Verordnung über die Titularprofessur an der Philosophischen Fakultät der Universität... (415.459)
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Verordnung über die Titularprofessur an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

1 Verordnung über die Titularprofessur (TPV PhF)
415.459 Verordnung über die Titularprofessur an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (TPV PhF) (vom 27. November 2020)
1 Die Fakultätsversammlung, gestützt auf §
34 Abs. 3 Ziff. 2 des Universitätsgesetzes vom 15. März
1998 (UniG)
4 und §
22 Abs. 1 der Rahmenverordnung über die Titular professur an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO TP)
5 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Regelungs
-
bereich

§ 1.

1 Diese Verordnung rege lt gestützt auf §
22 RVO TP das Ver fahren zur Ernennung zur Titularpro fessorin oder zum Titularprofessor beziehungsweise das Verfahren zur Verlängerung der Titularprofessur an der Philosophischen Fakul tät der Universität Zürich.
2 Soweit diese Verordnung über di e Titularprofessur keine Bestim mungen enthält, gilt unmittelbar die RVO TP. B. Ernennung zur Titularprofess orin oder zum Titularprofessor
Eröffnung des
Verfahrens

§ 2.

1 Die Einreichung eines Gesuchs besteht aus einem Antrag eines Fakultätsmitglieds auf Verlei hung der Titularprofessur samt Zu stimmung der zu ernennenden Pers on und erfolgt beim Fakultätsaus schuss der Philosophischen Fakultät.
2 Der Fakultätsausschuss beschliesst über die Eröffnung oder die Nichteröffnung des Verfahrens.
Voraus
-
setzungen
für die
Ernennung

§ 3.

Neben den Voraussetzungen nach §
5 Abs. 1 RVO TP gelten für die Verleihung einer Titularprofessur kumulativ folgende Voraus setzungen: a. Das betreffende Institut oder Seminar unterstützt den Antrag in einer schriftlichen Stellungnahme zuhanden der Laufbahnkommis sion und der Fakultätsversammlung, und Leistungsausweis in wissenschaftsrelevanten Tätigkeiten.
2
415.459 Verordnung über die Titularprofessur (TPV PhF) Laufbahn kommission

§ 4.

1 Die Laufbahnkommission der Ph ilosophischen Fakultät ist zuständig für die Vorbereitung a. des Antrags auf Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titu
- larprofessor und b. von allfälligen Anträgen, die fü r die weitere Durchführung des Ver
- fahrens notwendig sind, und überweist diese zuhanden der Fakul
- tätsversammlung.
2 Die Geschäftsordnung der Lauf bahnkommission der Philosophi
- schen Fakultät der Universität Zürich vom 11. April 2014* regelt insbe
- sondere die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Organisation der Laufbahnkommission.
3 Die Laufbahnkommission ist zuständig für alle Aufgaben, die mit der Verleihung der Titularprofessu r zusammenhängen, für die kein ande
- res Organ zuständig ist. Begutachtung

§ 5.

Die Laufbahnkommission setzt mindestens zwei Gutachterin
- nen oder Gutachter für die Begutachtung der wissenschaftlichen Arbei
- ten ein, wobei mindestens ein Guta chten von einer externen Gutachte- rin oder einem externen Gu tachter zu verfassen ist. Entscheid

§ 6.

Die Fakultätsversamml ung entscheidet gestützt auf die Gut
- achten und den Antrag der Laufbahnkommission über die Fortsetzung oder Beendigung des Verfahrens. Ausstand

§ 7.

Das Vorliegen sowie die Folgen einer allfälligen Befangenheit beurteilen sich nach §
5 a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG)
3 . Mündliche Leistung

§ 8.

1 Voraussetzung für die Durc hführung der mündlichen Leis
- tung ist der befürwortende Entsch eid der Fakultätsversammlung über die Fortsetzung des Verfahrens.
2 Die mündliche Leistung besteht aus einem 25 Minuten dauernden Probevortrag und einem daran anschl iessenden rund 25 Minuten dauern
- den Kolloquium vor der Fakultätsv ersammlung. Das Kolloquium wird von der zuständigen Prodekanin od er dem zuständigen Prodekan gelei
- tet.
3 Der Probevortrag soll ein selbstgewähltes Thema im Bereich des wissenschaftlichen Profils der Kand idatin oder des Kandidaten auf wis
- senschaftlichem Niveau allgemeinverständlich darlegen. * https://www.phil.uzh.ch/dam/jcr:00000
000-1f41-0c2d-ffff-ffffc9175074/140411_ PhF_Laufbahnkommission_GO.pd f
3 Verordnung über die Titularprofessur (TPV PhF)
415.459
Entscheid über
die mündliche
Leistung

§ 9.

