Verordnung über die Titularprofessur an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fak... (415.468)
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Verordnung über die Titularprofessur an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

1 Verordnung über die Titularprofessur (TPV MNF)
415.468 Verordnung über die Titularprofessur an der Mathematisch- naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (TPV MNF) (vom 3. Juni 2021)
1 Die Fakultätsversammlung, gestützt auf §
34 Abs. 3 Ziff. 2 des Universitätsgesetzes vom 15. März
1998 (UniG)
2 und §
22 Abs. 1 der Rahmenverordnung über die Titular professur an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO TP)
4 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich

§ 1.

1 Diese Verordnung regelt das Verfahren über die Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor und die Verlängerung der Titularprofessur an der Mathem atisch-naturwiss enschaftlichen Fa kultät der Universität Zürich (UZH).
2 Sie stützt sich auf die Rahmenver ordnung über die Titularprofes sur an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO TP) und konkretisiert diese nach Massgabe der besonderen Voraussetzungen für die Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät.
3 Soweit die TPV MNF keine Bestimm ungen enthält, gilt unmittel bar die RVO TP.
Zweck

§ 2.

1 Mit der Titularprofessur will die Mathematisch-naturwissen schaftliche Fakultät qu alifizierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaft ler in Forschung und Lehre einbinden.
2 Die Mathematisch-naturwissenschaf tliche Fakultät fördert im Hin blick auf die Gleichstellungspolitik der UZH insbesondere die Ernen nung von Titularprofessorinnen.
3 Titularprofessorinnen und Titula rprofessoren sind selbst verant wortlich für die Wahl ihrer Forschungsrichtung.
2
415.468 Verordnung über die Titularprofessur (TPV MNF) B. Rechtstellung Befristung der Ernennung

§ 3.

Die Ernennung zur Titularpro fessorin oder zum Titularpro
- fessor erfolgt für die Dauer von höchstens sechs Jahren. Unterstellung und Zuordnung

§ 4.

1 Soweit die Titularprofessorinn en und Titularprofessoren in einem Arbeitsverhältnis mit der UZH stehen, werden sie in der Regel der Institutsdirektorin oder dem In stitutsdirektor oder einem Mitglied der Institutsdirektion unterstellt.
2 An der UZH angestellte Titularprofessorinnen und Titularprofesso
- ren beteiligen sich an der akademisch en Selbstverwaltung ihres Instituts und der Mathematisch-naturwissensc haftlichen Fakultät. Sie nehmen an den regelmässigen Standortgespräc hen mit den zuständigen Leitungs
- personen gemäss Abs. 1 teil.
3 Nicht an der UZH angestellte Ti tularprofessorinnen und Titular
- professoren werden eine m Institut zugeordnet. Lehr verpflichtung

§ 5.

Titularprofessorinnen und Titu larprofessoren sind verpflich
- tet, im Rahmen von Studienprogra mmen jährlich eine Lehrveranstal
- tung von mindestens einer Semest erwochenstunde durchzuführen. C. Voraussetzungen und Verfahren zur Ernennung Voraus setzungen

§ 6.

1 Die allgemeinen Vora ussetzungen für die Eröffnung eines Verfahrens richten sich nach §
5 Abs. 1 RVO TP.
2 Spezifische Vora ussetzungen sind: a. eine mindestens fünfjährige eigenständige und erfolgreiche Tätig
- keit in Forschung und Lehre, b. die eigenständige Einwerbung von kompetitiven, extern begutachte
- ten Drittmitteln als Hauptgesuchstellerin oder Hauptgesuchsteller sowie eine entsprechende Publikatio nstätigkeit in international aner
- kannten peer-reviewe d Fachzeitschriften, c. Nachweis über die bisherige wissenschaftliche Lehrtätigkeit während der letzten fünf Jahre sowie pädagogisch-didaktische Fähigkeiten (Lehrveranstaltungsbeurtei lungen oder dergleichen), d. Nachweis über die Nachwuchsförderung, z. B. Betreuung von Mas
- ter- und PhD-Studierenden.
3 In besonderen Fällen kann von einzelnen Voraussetzungen abge
- sehen werden.
3 Verordnung über die Titularprofessur (TPV MNF)
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Unterlagen

§ 7.

1 Die Kandidatinnen und Kandidaten haben gemäss den für sie geltenden Voraussetzungen die folgenden Unterlagen einzureichen: a. Darstellung des bisherigen und geplanten zukünftigen Beitrags in Forschung und Lehre im eigenen Fachgebiet (4500–5000 Wörter) mit Angabe der entsprechenden Referenzen, b. Curriculum vitae, mit Angaben zu allfälligen Preisen und Auszeich nungen, c. Publikationsliste, d. Aufstellung der eing eworbenen Drittmittel (aufgeschlüsselt nach Haupt- und Mitg esuchstellung), e. Nachweis über eine erfolgreiche Lehrtäti gkeit sowie Angaben zu betreuten Bachelor- oder Master arbeiten und Dissertationen, f. Doktoratsurkunde, g. Erklärung, ob bereits ein anderes Ernennungs- oder Berufungsver fahren an der UZH oder einer an deren Hochschule eröffnet wurde, h. Nachweis und Erläuterung der Verbindung zur UZH, i. Liste der vorgesch lagenen Gutachterinnen und Gutachter.
2 Zu beachten sind auch weitere Informationen, die auf der Web seite der Mathematisch-naturwissenscha ftlichen Fakultät publiziert sind.
3 Formal ungenügende Gesuch e werden zurückgewiesen.
Eröffnung des
Verfahrens

§ 8.

