Informations- und Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte (211.15)
CH - ZH

Informations- und Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte

1 Informations- und Akteneinsichtsverordnung (IAV)
211.15 Informations- und Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte (IAV) (vom 12. Juli 2021)
1 .
2 Der Plenarausschuss der obersten kantonalen Gerichte, gestützt auf §
73 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Gerichts- und Behör denorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG)
4 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeines
Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regel t die Information der Öffentlichkeit und der Medien über Gerichtsverfahren sowie die Einsicht Dritter in Akten abgeschlossener Gerichtsverfahren.
Geltungsbereich

§ 2.

Diese Verordnung gilt für alle zürcherischen Gerichte. Sie gilt nicht für Schiedsgerichte und Schiedsverfahren.
2. Abschnitt: Information der Öffentlichkeit
Grundsatz der
Information

§ 3.

1 Die Gerichte informieren die Ö ffentlichkeit über ihre Tätig keit sachlich und transparent.
2 Die Information erfolgt unter Be rücksichtigung des Amtsgeheim nisses und unter Wahrung überwiegender öffentlicher und privater Inte ressen.
3 Die Gerichte kommentieren ihre Entscheide nicht. Sie können aber in geeigneter Form Erklärungen dazu abgeben.
Information
über Verfahren

§ 4.

1 Die Gerichte informieren im Internet und auf Anfrage über ihre Verhandlungstermine. Sie weisen auf einen allfälligen Ausschluss der Öffentlichkeit hin.
2 Verhandlungstermine der familienrechtlichen und summarischen Verfahren sowie de r Haft- und Entsiegelungsverfahren werden nicht veröffentlicht.
a. Verhand-
lungstermine
2
211.15 Informations- und Akteneinsichtsverordnung (IAV) b. Entscheid auflage

§ 5.

1 Gerichtsentscheide, die nicht öffentlich mündlich eröffnet wurden, liegen während 30 Tagen auf der Gerichtskanzlei zur Einsicht
- nahme auf. Die Einsichtnahme ist beschränkt auf das Rubrum und das Dispositiv des Entscheides. Bei überwiegenden Interessen von Verfah
- rensbeteiligten werden di e Entscheide anonymisiert.
2 Keine Auflage erfolgt bei Entscheiden, die von Gesetzes wegen nicht öffentlich verkündet werden. Be i Bedarf orientiert das Gericht die Öffentlichkeit über den Ausgang des Verfahrens in anderer geeig
- neter Weise.
3 Die obersten kantonalen Gerichte können für sich und die ihnen unterstellten Gerichte die Einzelheiten sowie weitere generelle Ausnah
- men der Entscheidauflage regeln. c. Veröffent lichung der Entscheidungs praxis

§ 6.

Die obersten kantonalen Gerichte veröffentlichen ihre Ent
- scheidungspraxis in anonymisierter Form im Internet und bei Bedarf zusätzlich in Fachzeitschriften. Sie können entsprechende Reglemente erlassen. Information über die Justiz verwaltung

§ 7.

1 Die Gerichte informieren in ihrem Rechenschaftsbericht sowie im Internet und auf Anfrage über den Bestand ihrer Mitglieder und Ersatzmitglieder, ihrer Genera lsekretärinnen und Generalsekretäre sowie ihrer Leitenden Gerichtsschr eiberinnen und Gerichtsschreiber. Die Information umfasst auch die ihnen angegliederten Gerichte und Behörden.
2 Sie veröffentlichen ihre Konstitu ierung und die Interessenbindung ihrer Mitglieder und Ersatzmitglieder im Internet und geben auf An
- frage hin entsprechende Auskünfte.
3 Sie informieren in geeigneter Weise über besonders bedeutsame organisatorische oder personelle Änderungen und Vorkommnisse. Zuständigkeit

§ 8.

1 In hängigen Verfahren erfolgt die Information durch die Ver
- fahrens- bzw. Prozessleitung oder durch die Medienbeauftragte oder den Medienbeauftragten.
2 Im Übrigen erfolgt die Information in der Regel durch die Medien
- beauftragte oder den Medienbeauftragten.
3 Informations- und Akteneinsichtsverordnung (IAV)
211.15
3. Abschnitt: Akteneinsicht A. Begriff

§ 9.

