Medizinalberufeverordnung
Nr. 805 Medizinalberufeverordnung * (MbV) vom 28. April 2009 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 16 Absatz 1, 17 Absatz 2, 20 Absätze 1c und 2, 21, 22 Absatz 1, 23 Absatz 2, 32 Absatz 4, 33–35, 42 Absatz 1 und 43 Absatz 3 des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 2005
1 , auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
1 Die Verordnung regelt a. * die Einzelheiten der Berufsausübungsbewilligung und der Betriebsbewilligung bei den universitären Medizinalberufen, b. * die besonderen Rechte und Pflichten der Personen, die einen universitären Medi
- zinalberuf fachlich eigenverantwortlich ausüben, c. die Stellvertretung und die Assistenz, d. die Obduktion und die Organentnahme.
2 Die Einzelheiten der Betriebsbewilligung für öffentliche Apotheken, den Versandhan
- del mit Arzneimitteln, Privatapotheken, Spitalapotheken und Apotheken in Heimen, für Drogerien sowie für Betriebe, die Blut und Blutprodukte nur lagern, sind in der Heilmit
- telverordnung vom 28. April 2009
2 geregelt.
1 SRL Nr.
800
2 SRL Nr.
830 (G 2009 113) * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2009 89
2 Nr. 805
3 Die Zulassung von Berufsleuten und Betrieben nach dieser Verordnung zur Leistungs
- erbringung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach dem Bundes
- gesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994
3 richtet sich nach der Kantonalen Zulassungsverordnung vom 30. November 2021
4 . *
§ 2
Universitäre Medizinalberufe
1 Universitäre Medizinalberufe sind Arzt oder Ärztin, Zahnarzt oder Zahnärztin, Chiro
- praktor oder Chiropraktorin, Apotheker oder Apothekerin sowie Tierarzt oder Tierärztin.
§ 3
Zuständigkeiten
1 Für Entscheide im Zusammenhang mit der Berufsausübungs-, der Stellvertreter-, der Assistenten- und einer allfälligen Betriebsbewilligung sind zuständig * a. die Dienststelle Gesundheit und Sport
5 bei Ärztinnen und Ärzten, Apothekerinnen und Apothekern, Zahnärztinnen und -ärzten sowie Chiropraktorinnen und Chiro
- praktoren, b. der Veterinärdienst
6 bei Tierärztinnen und ärzten.
2 Die zuständige Dienststelle gemäss Absatz 1 ist zudem für die Publikation der erteilten Bewilligungen, der Entzüge oder des anderweitigen Erlöschens von Bewilligungen ge
- mäss § 21 des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 2005
7 zuständig. Sie meldet dem Eidgenössischen Departement des Innern die Erteilung, die Verweigerung, den Entzug und jede Änderung der Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung, insbesondere jede Einschränkung der Bewilligung zur Berufsausübung sowie Disziplin
- armassnahmen. *
3 Für die Befreiung von Ärztinnen und Ärzten, Apothekerinnen und Apothekern, Zahn
- ärztinnen und -ärzten sowie von Chiropraktorinnen und Chiropraktoren vom Berufsge
- heimnis im Sinn von Artikel 321 Ziffer 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
8 ist die Dienststelle Gesundheit und Sport zuständig. *
4 Die Dienststelle Gesundheit und Sport ist kantonale Bewilligungsbehörde im Sinn des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dezember 1998
9 . *
3 SR
832.10
4 SRL Nr.
865c
5 Gemäss Änderung der SRL Nr.
37 vom 28. Oktober 2014, in Kraft seit dem 1. Januar 2015 (G
2014
369), wurde in den §§ 3, 4 und 13 die Bezeichnung «Dienststelle Gesundheit» durch «Dienststelle Gesundheit und Sport» ersetzt.
6 Gemäss Änderung vom 22. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 563), wurde in den §§ 3 und 4 die Bezeichnung «Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen» durch «Vete
- rinärdienst» ersetzt.
7 SRL Nr.
800 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
8 SR
311.0
9 SR
810.11
Nr. 805
3
§ 4
Bewilligungsgesuch
1 Das Bewilligungsgesuch ist einzureichen: * a. der Dienststelle Gesundheit und Sport in den Berufen gemäss
§ 3 Absatz 1a,
b. dem Veterinärdienst im Beruf gemäss § 3 Absatz 1b.
