Rahmenabkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Slowakischen Republik betreffend die Durchführung des schweizerisch-slowakischen Zusammenarbeitsprogramms zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten Europäischen Union Abgeschlossen am 20. Dezember 2007 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 3. März 2008 (Stand am 1. Januar 2013)
Der Schweizerische Bundesrat (nachfolgend als «Schweiz» bezeichnet) und die Regierung der Slowakischen Republik (nachfolgend als «die Slowakische Republik» bezeichnet)
die nachfolgend kollektiv als «die Parteien» bezeichnet werden,
im Bewusstsein, dass die Erweiterung der Europäischen Union (EU) für die Stabilität und den Wohlstand in Europa von grosser Bedeutung ist;
in Anbetracht der Solidarität der Schweiz mit den Anstrengungen der EU zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der EU;
auf der Grundlage der erfolgreichen Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern während des Transitionsprozesses der Slowakischen Republik, der dem EU-Beitritt vorausging;
mit Blick auf die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern;
bestrebt, diese Beziehungen und die fruchtbare Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern zu stärken;
mit der Absicht, die weitere soziale und wirtschaftliche Entwicklung in der Slowakischen Republik zu fördern;
angesichts der Tatsache, dass der Schweizerische Bundesrat in einer Vereinbarung mit der Europäischen Gemeinschaft mit Datum vom 27. Februar 2006¹ die Absicht äusserte, dass die Schweiz einen Beitrag in Höhe von bis zu 1 000 000 000 Franken (eine Milliarde Franken) zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU leisten will (nachfolgend bezeichnet als «Vereinbarung»);
sind wie folgt übereingekommen:
¹ In der AS nicht publiziert.
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Rahmenabkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Slowakischen Republik betreffend die Durchführung des schweizerisch-slowakischen Zusammenarbeitsprogramms zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU, das nachfolgend als «Abkommen» bezeichnet wird, bedeutet, falls der Kontext nichts anderes nahe legt, der Ausdruck:
– «Globalzuschuss» einen Fonds für klar festgelegte Zwecke, der Organisationen oder Institutionen Unterstützung bietet und zu einer kostenwirksamen Verwaltung vor allem bei Programmen mit vielen kleinen Projekten beiträgt;
– «Verpflichtung» die Zuweisung einer bestimmten Teilsumme des Beitrags an ein Projekt, dem die Parteien zugestimmt haben;
– «Beitrag» den von der Schweiz in diesem Abkommen der Slowakischen Republik gewährten, nicht rückzahlbaren finanziellen Gesamtbeitrag;
– «Projektträger» jede öffentliche rechtliche Behörde, jedes öffentliche oder private Unternehmen sowie jede Organisation, die von den Parteien anerkannt und befugt ist, ein bestimmtes, im Rahmen des vorliegenden Abkommens finanziertes Projekt durchzuführen;
– «Durchführungsabkommen» eine Vereinbarung zwischen der NKS und/oder der zwischengeschalteten Stelle und dem Projektträger zur Durchführung des Projekts;
– «Zwischengeschaltete Stelle» jede öffentliche oder private rechtliche Einheit, die unter Aufsicht der NKS handelt oder im Auftrag der NKS Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Projekten durch Projektträger übernimmt;
– «Nationale Koordinationsstelle» (NKS) die slowakische Einheit, die für die Koordination des schweizerisch-slowakischen Zusammenarbeitsprogramms verantwortlich ist;
– «Projekt» ein spezifisches Projekt oder Programm oder andere damit verbundene Aktivitäten (z.B. Globalzuschüsse) im Rahmen dieses Abkommens. Ein Programm besteht aus einzelnen Projektkomponenten mit einem gemeinsamen Thema oder gemeinsamen Zielen;
– «Stipendienfonds» den Fonds zur Finanzierung von Stipendien für slowakische Studierende und Forschende an Hochschulen und Forschungseinrichtungen in der Schweiz;
– «Projektabkommen» eine Vereinbarung zwischen den Parteien und gegebenenfalls weiteren Vertragsparteien zur Durchführung eines von den Parteien genehmigten Projekts;
– «Projektvorbereitungsfazilität» die Fazilität zur finanziellen Unterstützung bei der Vorbereitung des definitiven Projektvorschlags;
– «Fonds für technische Hilfe» den Fonds zur Finanzierung von Aufgaben, die von den slowakischen Behörden zusätzlich und ausschliesslich zur Durchführung des Beitrags wahrgenommen werden.