Akten im Sinne dieser Veror dnung sind schriftliche, elektro nische und andere Aufzeichnungen, Augenscheinobjekte und andere Gegenstände oder Werte, die in einem Verfahren vom Gericht ent gegengenommen, beigezogen od er erstellt worden sind. B. Verfahren
Zuständigkeit

§ 10.

1 In hängigen Verfahren richte t sich die Zuständigkeit nach dem massgeblichen Prozessrecht.
2 Ist ein Verfahren an einer Instanz abgeschlossen, entscheidet deren Präsidentin oder Präsident über Gesu che um Einsicht in Entscheide. Über Gesuche um Einsicht in weitere Akten entscheidet die Präsidentin oder der Präsident desjenigen Gerichts, bei dem sich die Akten befin den. Die Präsidentin od er der Präsident kann diese Aufgabe delegie ren.
Form des
Gesuchs

§ 11.

1 Gesuche um Akteneinsicht sind dem Gericht begründet in Papierform oder elektr onisch einzureichen. Allfällige Unterlagen sind beizulegen.
2 Bei förmlichen Justizverwaltungsverfahren gemäss §
12 Abs. 2 sind elektronisch gestellte Gesuche mit einer anerkannten elektronischen Signatur zu versehen.
3 Die Verfahren, für die um Akte neinsicht ersucht wird, sind genau zu bezeichnen oder hinreichend einz ugrenzen, andern falls kann das Ge such abgewiesen werden.
Form des
Verfahrens

§ 12.

1 Die Beurteilung von Aktenein sichtsgesuchen erfolgt grund sätzlich formlos.
2 Ein förmliches Justizverwaltungsverfahren wird eröffnet, wenn a. die oder der Gesuchstellende dies ausdrücklich verlangt oder b. die Wahrung der Interessen von Verfahrensbeteiligten oder Drit ten es verlangt.
3 Über das Gesuch wird in der Regel aufgrund der Akten entschie den. Soweit es für die Wahrung der Interessen von Verfahrensbeteiligten oder Dritten notwendig erscheint, wi rd diesen das Gesuch zugestellt und eine schriftliche Stellungnahme ein geholt. Die Stellungnahme ist der oder dem Gesuchstellenden zur Kenntnis zu bringen.
4
211.15 Informations- und Akteneinsichtsverordnung (IAV)
4 Förmliche Justizverwaltungsverfah ren werden mit Verfügung ent
- schieden. Die Verfügung enthäl t eine Rechtsmittelbelehrung. Kosten

§ 13.

Für die Bearbeitung von Akteneinsichtsgesuchen können gemäss der für das je weilige Gericht anwe ndbaren Gebührenverord
- nung Kosten auferlegt werden. V on akkreditierten Medienschaffenden wird in der Regel keine Gebühr erhoben. Mitteilung des Entscheides

§ 14.

Der Entscheid über ein Aktenein sichtsgesuch wird in der Regel durch Postsendung ode r elektronisch mitgeteilt. Rechtsmittel

§ 15.

Der Entscheid kann mit Rechtsmittel gemäss Verwaltungs
- rechtspflegegesetz
3 angefochten werden. C. Einsicht durch Parteien

§ 16.

1 In abgeschlossene Gerichts verfahren haben Parteien und andere Verfahrensbeteilig te ein Einsichtsrecht, a. sofern keine überwiegenden privaten Interessen anderer Verfahrens
- beteiligter oder öffentliche In teressen entgegenstehen oder b. soweit sie die Einsicht für die Geltendmachung oder die Abwehr von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem entsprechenden Verfah
- ren benötigen.
2 Der Umfang des Einsichtsrechts en tspricht in der Regel demjeni
- gen während des häng igen Verfahrens. D. Einsicht durch Gerich te und andere Behörden Inländische Gerichte und Behörden

§ 17.

Inländischen Gerichten und Behörden wird auf begründetes Gesuch hin Akteneinsicht gewährt, wenn a. eine gesetzliche Bestim mung dies vorsieht oder b. sie die Akten für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Ver
- waltungsverfahren benötigen und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Ausländische Gerichte und Behörden

§ 18.

Die Gewährung von Akteneinsi cht oder die Erteilung von Auskünften an ausländische Gerich te und Behörden ist nur gestützt auf übergeordnetes Recht zulässig.
5 Informations- und Akteneinsichtsverordnung (IAV)
211.15 E. Einsicht durch Dritte
Im Allgemeinen

§ 19.