2 Dem Gesuch sind beizufügen: * a. * der Nachweis des entsprechenden Diploms, bei Ärztinnen und Ärzten, Apotheke
- rinnen und Apothekern sowie Chiropraktorinnen und Chiropraktoren zudem der Nachweis der Weiterbildungstitel, b. * ein Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister oder ein gleichwertiges Doku
- ment des Herkunftsstaates. c. * ... Ausserdem ist die Praxis- oder Betriebsadresse anzugeben.
3 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die nicht deutscher Muttersprache sind, haben den Nachweis über gute Kenntnisse der deutschen Sprache zu erbringen, in der Regel in Form eines international anerkannten Sprachdiploms mit Sprachniveau mindestens B2 gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. *
4 Die zuständige Dienststelle gemäss Absatz 1 kann weitere zur Prüfung der persönli
- chen und fachlichen Bewilligungsvoraussetzungen erforderliche Unterlagen einverlan
- gen. Diese sind auf Verlangen auf Deutsch zu übersetzen und amtlich zu beglaubigen.
*
§ 5
Kantonale Aufsichtsbehörden
1 Die zuständige Dienststelle
10 gemäss § 3 Absatz 1 beaufsichtigt Personen, die im Kanton einen universitären Medizinalberuf fachlich eigenverantwortlich ausüben, sowie bewilligungspflichtige Einrichtungen mit solchen Berufsleuten. *
§ 6
Berufsbezeichnungen, Titel und Bekanntmachungen *
1 Für die Berufsbezeichnungen gelten die Bestimmungen des eidgenössischen Medizi
- nalberufegesetzes und der bundesrätlichen Verordnung über Diplome, Ausbildung, Wei
- terbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen vom
27. Juni
2007
11 .
2 Akademische Titel sind so zu verwenden, wie sie verliehen wurden. Titel, die über die akademische Qualifikation täuschen können, dürfen nur unter Nennung des Namens oder des Ortes der verleihenden Hochschule oder des Herkunftsstaates verwendet wer
- den. *
3 Hinweise auf besondere Fachkenntnisse setzen den Nachweis überdurchschnittlicher theoretischer Kenntnisse und praktischer Fähigkeiten in diesem Fachbereich voraus.
*
10 Gemäss Änderung vom 18. Januar 2011, in Kraft seit dem 1. Februar 2011 (G 2011 34), wurde in den §§ 5 und 7 die Bezeichnung «zuständige Behörde» durch «zuständige Dienststelle» ersetzt.
11 SR
811.112.0 . Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4 Nr. 805
4 Bei Bekanntmachungen, insbesondere auf dem Praxisschild und im Internet, sind die universitären Medizinalpersonen mit Berufsausübungsbewilligung namentlich zu nen
- nen. Bei bewilligungspflichtigen Einrichtungen ist zusätzlich auch der Inhaber oder die Inhaberin anzuführen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Heilmittelverordnung vom 28. April 2009
12 über die Bezeichnung von öffentlichen Apotheken. *
§ 7
* Meldepflichten
1 Aufnahme, Verlegung und Einstellung der fachlich eigenverantwortlichen Tätigkeit so
- wie Namenswechsel sind der Dienststelle gemäss § 3 Absatz 1 umgehend zu melden.
*
2 Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung eines anderen Kantons, die ihren universi
- tären Medizinalberuf während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr im Kanton Luzern in eigener fachlicher Verantwortung ausüben wollen, haben dies bei der zuständigen Dienststelle gemäss § 3 Absatz 1 schriftlich zu melden. Mit der Meldung ist die Kopie der Berufsausübungsbewilligung des anderen Kantons und eine Unbedenklichkeitsbe
- scheinigung der Behörde einzureichen, welche diese Bewilligung erteilt hat. *
3 Angehörige ausländischer Staaten, die aufgrund staatsvertraglicher Bestimmungen während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr einen universitären Medizinalberuf in der Schweiz ohne Bewilligung in eigener fachlicher Verantwortung ausüben dürfen, müssen sich gemäss dem Verfahren melden, das im Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbrin
- gern in reglementierten Berufen vom 14. Dezember 2012
13 festgelegt ist. *
4 Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer nach den Absätzen 2 und 3 dürfen ihren Beruf erst ausüben, wenn die zuständige Dienststelle nach § 3 Absatz 1 die Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen bestätigt hat. Die Dienststelle trägt die Meldung in das Register der universitären Medizinalberufe ein.
