Verordnung über die Titularprofessur an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Un... (415.419)
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Verordnung über die Titularprofessur an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

1 Verordnung über die Titularprofessur (TPV RWF)
415.419 Verordnung über die Titularprofessur an der Rechtswissensc haftlichen Fakultät der Universität Zürich (TPV RWF) (vom 21. Oktober 2020)
1 ,
2 Die Fakultätsversammlung, gestützt auf §
34 Abs. 3 Ziff. 2 des Universitätsgesetzes vom 15. März
1998
3 (UniG) und §
22 Abs. 1 der Rahmenvero rdnung über die Titular professur an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO TP)
4 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich

§ 1.

1 Diese Verordnung re gelt das Verfahren über die Ernennung und Verlängerung der Titularprofessu r an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universi tät Zürich (RWF).
2 Sie stützt sich auf die Rahmenver ordnung über die Titularprofes sur an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO TP)
4 und konkretisiert diese nach Massgab e der besonderen Voraussetzungen für die RWF.
3 Soweit die TPV RWF keine Bestimm ungen enthält, gilt unmittel bar die RVO TP.
Voraussetzung
zur Ernennung

§ 2.

Voraussetzung für die Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor ist ei n Nachweis im Sinne von §
5 Abs. 1 RVO TP oder eine Habilitation an der RWF. B. Verfahren
Eröffnung des
Verfahrens

§ 3.

1 Die Kommission Forschung und Nachwuchsförderung oder ein Mitglied der Fakultät beantragt der Fakultätsversammlung mit Zu stimmung der zu erne nnenden Person die Erö ffnung des Verfahrens.
2 Die Fakultätsversammlung beschliesst die Erö ffnung oder die Nicht eröffnung des Verfahrens.
2
415.419 Verordnung über die Titu larprofessur (TPV RWF) Begutachtung

§ 4.

Für die Begutachtung der wissenschaftlichen Leistung setzt die Fakultätsversammlung auf An trag der Kommission Forschung und Nachwuchsförderung mindestens zwei Gutachterinnen bzw. Gutachter ein, wobei mindestens eine bzw. ei ner eine externe Person sein muss. Entscheid

§ 5.

Die Fakultätsversammlung entscheidet gestützt auf die Gut
- achten und den Antrag der Komm ission Forschung und Nachwuchs
- förderung. Mündliche Leistung

§ 6.

1 Die mündliche Leistu ng im Sinne von §
10 RVO TP ist im Rahmen eines Probevortrags in de r Fakultätsversammlung zu erbrin
- gen.
2 Eine ungenügende mündliche Leistung kann einmal wiederholt werden.
3 Bei an der RWF habilitierten Personen wird auf die mündliche Leistung verzichtet. Ernennung

§ 7.

1 Sind die Voraussetzungen fü r die Ernennung zur Titular
- professorin oder zum Titularprofe ssor erfüllt, reicht die Kommission Forschung und Nachwuchsförderung zuhanden der Fakultätsversamm
- lung den Ernennungsv orschlag ein.
2 Nach der entsprechenden Beschl ussfassung durch die Fakultäts
- versammlung reicht die Dekanin bz w. der Dekan im Namen der Fakul- tät einen Antrag auf Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titu
- larprofessor an die Erweiterte Universitätsleitung ein. Verlängerung

§ 8.

1 Die Kommission Forschung und Nachwuchsförderung prüft auf Antrag der Titularprofessorin oder des Titularprofessors vor Ab
- lauf der sechsjährigen Frist gemäss §
3 Abs. 1 oder §
14 RVO TP, ob die Voraussetzungen für eine Verl ängerung der Titularprofessur erfüllt sind.
2 Die Kommission Forschung und Nachwuchsförderung stellt An
- trag an die Fakultätsversammlung auf Verlängerung oder Nichtverlän
- gerung der Titularprofessur.
3 Beschliesst die Fakultät die Ve rlängerung der Titularprofessur, stellt sie Antrag an die Erweiterte Universitätsleitung.
4 Eine Nichtverlängerung der Titula rprofessur teilt die Dekanin oder der Dekan direkt der be treffenden Person mit.
3 Verordnung über die Titularprofessur (TPV RWF)
415.419 C. Schlussbestimmungen
Inkrafttreten

§ 9.

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung am 1. Februar 2021 in Kraft.
Übergangs
-
bestimmung

§ 10.

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für diejenigen Verfahren, die nach dem Inkrafttrete n dieser Verordnung eröffnet wer den.
1 OS 76, 21 ; Begründung siehe ABl 2020-12-11 . Von der Erweiterten Universi tätsleitung genehmigt am 1. Dezember 2020.
2 Inkrafttreten: 1. Februar 2021.
3 LS 415.11 .
4 LS 415.24 .
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