Verordnung über die Titularprofessur an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (415.429)
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Verordnung über die Titularprofessur an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät

1 Verordnung über die Titularprofessur (TPV WWF)
415.429 Verordnung über die Titularprofessur an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (TPV WWF) (vom 9. Dezember 2020)
1 Die Fakultätsversammlung, gestützt auf §
34 Abs. 3 Ziff. 2 des Universitätsgesetzes vom 15. März
1998 (UniG)
3 und §
22 Abs. 1 der Rahmenverordnung über die Titular professur an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO TP)
5 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich

§ 1.

1 Die Verordnung über die Titularp rofessur an der Wirtschafts wissenschaftlichen Fakultät (TPV WWF) regelt das Verfahren über die Ernennung zur Titularprofessorin od er zum Titularprofessor und die Verlängerung der Titularprofessur so wie spezifische Voraussetzungen für den Entzug der Titularprofessu r an der Wirtschaftswissenschaft lichen Fakultät der Universität Zürich.
2 Sie stützt sich auf die Rahmenver ordnung über die Titularprofes sur an der Universität Zürich (RVO TP) vom 16. Dezember 2019 und konkretisiert diese nach Massgabe der besonderen Voraussetzungen für die Wirtschaftswissen schaftliche Fakultät.
3 Soweit die TPV WWF keine Besti mmungen enthält, gilt unmittel bar die RVO TP.
Zweck der
Ernennung

§ 2.

1 Mit der Titularprofessur will die Wirtschaftswissenschaft liche Fakultät qualifizierte Wisse nschaftlerinnen und Wissenschaftler in Lehre und Forschung einbinden.
2 Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät fördert im Hinblick auf die Gleichstellungspolitik insbes ondere die Ernennung von Titular professorinnen.
2
415.429 Verordnung über die Titularprofessur (TPV WWF) Rechtsstellung von Titular professorinnen und Titular professoren

§ 3.

1 Die Ernennung erfolgt für di e Dauer von sechs Jahren.
2 Die Institutsdirektorin oder der Inst itutsdirektor entscheidet in Kon
- sultation mit den Studienprogrammdirektorinnen und Studienprogramm
- direktoren über eine angemessene Berücksichtigung des Lehrangebots von Titularprofessorinnen und Titu larprofessoren im Rahmen der Stu
- dienprogramme. B. Ernennung zur Titularprofess orin oder zum Titularprofessor Beurteilungs grundlagen

§ 4.

Beurteilungsgrundlagen bilden: a. wissenschaftlicher und beruflicher Werdegang, b. Gesamtverzeichnis der Publikati onen sowie ausgewählte Schriften, c. Nachweis über bisherige Lehrtäti gkeit und pädagogisch-didaktische Fähigkeiten (Lehrveranstaltungsbeu rteilungen oder dergleichen), d. Darstellung der Lehre (Teaching Statement), e. Darstellung der Forschung (Research Statement), f. Darstellung der fakul tären Partizipation. Voraus setzungen

§ 5.

1 Voraussetzungen für die Ernennung sind: a. erfolgreicher Abschluss auf der Doktoratsstufe an der Wirtschafts
- wissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich oder an einer vergleichbaren in- oder ausländisc hen wissenschaftlichen Hochschule mit der Befugnis zur Führung des entsprechenden akademischen Titels, b. Forschungs- und Publikationstätigk eit von hoher und international anerkannter wissenschaftlicher Qualität, c. nachgewiesene wissenschaftlich e Lehrtätigkeit von hoher Qualität im Rahmen des Lehrangebots der Wirtschaftswissenschaftlichen Fa
- kultät sowie ausgewiese ne pädagogisch-dida ktische Fähigkeiten.
2 In begründeten Fällen kann der Fakultätsausschuss über lit. a hinaus auch Abschlüsse auf der Doktorat sstufe aus andere n Fachrichtungen anerkennen. Mündliche Leistung

§ 6.

1 Die mündliche Leistung besteht aus einem Probevortrag mit anschliessendem Kolloquium.
2 Sie soll der Erörterung eines wi ssenschaftlichen Themas dienen und die Möglichkeit bieten, didakt ische Fähigkeiten unter Beweis zu stellen.
3 Verordnung über die Titularprofessur (TPV WWF)
415.429 C. Verfahren
Eröffnung

§ 7.

1 Die Eröffnung des Verfahrens wird mit Zustimmung der zu ernennenden Person auf begründeten Antrag eines Fakultätsmitglie des auf dem Dienstweg über die Institutsdirektion beantragt.
2 Der Fakultätsausschuss beschliess t die Eröffnung oder die Nicht eröffnung des Verfahrens.
Dossier

§ 8.

