundstück des brandversicherten Gebäudes ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch für die Dauer von zwei Jahren seit Fälligkeit der Kostenver
- fügung. *
§ 84
* ...
§ 85
* ...
§ 86
* ...
§ 87
* ...
§ 88
* ...
§ 89
Kosten
1 Die Kosten der Feuerschauarbeiten tragen die Gebäudeeigentümer oder die Bauher
- ren. *
2 ... *
3 ... *
4 ... *
9 Feuerwehr- und Löschwesen
9.1 Organisation
§ 90
* Gemeinde
1 Die Gemeinden organisieren die Feuerwehr. Sie rüsten und bilden sie aus. Die gleiche Verpflichtung besteht für grössere Industriebetriebe und Betriebe mit besonderer Brand
- gefährdung.
2 Der Regierungsrat kann zur Erfüllung besonderer Aufgaben der Feuerwehr Ortsfeuer
- wehren als regionale Stützpunkte ausgestalten.
3 Mehrere Gemeinden können, wo es zweckmässig ist, eine gemeinsame Feuerwehr bil
- den. Dafür ist die Bewilligung der Gebäudeversicherung erforderlich.
Nr. 740
13
§ 91
Feuerwehrkommission
1 Die Gemeinde ist verantwortlich für das gesamte Feuerwehr-Löschwesen. Sie ernennt eine Feuerwehrkommission. *
2 Diese besteht aus dem Feuerwehrkommandanten als Vorsitzendem und mindestens zwei bis vier Mitgliedern. *
3 Sie ist die beratende und begutachtende Stelle für das gesamte Feuerwehr- und Löschwesen der Gemeinde. Sie tritt jährlich mindestens einmal zusammen.
4 Die Kommission hat der Gemeinde alljährlich einen schriftlichen Tätigkeitsbericht, Abrechnung und Budget vorzulegen. *
5 Aufgaben und Befugnisse der Kommission sind im Feuerwehrreglement der Gemeinde näher zu umschreiben.
§ 92
Feuerwehrkommandant
1 Die Gemeinde wählt aus der Mitte der aktiven Feuerwehrleute den Feuerwehrkomman
- danten und dessen Stellvertreter. Deren Wahl setzt Befähigung und entsprechende Aus
- bildung voraus. *
2 Der Feuerwehrkommandant ist der verantwortliche Leiter der gesamten Feuerwehr. Seine Aufgaben sind im Feuerwehrreglement der Gemeinde näher zu umschreiben.
3 Die Gemeinde enthebt Kommandanten, die trotz Mahnung ihre Pflichten nicht erfüllen, ihres Kommandos. *
§ 93
* Offiziere und Unteroffiziere
1 Die Gemeinde ernennt auf Vorschlag der Feuerwehrkommission die weiteren Feuer
- wehroffiziere. Die Unteroffiziere werden durch die Feuerwehrkommission ernannt. Ihre Ernennung setzt voraus, dass sie die erforderlichen Instruktions- und Ausbildungskurse mit Erfolg besucht haben.
§ 94
Kosten
1 Die Kosten der Ortsfeuerwehr und des Löschwesens trägt die Gemeinde.
2 Die Aufwendungen für Betriebsfeuerwehren und Löscheinrichtungen gehen zu Lasten des Unternehmens.
3 Die Kostenanteile der Gemeinden für die Stützpunkte regelt der Regierungsrat durch Verordnung. Er setzt nach Anhören der Gemeinden die Kostenanteile fest. *
§ 94a
* Kostenpflicht Dritter
1 Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig den Einsatz der Feuerwehr verursacht, hat die Kosten des Einsatzes zu bezahlen.
14 Nr. 740
2 Wer Dienstleistungen der Feuerwehr gemäss § 100 Absätze 2 und 3 dieses Gesetzes beansprucht, hat der Gemeinde den Aufwand zu entschädigen.
