Vereinbarung (0.631.252.913.694.8)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Singen (Hohentwiel) sowie die Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt auf der Strecke Singen (Hohentwiel)–Ramsen ² Abgeschlossen am 6. Oktober 1966 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Februar 1967 ¹ AS 1967 251 ² Im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Abk. vom 1. Juni 1961 ( SR 0.631.252.913.690 ) zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland wird die gemäss der vorliegenden Vereinb. auf deutschem Gebiet gelegenen Zone der Gemeinde Schaffhausen zugeordnet.
Art. 1
(1)  Im Bahnhof Singen (Hohentwiel) werden nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet. Die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung des Güterverkehrs Richtung Ramsen finden bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt.
(2)  In Reisezügen auf der Strecke Singen (Hohentwiel)–Ramsen kann die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung während der Fahrt vorgenommen werden. Sie erstreckt sich auf alle Personen in den nach Artikel 5 Absatz 2 bestimmten Zügen einschliesslich des mitgeführten und in der Regel auch des aufgegebenen Reisegepäcks. Sie kann auf Expressgut ausgedehnt werden. Aufgegebenes Reise­gepäck und Expressgut können auch im Ortsgüterbahnhof Singen abgefertigt werden.
Art. 2
(1)  Die Zone für den Güterverkehr (Artikel 1 Absatz 1) umfasst:
1. die Strecke zwischen der Grenze bei Ramsen/Rielasingen und der Zone im Personenbahnhof Singen;
2. die Gleisverbindungen zwischen den Zonen im Personenbahnhof Singen und im Ortsgüterbahnhof Singen;
3. im Ortsgüterbahnhof Singen: a. das Ein‑ und Ausladegleis 78,
b. die Gleise 79, 80, 82, 86, 87, 90–99 sowie die zwischen diesen Gleisen gelegenen Betriebs‑ und Verladeanlagen;
c. das Gleis 69 mit der Rampe an der Südseite der Spediteurhallen;
d. die Gleise 52–57 und 59–68, westwärts bis zur östlichen Stirnseite der Wagenwerkstätte;
e. die den unter Buchstaben a‑d genannten Gleisen östlich angeschlossenen Weichen und Gleise bis zur Weiche 238;
f. den privateigenen Gleisanschluss von der Abzweigung von Gleis 22 bei der Weiche 123;
g. im Erdgeschoss des Südflügels des Bahnhofgebäudes die den schweizerischen Bediensteten zur Durchführung ihrer Aufgaben zur alleinigen Benutzung überlassenen Räume;
h. im Erdgeschoss der Güterhalle der Schweizerischen Bundesbahnen die den schweizerischen Bediensteten zur Durchführung ihrer Aufgaben zur alleinigen oder gemeinschaftlichen Benutzung überlassenen Räume oder Raumteile einschliesslich der überdachten Feuergutrampe sowie der an der Nord‑ und Südseite der Güterhalle angebrachten Rampen;
i. die von den schweizerischen Bediensteten benutzten Verbindungswege zwischen den einzelnen Zonenteilen;
4. im Personenbahnhof Singen: a. die Gleise 4, 5, 5a, 9–13 und 16 zwischen Bahnkilometer 383,700 und 384,562;
b. den Bahnsteig 3.
(2)  Sofern aus bahnbetrieblichen Gründen Güterzüge nicht auf den genannten Gleisen abgefertigt werden, gelten für diese Fälle auch das Gleis, auf dem der Zug hält, sowie der dazugehörige Bahnsteig als Zone.
Art. 3
(1)  Im Personenverkehr (Artikel 1 Absatz 2) bilden die gemäss Artikel 5 Absatz 2 bestimmten Züge auf dem jeweils im Gebietsstaat gelegenen Teil der Strecke Singen (Hohentwiel)–Ramsen die Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates.
(2)  Im Bahnhof Singen (Hohentwiel) haben die schweizerischen Bediensteten, im Bahnhof Ramsen die deutschen Bediensteten das Recht, im Zug festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel auf dem Bahnsteig oder in den dafür zur Verfügung stehenden Räumen des Bahnhofes in Gewahrsam zu behalten. Der Bereich, in dem die dafür erforderlichen Amtshandlungen vorgenommen werden, ist jeweils Zone.
(3)  Festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel dürfen auf der genannten Strecke mit einem der nächsten Züge zurückgebracht werden.
Art. 4
Festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel dürfen, sofern eine Benutzung der Bahn auf der Strecke Singen (Hohentwiel)–Ramsen nicht tunlich ist,
a. von den schweizerischen Bediensteten mit der Bahn über Thayngen nach Schaffhausen oder auf der kürzesten Strassenverbindung vom Bahnhof Singen (Hohentwiel) nach Ramsen oder Thayngen,
b. von den deutschen Bediensteten auf der kürzesten Strassenverbindung von Ramsen nach Rielasingen verbracht werden.
Art. 5
(1)  Die Zollkreisdirektion Schaffhausen und die Oberfinanzdirektion Freiburg legen in gegenseitigem Einverständnis und im Einvernehmen mit den zuständigen Eisenbahnverwaltungen die Einzelheiten fest, nötigenfalls unter Mitwirkung der zuständigen schweizerischen Polizeibehörde und des zuständigen deutschen Grenzschutz­amtes.
(2)  Sie bestimmen in gleicher Weise nach Bedarf und Zweckmässigkeit die Züge, in denen die Grenzabfertigung während der Fahrt durchgeführt wird.
(3)  Die diensttuenden ranghöchsten Bediensteten beider Staaten treffen in gegenseitigem Einverständnis die kurzfristig erforderlichen Massnahmen.
Art. 6
(1)  Diese Vereinbarung wird gemäss Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961³ durch Austausch diplomatischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
(2)  Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden.
³ SR 0.631.252.913.690
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