§ 7a
* Betriebliche Voraussetzungen
1 Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber müssen über das Personal und die Einrich
- tungen verfügen, die nach den geltenden Grundsätzen ihres Berufs für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich sind. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Heilmit
- telverordnung vom 28. April 2009 über die Einrichtung von Apotheken. *
§ 8
Aufzeichnungspflicht
1 Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung haben über ihre berufliche Tätigkeit Auf
- zeichnungen zu machen. Diese müssen Angaben zur Person oder zum Tier und die Dia
- gnose sowie den Zeitpunkt und die Art der Behandlung enthalten. Die Aufzeichnungen sind in deutscher Sprache zu verfassen und mindestens zwanzig Jahre aufzubewahren.
*
12 SRL Nr.
830 . Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
13 SR
935.01
Nr. 805
5
1bis Die Dokumentation kann in schriftlicher oder elektronischer Form geführt werden. Die Aufzeichnungen müssen nachvollziehbar, datiert und jederzeit einsehbar sein; Än
- derungen müssen rückverfolgbar sein. *
1ter ... *
2 Für die Aufzeichnungen über die abgegebenen und die hergestellten Arzneimittel gel
- ten die Bestimmungen der eidgenössischen und der kantonalen Heilmittelgesetzgebung.
§ 9
Notfalldienst
1 Der Notfalldienst gemäss § 32 Absatz 2 des Gesundheitsgesetzes ist so zu organisieren, dass er innert einer angemessenen Zeit beansprucht werden kann.
§ 10
Kosten der Notfallbehandlung
1 Die Kosten der Notfallbehandlung sind in erster Linie vom Patienten oder von der Pati
- entin zu tragen.
2 Sie sind vom unterstützungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen, wenn für sie im Be
- treibungsverfahren ein Verlustschein ausgestellt wurde. Auf das Erfordernis des Verlust
- scheines kann verzichtet werden, wenn a. der Patient oder die Patientin wirtschaftliche Sozialhilfe bezieht oder b. die Betreibung als offensichtlich aussichtslos gilt.
3 Die Betreibung gilt dann als offensichtlich aussichtslos, wenn in den vorausgegange
- nen zwei Jahren gegenüber dem Patienten oder der Patientin ein Verlustschein ausge
- stellt wurde.
4 Vorbehalten bleiben die Unterhalts- und Unterstützungspflichten der Angehörigen und der Verwandten.
2 Tätigkeitsbereiche
§ 11
Ärztinnen und Ärzte
1 Ärztinnen und Ärzte diagnostizieren und behandeln Krankheiten, Verletzungen und sonstige Störungen der psychischen und physischen Gesundheit von Menschen und beu
- gen ihnen vor.
6 Nr. 805
2 Sie dürfen Tätigkeiten an unter ihrer fachlichen Aufsicht tätige medizinische Praxisas
- sistentinnen und -assistenten delegieren, soweit diese durch die abgeschlossene Berufs
- ausbildung mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis und allfällige ergänzende Sachkun
- denachweise dazu befähigt sind. Die Delegation hat patientenspezifisch mündlich oder schriftlich zu erfolgen, soweit die delegierte Tätigkeit nicht aus der Patientendokumenta
- tion ersichtlich ist. Die Erhebung von Befunden nach strukturierten und standardisierten Praxisvorgehensweisen ist delegierbar. Die Diagnose- und die Indikationsstellung sind in keinem Fall delegierbar. *
§ 12
Zahnärztinnen und -ärzte
1 Zahnärztinnen und -ärzte diagnostizieren und behandeln Krankheiten und Anomalien der Zähne, des Kiefers sowie der Mundhöhle und beugen ihnen vor.
2 Sie sind verpflichtet, für Allgemeinanästhesien einen Arzt oder eine Ärztin beizuzie
- hen.
§ 13
Chiropraktorinnen und Chiropraktoren
1 Chiropraktorinnen und Chiropraktoren diagnostizieren und behandeln Krankheiten, Verletzungen und sonstige Störungen des Bewegungsapparates nach den anerkannten Grundsätzen der Chiropraktik.
