Reglement betreffend Erweiterungsstudien an der Pädagogischen Hochschule Zürich (414.417)
    CH - ZH

    Reglement betreffend Erweiterungsstudien an der Pädagogischen Hochschule Zürich

    1 Reglement betreffend Erweiterungsstudien an der PHZH
    414.417 Reglement betreffend Erweiterungsstudien an der Pädagogischen Hochschule Zürich (vom 5. April 2017)
    1 ,
    2 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
    24 Abs.
    2 lit. a des Fachhochschulgesetzes vom 2. April
    2007
    3 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
    Definition

    § 1.

    1 Mit einem Erweiterungsstudium für ein zusätzliches Fach erweitern Lehrpersonen der Kindergarten-Unters tufe, der Primarstufe und der Sekundarstufe I das Fächerprof il ihres Stufendiploms. Das Stu dium führt zu einer Lehrbefä higung im gewählten Fach.
    2 Mit einem Erweiterungss tudium für eine zusä tzliche Klassenstufe erwerben Lehrpersonen der Kinder gartenstufe, der Kindergarten-Un terstufe und der Primarstufe die Lehr befähigung für ei ne zusätzliche Klassenstufe.
    3 In den Erweiterungsstudien sind die gleichen Studienziele zu errei chen und die gleichen Studienleistungen zu erbringen wie in den Regel studiengängen.
    4 Die Erweiterungsstudien werden mit einem Erweiterungsdiplom abgeschlossen.
    Verhältnis zu
    den Vorschriften
    für die Regel
    -
    studiengänge

    § 2.

    1 Für Erweiterungsstudien gelten, soweit dieses Reglement keine abweichenden Regelungen tri fft, die für die Regelstudiengänge anwendbaren Vorschriften.
    2 Die Zulassung setzt nebe n den Vorgaben der §§
    4 und 5 voraus, dass die für die Regelstudiengäng e statuierten Anforderungen zur Gleichwertigkeit von Vorbildung sausweisen erfüllt werden.
    Gebühren

    § 3.

    Die Gebühren richten sich na ch der Weisung zu den Gebüh ren der Pädagogischen Hochschule Zürich
    4 .
    2
    414.417 Reglement betreffend Erweiterungsstudien an der PHZH B. Zulassung Erweiterungs studium für ein zusätzliches Fach

    § 4.

    5
    1 Zum Erweiterungsstudium für ein zusätzliches Fach zuge
    - lassen werden Bewerber innen und Bewe rber, die a. über ein von der Schweizerische n Konferenz der kantonalen Erzie
    - hungsdirektoren (EDK) anerkanntes Lehrdiplom der betreffenden Stufe verfügen oder b. an der Pädagogischen Hochschul e Zürich (PHZH) ein kantonales Stufendiplom Sekundarstu fe I erworben haben.
    2 Ausnahmsweise können Studierende der PHZH, welche die Zulas
    - sungsvoraussetzungen noch nicht erfü llen, unter Vorbehalt des Erwerbs des Stufendiploms zum Erweiterungss tudium zugelassen werden. Die Prorektoratsleitung Ausbildung regelt die Einzelheiten. Erweiterungs studium für eine zusätzliche Stufe

    § 5.

    5
    1 Zum Erweiterungsstudium Prim arstufe (Schuljahre 1 und 2) wird zugelassen, wer über ein v on der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Primarstufe (Schuljahre 3 bis 8) verfügt.
    2 Zum Erweiterungsstudium Unterstufe (Schuljahre 3 bis 5) wird zugelassen, wer über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Kindergartenstufe verfügt.
    3 Zum Erweiterungsstudium Primarst ufe (Schuljahre 1 bis 8) wird zugelassen, wer über ein von der ED K anerkanntes Lehrdiplom für die Kindergartenstufe oder die Kinde rgarten-Unters tufe verfügt. C. Studienangebote und Studienstruktur Erweiterungs studium für ein zusätzliches Fach

    § 6.

    1 Facherweiterungen für die Ki ndergarten-Unte rstufe sind für folgende Fächer möglich: a. Englisch, b. Religionen, Kulturen, Ethik.
    2 Facherweiterungen im Studiengang Primarstufe sind für alle Fächer des Wahlpflichtbereichs möglich.
    3 Facherweiterungen für die Seku ndarstufe I sind für alle Fächer gemäss kantonalem Lehrplan der Volksschule möglich. Erweiterungs studium für eine zusätzliche Stufe

    § 7.

