Verordnung über den Vollzug freiheitsentziehender Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts (122.202)
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Verordnung über den Vollzug freiheitsentziehender Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts

1 122.202 Verordnung über den Vollzug freiheitsentziehender Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts (VZAV) vom 21.01.2015 (Stand 01.08.2016) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 12g des Einführungsgesetzes vom
20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz (EG AuG und AsylG) 1 ) , auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion, beschliesst:
1 Allgemeines

Art. 1

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der freiheitsentziehenden Zwangsmass nahmen des Ausländerrechts (ausländerrechtlicher Freiheitsentzug) im Sinne des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) [SR 142.20] , namentlich der kurzfristigen Festhaltung (Art. 73 AuG), der Vorbereitungs- (Art. 75 AuG), Ausschaffungs- (Art. 76 und 77 AuG) und Durchsetzungshaft (Art. 78 AuG).

Art. 2

Zuständigkeit
1 Das Amt für Justizvollzug ist zuständig für den Vollzug des ausländerrechtli chen Freiheitsentzugs. *

Art. 3

Datenbekanntgabe
1 Die Datenbekanntgabe richtet sich nach dem Datenschutzgesetz vom 19. Fe bruar 1986 (KDSG) 2 ) und den massgeblichen Spezialgesetzen, namentlich dem AuG und dem Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 (GesG) 3 ) .
1) BSG 122.20
2) BSG 152.04
3) BSG 811.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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2 Vollzugsort

Art. 4

Vollzugseinrichtungen
1 Der ausländerrechtliche Freiheitsentzug wird in besonderen Abteilungen von Konkordatsanstalten oder Gefängnissen gemäss Artikel 9 und 10 Buchstabe d des Gesetzes vom 25. Juni 2003 über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG) 1 ) in Verbindung mit Artikel 16 und 19 Absatz 1 der Verordnung vom 5. Mai 2004 über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVV) 2 ) vollzogen.

Art. 5

Bestimmung des Vollzugsorts
1 Das Amt für Justizvollzug bestimmt den Vollzugsort des ausländerrechtlichen Freiheitsentzugs unter Vorbehalt von Absatz 3. *
2 Soll der Vollzug in einer ausserkantonalen Vollzugseinrichtung erfolgen, spricht sich das Amt für Justizvollzug mit der anordnenden Migrationsbehörde ab. *
3 Eine inhaftierte Person kann von der Leitung der Vollzugseinrichtung vorüber gehend in eine andere geeignete Vollzugseinrichtung verlegt werden. Das Amt für Justizvollzug ist zu informieren. *
4 Bei der Bestimmung des Vollzugsorts sind vollzugsorganisatorische Aspekte, der Gesundheitszustand der inhaftierten Person, ihr Verhalten und die Sicher heit der Vollzugseinrichtung zu beachten.
3 Vollzugsgrundsätze

Art. 6

Rechte und Pflichten
1 Die Rechte und Pflichten von Personen im ausländerrechtlichen Freiheitsent zug ergeben sich aus Artikel 12b und 12c EG AuG und AsylG sowie den nach folgenden Bestimmungen.
2 Die inhaftierten Personen sind bei ihrem Eintritt in die Vollzugseinrichtung über ihre Rechte (Art. 12b EG AuG und AsylG) und Pflichten (Art. 12c EG AuG und AsylG) sowie über die Regeln der Hausordnung zu informieren.
1 Der Vollzug des ausländerrechtlichen Freiheitsentzugs erfolgt getrennt von
1) BSG 341.1
2) BSG 341.11
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2 Die inhaftierte Person wird in einer Wohngruppe der Vollzugseinrichtung mit Mehrfach- oder Einzelunterkünften untergebracht.
3 Frauen und Männer werden unter Vorbehalt von Absatz 4 getrennt voneinan der untergebracht.
4 Den Bedürfnissen von Familien mit Kindern und insbesondere von Minderjäh rigen ab dem vollendeten 15. Altersjahr wird Rechnung getragen. Nach Mög lichkeit wird die Familie in derselben Vollzugseinrichtung untergebracht und ihre Privatsphäre gewahrt.

