Verordnung über den Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung
1 Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung (BTV)
700.5 Verordnung über den Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung (BTV) (vom 3. Februar 2021)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
232 a Abs. 4 und 359 Abs. 1 lit. p des Planungs- und Bau gesetzes vom 7. September 1975 (PBG)
3 , beschliesst:
Begriffe
§ 1.
In dieser Verordnung bedeuten: a. Aushub: das gesamte Material aus der Baug rube eines Bauvorha bens unter Ausschluss
1. des Ober- und Unterbodens,
2. von Rückbaustoffen,
3. des Aushubs, der auf der Ba ustelle oder auf benachbarten Grundstücken zwischengelagert und vor Ort verwertet wird, b. Gesteinskörnung: das Material au s primären oder sekundären Ge steinskörnern in reiner Form ode r als Bestandtei l von Mischungen unter Ausschluss
1. der Gesteinskörnung aus Aus hub des Bauvorhabens oder von benachbarten Bauvorhaben,
2. der Gesteinskörnung aus Rüc kbaumaterial des Bauvorhabens oder von benachbart en Bauvorhaben.
Grosse Menge
§ 2.
1 Eine grosse Menge gemäss §
232 a PBG liegt vor, wenn bei einem Bauvorhaben der Aushub mehr als 25 000 Festkubikmeter be trägt.
2 Die Mengen des Aushubs von rä umlich, funktional und zeitlich eng zusammenhängende n Bauvorhaben werden zusammengerechnet.
Gebiete mit
Pflicht zum
Bahntransport
§ 3.
In folgenden Gebieten gilt die Pflicht zum Bahntransport: a. Bezirke Affoltern, Dietikon, Hi nwil, Horgen, Meilen, Pfäffikon, Uster, Winterthur und Zürich, b. Gemeinden Bassersdorf, Dietli kon, Kloten, Nürensdorf, Opfikon, Regensdorf, Rümlang und Wallisellen.
2
700.5 Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung (BTV) Umfang der Pflicht zum Bahntransport
§ 4.
1 Die Pflicht zum Bahntransport besteht für folgende Mengen: a. 80% des Aushubs und b. 60% der Gesteinskörnung.
2 Für die Umrechnung des Aushub- und Gesteinskörnungsvolumens in Gewichtsangaben gilt ein Umrechnungsfaktor von zwei Tonnen pro Festkubikmeter.
3 Die Pflicht zum Bahntransport ist erfüllt, wenn ein erheblicher Teil der Transportstrecke, einschliessl ich der Strecke zu einem Zwischen
- lager, Beton- oder Belagswerk, mi t der Bahn oder mit dem Schiff zu
- rückgelegt wird. Der Transport v on verschmutztem Aushub auf der Strasse zu Aushubaufbereitungsanl agen im nahen Umfeld zwecks Ver
- wertung erfüllt die Pflicht zum Bahntranspor t ebenfalls. Transport konzept
§ 5.
1 Besteht eine Pflicht zum Bahntransport, erarbeitet die Bau
- herrin oder der Bauherr vor der Baufreigabe ein Transportkonzept und unterbreitet es dem Amt für Abfa ll, Wasser, Energie und Luft (AWEL) zur Genehmigung.
2 Das Transportkonzept enth ält folgende Angaben: a. Menge Aushub, b. Menge Gesteinskörnung, c. Transportwege für Aushub und Gesteinskörnung.
3 Das AWEL legt mit der Genehmigung insbesondere die für die Überprüfung erforderlichen Meldepflichten fest.
4 Die Genehmigung des Transport konzepts ist Voraussetzung für die Baufreigabe. Ausnahme
§ 6.
Das AWEL kann eine Ausnah me von der Bahntransport
- pflicht bewilligen, wenn die Bauhe rrin oder der Ba uherr nachweist, dass innerhalb eines zumutbaren Zeitraums trotz rechtzeitiger Bestel
- lung keine oder ungenügende Bahntr ansportkapazitäten verfügbar sind. Ersatzabgabe
§ 7.
1 Die Ersatzabgabe nach §
232 a Abs. 3 PBG beträgt Fr. 30 pro Tonne Aushub und Gesteinskörnung.
2 Die Bauherrin oder der Bauher r schuldet die Ersatzabgabe: a. wenn die Pflicht zum Bahntranspor t nicht oder nicht im erforder
- lichen Mass erfüllt wurde, b. wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Menge gemäss §
2 über
- schritten wurde, c. in den Fällen von §
6.
3 Das AWEL erhebt die Ersatzabgabe.
3 Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung (BTV)
700.5
Nachweis der
Pflichterfüllung
§ 8.
Die Bauherrin oder der Bauherr weist dem AWEL die Erfül lung der Pflicht zu m Bahntransport nach.
1 OS 76, 158 ; Begründung siehe ABl 2021-02-12 .
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2021.
3 LS 700.1 .
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