    5 Erweiterungsstudien führen zu folgenden Diplomen: a. für Lehrpersonen mit einem v on der EDK anerkannten Lehrdip
    - lom für die Primarstufe: Erweit erungsdiplom für die Primarstufe (Schuljahre 1 und 2),
    3 Reglement betreffend Erweiterungsstudien an der PHZH
    414.417 b. für Lehrpersonen mit einem v on der EDK anerkannten Lehrdip lom für die Kindergartenstufe: Er weiterungsdiplom für die Primar stufe (Schuljahre 3 bis 5), c. für Lehrpersonen mit einem v on der EDK anerkannten Lehrdip lom für die Kindergartenstufe ode r die Kindergarten-Unterstufe: Erweiterungsdiplom für die Primarstufe (Schuljahre 3 bis 8 bzw.
    6 bis 8).
    Durchführung

    § 8.

    1 Die Erweiterungsstudien könne n in unregelmässigen Zeit abständen angeboten werden. Der Entscheid liegt bei der Prorekto ratsleitung Ausbildung.
    2 Sie kann eine Mindestteil nehmendenzahl festlegen.
    Studienform

    § 9.

    Erweiterungsstudien werden berufsbegleitend absolviert.
    Prüfungen

    § 10.

    Die für die Regelstudiengänge vorgesehene Zwischenprü fung entfällt.
    Eignungs
    -
    beurteilung

    § 11.

    1 Die berufliche Eignung wird nicht geprüft.
    2 Bei erheblichen Zweifeln an de r beruflichen Eignung kann die zuständige Abteilungsleitung eine erweiterte Eignungsbeurteilung einleiten. Eine negati ve Beurteilung führt zu m Ausschluss auf dem Er weiterungsstudium.
    Studien
    -
    abschluss

    § 12.

    5
    1 Nach erfolgreichem Abschlu ss des Erweiterungsstudiums wird eine Diplomurkunde ausgestellt, die das ursprüngliche Lehrdip lom ergänzt und die Lehrbe fähigung für das Fach oder die zusätzliche Stufe bescheinigt.
    2 Die Diplomurkunde enthält: a. die Personalien de r/des Diplomierten, b. den Vermerk «Erweiterungsdiplom, Lehrbefähigung für ... [Fach oder Schuljahre x bis y der Primarstufe]», c. den Vermerk: «Dieses Diplom ergänzt das von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzi ehungsdirektoren anerkannte Lehr diplom für ... [Stufe, Schuljahre x bis y vom (Datum des Lehrdip loms)]», d. die Unterschrift der Prorektori n oder des Prorektors Ausbildung und der zuständigen Abteilungsleitung.
    3 Bei Studierenden, die gemäss §
    4 Abs. 1 lit. b zugelassen wurden, lautet der Vermerk gemäss Abs. 2 lit. c: «Dieses Diplom ergänzt das kan tonale Lehrdiplom fü r die Sekundarstufe I vom ... [Datum des Lehr diploms]».
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    414.417 Reglement betreffend Erweiterungsstudien an der PHZH
    4 Die absolvierten Ausbildungsmodule, die Diplomnote und die Kreditpunkte werden auf einem Beiblatt zur Diplomurkunde ausge
    - wiesen. D. Schlussbestimmung Aufhebung bis herigen Rechts

    § 13.

    1 Dieses Reglement ersetzt das Reglement zum Erwerb eines zusätzlichen Stufendiploms vom 22. Mai 2006 und das Reglement be
    - treffend Ergänzungsstudien an de r Pädagogischen Hochschule Zürich vom 11. Juni 2007.
    2 Das Reglement zum Zusatzdiplom Grundstufe an der Pädago
    - gischen Hochschule Zürich vom
    11. Juni 2007 wird aufgehoben.
    1 OS 72, 376 ; Begründung siehe ABl 2017-04-21 .
    2 Inkrafttreten: 1. August 2017.
    3 LS 414.10 .
    4 LS 414.410.5 .
    5 Fassung gemäss B vom 18. November 2020 ( OS 76, 37 ; ABl 2020-11-27
    ).
    In Kraft seit 1. März 2021.
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