Art. 2 Ziele
1. Die Parteien fördern die Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU durch gemeinsam genehmigte Projekte, die in Einklang mit der Vereinbarung und dem Konzeptrahmen für das schweizerisch-slowakische Zusammenarbeitsprogramm gemäss Anhang 1² dieses Abkommens stehen.
2. Das Ziel dieses Abkommens besteht darin, einen Rahmen mit Regeln und Verfahren für die Planung und Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Parteien zu schaffen.
² In der AS nicht publiziert.
Art. 3 Höhe des Beitrags
1. Die Schweiz gewährt der Slowakischen Republik einen nicht rückzahlbaren Beitrag für Anstrengungen zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU in Höhe von bis zu 66,866 Millionen Franken (sechsundsechzig Millionen achthundertsechsundsechzigtausend Franken), der für einen Verpflichtungszeitraum von fünf Jahren und einen Auszahlungszeitraum von zehn Jahren ab der Genehmigung des Beitrags durch das Schweizerische Parlament vom 14. Juni 2007 bereitgestellt wird.
2. Mittel, die nicht während des Verpflichtungszeitraums zugewiesen werden, sind für das schweizerisch-slowakische Zusammenarbeitsprogramm nicht mehr verfügbar.
Art. 4 Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für nationale und länderübergreifende Projekte, die von der Schweiz finanziert oder von der Schweiz gemeinsam mit multilateralen Einrichtungen und anderen Gebern finanziert, von den Parteien genehmigt und von einem Projektträger durchgeführt werden.
Art. 5 Verwendung des Beitrags
1. Der Beitrag wird zur Finanzierung von Projekten verwendet:
a) Einzelprojekte und Programme;
b) Globalzuschüsse;
c) Projektvorbereitungsfazilität;
d) Fonds für technische Hilfe;
e) Stipendienfonds.
2. Der Beitrag ist in Übereinstimmung mit den Zielen, Grundsätzen, Strategien und geografischen sowie thematischen Schwerpunkten einzusetzen, die im Konzeptrahmen in Anhang 1 festgelegt sind.
3. Die Schweiz akzeptiert definitive Projektvorschläge gemäss Anhang 2³, Kapitel 2 für die Verpflichtung von Mitteln bis zwei Monate vor Ablauf des Verpflichtungszeitraums.
4. 5 Prozent des Beitrags werden von der Schweiz für ihren Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit diesem Abkommen verwendet. Darunter fallen unter anderem die Kosten für Personal und Berater sowie für die Verwaltungsinfrastruktur, Dienstreisen, Monitoring und Evaluationen.
5. Der Beitrag beläuft sich auf höchstens 60 Prozent der zuschussfähigen Gesamtkosten des Projekts; dies gilt nicht für Projekte, die im Übrigen von öffentlichen Stellen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene aus Haushaltsmitteln mitfinanziert werden; in diesem Fall kann der Beitrag bis zu 85 Prozent der zuschussfähigen Gesamtkosten betragen. Projekte zur Stärkung von Institutionen und Projekte für technische Hilfe sowie von nichtstaatlichen Organisationen durchgeführte Projekte können zu 100 Prozent aus dem Beitrag finanziert werden.
6. Für folgende Kosten werden keine Zuschüsse entrichtet: Ausgaben vor der Unterzeichnung des entsprechenden Projektabkommens durch alle Parteien, Schuldzinsen, Erwerb von Grundstücken und Immobilien, Personalkosten der slowakischen Regierung und rückerstattungsfähige Mehrwertsteuer gemäss Artikel 7 dieses Abkommens.
³ In der AS nicht publiziert.
Art. 6 Koordination und Verfahren
1. Um sicherzustellen, dass die Projekte die grösstmögliche Wirkung entfalten und um Doppelspurigkeiten und Überschneidungen mit Projekten zu vermeiden, die aus Struktur- und/oder Kohäsionsmitteln sowie durch Mittel aus der Übergangsfazilität, dem Norwegischen Finanzierungsmechanismus und dem EWR-Finanzierungsmechanismus oder aus anderen bilateralen Zusammenarbeitsprogrammen finanziert werden, sorgen die Parteien für eine wirksame Koordination und den Austausch aller erforderlichen Informationen.
2. Der gesamte Schriftverkehr zwischen den Parteien, einschliesslich Berichte und Projektunterlagen, ist in Englisch zu verfassen.
3. Als allgemeiner Grundsatz ist jedes Projekt durch ein Projektabkommen zu regeln, in dem die Bedingungen für die Gewährung von Zuschüssen sowie die Rolle und Verantwortlichkeiten der Vertragsparteien festgelegt werden.