1 Die Kandidatin oder der Kandida t stellt ihr oder sein Dos sier in digitaler Form zur Verfüg ung. Es umfasst di e Beurteilungsgrund lagen gemäss §
4.
2 Die Dekanin oder der Dekan leitet den Antrag und das Dossier an die Vorsitzende oder den Vors itzenden der Kommission Titularpro fessur weiter.
Kommission
Titularprofessur

§ 9.

1 Der Fakultätsausschuss setzt nach Eröffnung des Verfahrens eine Kommission ein.
2 Sie besteht aus mindestens vier Mi tgliedern und mindestens aus je einer Professorin oder einem Professor pro Institut sowie der Dekanin oder dem Dekan.
3 Das antragstellende Fakultätsmitglied darf nicht Mitglied der Kom mission sein.
4 Den Vorsitz der Kommission übern immt ein Fakul tätsmitglied.
5 Die Kommission prüft das Gesu ch zuhanden des Fakultätsaus schusses auf Eintreten oder Nichteintreten.
Begutachtung

§ 10.

1 Die Kommission holt zur Beurteilung der wissenschaftlichen Arbeiten, insbesondere der Publikat ionen, mindestens zwei Gutachten ein. Mindestens eines der Gutachten ist von einer externen Expertin oder einem externen Experten zu verfassen.
2 Eines der Gutachten erfolgt von ei nem Mitglied der Fakultät. Aus genommen ist das antragstellende Fakultätsmitglied. Dieses Gutach ten umfasst Forschung, Lehre und allfällige fakultäre Partizipation sowie die Einbettung in die fakultäre Strategie.
3 Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist es freigestellt, zusammen mit dem Gesuch eine unv erbindliche Liste mit höc hstens vier möglichen externen Gutachterinnen oder Gutach tern einzureichen. Allfällige Ver bindungen zu den Gutachterinnen und Gutachtern sind in der Liste offenzulegen. Die Kommission kann höc hstens eine Person von der Liste der Kandidatin oder des Kandidate n für ein Gutachten auswählen.
4 Es können nur Gutachterinnen und Gutachter berücksichtigt wer den, bei denen keine Au sstandsgründe vorliegen.
4
415.429 Verordnung über die Titularprofessur (TPV WWF)
5 Die Kommission verfasst auf der Grundlage der Gutachten einen Bericht und stellt Antrag an den Fakultätsausschuss auf Annahme oder Ablehnung des Gesuchs.
6 Bei deutlich voneinander abweic henden Beurteilungen durch die Gutachterinnen und Gutachter wi rd von der Kommission vor der An
- tragstellung ein weiteres ex ternes Gutachten eingeholt. Fakultäts entscheid

§ 11.

1 Der Fakultätsausschuss entsch eidet auf Antrag der Kom
- mission gestützt auf die Gutachten über die Fortsetzung oder Beendi
- gung des Verfahrens.
2 Bei einem Rückzug des Gesuchs sc hreibt der Fakultätsausschuss das Verfahren als gegenstandslos ab.
3 Der Entscheid über die Beendigung des Verfahrens wird der Kan
- didatin oder dem Kandidaten sowi e dem antragstellenden Fakultäts
- mitglied mit schriftlicher Begründung durch die Dekanin oder den De
- kan im Namen des Fakultäts ausschusses mitgeteilt. Fakultäts entscheid über die mündliche Leistung

§ 12.

1 Wird das Verfahren fortgesetz t, lädt die oder der Vorsit
- zende der Kommission die Kandidat in oder den Kandidaten zu einem Probevortrag ein.
2 Der Probevortrag findet in der Regel innerhalb der Fakultät und unter Teilnahme der Komm issionsmitglieder statt. Er dauert höchstens
45 Minuten. Anschliessend steht die Kandidatin oder der Kandidaten den Teilnehmenden des Vortrags in einem Kolloquium für Fragen zur Verfügung. Das Kolloquium dauert höchstens 30 Minuten. Verlauf und Ergebnis der gesamten mündlichen Le istung werden in einem Proto
- koll zusammengefasst.
3 Im Anschluss an das Kolloquium beurteilt die Kommission den Probevortrag und das Kolloquium und stellt zuhanden des Fakultäts
- ausschusses Antrag auf Annahm e oder Abweisung der mündlichen Leistung.
4 Der Fakultätsausschuss beschl iesst über Annahme oder Ableh
- nung der mündlichen Leistung. Die Dekanin oder der Dekan teilt der Kandidatin oder dem Kandidaten sowie dem antragstellenden Fakul
- tätsmitglied den Entscheid im Namen des Fakultätsausschusses schrift
- lich mit. Ein ablehnender Entscheid ist zu begründen.
5 Wird die mündliche Leistung negativ beurteilt, kann sie einmalig zu einem neuen Thema wiederholt werden.
6 Der Entscheid über die endgül tige Ablehnung der mündlichen Leistung beendet das Verfahren.
5 Verordnung über die Titularprofessur (TPV WWF)
415.429
Fakultätsantrag
an die Erwei
-
terte Universi
-
tätsleitung

§ 13.

