Rahmenverordnung für die Double Degree Masterstudiengänge der Rechtswissenschaftli... (415.415.7)
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Rahmenverordnung für die Double Degree Masterstudiengänge der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und der ausländischen Partnerfakultäten

1 RVO DD RWF
415.415.7 Rahmenverordnung für die Double Degree Masterstudiengänge der Rechtswissenschaftliche n Fakultät der Universität Zürich und der ausländischen Partnerfakultäten (RVO DD RWF) (vom 1. März 2021)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand und
Geltungsbereich

§ 1.

1 Diese Rahmenverordnung (RVO DD RWF) regelt die Mo dalitäten der Double Degree Master studiengänge an der Rechtswissen schaftlichen Fakultät der Universitä t Zürich (RWF UZH) und an den ausländischen Partnerfa kultäten (Partnerfakultät en), soweit sie die Durchführung des jeweil igen Double Degree Masterstudiengangs an der RWF UZH betreffen.
2 Für die Durchführung der Doub le Degree Masterstudiengänge an den jeweiligen Partnerfakultä ten gelten die dortigen Rechtsgrund lagen.
Anwendbares
Recht

§ 2.

1 Auf die Double Degree Masterstudiengänge finden diese RVO sowie die Studienordnung zu den Double Degree Studiengängen Anwendung.
2 Sofern diese RVO keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten die Rahmenverordnung über den Bachelor- und den Masterstu diengang der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 21. September 2020 (RVO RWF)
5 und die entsprechende Studien ordnung sowie die für Austauschstu dierende anwendbaren Bestimmun gen in den allgemeinen Erlassen der UZH.
3 Ergänzend sind die Kooperationsve reinbarungen mit den Partner fakultäten anwendbar. II. Organisation
Durchführung
und Aufsicht

§ 3.

Die beteiligten Fakultäten ents cheiden selbstständig über die Durchführung des Studiengangs und üben die Aufsicht aus.
2
415.415.7 RVO DD RWF Steering Committees

§ 4.

1 Es wird für jeden Double De gree Masterstudiengang ein Steering Committee gebildet.
2 Das Steering Committee nimmt insb esondere folgende Aufgaben wahr: – Mitwirkung bei der Beaufsichtigung des Double Degree Master
- studiengangs, – regelmässige Information zuhande n der Fakultätsve rsammlung über die durchgeführten Aktivitäten, – Regelung der Qualitätssicherung und der Evaluation des Double Degree Masterstudiengangs zuha nden der Fakultätsversammlung, – Entscheide über die Zulassung zu m Double Degree Masterstudien
- gang, – Verhandlungen mit de n Partnerfakultäten. III. Studium Studienziele

§ 5.

Die mit den Partnerfakultäte n gemeinsam durchgeführten Double Degree Masterstudiengänge bieten den Studierenden die Mög
- lichkeit, ihre Kenntnisse der schwei zerischen Rechtsor dnung, der Rechts
- ordnung des Landes der jeweiligen Partnerfakultät und des internatio
- nalen Rechts zu erwe itern und zu vertiefen. Studienangebot

§ 6.

1 Die Double Degree Studiengänge sind spezialisierte Master
- studiengänge.
2 Ein Studiengang setzt sich aus dem Studienangebot der RWF UZH sowie dem Studienangebot der Partnerfakultät zusammen.
3 Die Studienordnung legt für jede n Double Degree Studiengang ein Regelcurriculum fest.
4 Die Regelstudienzeit für die Double Degree Studiengänge beträgt vier Semester. Davon werden zwei Semester an der RWF UZH und zwei Semester an der jeweiligen Partneruniversität absolviert. Akademischer Grad

§ 7.

1 Die RWF UZH verleiht für einen erfolgreich absolvierten Double Degree Studie ngang den Grad «Master of Law UZH».
2 Die Verleihung des Grades erfolg t durch die Aushändigung der unterzeichneten Urkunde.
3 Der Grad wird mit «MLaw UZH» abgekürzt.
4 Die Partnerfakultäte n verleihen ihren en tsprechenden akademi
- schen Grad.
3 RVO DD RWF
415.415.7
Zulassung und
Immatrikulation

§ 8.

1 Die Zulassung erfolgt unter Vorbehalt der Zulassung der Partneruniversität.
2 Für die Dauer der Absolvierung des Studiengangs an der Partner universität, sind die Studierenden an beiden Universi täten immatriku liert.
Auswahl
-
verfahren
an der Rechts
-
wissenschaft
-
lichen Fakultät

§ 9.

1 Für die Teilnahme an einem Double Degree Masterstudien gang wird zu Beginn des Herbstsemesters für Studierende der RWF UZH ein Auswahlverfahren durchgeführt.
2 Die besonderen Zulassungsvoraussetzungen der Partnerfakultä ten werden im Auswahlverfahren berücksichtigt.
3 Es besteht kein Anspruch auf einen Studienplatz.
4 Erneute Bewerbungen sind möglich.
5 Einzelheiten werden in de r Studienordnung geregelt.
Studien
-
gebühren

§ 10.