3 Die Gemeinde verfügt den Ersatz der Kosten des Einsatzes und des Aufwands von Dienstleistungen der in ihrem Gemeindegebiet zum Einsatz kommenden Feuerwehren. Kommt lediglich eine regionale Stützpunktfeuerwehr zum Einsatz, verfügt die Stütz
- punktgemeinde den Ersatz der Kosten des Einsatzes und des Aufwands von Dienstleis
- tungen. *
4 Die verfügende Gemeinde rechnet mit den Gemeinden und Betrieben beteiligter Feuer
- wehren ab. Streitigkeiten zwischen den Trägern der Feuerwehren werden im Klagever
- fahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege erledigt. *
9.2 Löscheinrichtungen
§ 95
Organisation
1 Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass die Gebäude nach Möglichkeit mit leistungsfä
- higen Hydrantenanlagen oder anderen geeigneten Wasserbezugsorten geschützt wer den. *
1a Sie kann diese Aufgabe selber erfüllen oder einem Wasserversorgungsträger übertra
- gen. Für die Aufgabenübertragung gilt § 40 des Wassernutzungs- und Wasserversor gungsgesetzes
8 sinngemäss. *
2 Eigentümer von besonders feuergefährlichen Betrieben und von grösseren Bauten wie Fabriken, Hotels, Anstalten können durch die Gemeinde oder die Gebäudeversicherung verpflichtet werden, auf eigene Kosten für die zur ersten Bekämpfung eines Brandes nö
- tigen Rettungs- und Löscheinrichtungen zu sorgen.
§ 96
Hydrantenanlagen
1 Gemeinden mit Hydrantenanlagen sind dafür verantwortlich: a. dass sich die Hydranten und deren Zubehör in gutem, leistungsfähigem Zustand befinden; b. dass die Löschreserve der Reservoire jederzeit zur Verfügung steht.
§ 97
* ...
§ 98
Andere Wasserbezugsorte *
1 Wo die Erstellung von Hydrantenanlagen nicht zweckmässig ist, sind nach Möglich
- keit geeignete andere Wasserbezugsorte anzulegen und zweckmässig zu unterhalten.
*
8 SRL Nr.
770
Nr. 740
15
2 Wasserbezugsorte zu Löschzwecken sind neben Hydrantenanlagen insbesondere Löschweiher, Löschwasserbehälter, fixe Stauvorrichtungen an Fliessgewässern und bau
- liche Massnahmen an natürlichen stehenden Gewässern. *
3 Eigentümer von Wasserbezugsorten sind verpflichtet, diese im Übungs- und Brandfall unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Im Brandfall dürfen zusätzlich auch Wasserbe
- hälter wie Retentionsbecken und Schwimmbecken ohne Entschädigung benutzt wer
- den. *
4 Der Feuerwehr ist jederzeit der freie Zugang zu den Übungs- und Brandplätzen sowie zu den Wasserbezugsorten zu gewähren. *
§ 98a
* Beiträge von Gebäudeeigentümern
1 An die Kosten der Neuerstellung und Erweiterung sowie an den betrieblichen Unter
- halt von Hydrantenanlagen und anderen Wasserbezugsorten können von den Eigentü
- mern der im Schutzbereich (Radius von 400 m) liegenden Gebäude Beiträge verlangt werden. Der Schutzbereich kann sich auch über mehrere Gemeinden hinweg erstrecken.
2 Der von den Eigentümern zu tragende Kostenanteil wird nach Massgabe der einzelnen Gebäudeversicherungswerte aufgeteilt, wobei nur die Gebäude berücksichtigt werden, die durch den entsprechenden Wasserbezugsort zweckmässig mit Löschwasser versorgt werden können.
3 Der Beitrag des einzelnen Eigentümers beträgt höchstens ein Prozent des Gebäudever
- sicherungswertes.
§ 98b
* Rechtsmittel
1 Gegen die Verfügung von Beiträgen nach § 98a dieses Gesetzes kann der Beitrags
- pflichtige innert 30 Tagen seit Zustellung beim Gemeinderat Einsprache erheben.
2 Gegen den Einspracheentscheid des Gemeinderates ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht zulässig. Dem Kantonsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu.