4. Die Slowakische Republik ist verantwortlich für die Unterbreitung und Wahl von Vorschlägen für Projekte, die mit dem Beitrag unterstützt werden sollen. Die Schweiz kann der Slowakischen Republik Vorschläge zur Finanzierung von Projekten vorlegen, einschliesslich Projekte von multilateralen, nationalen oder transnationalen Institutionen. Die Regeln und Verfahren für die Auswahl und Durchführung von Projekten sind in Anhang 2 festgelegt, diejenigen für Globalzuschüsse, die Projektvorbereitungsfazilitäten, den Fonds für technische Hilfe und den Stipendienfonds in Anhang 3⁴.
5. Alle Projekte müssen von der Slowakischen Republik unterstützt und von der Schweiz genehmigt werden. Die Parteien messen dem Monitoring, der Evaluierung, der Kontrolle und der Rechnungsprüfung der Projekte und des schweizerisch-slowakischen Zusammenarbeitsprogramms als Ganzes in Einklang mit Anhang 2 eine hohe Bedeutung zu. Die Schweiz oder Drittparteien, die in ihrem Auftrag ein Mandat ausführen, können bei sämtlichen Aktivitäten und Verfahren im Zusammenhang mit der Durchführung von Projekten, die mit dem Beitrag finanziert werden, Besuche durchführen, Monitoring-Aufgaben wahrnehmen und Überprüfungen, Audits sowie Evaluationen vornehmen, soweit dies in Einklang mit den nationalen Gesetzgebungen der Parteien steht und wenn die Schweiz dies für erforderlich hält. Die Slowakische Republik liefert alle erforderlichen oder relevanten Informationen und trifft oder fordert alle Massnahmen zur erfolgreichen Durchführung solcher Mandate.
6. Nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eröffnet die Slowakische Regierung ein separates Bankkonto beim Schatzamt der Slowakischen Republik, auf das die Mittel im Rahmen des Beitrags der Schweiz überwiesen werden. Die Kosten für den Verwaltungsaufwand der Schweiz gemäss Artikel 5 Absatz 3 dieses Abkommens werden nicht über dieses Konto abgegolten. Der kumulierte Nettozinsertrag ist einmal jährlich der Schweiz zu melden.
7. Die Slowakische Republik ist für die Verwaltung der finanziellen Mittel auf nationaler Ebene verantwortlich. Das Zahlungsverfahren ist in Anhang 2 Kapitel 4 dieses Abkommens festgelegt.
⁴ Nicht publiziert in der AS.
Art. 7 Mehrwertsteuer und andere Steuern und Abgaben
1. Die Mehrwertsteuer (MWST) gilt nur als vergütungsfähige Ausgabe, wenn sie tatsächlich und definitiv vom Projektträger übernommen wird. Jede auf irgendeine Art rückerstattungsfähige Mehrwertsteuer gilt nicht als vergütungsfähig, selbst wenn sie vom Projektträger nicht eingefordert wird.
2. Andere Gebühren, Steuern oder Abgaben, namentlich direkte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge auf Löhnen und Gehältern, gelten nur als vergütungsfähig, wenn sie tatsächlich und definitiv vom Projektträger übernommen werden.
Art. 8 Jährliche Treffen und Berichte
1. Zur Sicherstellung einer wirksamen Durchführung des schweizerisch-slowakischen Zusammenarbeitsprogramms vereinbaren die Parteien jährliche Treffen. Das erste Treffen ist spätestens ein Jahr nach Beginn der Anwendung dieses Abkommens abzuhalten.
2. Die Slowakische Republik organisiert die Treffen in Zusammenarbeit mit der Schweiz. Die NKS legt einen Monat vor dem Treffen einen Jahresbericht vor. Der Bericht behandelt mindestens die in Anhang 2 aufgelisteten Aspekte. Die NKS verfasst innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Treffen ein Protokoll zum jährlichen Treffen.
3. Nach der letzten Auszahlung im Rahmen dieses Abkommens legt die Slowakische Republik der Schweiz einen Schlussbericht mit einer Auswertung zur Zielerreichung dieses Abkommens und einer abschliessenden Finanzaufstellung zur Verwendung des Beitrags vor, die auf der Kontrolle und den Rechnungsprüfungen der Projekte basiert.