1 Hat der Fakultätsausschuss di e Annahme der schriftlichen und der mündlichen Leistung beschlos sen, informiert er die Fakultäts versammlung darüber und stellt z uhanden der Erweiterten Universi tätsleitung Antrag auf Ernennung zu r Titularprofessorin oder zum Titu larprofessor. Die Ernennung wird in der Regel jeweils auf den 1. Feb- ruar oder auf den 1. August beantragt.
2 Die Dekanin oder der Dekan orient iert die Kandidatin oder den Kandidaten sowie das antragstellende Fakultätsmitglied über den Stand des Verfahrens. C. Verlängerung der Titularprofessur
Gesuch um
Verlängerung
der Titular
-
professur

§ 14.

1 Die Titularprofessorin oder de r Titularprofessor kann dem Fakultätsausschuss Antr ag auf Verlängerung der Titularprofessur stel len. Der Antrag ist spätestens zwei Semester vor Ablauf der sechsjäh rigen Frist bei der Dekanin od er dem Dekan einzureichen.
2 Der Fakultätsausschuss setzt für das Verfahren eine Kommission ein.
3 Die Kommission prüft zuhanden des Fakultätsausschusses recht zeitig vor Ablauf der sechsjährigen Frist, ob eine Verlängerung aufgrund der ausgewiesenen Forschungs- und Le hrtätigkeit gerechtfertigt ist und im Interesse der Fakultät liegt.
4 Bejaht der Fakultätsausschuss eine Verlängerung, stellt er Antrag an die Erweiterte Universitätsleitung.
5 Verneint er dies, so erlischt na ch Eintritt der Rechtskraft des Ent scheids das Recht zur Führ ung des Professorentitels. D. Entzug der Titularprofessur
Verfahren

§ 15.

1 Der Entzug der Titularprofessur richtet sich nach §§
16–18 RVO TP.
2 Im Zusammenhang mit wissenscha ftlichem Fehlverhalten richten sich die zuständigen Organe, das Verfahren und die Massnahmen nach der Verordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhal ten vom 25. Mai 2020 (Integritätsverordnung)
6 .
3 Besteht im Rahmen eines Verfah rens zur Ernennung ein Anfangs verdacht auf wissenschaftliches Fehl verhalten, bestimmt der Fakultäts ausschuss eine Person aus seinem Kreis, die der Vertrauensperson der Universität darüber Meldung erstattet.
6
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4 In den anderen Fällen einer möglichen ernsthaften Verletzung der Interessen der Universität durch di e Kandidatin oder den Kandidaten bzw. die Titularprofessorin oder de n Titularprofessor setzt der Fakul
- tätsausschuss eine fakultäre Vertrauensperson ein, die den Sachverhalt prüft und ihm Bericht erstattet.
5 Kommt der Fakultätsausschuss zu m Schluss, dass die Kandidatin oder der Kandidat die Interessen de r Universität im Sinne von Abs. 4 ernsthaft verletzt hat, lehnt er das Gesuch ab. Der begründete Entscheid wird der Kandidatin oder dem Kandidaten durch die Dekanin oder den Dekan im Namen des Fakultätsausschusses sc hriftlich mitgeteilt.
6 Kommt die Kommission zum Schluss, dass die Titularprofessorin oder der Titularprofessor die Interessen der Universität im Sinne von Abs. 4 ernsthaft verletzt hat, erstattet sie zuhanden des Fakultätsaus
- schusses Bericht und äussert sich über die Massnahm e eines Titelent
- zugs.
7 Hält der Fakultätsausschuss einen Titelentzug aufgrund von Abs. 6 für gerechtfertigt, stellt die Dekanin oder der Dekan in dessen Namen einen begründeten Antr ag an die Erweiterte Universitätsleitung. E. Schlussbestimmungen Übergangs bestimmung

§ 16.

1 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für diejeni
- gen Verfahren, die nach dem Inkraf ttreten dieser Verordnung eröffnet werden.
2 Für die bisherigen Titularprofe ssorinnen und Titularprofessoren gilt §
84 a Abs. 3 der Universitätsordnung der Universität Zürich vom
4. Dezember 1998 (UniO)
4 . Inkrafttreten

§ 17.

Diese Verordnung tritt am
1. April 2021 in Kraft.
1 OS 76, 87 ; Begründung siehe ABl 2021-02-12 .
2 Von der Erweiterten Universitätsleit ung am 2. Februar 2021 genehmigt.
3 LS 415.11 .
4 LS 415.111 .
5 LS 415.24 .
6 LS 415.27 .
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