Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbststän... (631.33)
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Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbstständigerwerbender bei der Steuer- einschätzung unter Berücksichtigung des Aus- und Weiterbildungsabzugs (ab Steuerperiode 2022)

1 Pauschalierung von Berufsausl agen bei der Steuereinschätzung
631.33 Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbstständigerwerbender bei der Steuer- einschätzung unter Berücksichtigung des Aus- und Weiterbildungsabzugs (ab Steuerperiode 2022) (vom 23. Juli 2021)
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2 Die Finanzdirektion verfügt: I. Unselbstständigerwerbende kö nnen als notwendige Berufsaus lagen im Sinne von §
26 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)
3 ohne besonderen Nachweis geltend machen:
1. Für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte: a. bei ständiger Benützung öffentlicher Ver kehrsmittel (Bahn, Schiff, Strassenbahn, Autobus) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die notwendigen Abonnements kosten b. bei ständiger Benützung eines Fahrrades, Motorfahrrades oder Motorrades mit gel bem Kontrollschild . . . . . . . . . . . . . im Jahr Fr. 700 c. bei ständiger Benütz ung eines Motorrades oder Autos . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Abonne mentskosten des öffentlichen Ver kehrsmittels Die Kosten für das private Motorf ahrzeug können nu r ausnahmsweise geltend gemacht werden: – wenn ein öffentliches Verkehrsmittel fehlt, d. h. wenn die Wohn- oder Arbeitsstätte von der nächsten Haltestelle mindestens 1 km entfernt ist oder bei Arbeitsbeginn oder -ende kein öffentliches Ver kehrsmittel fährt, – wenn sich mit dem privaten Motorfahrzeug eine Zeitersparnis von über einer Stunde (gemessen von der Haustüre zum Arbeitsplatz und zurück) ergibt, – soweit die steuerpflichtige Person auf Verlangen und gegen Entschä digung des Arbeitgebers das pr ivate Motorfahrz eug ständig wäh rend der Arbeitszeit benützt und für die Fahrten zwischen der Wohn- und Arbeitsstätte keine Entschädigung erhält,
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631.33 Pauschalierung von Berufsauslagen bei der Steuereinschätzung – wenn die steuerpflichtige Person infolge Krankheit oder Gebrech
- lichkeit ausserstande ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benüt
- zen. In diesen Fällen können zum Ab zug geltend gemacht werden: für Motorrad mit weissem Kontroll- schild . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 Rp. pro Fahrkilometer für Auto . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 Rp. pro Fahrkilometer Für Hin- und Rückfahrt über Mittag sind in diesen Fällen höchstens Fr. 3200 im Jahr (Abzug für auswärtige Verpflegung gemäss Ziff. 2 un
- ten) als Arbeitsweg kosten abziehbar. Für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, unter Einbezug der Fahrkosten bei auswärtigem Woch enaufenthalt, können höchstens Fr. 5000 im Jahr abgezogen werden. Wird bei einer unentgeltlichen Nu tzung eines Geschä ftsfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitss tätte sowie für weitere private Zwecke eine pauschale Fahrkostenberechnung (vgl. Zürcher Steuer
- buch Nr. 17.1) vorgenommen, kann kein Abzug für Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstä tte geltend gemacht werden.
2. Für Mehrkosten der Verpflegung: a. bei auswärtiger Verpflegung, sofern die Dauer der Arbeitspause die Heimkehr nicht ermöglicht, wenn die Verpflegung durch den Arbeitgeber verbilligt wird (Kantine, Perso nalrestaurant, Barbeitrag, Essensgutscheine usw.) und der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer trotzd em Mehrkosten entste hen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . pro Arbeitstag Fr. 7.50 bei ständiger auswärtiger Verpflegung . . im Jahr Fr. 1600 wenn die Verpflegung voll zulasten der Ar beitnehmerin bzw. de s Arbeitnehmers geht pro Arbeitstag Fr. 15 bei ständiger auswärtiger Verpflegung . . im Jahr Fr. 3200 b. bei durchgehender, mindestens achtstündi ger Schicht- oder Nachtarbeit . . . . . . . pro ausgewiese
- nen Schichttag Fr. 15 bei ständiger Schicht- oder Nachtarbeit . . im Jahr Fr. 3200
3 Pauschalierung von Berufsausl agen bei der Steuereinschätzung
631.33 Der Schichtarbeit wird die gestaffelte (un regelmässige) Arbeitszeit gleichgestellt, so fern die Hauptmahlzeit en nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden kön nen. Die vorstehenden Abzüge dürfen nicht kumuliert werden.
3. Für weitere Berufsauslagen wie Berufskleider, Berufswerkzeuge (inkl. EDV-Hard- und -Soft ware), Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Beiträge an Berufsverbände . . . . . . . . . .
3% des Netto lohns, mindestens jedoch Fr. 2000 und höchstens Fr. 4000 Der Nettolohn entspricht dem Bruttolohn nach Abzug der Beiträge an AHV/IV/EO und ALV, der laufenden Beiträge und von solchen aus Lohnerhöhungen an Pers onalvorsorgeeinrich tungen sowie der Prämien der obligatorischen Nichtberufsunfallversicherung.
4. Für Auslagen infolge Ausübung einer Neben beschäftigung in unselbsts tändiger Stellung . .
20% der Ein künfte aus der Nebenbeschäfti gung, mindestens jedoch Fr. 800 und höchstens Fr. 2400 II. Sind beide Ehegatten erwerbst ätig, werden die Abzüge für Be rufsauslagen für jeden Ehegatten na ch Massgabe seiner Beschäftigung berechnet. III. Soweit Berufsauslagen vom Ar beitgeber vergütet werden, steht der steuerpflichtigen Person kein Abzug zu. IV. Macht eine steuer pflichtige Person geltend, dass die tatsäch lichen Auslagen die festgesetzten Paus chalen gemäss Ziff. I/3 und 4 über steigen, sind die Berufsauslagen in vollem Umfang nachzuweisen. V. Steuerpflichtige haben der Steu ererklärung ein vollständig und genau ausgefülltes Formular «Berufsauslagen» beizulegen.
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631.33 Pauschalierung von Berufsauslagen bei der Steuereinschätzung VI. Unselbstständigerwerbende können zudem im Formular «Be
- rufsauslagen» für Kosten der berufs orientierten Aus- und Weiterbil
- dung im Sinne von §
31 Abs. 1 lit. k StG ohne besonderen Nachweis Fr. 500 geltend machen. Die Summe aus diesem Betrag und den Berufs
- auslagen ist in Ziff. 11 der Steuererklärung geltend zu machen. Machen Unselbstständigerwerbende jedoch höhere Kosten der be
- rufsorientierten Aus- und Weiterbi ldung als Fr. 500 geltend, sind diese in vollem Umfang nachzuweisen. In diesem Falle sind die Kosten im Formular «Aus- und Weiterbildung» auszuweisen und ist der Abzug in Ziff. 16.2 der Steuererklärung geltend zu machen; im Formular «Berufs
- auslagen» bzw. in Ziff. 11 der Steuer erklärung kann di esfalls kein Ab- zug von Fr. 500 geltend gemacht werden. VII. Diese Verfügung gilt ab der Steuerperiode 2022. Sie ersetzt auf diesen Zeitpunkt die Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalie
- rung von Berufsauslagen Unselbst ständigerwerbender bei der Steuer
- einschätzung unter Be rücksichtigung des Aus- und Weiterbildungs
- abzugs (ab Steuerperiode 2018) vom 19. April 2018.
1 OS 76, 433 ; Begründung siehe ABl 2021-08-27 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022.
3 LS 631.1 .
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