§ 99
Feuerwehrlokale
1 Die Feuerwehrgerätschaften sind in besondern Gebäuden oder Räumen aufzubewah
- ren. Die Lokale müssen gut erreichbar, jederzeit leicht zugänglich, zweckmässig einge
- richtet, genügend belichtet und belüftet sowie trocken und sauber gehalten sein.
16 Nr. 740
9.3 Feuerwehrdienst
§ 100
* Zweck und Organisation
1 Die Feuerwehr ist allgemeine Schadenwehr, die durch einen zweckmässigen Alarm- und Pikettdienst einen raschen Einsatz und unverzügliche Hilfe gewährleistet bei a. Bränden und Explosionen; b. Elementarereignissen; c. Ereignissen, welche die Umwelt schädigen oder gefährden.
2 Die Stützpunktfeuerwehren können zur Hilfe im Strassenrettungsdienst aufgeboten werden.
3 Lässt es sich mit der Erfüllung der Hilfeleistungspflicht gemäss Absatz 1 vereinbaren, kann die Feuerwehr zu Dienstleistungen herangezogen werden wie a. Verkehrsdienst, namentlich bei Festanlässen oder andern öffentlichen Veranstal
- tungen; b. Feuerwachen; c. technischen Einsätzen.
4 Organisation, Ausrüstung und Ausbildung der Feuerwehren erfolgen nach den Weisun
- gen des kantonalen Feuerwehrinspektorates.
5 Die Industrie- und Betriebsfeuerwehren organisieren sich nach ihren besonderen Ver
- hältnissen.
6 Die Gemeinden sowie die Industrie- und Betriebsdirektionen haben besondere Feuer
- wehrreglemente zu erlassen, die der Genehmigung der Gebäudeversicherung bedürfen.
§ 101
* Feuerwehrpflicht
1 Männer und Frauen sind in ihrer Wohnsitzgemeinde feuerwehrpflichtig.
2 Die Feuerwehrpflicht besteht in der Leistung von Feuerwehrdienst in einer Gemeinde-, Stützpunkt- oder anerkannten Betriebsfeuerwehr oder in der Leistung einer Ersatzabga
- be. Sie beginnt am 1. Januar nach dem erfüllten 20. Altersjahr und endet am 31. Dezem
- ber nach dem erfüllten 50. Altersjahr.
3 Der Regierungsrat kann zur Harmonisierung mit den Bestimmungen des eidgenössi
- schen Zivilschutzrechts in einer Verordnung das Ende der Feuerwehrdienstpflicht bis zum 31. Dezember nach dem erfüllten 52. Altersjahr ausdehnen.
§ 101a
* Feuerwehrdienst
1 Die Feuerwehrkommission bestimmt a. die für den Feuerwehrdienst nötige Zahl von Feuerwehrleuten; b. wer dienstpflichtig ist, wobei die familiären, die beruflichen und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind.
Nr. 740
17
§ 102
* Befreiung vom Feuerwehrdienst
1 Personen mit einer erheblichen körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung sind vom Feuerwehrdienst befreit.
2 Die Gemeinde kann Personen oder Personengruppen vom Feuerwehrdienst befreien, wenn es im Interesse der Öffentlichkeit ist oder wenn sie für die Gemeinde unentbehrli
- che Funktionen ausüben. Im Reglement über den Feuerwehrdienst ist das Nähere zu re
- geln. *
3 Der Regierungsrat ist ermächtigt, Personen oder Personengruppen, die für den Kanton unentbehrliche Funktionen ausüben, vom Feuerwehrdienst zu befreien.
§ 103
* Rechtsmittel
1 Gegen den Entscheid der Feuerwehrkommission gemäss § 101a kann Verwaltungsbe
- schwerde beim Gemeinderat eingereicht werden.
§ 104
* Ersatzabgabe
1 Feuerwehrpflichtige, die nicht Feuerwehrdienst leisten, haben in der Wohnsitzgemein
- de eine jährliche Feuerwehrersatzabgabe zu entrichten, die höchstens 500 Franken, un
- abhängig vom Einkommen jedoch mindestens
50 Franken beträgt. *
2 Wer während des Jahres vom Feuerwehrdienst befreit wird, schuldet die Ersatzabgabe ab dem folgenden Jahr.
3 Treten die Voraussetzungen für die Befreiung von der Ersatzabgabe während des Jahres ein, entfällt die Ersatzabgabe ab dem folgenden Jahr.