2 Sie dürfen a. Röntgenbilder des Bewegungsapparates anfertigen, b. * im Rahmen der Berufsausübung diejenigen Arzneimittel anwenden, die von der Dienststelle Gesundheit und Sport bezeichnet werden, sowie Arzneimittel nach Artikel 4 Unterabsatz b der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligato
- rischen Krankenpflegeversicherung (KLV) vom 29. September 1995
14 verordnen.
3 Sie dürfen keine Arzneimittel der Abgabekategorien A bis D abgeben. Sie sind ver
- pflichtet, einen Arzt oder eine Ärztin beizuziehen oder den Patienten oder die Patientin einem Arzt oder einer Ärztin zuzuweisen, wenn Krankheiten vorliegen, die nicht durch chiropraktische Massnahmen behandelt werden können. *
§ 14
Apothekerinnen und Apotheker
1 Apothekerinnen und Apotheker, die eine öffentliche Apotheke führen, sind befugt a. Heilmittel vorrätig zu halten und an das Publikum, an Ärztinnen und Ärzte oder an Spitäler abzugeben, b. ärztliche Rezepte auszuführen, c. Arzneimittel für den eigenen Bedarf nach Formula magistralis und Formula offi
- cinalis sowie nach eigener Formel herzustellen; vorbehalten bleiben die Bewilli
- gungen für die Herstellung und den Grosshandel gemäss der Heilmittelgesetzge
- bung des Bundes,
14 SR
832.112.31
Nr. 805
7 d. unter Einhaltung der Vorschriften der Chemikaliengesetzgebung mit Chemikalien umzugehen, e. Blutentnahmen kapillar sowie klinisch-chemische und mikroskopische Untersu
- chungen durchzuführen, sofern ihre Fachkenntnisse sie dazu befähigen.
1bis Apothekerinnen und Apotheker, die über den Fähigkeitsausweis FPH «Impfen und Blutentnahme» verfügen und die damit verbundene Fortbildung nachweisen können, dürfen ohne ärztliche Verschreibung Personen über 16 Jahre, die kein besonderes Imp
- frisiko aufweisen, gemäss dem aktuellen schweizerischen Impfplan sowie gegen Covid-
19 impfen. Folgeimpfungen dürfen mit Ausnahme der Impfungen gegen Grippe, Covid-
19 und gegen Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) nur vorgenommen werden, wenn die erste Impfung durch einen Arzt oder eine Ärztin erfolgt ist. Die Impfungen sind in einer dafür geeigneten Räumlichkeit durchzuführen, welche über eine Notfal
- lausrüstung verfügt. *
2 Apothekerinnen oder Apothekern, die eine Spitalapotheke leiten, ist der freie Publi
- kumsverkauf untersagt. Im Übrigen haben sie die Befugnisse gemäss Absatz 1.
3 Die Apotheken gewährleisten eine zeit- und bedarfsgerechte Versorgung mit den ge
- bräuchlichen und den bei Notfällen erforderlichen Arzneimitteln.
4 Die verantwortlichen Leiterinnen und Leiter öffentlicher Apotheken können mit ihrem Einverständnis vom Gesundheits- und Sozialdepartement beauftragt werden, spezielle präventiv-medizinische Leistungen zu erbringen.
§ 15
Tierärztinnen und -ärzte
1 Tierärztinnen und -ärzte diagnostizieren und behandeln Krankheiten, Verletzungen und sonstige Störungen der psychischen und physischen Gesundheit von Tieren. Sie beugen der Übertragung von Krankheiten durch Tiere auf den Menschen vor und tragen zur Si
- cherheit der Lebensmittel bei.
3 Stellvertretung und Assistenz
§ 16
Stellvertretung *
1 Zur Stellvertretung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen zur fachlich eigenver
- antwortlichen Tätigkeit im betreffenden universitären Medizinalberuf erfüllt.
*
2 Die Bewilligung wird der vertretenen universitären Medizinalperson für die Dauer der begründeten vorübergehenden Verhinderung erteilt, längstens jedoch für sechs Monate. Sie kann aus wichtigen Gründen verlängert werden. Für die Stellvertretung von Apothe
- kerinnen und Apothekern kann die Bewilligung unbefristet erteilt werden. * a. * ... b. * ... c. * ...