1 Dritten steht in der Regel kein Recht auf Einsicht in Ge richtsakten zu.
2 In abgeschlossenen Verfahren ka nn ihnen Akteneinsicht gewährt werden, wenn a. sie dafür ein wissenschaftliches oder ein andere s schützenswertes Interesse geltend machen und b. der Einsichtnahme keine überwi egenden öffentlichen oder priva ten Interessen entgegenstehen.
Wissenschaft
-
liches Interesse

§ 20.

Ein wissenschaftliches Interesse liegt in der Regel vor, wenn das Ergebnis a. in Form einer Dissertation oder einer anderen nach Abschluss eines Studiums erstellten wissenschaftlichen Arbeit einer breiten Fach öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll oder b. zu Lehrzwecken an höheren Bildungsinstitutionen dient.
Anderes
schützenswertes
Interesse

§ 21.

Ein anderes schützenswe rtes Interesse lieg t insbesondere vor, wenn die Einsicht a. im Rahmen der beruflic hen Tätigkeit erfolgt oder b. der Prüfung möglicher Ansprüche gegen Verfahrensbeteiligte oder von Ansprüchen Verfahrensbeteiligter im Zusammenhang mit dem entsprechenden Verfahren dient. F. Umfang und Einschrä nkung der Akteneinsicht

§ 22.

1 Die Akteneinsicht umfasst in der Regel das Recht, in die vollständigen Akten Einsicht zu nehmen und sich auf eigene Kosten davon Kopien anfertigen zu lassen. Für Dritte gemäss §§
19 ff. beschränkt sich das Einsichtsrecht in der Regel auf den Entscheid.
2 Soweit überwiegende private oder öffentliche Interessen einer um fassenden Einsicht ent gegenstehen, kann die zuständige Stelle gemäss

§ 10

a. die Einsicht auf bestimmte Akte nstücke oder Aktenstellen beschrän ken, b. die Akten vor der Einsicht ga nz oder teilweis e anonymisieren, c. die Einsicht nur unter Aufsicht gewähren, d. das Anfertigen von Kopien untersagen, e. anstelle der Akteneinsicht schr iftliche oder mündliche Auskünfte erteilen.
6
211.15 Informations- und Akteneinsichtsverordnung (IAV)
4. Abschnitt: Medien A. Allgemei ne Grundsätze Medien beauftragte

§ 23.

1 Für den Kontakt mit den Medien schaffenden ist in der Regel die oder der vom Gericht bestimmte Medienbeauftragte zuständig. Wird keine Medienbeauftragte oder kein Medienbeauftragter bestimmt, ist die Präsidentin oder der Präsident de s betreffenden Gerichts zuständig.
2 Die Gerichte geben der Öffentlichkeit die Namen und geschäft
- lichen Kontaktdaten der Medienbeau ftragten auf ihren Internetseiten bekannt. Kommunika tionsmittel

§ 24.

1 Die Gerichte informieren di e Medien insbesondere durch Beantwortung von Anfragen, durch Publikation von Medienmitteilun
- gen, durch Medienkonferenzen sowi e über ihre Internetseiten.
2 Sie können akkreditierte Medien schaffende über bevorstehende Gerichtsverhandlungen und ergangene Entscheide im Rahmen von regel
- mässigen Sitzungen informieren. Inhalt

§ 25.

1 Jede Information erfolgt unter Berücksichtigung des Amts
- geheimnisses und nach einer Interessenabwägung zwischen dem Geheim
- haltungsinteresse der Beteiligten u nd dem öffentlichen Interesse nach Information.
2 Das Gericht kann akkreditierten Medienschaffenden auf Anfrage die Hängigkeit öffentlicher Verfah ren bestätigen und über deren Ver
- fahrensstand informieren. Bei Verf ahren von grossem öffentlichem Inte
- resse darf diese Auskunft auch nich t akkreditierten Medienschaffenden erteilt werden. B. Akkreditierung Im Allgemeinen

§ 26.

1 In der Schweiz niedergelassen e und im Medienbereich tätige Unternehmen (Medienunternehmen) sowie Medienschaffende können sich generell akkred itieren lassen (generel le Akkreditierung).
2 Medienschaffende können sich au snahmsweise für ein einzelnes Verfahren akkreditieren lassen (Einzelfall-Akkreditierung).
3 Die Akkreditierung von Medienscha ffenden ist persönlich und nicht übertragbar. Zuständigkeit

§ 1

- mission des Obergerichts zuständig. Sie kann die Zuständigkeit an die Präsidentin oder den Präsidenten des Obergerichts delegieren.
7 Informations- und Akteneinsichtsverordnung (IAV)
211.15
2 Für eine Einzelfall-Akkreditierung ist die jeweilige Verfahrens- bzw. Prozessleitung zuständig.
Generelle
Akkreditierung

§ 28.