Art. 8

Soziale Kontakte und Aufenthalt im Freien
1 Die Leitung der Vollzugseinrichtung ermöglicht soziale Kontakte unter den in haftierten Personen, soweit nicht Gründe der Sicherheit und Ordnung entge
2 Die inhaftierten Personen haben Anspruch auf einen täglichen, mindestens einstündigen Aufenthalt an der frischen Luft.

Art. 9

Gesundheitsfürsorge und Hygiene
1 Der ärztliche Dienst und der Gesundheitsdienst der Vollzugseinrichtung sind zuständig für die körperliche und psychische Behandlung der inhaftierten Per sonen gemäss den Standards des Amts für Justizvollzug. Es besteht keine freie Arztwahl. *
2 Arzneimittel werden nur gestützt auf eine ärztliche Verordnung verabreicht.
3 Die inhaftierten Personen haben die notwendigen Massnahmen zum Gesund heitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen und den Anordnungen des medi zinischen Personals und des Betreuungspersonals Folge zu leisten.

Art. 10

Hafterstehungsfähigkeit
1 Über die Hafterstehungsfähigkeit entscheidet das Amt für Justizvollzug nach Konsultation der Ärztin oder des Arztes. *

Art. 11

Verpflegung
1 Bei der Gestaltung des Menüplans wird auf eine abwechslungsreiche und ausgewogene Ernährung geachtet.
2 Besondere Verpflegung erhält, wer auf ärztliche Anordnung hin spezielle Kost benötigt.
3 Auf Vegetarierinnen und Vegetarier sowie auf glaubensspezifische Speisevor schriften wird Rücksicht genommen.
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Art. 12

Alkohol, Betäubungsmittel und ähnliche Stoffe
1 Das Einbringen in die Vollzugseinrichtung, der Besitz, die Herstellung, der Konsum von und der Handel mit Alkohol, nicht verordneten Arzneimitteln sowie Betäubungsmitteln oder ähnlich wirkenden Stoffen ist verboten.

Art. 13

Betreuung und Seelsorge
1 Der inhaftierten Person stehen für ihre persönlichen und seelsorgerischen An liegen der Betreuungs- sowie der Seelsorgedienst der Vollzugseinrichtung zur Verfügung. Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann dafür auch aussenstehen de Personen sowie private oder staatliche Organisationen beiziehen.

Art. 14

Besitz von Wertsachen und Gegenständen
1 Der inhaftierten Person wird das Bargeld, das sie bei ihrem Eintritt in die Voll zugseinrichtung auf sich trägt oder das ihr während des Aufenthalts in der Voll zugseinrichtung zufliesst, abgenommen und gegen Quittung auf ein persönli ches Konto gutgeschrieben. Das Konto wird durch die Vollzugseinrichtung ver waltet.
2 Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung, der Ruhe oder der Gesundheit und Hygiene können der inhaftierten Person jederzeit Gegenstände (Effekten) ab genommen werden.
3 Effekten werden mit einem Verzeichnis inventarisiert und bei der Beendigung des Vollzugs des ausländerrechtlichen Freiheitsentzugs zurückgegeben. Ver derbliche Waren werden sofort vernichtet.
4 Die Vollzugseinrichtung legt in der Hausordnung die Art, Grösse und Anzahl der Gegenstände fest, die in die Vollzugseinrichtung mitgebracht werden dür fen.
5 Die inhaftierte Person kann die Gegenstände, die die zulässigen Grenzen überschreiten, auf eigene Kosten ausserhalb der Vollzugseinrichtung einlagern oder verwerten lassen. Andernfalls werden diese Gegenstände vernichtet.
6 Wertsachen der inhaftierten Person, die sie bei ihrer Ausreise zurücklässt, werden fünf Jahre, die übrigen Effekten ein Jahr nach der Ausreise verwertet. Der erzielte Erlös ist einem Fonds zur Unterstützung von inhaftierten Personen zu überweisen.
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Art. 15