§ 105
* Bemessung der Ersatzabgabe
1 Die Ersatzabgabe wird von der Gemeinde veranlagt. Sie beträgt im Rahmen der Min
- dest- und Höchstbeträge gemäss § 104 Absatz 1 zwischen 1,5 und 6 Promille
des im Kanton Luzern steuerbaren Einkommens. Die Abgabe von in ungetrennter Ehe oder in ungetrennter eingetragener Partnerschaft lebenden Personen wird aufgrund des gemein
- samen Einkommens einmal erhoben. *
2 Leistet eine in ungetrennter Ehe oder in ungetrennter eingetragener Partnerschaft lebende Person Feuerwehrdienst oder ist sie nicht feuerwehrpflichtig, beträgt die Ersatz
- abgabe ein Drittel der ordentlichen Ansätze. *
3 Die Einwohnergemeinde legt den Ansatz gemäss Absatz 1 fest. *
4 Ergänzend sind die Vorschriften des Steuergesetzes über die Staatssteuern sinngemäss anzuwenden. *
5 Der Ertrag aus der Ersatzabgabe ist für das Feuerwehr- und Löschwesen zu verwenden.
18 Nr. 740
§ 105a
* Ersatzabgabe quellensteuerpflichtiger Personen
1 Quellensteuerpflichtigen natürlichen Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Luzern wird als Ersatzabgabe an der Quelle Höhe von
100 Franken pro Jahr abgezogen. Personen, die nachträglich ordentlich veran
- lagt werden, entrichten die Ersatzabgabe nach den §§ 104 und 105. Die an der Quelle er
- hobene Ersatzabgabe wird angerechnet.
2 Ist die Person mit dem vorgenommenen Abzug der Ersatzabgabe an der Quelle nicht einverstanden, kann sie unter Verwirkungsfolge bis Ende März des folgenden Kalender
- jahres bei der Gemeinde eine ordentliche Veranlagung der Ersatzabgabe verlangen. Hat die Gemeinde Kenntnis von einer fehlenden Abgabepflicht, erstattet sie die an der Quel
- le erhobene Ersatzabgabe im folgenden Kalenderjahr von Amtes wegen zurück.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Steuergesetzes
9 sinngemäss.
§ 106
* Befreiung von der Ersatzabgabe
1 Von der Ersatzabgabe ist befreit, wer wegen einer erheblichen körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung als dienstuntauglich gilt und im Ersatzjahr ein im Kanton Luzern steuerbares Jahreseinkommen von unter 60
000 Franken erzielt. Bei quellensteu
- erpflichtigen Personen wird das massgebende steuerbare Jahreseinkommen aufgrund ei
- ner nachträglichen ordentlichen Veranlagung ermittelt. *
2 Die Gemeinden können in ihren Feuerwehrreglementen aus dem aktiven Dienst ausge
- schiedene Feuerwehrleute nach mindestens fünfzehn Dienstjahren von der Leistung ei
- ner Ersatzabgabe ganz oder teilweise befreien.
3 Die Befreiung von der Ersatzabgabe erfolgt auf Gesuch hin. Das Gesuch um Befreiung von der Ersatzabgabe ist schriftlich und begründet bei der Veranlagungsbehörde einzu
- reichen. Allfällige Beweismittel sind dem Gesuch beizulegen.
4 Zu befreiende Personen haben auf Verlangen der Veranlagungsbehörde alle Stellen und Personen, namentlich die IV-Stelle Luzern und die im Kanton Luzern ansässigen Träger der obligatorischen Unfallversicherung nach dem Bundesgesetz über die Unfall
- versicherung vom 20. März 1981
10 , im Einzelfall schriftlich zu denjenigen Auskünften zu ermächtigen, welche für die Abklärung der Befreiung von der Ersatzabgabe erforder
- lich sind.