Die generelle Akkreditierung gilt für alle zürcherischen Ge richte.
b. von Medien
-
unternehmen

§ 29.

Die Verwaltungskommission de s Obergerichts akkreditiert Medienunternehmen auf schriftlic hes Gesuch einer zeichnungsberech tigten Person. Dem Gesuch ist ein Handelsregisterauszug beizulegen.
c. von Medien
-
schaffenden

§ 30.

1 Medienschaffende werden nu r für Medienunternehmen ak kreditiert, die selbst auch akkreditiert sind.
2 Die Verwaltungskommiss ion des Obergerichts akkreditiert Medien schaffende auf schriftliches Gesuch eines Medienunternehmens oder der oder des Medienschaffenden selbst. Dem Gesuch ist eine Ausweiskopie und ein aktueller Strafregisteraus zug der oder des Medienschaffenden beizulegen.
3 Für eine Akkreditierung muss di e oder der Medienschaffende über dies a. die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» des Schweizer Pre sserates ausdrücklich anerkennen und b. ein Anstellungsverhältnis zu ei nem akkreditierten Medienunterneh men oder eine regelmässige Tätigkeit als freischaffende Gerichts berichterstatterin oder freischaff ender Gerichtsberichterstatter für ein akkreditiertes Medienunternehmen nachweisen können.
4 Die Akkreditierung wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der oder des Medienschaffenden bestehen.
d. Dauer

§ 31.

1 Die generelle Akkreditierung gilt a. für Medienunternehmen unbefristet, b. für Medienschaffende für die Daue r von vier Jahren oder während einer laufenden Vierjahres periode für deren Rest.
2 Ein Gesuch um Verlängerung de r Akkreditierung ist spätestens drei Monate vor Ablauf der Akkreditierung zu stellen.
3 Ist die Voraussetzung gemäss §
30 Abs. 3 lit. b nicht mehr erfüllt, teilt die oder der Medienschaffende dies der Verwal tungskommission des Obergerichts umge hend schriftlich mit.
4 Die Gerichte veröffentlichen auf ihrer Internetseite eine aktuelle Liste der akkreditierten Medie nunternehmen und Medienschaffenden (Akkreditierung sverzeichnis).
a. Geltungs-
bereich
8
211.15 Informations- und Akteneinsichtsverordnung (IAV) Einzelfall- Akkreditierung

§ 32.

1 Die Einzelfall-Akkreditierung g ilt ausschliesslich für das Ver
- fahren, für das sich die oder der Me dienschaffende akkreditieren lässt. Für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren ist sie neu zu beantragen.
2 Sie kann auch Medienschaffenden von nicht akkreditierten Me
- dienunternehmen erteilt werden.
3 Für eine Einzelfall-Akkreditierung ist eine Ausweiskopie sowie eine Bestätigung des Medie nunternehmens gemäss §
30 Abs. 3 lit. b vorzu
- legen.
4 Personen mit einer Einzelfall-Akkred itierung verfügen für die Dauer des Verfahrens, für das sie akkredit iert werden, über dieselben Rechte und Pflichten wie akkred itierte Medienschaffende. Kosten

§ 33.

1 Die Kosten für das erstmalige Akkreditierungsverfahren oder für eine erneute Akkreditierung nach einem Entzug gemäss §
38 Abs. 2 lit. d richten sich nach §
20 der Gebührenverordnung des Ober
- gerichts vom 8. September 2010
5 . Die Gebühr kann um die Hälfte redu
- ziert werden.
2 Für Einzelfall-Akkreditierungen , für die Verlängerung von gene
- rellen Akkreditierungen oder für Än derungen im Akkreditierungsver
- zeichnis werden in der Regel keine Gebühren erhoben. C. Rechte und Pflichten Zutritt zu Verhandlungen

§ 34.

Das Gericht kann akkreditierten Medienschaffenden nach Massgabe des anwendbaren Prozessr echts unter bestimmten Auflagen den Zutritt zu Verhandlungen gestatten, bei denen die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen wurde. Akteneinsicht

§ 35.