8 Nr. 805 d. * ... e. * ...
3 Erfolgt die Stellvertretung durch eine universitäre Medizinalperson, die im Kanton Lu
- zern bereits eine entsprechende Berufsausübungsbewilligung besitzt, genügt eine Mel
- dung mit den Angaben über die Personalien, den Umfang und die Zeitdauer der Stellver
- tretung. *
4 Die zuständige Dienststelle kann einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin, der oder die die Praxis einer verstorbenen fachlich eigenverantwortlich tätigen universitären Me
- dizinalperson vorübergehend fortführt, bewilligen. *
§ 17
Assistenz *
1 Als Assistentinnen und Assistenten gelten Personen, die unter fachlicher Kontrolle ei
- ner universitären Medizinalperson mit Berufsausübungsbewilligung in einem Medizinal
- beruf tätig sind. *
2 Die Bewilligung für die Beschäftigung einer Assistenz wird einer universitären Medi
- zinalperson erteilt, wenn der Assistent oder die Assistentin * a. ein eidgenössisches oder ein als gleichwertig anerkanntes ausländisches Diplom gemäss Medizinalberufegesetz besitzt, b. vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet. Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker sowie Chiropraktorinnen und Chi
- ropraktoren müssen sich zusätzlich in Weiterbildung zu einem eidgenössischen Weiter
- bildungstitel gemäss Medizinalberufegesetz befinden.
3 Die Bewilligung ist befristet: * a. * bei Ärztinnen und Ärzten, Apothekerinnen und Apothekern sowie Chiropraktorin
- nen und Chiropraktoren längstens bis zum Erwerb des Weiterbildungstitels, b. * bei Zahnärztinnen und Zahnärzten für die nach Artikel 42 Unterabsatz b der eid
- genössischen Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni
1995
15 erforderliche dreijährige praktische Weiterbildung nach Erwerb des Di
- ploms oder für die praktische Weiterbildung im Hinblick auf den Erwerb eines eidgenössischen Weiterbildungstitels als Fachzahnarzt oder Fachzahnärztin, c. * bei Tierärztinnen und Tierärzten für eine praktische Weiterbildung nach Erwerb des Diploms von maximal zwei Jahren.
4 Die Bewilligung ist für jeden Assistenten und für jede Assistentin einzeln zu beantra
- gen. Bei einem Vollzeitpensum des Bewilligungsinhabers oder der -inhaberin werden Assistentinnen und Assistenten im Umfang von gesamthaft höchstens 200 Stellenpro
- zenten bewilligt. Die zuständige Dienststelle gemäss § 3 Absatz 1 kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen. *
15 SR
832.102 . Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 805
9
5 Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin sorgt für eine den Fähigkei
- ten des Assistenten oder der Assistentin angemessene fachliche Kontrolle. Er oder sie hat in der Regel anwesend zu sein. *
§ 17a
* Praktikantinnen und Praktikanten
1 Personen, die sich in einem universitären Medizinalberuf ausbilden lassen, dürfen von einer universitären Medizinalperson mit Berufsausübungsbewilligung während längs
- tens zwölf Monaten ohne Bewilligung als fachlich kontrolliert tätige Praktikantinnen oder Praktikanten beschäftigt werden, wenn sie * a. an einer eidgenössischen oder einer gleichwertigen ausländischen Hochschule einen entsprechenden Bachelorabschluss erlangt haben, b. für den betreffenden Masterstudiengang immatrikuliert sind und c. seit der Immatrikulation für den Masterstudiengang die gemäss geltender Studien
- ordnung erforderliche Anzahl Kreditpunkte geleistet haben.
2 Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin sorgt für eine den Fähigkei
- ten des Praktikanten oder der Praktikantin angemessene fachliche Kontrolle. Er oder sie hat anwesend zu sein.
3a Ambulante ärztliche, zahnärztliche und chiropraktische Einrichtungen *
§ 17b
* Bewilligungspflichtige Einrichtungen
1 Eine Betriebsbewilligung der Dienststelle Gesundheit und Sport benötigen ambulante ärztliche, zahnärztliche und chiropraktische Praxen, a. * in denen mehrere fachlich eigenverantwortlich tätige universitäre Medizinalperso
- nen eine wirtschaftliche Abrechnungseinheit bilden (Gruppen- und Gemeinschaft
- spraxen), insbesondere solche, die nach dem Bundesgesetz über die Krankenversi
- cherung (KVG) vom 18. März 1994
16 für eine Tätigkeit zulasten der obligatori
- schen Krankenpflegeversicherung eine Zulassung als Organisation benötigen, oder b. * die wirtschaftlich nicht der Medizinalperson oder den Medizinalpersonen persön
- lich gehören, die für die Praxis fachlich eigenverantwortlich tätig sind.