5 Werden die erforderlichen Beweismittel nach Absatz 3 nicht eingereicht oder die erfor
- derlichen Ermächtigungen nach Absatz 4 nicht erteilt, ist der Anspruch auf Befreiung von der Ersatzabgabe verwirkt. Die Veranlagungsbehörde hat auf die eintretende Ver
- wirkung des Anspruchs hinzuweisen.
9 SRL Nr.
620
10 SR
832.20
Nr. 740
19
§ 107
Rechtsmittel
1 Gegen die Veranlagung der Ersatzabgabe kann der Ersatzpflichtige innert 30 Tagen seit Zustellung der Veranlagungsverfügung beim Gemeinderat Einsprache erheben.
*
2 Gegen den Einspracheentscheid des Gemeinderates ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Dem Kantonsgericht
11 steht auch die Ermessenskontrolle zu. *
§ 108
* Besoldung
1 Die Gemeinden haben alle Dienst- und Hilfeleistungen der Feuerwehrleute angemes
- sen zu besolden.
§ 109
Versicherung
1 Die Gemeinden sind verpflichtet, die Feuerwehrleute gegen Unfall und Krankheit so
- wie gegen Ansprüche Dritter genügend zu versichern. *
2 Das Nähere regelt eine Verordnung des Regierungsrates.
§ 110
Übungen
1 In jeder Gemeinde sind alljährlich die erforderlichen Feuerwehrübungen durchzufüh
- ren.
§ 111
* ...
9.4 Feuerwehrinspektorat
§ 112
* Feuerwehrinspektorat
1 Zur einheitlichen Durchführung des Feuerwehrdienstes unterhält die Gebäudeversiche
- rung ein Feuerwehrinspektorat.
2 ... *
§ 113
Inspektion
1 Bei der periodischen Inspektion der Feuerwehren durch das kantonale Feuerwehrin
- spektorat ist das gesamte Feuerwehr- und Löschwesen eingehend zu überprüfen.
11 Gemäss Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem
1. Juni 2013 (G 2012 189), wurde die Bezeichnung «Verwaltungsgericht» durch «Kantonsgericht» er
- setzt.
20 Nr. 740
§ 114
Instruktion
1 Zur Ausbildung der Feuerwehren, insbesondere von Chargierten und Spezialisten, or
- ganisiert die Gebäudeversicherung auf ihre Kosten Instruktionskurse. *
2 Der Feuerwehrkommandant erlässt die erforderlichen Aufgebote. Der Besuch der Kurse ist für die Aufgebotenen obligatorisch.
9.5 Schadenbekämpfung *
§ 115
* Allgemeines
1 Wer eine Schadengefahr oder einen Brandausbruch wahrnimmt, ist verpflichtet, soweit als möglich die direkt Betroffenen und die Feuerwehr zu benachrichtigen und nötigen
- falls sofort Hilfe zu leisten.
§ 116
Nachbarhilfe
1 Droht ein Schadenereignis eine grössere Ausdehnung anzunehmen, ist das Feuerwehr
- kommando der betroffenen Gemeinde berechtigt, von den Nachbarfeuerwehren Hilfe zu verlangen. *
2 Die Nachbarfeuerwehren sind verpflichtet, auf Verlangen oder wo es nach den Um
- ständen geboten erscheint, der vom Schadenereignis betroffenen Gemeinde unentgelt
- lich Hilfe zu leisten. *
3 Weiter gehende Vereinbarungen zwischen Nachbarfeuerwehren bedürfen der Bewilli
- gung der Gebäudeversicherung.
§ 117
* Einsatzleiter
1 Die Leitung des Einsatzes liegt in der Regel beim Feuerwehrkommandanten der vom Ereignis betroffenen Gemeinde. Im Verhinderungsfall gehen Aufgaben und Befugnisse an den Stellvertreter über. Bei dessen Abwesenheit übernimmt die ranghöchste Person das Kommando.
2 Die Person, die das Kommando innehat, trifft die nötigen Anordnungen. Sie ist berech
- tigt, auf dem Schadenplatz befindliche Zivilpersonen zur Hilfeleistung zu verhalten.