Arbeit und Arbeitsentgelt
1 Dauert der ausländerrechtliche Freiheitsentzug länger als zwei Monate, wird der inhaftierten Person eine angemessene Arbeit angeboten. Die inhaftierte Person ist jedoch nicht zur Arbeit verpflichtet. Für Kinder und Jugendliche gilt Artikel 30 des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) 1 ) .
2 Die inhaftierte Person erhält ein Entgelt (Pekulium) als Gutschrift auf ein per sönliches Konto gutgeschrieben.
3 Für die Höhe, Bemessung, Verwaltung und Verwendung des Arbeitsentgelts gelten ergänzend Artikel 46 SMVG und Artikel 56 bis 63 SMVV.
4 Kann einer arbeitswilligen inhaftierten Person keine angemessene Arbeit an geboten werden, erhält sie nach zwei Monaten Aufenthalt im ausländerrechtli chen Freiheitsentzug eine gleichwertige Entschädigung.
5 Bei Beendigung des ausländerrechtlichen Freiheitsentzugs wird eine Schluss abrechnung erstellt und der inhaftierten Person der verbleibende Betrag gegen Quittung ausbezahlt.
6 Kommt es direkt im Anschluss an die Haftentlassung zur Ausreise der inhaf tierten Person aus der Schweiz, kann derjenige Teil des aus dem Pekulium an gesparten Vermögens für die Bezahlung der Rückkehrkosten verwendet wer den, der 1`000 Franken übersteigt.
4 Beziehungen zur Aussenwelt

Art. 16

Grundsätze
1 Die inhaftierte Person hat das Recht, mit aussenstehenden Personen und ins besondere mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt Kontakt zu pflegen. Die inhaf tierte Person trägt die daraus entstehenden Kosten selbst.
2 Der Kontakt kann kontrolliert sowie beschränkt oder untersagt werden, falls ein Missbrauch des Kontaktrechts oder eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist.
3 Vorbehaltlich spezieller zwischenstaatlicher Vereinbarungen richtet sich der Kontakt zu den konsularischen Behörden nach Artikel 36 Buchstaben b und c des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Bezie hungen 2 ) .
1) SR 822.11
2) SR 0.191.02
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Art. 17

Besuche
1 Die inhaftierte Person hat unter Vorbehalt von Absatz 2 das Recht, unbeauf sichtigt und ungehindert Besuche zu empfangen, namentlich ohne Trennung durch bauliche Massnahmen.
2 Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann einen Besuch beaufsichtigen las sen, beschränken, nur unter zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen zulassen oder untersagen, wenn ein Missbrauch des unbeaufsichtigten Besuchs oder eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist.
3 Insbesondere kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, dass Mitar beitende der Vollzugseinrichtung die Besucherinnen und Besucher durchsu chen und ihre Identität überprüfen. Die Bestimmungen von Artikel 57 Absatz 1 und 3 SMVG sind sinngemäss anwendbar.
4 Besuche von Anwältinnen und Anwälten sind zu gestatten. Sie können beauf sichtigt werden. Das Mithören von Gesprächen und die inhaltliche Kontrolle der mitgeführten Schriftstücke sind jedoch nicht zulässig. Bei Missbrauch kann der anwaltliche Verkehr beschränkt oder untersagt werden.
5 Die Besuchszeiten und die aus Gründen der Ruhe, Sicherheit und Ordnung und zur Verhinderung von Missbräuchen notwendigen organisatorischen Vor kehrungen zum Besuchsrecht werden in der Hausordnung geregelt.

