Vereinbarung
zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Kreuzlingen/Konstanz-Kreuzlinger Tor Abgeschlossen am 15. Juni 2010 In Kraft getreten am 30. Mai 2011 (Stand am 30. Mai 2011)
Das Eidgenössische Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und das Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland, gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 1. Juni 1961¹ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt,
haben Folgendes vereinbart:
¹ SR 0.631.252.913.690
Art. 1
1. Am Grenzübergang Kreuzlingen/Konstanz-Kreuzlinger Tor werden auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft und auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
2. Die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung finden an diesen Grenzabfertigungsstellen statt.
Art. 2
1. Die Zone umfasst auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland:
a) den in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Teil des Amtsplatzes, bestehend aus einem Abschnitt der Durchgangsstrasse inklusive Gehwege (Kreuzlingerstrasse) von 52,5 Meter in Richtung Bundesrepublik Deutschland, vom Grenzstein 15 aus gemessen;
b) das Strassenstück zwischen der Grenzübergangsstelle Konstanz-Wiesenstrasse/Kreuzlingen-Wiesenstrasse bis zur Bushaltestelle Konstanz-Busbahnhof und die auf diesem Strassenstück grenzüberschreitend verkehrenden Linienbusse.
2. Die Zone umfasst auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
a) den in der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegenen Teil des Amtsplatzes, bestehend aus einem Abschnitt der Durchgangsstrasse inklusive Gehwege (Hauptstrasse) von 65 Meter in Richtung Schweizerische Eidgenossenschaft, vom Grenzstein 15 aus gemessen;
b) das Strassenstück zwischen der Grenzübergangsstelle Konstanz-Wiesenstrasse/Kreuzlingen-Wiesenstrasse bis zur Bushaltestelle Kreuzlingen-Hauptstrasse und die auf diesem Strassenstück grenzüberschreitend verkehrenden Linienbusse.
Art. 3
1. Die Zollkreisdirektion Schaffhausen einerseits sowie die Bundesfinanzdirektion Südwest und die Bundespolizeidirektion Stuttgart anderseits legen im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten fest.
2. Die Leiter der Grenzabfertigungsstellen oder die an den Grenzabfertigungsstellen diensthabenden höchsten Bediensteten der in Absatz 1 genannten Stellen treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Massnahmen.
Art. 4
Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 28. Juni 1967² über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Kreuzlingen/Konstanz-Kreuzlinger Tor ausser Kraft.
² [ AS 1967 1649 ]
Art. 5
1. Diese Vereinbarung wird nach Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch den Austausch von diplomatischen Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
2. Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum ersten Tag eines Monats gekündigt werden.
Geschehen zu Bonn am 15. Juni 2010, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für das | Für das Bundesministerium der Finanzen |
Rudolf Dietrich | Hans-Joachim Stähr |
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