Art. 9 Zuständige Behörden
1.⁵ Die Slowakische Republik hat das Regierungsbüro der Slowakischen Republik ermächtigt, in ihrem Namen als NKS für das schweizerisch-slowakische Zusammenarbeitsprogramm zu handeln. Die NKS trägt die Gesamtverantwortung für die Verwendung des Beitrags in der Slowakischen Republik, einschliesslich der Verantwortung für Finanzkontrolle und Rechnungsprüfung.
2. Die Schweiz ermächtigt:
– das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA),
und
– das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement⁶, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO),
im Rahmen der Durchführung des schweizerisch-slowakischen Zusammenarbeitsprogramms in ihrem Namen zu handeln.
Entsprechend den Zuständigkeitsbereichen werden die Projekte einer dieser beiden Stellen zugewiesen.
3. Die Schweizer Botschaft fungiert als Anlaufstelle für die NKS für offizielle Informationen zum schweizerisch-slowakischen Zusammenarbeitsprogramm. Die laufende Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden kann direkt erfolgen.
⁵ Fassung gemäss der am 4. Febr. 2012 in Kraft getretenen Änd. ( AS 2012 4477 ).
⁶ Heute: das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (siehe AS 2012 3631 ).
Art. 10 Gemeinsames Anliegen
Zwischen den Vertragspartnern besteht Konsens betreffend der Bekämpfung von Korruption, da diese einer guten Regierungsführung im Wege steht, den zweckdienlichen Einsatz der für die Entwicklung notwendigen Ressourcen behindert und zudem den freien, auf Qualität und Preis basierenden Wettbewerb hemmt. Sie äussern deshalb ihre Absicht, die Korruption gemeinsam zu bekämpfen und erklären namentlich, dass alle Angebote, Geschenke, Zahlungen, Vergütungen und Vorteile jeglicher Art, die jemandem direkt oder indirekt angeboten werden, um im Rahmen des vorliegenden Abkommens oder während seiner Umsetzung einen Vertrag zugeteilt zu erhalten, in Einklang mit der nationalen Gesetzgebung der Parteien als widerrechtliche Handlung oder Korruptionspraxis ausgelegt werden. Jedes Verhalten dieser Art ist hinreichender Grund zur Auflösung des vorliegenden Abkommens, des entsprechenden Projektabkommens, der Beschaffung und der erfolgreichen Auftragsvergabe oder zum Ergreifen anderer im anwendbaren Recht vorgesehenen Korrekturmassnahmen.
Art. 11 Schlussbestimmungen
1. Die Anhänge 1, 2 und 3 sind Bestandteil dieses Abkommens.
2. Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens sind auf diplomatischem Weg zu lösen.
3. Jede Änderung an diesem Abkommen bedarf der schriftlichen Form und des beiderseitigen Einverständnisses der Parteien in Einklang mit ihren entsprechenden Verfahren. Jede Änderung an den Anhängen 1, 2 und 3 dieses Abkommens bedarf der schriftlichen Form und setzt das beiderseitige Einverständnis der in Artikel 9 aufgeführten zuständigen Behörden voraus.
4. Dieses Abkommen kann jederzeit von einer der beiden Parteien mit einer sechs Monate vor der Auflösung verfassten schriftlichen Mitteilung beendet werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Abkommens weiterhin für die Projektabkommen, die vor der Beendigung dieses Abkommens abgeschlossen wurden. Die Parteien entscheiden in gegenseitigem Einvernehmen über weitere Folgen der Beendigung.
5. Dieses Abkommen tritt am Tag der Mitteilung in Kraft, die bestätigt, dass die jeweiligen Genehmigungsverfahren der beiden Parteien erfolgreich durchlaufen wurden. Das Abkommen gilt für einen Verpflichtungszeitraum von fünf Jahren und einen Auszahlungszeitraum von zehn Jahren. Es bleibt in Kraft, bis der Schlussbericht der Slowakischen Republik mit einer Auswertung zur Zielerreichung dieses Abkommens in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 3 eingereicht wird. Der Verpflichtungszeitraum beginnt gemäss Artikel 3 Absatz 1. Falls der Verpflichtungszeitraum vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens beginnt, wenden die Parteien dieses Abkommen ab dem Datum der Unterzeichnung vorläufig an.
Unterzeichnet in Bern am 20. Dezember 2007, in zwei Originalen in deutscher Sprache, in zwei Ausfertigungen in englischer Sprache und in zwei Originalen in slowakischer Sprache. Jede Partei erhält ein Original aller Sprachversionen. Bei Uneinigkeiten in der Auslegung dieses Abkommens ist die englische Version massgeblich.
Für den Micheline Calmy-Rey | Für die Regierung der Slowakischen Republik:
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