1 In Verfahren mit öffentlicher Verhandlung und in Verfahren gemäss §
34 wird den akkreditierten Medienschaffenden auf Anfrage gestattet, im Hinblick auf die Berich terstattung vor od er nach der Ver
- handlung Einsicht in die Akten zu nehmen und sich Kopien erstellen zu lassen. Massgebend sind folgende Bestimmungen: a. In Zivilsachen muss die Zustimmung aller Parteien vorliegen. Diese ist von der oder dem Medienschaff enden beizubringen. Die Einsicht wird nur gewährt, soweit keine übe rwiegenden öffentlichen oder pri
- vaten Interessen entgegenstehen. b. In Strafsachen wird Einsicht in die Anklageschrift oder die Anklage
- schrift ersetzende Entscheide sowi e im Rechtsmittelverfahren in den angefochtenen Entscheid gewährt. Einsicht in weitere Akten wird nur gewährt, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder priva
- ten Interessen entgegenstehen.
9 Informations- und Akteneinsichtsverordnung (IAV)
211.15 c. In Verfahren vor dem Verwaltung sgericht und den ihm unterstell ten Gerichten sowie dem Sozialve rsicherungsgericht wird Einsicht in den angefochtenen Entscheid gew ährt. Einsicht in weitere Akten wird nur gewährt, soweit keine übe rwiegenden öffentlichen oder pri vaten Interessen entgegenstehen.
2 In Verfahren, in denen akkredit ierte Medienschaffende nicht zu gelassen sind, entscheidet das Gericht nach Massgabe von §
22 Abs. 2 darüber, ob und in welchem Umfang ihnen Akteneinsicht gewährt wer den kann.
3 Das Aktenstudium durch das Gerich t und die Parteien darf durch die Einsichtnahme der Medienschaffen den nicht beeinträchtigt werden.
4 Wird Einsicht gewährt, kann das Gericht Kopien der Akten den Medienschaffenden durch Postsendung oder elektronisch über eine sichere Verbindung zustellen.
5 Die ausgehändigten Kopien dürfe n ausschliesslich akkreditierten Medienschaffenden weitergegeben we rden. Sie sind nach der Einsicht nahme, spätestens nach Abschluss de r Berichterstattung über das betref fende Verfahren zu vernichten oder vor unbefugtem Zugriff geschützt aufzubewahren. Verstö sse können gemäss §
38 sanktioniert werden.
Aushändigung
von Entschei
-
den

§ 36.

1 Auf Anfrage händigen die Geri chte akkreditierten Medien schaffenden bei Verfahren mit öf fentlicher Urteilsverkündung das Ur teilsdispositiv und eine n allfälligen schriftlic h begründeten Endentscheid aus.
2 Wird der Entscheid im Internet veröffentlicht, kann darauf verwie sen und auf eine Aushändigung verz ichtet werden. Das Gericht kann zudem bei Bedarf in anderer geeign eter Weise über den Ausgang des Verfahrens orientieren.
3 Das Gericht kann schutzwürdigen Interessen mit Massnahmen ge mäss §
22 Abs. 2 Rechnung tragen.
Pflichten

§ 37.

1 Die Berichterstattung soll in sachlicher, angemessener Weise erfolgen und auf die sc hutzwürdigen Interessen der Verfahrensbetei ligten gebührend Rücksicht nehm en. Die Medienschaffenden und Me dienunternehmen berücksichtigen da bei die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und J ournalisten» des Schweizer Presse rates und vermeiden insbesondere je de Art von Vorverurteilung, unnö tiger Blossstellung oder sugg estiver Berich terstattung.
2 Die Medienschaffenden und Medienunternehmen halten sich an die gestützt auf ein Gesetz ge machten Auflagen des Gerichts.
3 Die Gerichte können Sperrfristen für die Berichterstattung erlas sen, die von den Medienschaffende n und Medienunternehmen zu be achten sind.
10
211.15 Informations- und Akteneinsichtsverordnung (IAV)
4 Medienschaffende und Medienunternehmen sind verpflichtet, Be
- richtigungen gemäss §
125 GOG zu veröffentlichen. Sanktionen

§ 38.