Art. 18

Ausschluss von Besucherinnen und Besuchern
1 Besucherinnen und Besucher, die gegen die in der Hausordnung festgelegten Besuchsvorschriften verstossen oder in anderer Weise die Sicherheit und Ord nung der Vollzugseinrichtung gefährden, können von der Leitung der Vollzugs einrichtung für höchstens drei Monate, im Wiederholungsfall dauernd von Be suchen ausgeschlossen werden.
2 Nahe Angehörige der inhaftierten Person dürfen nicht dauernd vom Besuchs recht ausgeschlossen werden.
3 Die Besuchssperre wird, auch gegenüber der inhaftierten Person, verfügt.

Art. 19

Briefverkehr
1 Die inhaftierte Person kann Briefe versenden und empfangen. Der Briefum schlag darf auf Fremdgegenstände überprüft werden, ohne dass eine inhaltli che Kontrolle vorgenommen wird.
2 Bei ernsthaftem Verdacht auf eine Gefährdung der Sicherheit, auf Fluchthilfe oder auf eine Umgehung der Hausordnung kann eine inhaltliche Briefkontrolle angeordnet werden.
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3 Der freie briefliche Kontakt mit Gerichten, Behörden, Amtsstellen, Geistlichen, Ärztinnen und Ärzten sowie Anwältinnen und Anwälten kann im Falle des Miss brauchs eingeschränkt oder untersagt werden. Inhaltliche Kontrollen sind nicht zulässig.
4 Unzulässige Briefsendungen werden unter Mitteilung an die betroffene inhaf tierte Person zu ihren Effekten gelegt.

Art. 20

Pakete
1 Die inhaftierte Person hat das Recht, Pakete zu empfangen. Anzahl und zu lässiger Inhalt werden in der Hausordnung geregelt.
2 Eintreffende Postpakete werden auf ihren Inhalt hin überprüft. Die darin ent haltenen Gegenstände werden der inhaftierten Person ausgehändigt, wenn ihr
3 Unzulässige Sendungen werden unter Mitteilung an die inhaftierte Person zu ihren Effekten gelegt. Verderbliche Waren werden sofort vernichtet.
4 Übersteigt die Art oder Grösse des Gegenstands die Aufbewahrungsmöglich keiten der Vollzugsanstalt, kann diese ihn auf Kosten der inhaftierten Person retournieren.

Art. 21

Telefonische Kontakte
1 Im Rahmen der verfügbaren Möglichkeiten hat die inhaftierte Person ausser halb der Einschlusszeiten ungehinderten und unbeschränkten Zugang zu ei nem Telefon.
2 Die Vollzugseinrichtung stellt die dafür erforderlichen technischen Einrichtun gen zur Verfügung. Die Bedienungsvorschriften und Benützungszeiten werden in der Hausordnung festgelegt.
3 Eingehende Telefonate werden nicht weitergeleitet. In sachlich und zeitlich dringenden Fällen werden Mitteilungen an die inhaftierte Person weitergeleitet.
4 Der Besitz und die Nutzung von Mobiltelefonen sind untersagt. Mobiltelefone werden zu den Effekten der inhaftierten Person gelegt.

Art. 22

Druckerzeugnisse
1 Die inhaftierte Person kann im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten über die Vollzugseinrichtung Bücher bestellen oder ausleihen und Zeitungen oder Zeitschriften abonnieren.
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2 In der Vollzugseinrichtung sind Publikationen verboten, welche wegen ihres Inhalts der Rechtsordnung widersprechen, die Ruhe, Sicherheit und Ordnung in der Vollzugseinrichtung gefährden oder Spannungen unter inhaftierten Per sonen hervorrufen respektive erhöhen können.

Art. 23

Radios, Tonwiedergabe- und Fernsehgeräte
1 Die inhaftierte Person kann bei der Vollzugseinrichtung ein Fernsehgerät mie ten. Ein Radio gehört zur Grundausstattung der Unterkunft.
2 Die Vollzugseinrichtung regelt in der Hausordnung die Miet- und Benutzungs bedingungen sowie die Zulässigkeit privater Radios, Tonwiedergabe- und Fern sehgeräte.

