Notenwechsel (0.672.936.711.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Notenwechsel (Anwendung auf die Föderation von Rhodesien und Nyassaland 1)

vom 30. Mai 1961 zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland betreffend das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen vom 30. September 1954 (Anwendung auf die Föderation von Rhodesien und Nyassaland) ¹ In Kraft getreten am 21. September 1961 (Stand am 7. Juni 2019) ¹ Der vorliegende Notenwechsel ist heute anwendbar auf Malawi (ehemals Nyassaland) (Notenwechsel vom 7. April/3. Mai 1965) ( AS 1965 1034 , 1990 384 ), hingegen nicht mehr auf Simbabwe (ehemals Südrhodesien) ( AS 1977 2433 Ziff. 1) und Sambia (ehemals Nordrhodesien) ( AS 2019 2429 ).

Anhang

Teil I Anwendung des Abkommens

1.  Das erwähnte Abkommen wird mit den in diesem Anhang enthaltenen Änderun­gen angewendet,
a. wie wenn die vertragschliessenden Parteien der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Föderation von Rhodesien und Nyassaland wären;
b. wie wenn die in der Föderation von Rhodesien und Nyassaland in Betracht fal­lenden Steuern die Einkommenssteuer, die Zusatzsteuer und die Steuer auf unver­teilten Gewinnen wären; und
c. wie wenn die Bezugnahme auf «das Datum der Unterzeichnung dieses Abkom­mens» Bezugnahmen auf das Datum des Notenwechsels, dem dieser Anhang beige­fügt ist, wären.
2.  Sobald in der Schweiz und in der Föderation von Rhodesien und Nyassaland die letzte der Massnahmen, die notwendig sind, um dieser Ausdehnung in der Schweiz bzw. in der Föderation Gesetzeskraft zu verleihen, getroffen worden ist, findet diese Ausdehnung wie folgt Anwendung:
a. in der Schweiz: für jedes Steuerjahr, das am oder nach dem 1. Januar 1959 be­ginnt; und
b. in der Föderation von Rhodesien und Nyassaland: mit Bezug auf die Steuern, die für das am 1. April 1959 beginnende Steuerjahr und für die fol­genden Steuerjahre erhoben werden.
3.  Der Schweizerische Bundesrat benachrichtigt die Regierung des Vereinigten Königreichs durch schriftliche, auf diplomatischem Wege zuzustellende Mitteilung, so­bald in der Schweiz die letzte der in Absatz 2 erwähnten notwendigen Massnahmen getroffen worden ist. Die Regierung des Vereinigten Königreichs benachrichtigt den Schweizerischen Bundesrat durch schriftliche, auf diplomatischem Wege zuzustel­lende Mitteilung, sobald in der Föderation von Rhodesien und Nyassaland die letzte der in Absatz 2 erwähnten Massnahmen getroffen worden ist.
4.  Diese Ausdehnung bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, doch kann sie vom Schweizerischen Bundesrat oder von der Regierung des Vereinigten Königreichs am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres, aber frühestens 1962, durch schriftliche, der anderen Regierung auf diplomatischem Wege zuzustellende Mittei­lung gekündigt werden; in diesem Falle tritt die Ausdehnung wie folgt ausser Kraft:
a. in der Schweiz: für jedes Steuerjahr, das am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnt; und
b. in der Föderation von Rhodesien und Nyassaland: mit Bezug auf die Steuern, die für jedes Steuerjahr erhoben werden, das am oder nach dem 1. April des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnt.

Teil II Änderungen des Abkommens

Das erwähnte Abkommen findet hinsichtlich der Ausdehnung auf die Föderation von Rhodesien und Nyassaland mit den nachstehenden Änderungen Anwendung:
a. Artikel VI wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
Bezieht eine Gesellschaft, die ein Bewohner des einen Landes ist, Gewinne oder Einkünfte aus im anderen Lande gelegenen Quellen, so soll in diesem anderen Lande weder eine Steuer auf Dividenden, die von der Gesellschaft an Personen aus­gerichtet werden, welche nicht in diesem anderen Lande wohnhaft sind, noch eine Steuer (von der Art einer Besteuerung unverteilter Gewinne) auf den unverteilten Gewinnen der Gesellschaft erhoben werden, und dies ohne Rücksicht darauf ob die Dividenden oder die unverteilten Gewinne vollumfänglich oder teilweise in diesem anderen Lande erzielte Gewinne oder Einkünfte darstellen; vorbehalten bleibt je­doch die Erhebung der schweizerischen Stempelabgabe auf Coupons und der schweizerischen Verrechnungssteuer auf Dividenden, die von einer nach schweizeri­schem Recht errichteten oder organisierten Gesellschaft gezahlt werden.
b. Artikel X findet auf Vergütungen mit Einschluss von Pensionen, welche die Re­gierung eines der die Föderation von Rhodesien und Nyassaland bilden­den Territo­rien oder ein von ihr geschaffener Fonds an eine natürliche Per­son für dieser Regie­rung erbrachte Staatsdienste ausrichtet, gleichermassen Anwendung wie auf entspre­chende Vergütungen seitens der Regierung der Föderation oder eines von ihr ge­schaffenen Fonds.
c. Die Bezugnahmen auf die Gesetze des Vereinigten Königreichs sind als Bezug­nahmen auf «die Gesetze der Föderation von Rhodesien und Nyassa­land» zu verste­hen.
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