1 Verstösse gegen die Pflichten als akkreditierte Medienunter
- nehmen oder Medienschaffende sind der Verwaltungskommission des Obergerichts anzuzeigen.
2 Bei einer schuldhaften Pflichtverle tzung oder bei Missachtung der Berichtigungspflicht gemäss §
125 GOG kann die Verwaltungskommis
- sion des Obergerichts die folg enden Sanktionen aussprechen: a. Verwarnung, b. Busse bis Fr. 10 000, c. Suspendierung der Akkr editierung für läng stens sechs Monate, d. Entzug der Akkreditierung.
3
- weilige Verfahrens- oder Pr ozessleitung Sanktionen gemäss Abs. 2 lit. b und d aussprechen.
4 Die Verwaltungskommission hört vor dem Entscheid über den Er
- lass einer Sanktion das betroffene Gericht und das Medienunternehmen oder die Medienschaffende bz w. den Medienschaffenden an.
5 Eine Suspendierung oder ein Entzug der Akkreditierung des Me
- dienunternehmens führt in der Re gel zur Suspendierung bzw. zum Ent
- zug der Akkreditierung aller für dieses Medie nunternehmen akkreditier
- ten Medienschaffenden. Die Sanktion kann auch auf die akkreditierten Medienschaffenden eines einzelnen Medienerzeugnisses eines Medien
- unternehmens beschränkt werden.
6 Die Verwaltungskommission kann im Falle des Entzugs der gene
- rellen Akkreditierung festlegen, dass während eines Jahres, bei wieder
- holtem Entzug während bis zu drei Jahren, keine Akkreditierung mehr möglich ist. Rechtsmittel

§ 39.

1 Gegen die Verweigerung der generellen Akkreditierung, deren Verlängerung sowie gegen di e Ausfällung von Sanktionen kann innert 30 Tagen seit Eröffnung de s Entscheides Rekur s bei der Rekurs
- kommission des Obergeri chts erhoben werden.
2 Gegen die Verweigerung oder eine Sanktion im Rahmen einer Ein
- zelfall-Akkreditierung ist der Rekurs beim betreffenden Gericht einzu
- reichen.
3 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflege
- gesetz.
11 Informations- und Akteneinsichtsverordnung (IAV)
211.15 D. Medienportal
Grundsatz

§ 40.

1 Die Gerichte können ein elek tronisches Medienportal ein richten.
2 Im Medienportal werden für die akkreditierten Medienschaffen den Dokumente zur Verfügung gestel lt, die ihnen nach Massgabe der

§§

35 und 36 ausgehändigt werden können.
Zugang

§ 41.

1 Die Verwaltungskommission de s Obergerichts kann akkre ditierten Medienschaffenden, die regelmässig über Verfahren und Ver handlungen der zürcherischen Gerich te berichten, auf Antrag Zugang zum Medienportal gewähren. Sie regel t die Einzelheiten in einem Regle ment.
2 Der Zugang ist persönlic h und nicht übertragbar.
Verwendung
der Informa
-
tionen

§ 42.

1 Die Informationen aus dem Medi enportal dürf en ausschliess lich akkreditierten Medienschaffenden weitergegeben werden.
2 Bei Missbrauch des Zugangs oder der über das Medienportal bezo genen Dokumente und Informationen wird die Berechtigung umgehend durch die Verwaltungskommission de s Obergerichts suspendiert oder entzogen. §
38 Abs. 1, 2, 4 und 6 gelten sinngemäss.
3 Gegen die Suspendierung oder den Entzug der Berechtigung steht der Rekurs gemäss §
39 Abs. 1 zur Verfügung. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Juli 2021 Akkreditierungen, die gestützt auf die Verordnung der obersten kan tonalen Gerichte über die Informat ion über Gerichtsverfahren und die Akteneinsicht bei Gerichten durch Dritte (Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte) vom 16. März 2001 erteilt wurden, sind noch wäh rend sechs Monaten ab Inkraftset zung der vorliegenden Verordnung gültig. Wird innert dieser Frist dur ch eine bereits ak kreditierte Person eine neue Akkreditierung gemäss der vorliegenden Verordnung bean tragt, wird in der Regel auf di e Erhebung einer Gebühr gemäss §
33 ver zichtet.
1 OS 76, 359 ; Begründung siehe ABl 2021-09-10 .
2 Inkrafttreten: 1. November 2021.
3 LS 175.2 .
4 LS 211.1 .
5 LS 211.11 .
Markierungen
Leseansicht