2 Nicht bewilligungspflichtig sind a. Zusammenschlüsse von mehreren fachlich eigenverantwortlich tätigen Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und -ärzten sowie Chiropraktorinnen und -praktoren in gemeinsamen Praxisräumlichkeiten mit gemeinsamem Personal, die keine wirtschaftliche Abrechnungseinheit bilden (Praxisgemeinschaften), b. ambulante ärztliche, zahnärztliche und chiropraktische Angebote von Spitälern auf deren Betriebsgelände.
16 SR
832.10
10 Nr. 805
3 Die in einer bewilligungspflichtigen Einrichtung fachlich eigenverantwortlich tätigen universitären Medizinalpersonen benötigen eine entsprechende Berufsausübungsbewilli
- gung.
§ 17c
* Bewilligungsgesuch
1 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller haben in ihrem Gesuch eine verantwortliche Fachperson zu bezeichnen, die über die Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Ausübung desjenigen universitären Medizinalberufes im Kanton Luzern verfügt, in wel
- chem die Einrichtung Leistungen erbringt.
2 Dem Gesuch beizufügen sind: a. ein Betriebskonzept, das Auskunft gibt über Angebot, Personal und Einrichtung sowie über Qualitätssicherungs- und Hygienemassnahmen, b. ein Betreibungsregisterauszug des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin, c. eine Erklärung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin, dass die therapeuti
- sche Unabhängigkeit der für die Einrichtung fachlich eigenverantwortlich tätigen universitären Medizinalpersonen gewährleistet ist.
3 Die Dienststelle Gesundheit und Sport kann zur Prüfung der betrieblichen Bewilli gungsvoraussetzungen a. weitere erforderliche Unterlagen einverlangen; diese sind auf Verlangen auf Deutsch zu übersetzen und amtlich zu beglaubigen, b. eine Inspektion der Einrichtung vornehmen. * Rechtsverweis
1 Die §§ 3 Absatz 2, 6 Absatz 4, 7 Absatz 1, und 8 gelten für bewilligungspflichtige Ein
- richtungen sinngemäss.
4 Obduktion und Organentnahme
§ 18
Obduktion
1 Hat sich die verstorbene Person nicht zu einer Obduktion geäussert, sind folgende Per
- sonen als nächste Angehörige der Reihe nach berechtigt, einer solchen zuzustimmen oder sie abzulehnen: a. * die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Per
- son, b. * der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen, c. * wer als Ehegatte oder Ehegattin, eingetragener Partner oder eingetragene Partne
- rin einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr re
- gelmässig und persönlich Beistand leistet,
Nr. 805
11 d. * die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, e. * die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persön
- lich Beistand leisten, f. * die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Bei
- stand leisten, g. * die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten.
2 Die Personen gemäss Absatz 1 können Einsicht in den Obduktionsbefund verlangen, sofern sich die verstorbene Person nicht dagegen ausgesprochen hat oder anderweitige gesetzliche Gründe entgegenstehen.
§ 19
Organentnahme
1 ... *
2 Unabhängige Instanz im Sinn von Artikel 13 Absatz 2i des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben oder Zellen (Transplantationsgesetz) vom 8. Oktober 2004
17 für die Zustimmung zur Entnahme von Gewebe oder Zellen bei urteils
- unfähigen oder minderjährigen Personen ist die zuständige Kindes- und Erwachsenen
- schutzbehörde. *
5 Schlussbestimmungen
§ 20
Strafbestimmungen
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Bestimmungen der §§ 6, 7, 8, 9, 11–17a und 17b Absätze 1 und 3 übertritt oder bei deren Übertretung Hilfe leistet, wird, soweit nicht be
- sondere Strafbestimmungen anwendbar sind, mit Busse bestraft. *
§ 21
Bisherige Bewilligungen
1 Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Bewilligungen bleiben in Kraft, soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht.
§ 22
Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung über die Medizinalpersonen vom 17. Dezember 1985
18 wird aufgeho
- ben.
17 SR
810.21
18 G 1985 192 (SRL Nr. 805)
12 Nr. 805
§ 23
Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Juni 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
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