3 Bei besondern Ereignissen oder bei Katastrophen fordert die Person, die das Komman
- do innehat, einen Katastropheneinsatzleiter an, der die Leitung des Einsatzes überneh
- men kann.
4 Den Gemeinden werden zur Führung und Unterstützung ihres Führungsorgans Kata
- stropheneinsatzleiter zur Verfügung gestellt. *
Nr. 740
21
§ 118
Transportmittel
1 Der Kommandant hat den Transport der Mannschaft und Geräte sicherzustellen. Im Bedarfsfall ist er berechtigt, die erforderlichen Fahrzeuge zu beanspruchen. Für die Be
- nützung hat die Gemeinde eine angemessene Entschädigung zu leisten und für den Scha
- den, der dem Fahrzeugbesitzer unverschuldeterweise erwächst, aufzukommen.
§ 119
* Veränderung des Schadenplatzes
1 Jede Veränderung des Schadenplatzes, insbesondere das Nieder- oder Einreissen von Bauteilen, ist ohne ausdrückliche Bewilligung der Untersuchungsorgane oder der Ge
- bäudeversicherung untersagt. Vorbehalten bleiben die notwendigen Arbeiten zur Scha
- denbegrenzung. Das Abräumen ist Sache des Gebäudeeigentümers.
§ 120
Brandwache
1 Nach dem Brand ist nötigenfalls die Brandstätte durch eine dazu befohlene Abteilung der Feuerwehr zu bewachen.
§ 121
* Einsatzbereitschaft
1 Der Feuerwehrkommandant ist dafür verantwortlich, dass nach jedem Einsatz die Ein
- satzbereitschaft unverzüglich wiederhergestellt wird.
§ 122
* Einsatzbericht
1 Über die Dienst- und Hilfeleistungen orientiert der Feuerwehrkommandant das Feuer
- wehrinspektorat gemäss dessen Weisungen. In besondern Fällen ist innert zehn Tagen ein ausführlicher Einsatzbericht zu erstatten.
10 Rechtsmittel
§ 123
*
1 Die in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen können nach den Vor
- schriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.
22 Nr. 740
11 Straf- und Disziplinarbestimmungen
§ 124
Strafe
1 Die vorsätzliche oder grobfahrlässige Widerhandlung gegen die §§ 6, 22, 26, 33, 43,
56–59,
76, 77, 79a,
95 Absatz 2, 98, 101, 115 und 119 dieses Gesetzes und die sich dar
- auf stützenden Verordnungen des Regierungsrates wird durch die Strafbehörde mit Bus
- se bestraft. *
§ 125
* ...
§ 126
Disziplinarmassnahmen
1 Die Feuerwehrkommission kann Feuerwehrleute, die sich disziplinarisch verfehlen, mit einem Verweis oder mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 50.– bestrafen.
§ 127
Vollstreckbarkeit
1 Die auf Grund dieses Gesetzes über Bussen, Kosten, Gebühren und andere Geldleis
- tungen getroffenen rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide stehen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetrei
- bung und Konkurs
12 gleich.
12 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 128
Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.
13
§ 129
Aufhebung von Gesetz und Erlassen
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Gesetz betreffend die Feuerpolizei vom 4. Dezember 1903
14 sowie die §§ 8, 13 und 18–41 des Baugesetzes des Kantons Luzern vom 25. Mai 1931
15 aufgehoben.
§ 130
Vollzug
1 Das Gesetz ist vom Regierungsrat zu veröffentlichen und zu vollziehen.
12 SR
281.1
13 Das Gesetz über den Feuerschutz wurde am 9. November 1957 (K 1957 1225) veröffentlicht. Die Referendumsfrist lief am 19. Dezember 1957 unbenützt ab (K 1957 1422).
14 G VIII 380
15 G XI 296
Nr. 740
23
2 Soweit neue Verordnungen zu diesem Gesetz noch nicht erlassen sind, gelten die bis
- herigen Vorschriften, wenn sie diesem Gesetz nicht widersprechen.
Feedback