1 Studierende, die an der RWF UZH immatrikuliert sind, zahlen die Studiengebühren gemäss Verordnung über die Studiengebüh ren an der Universität Zürich vom 5. März 2012
3 sowie die gemäss der jeweiligen Vereinbarung mit der Partnerfakultät festgesetzten Studien gebühren. Einzelheiten re gelt die Studienordnung.
2 Studierende der Partnerfakultäte n bezahlen bei der Immatrikula tion an der Universität Zürich die von der Universität Zürich festge legten Studiengebühren gemäss Vero rdnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich vom 5. März 2012
3 sowie der Verordnung über die zusätzliche Studiengebühr von ausländischen Studi erenden an der Universität Zürich vom 1. Februar 2012
4 . Ausnahmen regelt die Studien ordnung.
Studienbeginn

§ 11.

1 Studienbeginn ist jeweil s im Herbstsemester.
2 Studierende, die an der RWF UZH immatrikuliert sind, beginnen mit dem Studiengang im Herbstsemester an der RWF UZH und treten in der Regel im darauffolgenden He rbstsemester an die Partnerfakul tät über.
3 Studierende, die an einer Partnerfakultät immatrikuliert sind, tre ten in der Regel im Herbstse mester an die RWF UZH über.
4 Ausnahmen regelt die Studienordnung.
Anerkennung
und Anrech
-
nung von ECTS
Credits der Part-

§ 12.

1 An der UZH erbrachte Studienleistungen sind gemäss Stu dienordnung anrechenbar.
2 Abweichend von §
46 RVO RWF werden die an den Partnerfakul täten erbrachten Studienleistungen pauschal im Umfang von 30 ECTS Credits an den Studienabschluss angerechnet.
4
415.415.7 RVO DD RWF
3 Studienleistungen anderer Universitäten als denjenigen der Part
- nerfakultät werden nicht anerkannt und nicht an den Studienabschluss angerechnet. Endgültige Abweisung

§ 13.

Die Fakultätsversammlung verfügt über die in §
33 RVO RWF genannten Gründe hi naus eine endgültige Abweisung, wenn der Double Degree Ma sterstudiengang nicht innert fünf Jahren seit der Immatrikulation abgeschlossen wurde. IV. Studienabschluss Verleihung des Mastergrades

§ 14.

Der Mastergrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn an der UZH nach Massgabe der Studienordnung 60 ECTS Credits erwor
- ben worden sind und das Studienprog ramm an der Partnerfakultät er
- folgreich absolviert worden ist, wobei eine pauschale Anrechnung ge
- mäss §
12 im Umfang von 30 ECTS Credits erfolgt. Abschluss dokumente

§ 15.

1 Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende Abschlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis).
2 Die Diplomurkunde wird in Verb indung mit dem an der Partner
- fakultät erworbenen akademischen Grad ausgestellt. V. Rechtsschutz Rechtsschutz

§ 16.

1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Recht der verfü
- genden Universität.
2 Leistungsausweise unterliegen bezüglich der für die im letzten Se
- mester neu ausgewiese nen Leistungen der Ei nsprache an den Fakul
- tätsvorstand. Die Einsprache ist beim Fakultätsvorstand innerhalb von
30 Tagen nach Empfang des Leistung sausweises schriftlich und begrün
- det einzureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs.
3 Die übrigen Verfügungen gemäss dieser Rahmenverordnung unter
- liegen dem Rekurs.
4 Für den Rekurs zuständig ist di e Rekurskommissio n der Zürcher Hochschulen.
5 RVO DD RWF
415.415.7 VI. Übergangsbestimmungen
Übergangs
-
bestimmungen

§ 17.

Für Studierende, die ihr Studium an der RWF vor Inkrafttre ten dieser Rahmenverordnung bego nnen haben, gelten folgende Über gangsbestimmungen:
1. Die Studierenden werden mit Beginn des Herbstsemesters 2021 die ser Rahmenverordnung unterstellt. Auf das Herbstsemester 2021 erfolgt ein Wechsel in den entsprec henden Studiengang bzw. in das entsprechende Studienprog ramm nach neuer Ordnung.
2. Ab Herbstsemester 2021 werden keine Module nach alter Ordnung mehr angeboten und keine Wieder holungen von Leistungsnachwei sen nach alter Or dnung durchgeführt.
3. Nach alter Ordnung anrechenbare Studienleistungen werden im entsprechenden neuen Studiengang bzw. Studienprogramm ange rechnet. Die Studienordnung be stimmen die Anrechnungsmodali täten und regeln, inwiefern für die zum Abschluss noch erforder lichen Module Wahlfreiheit besteh t und welche Studienleistungen noch zu erbringen sind. Soweit Wahlfr eiheit besteht, gilt diese bis und mit Frühjahrssemester 2024.
4. Vor dem Herbstsemester 2021 erla ngte Fehlversuche werden nicht mehr berücksichtigt. Endgültige Abweisungen und Sperren bleiben bestehen.
1 OS 76, 183 ; Begründung siehe ABl 2021-03-12 .
2 Inkrafttreten: 1. August 2021.
3 LS 415.321 .
4 LS 415.322 .
5 LS 415.415.1 .
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