Art. 24

Elektronische Kommunikationsmittel, Unterhaltungselektronik, Hard- und Software sowie Speichermedien
1 Die Benutzung von Geräten zur elektronischen Kommunikation, der Unterhal tungselektronik, von elektronischer Hard- und Software sowie von elektroni schen Speichermedien ist unter Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 4 grundsätzlich zulässig. Näheres regelt die Vollzugseinrichtung in der Hausordnung.
2 Die Benutzung der Geräte nach Absatz 1 kann kontrolliert sowie beschränkt oder untersagt werden, sobald ein Missbrauch oder eine Gefährdung der Si cherheit und Ordnung zu befürchten ist oder wenn die Benutzung dem Vollzugszweck zuwiderläuft.
5 Disziplinarrecht, Schutz, Sicherheit und Ordnung

Art. 25

Disziplinarrecht
1 Die Bestimmungen über das Disziplinarrecht nach Artikel 126 bis 129 SMVV sind für den Vollzug des ausländerrechtlichen Freiheitsentzugs anwendbar.

Art. 26

Schutz, Sicherheit und Ordnung
1 Die Bestimmungen über Schutz, Sicherheit und Ordnung nach Artikel 51, 130 und 131 SMVV sind für den Vollzug des ausländerrechtlichen Freiheitsentzugs anwendbar.
2 Eine disziplinarische Sanktionierung, die strafrechtliche Verfolgung oder die vorübergehende bzw. dauerhafte Verlegung in eine andere Vollzugseinrichtung bleiben vorbehalten.
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3 Die Leitung der Vollzugseinrichtung ordnet mittels schriftlicher Verfügung Massnahmen gegen eine inhaftierte Person an, die dem Schutz oder der Si cherheit und Ordnung dienen.
4 Unmittelbarer Zwang, Kontrollen und Durchsuchungen werden mittels mündli cher Verfügung angeordnet. Die inhaftierte Person kann nachträglich eine schriftliche Verfügung der Leitung der Vollzugseinrichtung verlangen.
6 Rechtsschutz

Art. 27

1 Das Amt für Justizvollzug führt das Einigungsverfahren nach Artikel 12f Ab satz 3 EG AuG und AsylG. *
2 Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach Artikel 12 und 12f EG AuG und AsylG.
7 Schlussbestimmung

Art. 28

1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2015 in Kraft. Bern, 21. Januar 2015 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Egger-Jenzer Der Staatsschreiber: Auer
122.202 10 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
21.01.2015 01.04.2015 Erlass Erstfassung 15-18
08.06.2016 01.08.2016

Art. 2 Abs. 1

geändert 16-042
08.06.2016 01.08.2016

Art. 5 Abs. 1

geändert 16-042
08.06.2016 01.08.2016

Art. 5 Abs. 2

geändert 16-042
08.06.2016 01.08.2016

Art. 5 Abs. 3

geändert 16-042
08.06.2016 01.08.2016

Art. 9 Abs. 1

geändert 16-042
08.06.2016 01.08.2016

Art. 10 Abs. 1

geändert 16-042
08.06.2016 01.08.2016

Art. 27 Abs. 1

geändert 16-042
11 122.202 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 21.01.2015 01.04.2015 Erstfassung 15-18

Art. 2 Abs. 1

08.06.2016 01.08.2016 geändert 16-042

Art. 5 Abs. 1

08.06.2016 01.08.2016 geändert 16-042

Art. 5 Abs. 2

08.06.2016 01.08.2016 geändert 16-042

Art. 5 Abs. 3

08.06.2016 01.08.2016 geändert 16-042

Art. 9 Abs. 1

08.06.2016 01.08.2016 geändert 16-042

Art. 10 Abs. 1

08.06.2016 01.08.2016 geändert 16-042

Art. 27 Abs. 1

08.06.2016 01.08.2016 geändert 16-042
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