1 Die Fakultätsversammlung ents cheidet über Annahme oder Ablehnung der mündli chen Leistung.
2 Eine abgelehnte mündliche Leistung kann einmal wiederholt wer den.
Ernennung

§ 10.

1 Sind alle Voraussetzungen erfüllt, reicht die Laufbahnkom mission der Fakultätsversamml ung den Ernennungsv orschlag ein.
2 Nach Abnahme durch die Fakultä tsversammlung reicht die Deka nin oder der Dekan im Namen der Fakultät einen Antrag auf Ernen nung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor an die Erweiterte Universitätsleitung ein. C. Verlängerung der Titularprofessur
Verfahren

§ 11.

1 Der Antrag der Titularprofe ssorin oder des Titularprofes sors auf Verlängerung der Titularp rofessur ist der Laufbahnkommis sion einzureichen. Diese prüft, ob a. der Antrag vor Ablauf der sechsj ährigen Frist eingereicht wurde und b. die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Titularprofessur erfüllt sind.
2 Die Laufbahnkommission stellt der Fakultätsversammlung zuhan den der Erweiterten Universitätsleitung Antrag auf Verlängerung der Titularprofessur.
3 Stellt die Laufbahnkommission de r Fakultätsve rsammlung Antrag auf Nichtverlängerung, beendet dere n Entscheid über die Nichtverlän gerung das Verfahren.
Voraus
-
setzungen

§ 12.

1 Die Laufbahnkommis sion überprüft insbesondere, ob a. ein integraler Leistungsausweis in Forschung und Lehre während der Zeit als Titularprofessorin oder Titularprofessor, b. ein positiver Ertrag aus den Täti gkeiten der Titula rprofessorin oder des Titularprofessors für die Ph ilosophische Fakultät der Univer sität Zürich und c. eine positive und befürwortende Stellungnahme eines Instituts, Se minars oder einer Forschungseinheit der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vorliegen.
2 Es erfolgt keine Überprüfung der mündlichen Leistung.
3 Es werden keine Gutachten von einer externen Expertin oder einem externen Experten eingeholt.
4
415.459 Verordnung über die Titularprofessur (TPV PhF) D. Entzug der Titularprofessur Verfahren und Entscheid

§ 13.

Das Verfahren auf Entzug der Titularprofessur richtet sich nach der Verordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehl
- verhalten der Universität Zürich vom 25. Mai 2020 (Integritätsverord
- nung)
6 . E. Rechtsschutz Einsichtsrecht

§ 14.

1 Eine Kandidatin oder ein Ka ndidat kann bei der Dekanin oder dem Dekan Einsicht in die Gutachten und in die weiteren Verfah
- rensakten verlangen.
2 Die Dekanin oder der Dekan kann die Einsichtnahme im Umfang der Vorgaben von §
19 Abs. 3 RVO TP einschränken.
3 Sofern die Fakultätsversammlung bereits Antrag zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung gestellt hat, ist das Einsichtsgesuch an die Rektorin oder den Rektor zu richten. F. Schluss- und Über gangsbestimmungen Inkrafttreten

§ 15.

Die Verordnung über die Titularprofessur an der Philosophi
- schen Fakultät der Universität Zürich tritt nach Genehmigung
2
durch die Erweiterte Universitätsleitung am 1. April 2021 in Kraft. Übergangs bestimmungen

§ 16.

Die Verordnung über die Titula rprofessur an der Philoso
- phische Fakultät der Universität Zürich gilt für alle nach dem Inkraft
- treten eröffneten Verfahren.
1 OS 76, 105 ; Begründung siehe ABl
2021-02-12 .
2 Von der Erweiterten Universitätsleit ung am 2. Februar 2021 genehmigt.
3 LS 175.2 .
4 LS 415.11 .
5 LS 415.24 .
6 LS 415.27 .
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