1 Jedes Fakultätsmitglied kann mi t Zustimmung der zu ernen nenden Person der Dekanin oder dem Dekan der Mathematisch-natur wissenschaftlichen Fakultä t Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens auf Verleihung einer Titularprofessur stellen.
2 Der zuständige Fachbereich prü ft die formalen Voraussetzungen gemäss §§
6 und 7 und erstellt ein Dossier. Er nimmt zuhanden der De kanin oder des Dekans zum Antrag und insbesondere zur geplanten Forschungs- und Lehrtätigkeit de r Kandidatin oder des Kandidaten schriftlich Stellung.
3 Der Fakultätsvorstand beschliesst über die Eröffnung oder die Nichteröffnung des Verfahrens.
Ernennungs
-
kommission
Titularprofessur

§ 9.

1 Die Fakultätsversammlung se tzt die Ernennungskommission Titularprofessur (Kommission) ein.
2 Die Kommission setzt sich zusammen aus: a. je einer Vertretung aus jedem Fachbereich, b. einer weiteren Vertretung, die de r betroffene Fachbereich entsenden kann,
4
415.468 Verordnung über die Titularprofessur (TPV MNF) c. zusätzlich je einer Delegierten oder einem Delegier ten aller Stände, d. mindestens zwei weiteren Mitg liedern, die nicht der UZH angehö
- ren.
3 Ein Mitglied des Fakul tätsvorstands leitet die Ernennungskommis
- sion.
4 Die Kommission lädt die Kandidatin oder den Kandidaten zu einem Vorstellungsgespräch ein, worin sie oder er ihre oder seine Forschungs
- schwerpunkte und Zukunftspläne darlegt. Begutachtung

§ 10.

1 Die Kommission bezeichnet mi ndestens drei Gutachterin
- nen und Gutachter aus dem Forschungsbereich der zu ernennenden Person. Die Gutachterinnen und Guta chter sind nicht Mitglieder der Kommission.
2 Höchstens zwei der beauftragte n Gutachterinnen und Gutachter dürfen aus der eingereichten List e der Kandidatin oder des Kandida
- ten stammen.
3 Die Gutachterinnen und Gutachte r dürfen nicht der UZH ange
- hören. Entscheid nach Begutachtung

§ 11.

1 Die Kommission entscheidet gestü tzt auf die Gutachten über die Fortsetzung des Verfahrens.
2 Die oder der Vorsitzende teilt der Kandidatin oder dem Kandida
- ten den Entscheid schriftlich mit. Ein ablehnender Entscheid beendet das Verfahren. Mündliche Leistung

§ 12.

1 Die Überprüfung der mündliche n Leistung erfolgt in der Form eines Probevortrags.
2 Der Probevortrag findet in der R egel innerhalb der Fakultät und unter Teilnahme der Kommissionsmitglieder auf Einladung der De
- kanin oder des Dekans st att. Er dauert in de r Regel 20 Minuten. Der Probevortrag behandelt ein Thema ausserhalb des ei genen Forschungs
- gebiets.
3 Die Kandidatin oder de r Kandidat soll ein abgegrenztes Thema auf wissenschaftlichem Niveau verstän dlich darlegen und ihre oder seine didaktischen Fähigkeite n unter Beweis stellen.
4 Verlauf und Ergebnis de r gesamten mündlichen Leistung werden in einem Protokoll zusammengefasst.
5 Bei an der Mathematisch-naturwi ssenschaftlichen Fakultät habi
- litierten Personen wird auf die mündliche Leistung verzichtet.
5 Verordnung über die Titularprofessur (TPV MNF)
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Entscheid

§ 13.

1 Die Kommission entscheide t über Annahme oder Ableh nung der mündlichen Leistung. Die oder der Vorsitzende teilt den Ent scheid der Kandidatin oder dem Kand idaten schriftlich mit. Ein ableh nender Entscheid bee ndet das Verfahren.
2 Nimmt die Kommission die mündliche Leist ung an und sind die übrigen Voraussetzungen für die Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor erfü llt, nimmt sie zuhanden der Fakultätsversamm lung schriftlich zum Antrag auf Ernennung Stellung.
Fakultätsantrag
an die Erwei
-
terte Universi
-
tätsleitung

§ 14.

Die Fakultätsversammlung besch liesst gestützt auf die Stel lungnahme der Kommission über den Antrag auf Ernennung zur Titular professorin oder zum Titularprofe ssor zuhanden der Erweiterten Uni versitätsleitung, unter Mitteilung an die Kandi datin oder den Kandi- daten.
Antritts
-
vorlesung

§ 15.

Die Titularprofessorin oder der Titularprofessor kann inner halb eines Jahres nach der Ernennung eine öffentliche Antrittsvorlesung halten, sofern sie oder er noch ke ine Antrittsvorlesung an der UZH gehalten hat. D. Verlängerung und Umschreibung
Grundsatz

§ 16.

Die Titularprofessur kann um jeweils höchstens sechs Jahre verlängert werden, sofern die Titularprofessorin oder der Titularpro fessor ihr oder sein Fachgebiet we iterhin durch besondere Leistungen gefördert hat und die Verlängerung auch im Interesse der UZH liegt.
Verfahren

§ 17.

1 Spätestens zu Beginn des sechst en Jahres der Titularprofes sur kann die Titularprofessorin oder der Titularprofessor einen begrün deten Antrag auf Verlängerung um höchstens sechs Jahre bei der De kanin oder dem Dekan einreichen.
2 Der zuständige Fachbereich prüft die Voraussetzungen und die Unterlagen im Sinne von §§
6 und 7 und nimmt zuhanden des Fakul tätsausschusses schriftlich zum Antr ag auf Verlängerung der Titularpro fessur Stellung.
3 Der Fakultätsausschuss beurteilt die Voraussetzungen für die Ver längerung der Titularprofessur anhand der gesamten Unterlagen.
Entscheid des
Fakultäts
-
ausschusses

§ 18.

1 Der Fakultätsaussc huss beschliesst zuhanden der Erweiter ten Universitätsleitung über die Verlängerung der Titularprofessur.
2 Er entscheidet abschliessend über die Nich tverlängerung.
6
415.468 Verordnung über die Titularprofessur (TPV MNF)
3 Der Beschluss des Fakultätsausschu sses wird der Titularprofessorin oder dem Titularprofessor schriftlich mitgeteilt.
4 Der Fakultätsausschuss informie rt die Fakultätsversammlung da
- rüber. Umschreibung einer Titular professur einer anderen Univer sität

§ 19.

1 Personen, die bereits an einer anderen Hochschule im Rah
- men eines gleichwertigen Verfahrens eine Titularprofessur erhalten haben, können bei der Dekanin oder dem Dekan beantragen, diese um
- schreiben zu lassen.
2 Der zuständige Fachbereich prüft die Voraussetzungen und die Unterlagen gemäss §§
6 und 7. Er nimmt schriftlich zum Antrag und insbesondere zur geplanten Forschung s- und Lehrtätigk eit der Kandida- tin oder des Kandidaten zuhanden des Fakultätsausschusses Stellung.
3 Auf die mündliche Leistung kann verzichtet werden.
4 Der Fakultätsausschuss stellt a nhand des Dossiers Antrag an die Fakultätsversammlung auf Umschreibung der Titularprofessur. In Zwei
- felsfällen kann er ei ne Ernennungskommi ssion einsetzen. Lehnt ent
- weder der Fakultätsausschuss oder die Ernennungskommission eine Um
- schreibung ab, entscheidet das je weilige Gr emium abschliessend.
5 Die Fakultätsversammlung beschl iesst auf Antrag des Fakultäts
- ausschusses oder der Ernennungskommission über die Ernennung bzw. Umschreibung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor zuhan
- den der Erweiterten Universitätsleitung. E. Entzug der Titularprofessur Verfahren

§ 20.

1 Das Verfahren auf Entzug der Titularprofessur richtet sich nach der Verordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehl
- verhalten an der Universität Zürich vom 25. Mai 2020 (Integritätsver
- ordnung)
5 .
2 Bei anderweitigen ernsthaften Verletzungen der Interessen der UZH gelten §§
17 und 18 RVO TP. F. Schlussbestimmungen Übergangs bestimmung

§ 21.

1 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für diejeni
- gen Verfahren, die nach dem Inkra fttreten dieser Ve rordnung eröffnet werden.
7 Verordnung über die Titularprofessur (TPV MNF)
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2 Für die bisherigen Titularprofe ssorinnen und Titularprofessoren gilt §
84 a Abs. 3 der Universitätsordnung der Universität Zürich vom
4. Dezember 1998 (UniO)
3 .
Inkrafttreten

§ 22.

Diese Verordnung tritt am
1. Oktober 2021 in Kraft.
1 OS 76, 324 ; Begründung siehe ABl 2021-07-23 . Von der Erweiterten Univer sitätsleitung am 13. Juli 2021 genehmigt.
2 LS 415.11 .
3 LS 415.111 .
4 LS 415.24 .
5 LS 415.27 .
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