Verordnung über die Aufnahmeprüfung an die Universität Zürich (415.311)
CH - ZH

Verordnung über die Aufnahmeprüfung an die Universität Zürich

1 V über die Aufnahmeprüfung an die Universität Zürich
415.311 Verordnung über die Aufnahmeprüfung an die Universität Zürich (vom 2. November 2020)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung rege lt die Aufnahmeprüfung an der Uni versität Zürich (UZH).
Ausführungs
-
bestimmungen

§ 2.

Die Universitätsleitung erlässt Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung.
Prüfungsziele
und -inhalte

§ 3.

Die Prüfungsziele und -inhalte für die einzelnen Fächer der Aufnahmeprüfung richten sich im Wesentlichen nach den von der Schweizerischen Maturitä tskommission erlassenen Richtlinien für die schweizerische Ma turitätsprüfung.
Zulassungs
-
voraus
-
setzungen

§ 4.

1 Zur Aufnahmeprüfung kann nu r zugelassen werden, wer bis zu dem auf die Aufnahmeprüfung fo lgenden 31. Dezember das 18. Al tersjahr zurücklegen wird. In be gründeten Fällen kann die Abteilung Studierende nach Rücksprache mi t der Zulassungskommission Ausnah men bewilligen.
2 Kandidatinnen und Kandidaten, deren Erst- oder Hauptsprache nicht Deutsch ist, haben einen Na chweis über ausrei chende Deutsch kenntnisse zu erbringen.
3 Einzelheiten sind in den Au sführungsbestimmungen gemäss §
2 geregelt.
Organisation

§ 5.

1 Die Abteilung Studierende or ganisiert die Aufnahmeprüfung in Rücksprache mit de r Zulassung skommission.
2 Sie bestimmt die Prüfenden sowi e die Expertinnen und Experten. Diese verfügen in der Regel über ein von der Schweizerische Konfe renz der kantonalen Erziehungsd irektoren (EDK) anerkanntes Lehr diplom für Maturitätsschulen.
Datenschutz

§ 6.

1 Die UZH bearbeitet Daten von Personen, die unter den Gel tungsbereich dieser Ve rordnung fallen, soweit und solange dies für die Umsetzung dieser Veror dnung erforderlich ist.
2
415.311 V über die Aufnahmeprüfung an die Universität Zürich
2 Es sind dies insbesondere die Id entitätsdaten de r Kandidatinnen und Kandidaten wie Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum und Nationalität, die Kontaktdaten sowie die Daten zur Vorbildung und zu den gewählten Prüfungsgebieten. Nachteils ausgleich

§ 7.

1 Kandidatinnen und Kandidaten mi t einer ärztlich beschei
- nigten Behinderung oder chronisc hen Krankheit können mit der An
- meldung zur Teilnahme an de r Aufnahmeprüfung gemäss §
8 ein Ge
- such um Nachteilsa usgleich stellen.
2 Dem Gesuch ist ein ärztliches Zeugnis beizulegen, aus dem her
- vorgeht, wie sich die Behinderung oder die chronische Krankheit auf die Aufnahmeprüfung auswirkt.
3 Über die Gewährung nachteilsausgleiche nder Massnahmen ent
- scheidet die Abteilung Studierende nach Rücksprache mit der Fach
- stelle Studium und Behinderung. B. Anmeldung und Abmeldung Anmeldung

§ 8.

1 Für die Teilnahme an der Aufnahmeprüfung ist eine frist
- gerechte Anmeldung bei der Abte ilung Studierende erforderlich.
2 Mit der Anmeldung einzur eichen sind insbesondere:
1. Unterlagen zur Identität und Vorbildung,
2. ein allfälliger Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse ge
- mäss §
4 Abs. 2,
3. ein allfälliges Gesuch um Nachteilsausgleich gemäss §
7 Abs. 1.
3 Einzelheiten sind in den Au sführungsbestimmungen gemäss §
2 geregelt. Gebühr für die Aufnahme prüfung

§ 9.

1 Die Gebühr für die Aufnahme prüfung beträgt Fr. 800.
2 Bei Wiederholung der Aufnahme prüfung ist die Gebühr gemäss Abs. 1 erneut zu entrichten.
3 Die Zahlungs- und allfälligen Rü ckerstattungsmodalitäten werden in den Ausführungsbes timmungen gemäss §
2 geregelt. Abmeldung von der Aufnahme prüfung

§ 10.

1 Eine Abmeldung von der Aufnahmeprüfung ist nur inner
- halb der Abmeldefrist möglich und muss schriftlich erfolgen.
2 Die Abmeldefrist wird in de n Ausführungsbestimmungen gemäss

§ 2 geregelt.

3 Wird die Abmeldung nicht fristger echt eingereicht, gilt die Auf
- nahmeprüfung bei Nichte rscheinen als nicht bestanden. Vorbehalten sind §§
11 und 17.
3 V über die Aufnahmeprüfung an die Universität Zürich
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Verspätete
Abmeldung

§ 11.

1 Tritt nach der Abmeldefrist gemäss §
10 Abs. 2 und vor Beginn der Aufnahmeprüfung ein zwingender, unvorhergesehener und unabwendbarer Verhinderu ngsgrund ein, ist dies der Abteilung Studie rende umgehend mitzuteilen.
2 In jedem Fall ist ein schriftlich begründetes Abmeldegesuch bis spätestens drei Arbeitstage na ch dem Beginn der Aufnahmeprüfung zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z. B. Arztzeugnis) bei der Abteilung Studierende einzureichen.
3 Die Abteilung Studierende entsch eidet über das Gesuch. Wird das Gesuch nicht bewilligt, gilt die Aufnahmeprüfung bei Nichterscheinen als nicht bestanden. C. Prüfung
Prüfungs
-
termine

§ 12.

1 Die Aufnahmeprüfung findet einmal jährlich statt.
2 Die Aufnahmeprüfung dauert mind estens zwei und höchstens drei Wochen.
3 Die Prüfungstermine werden in geeigneter Weis e, insbesondere auf der Website der UZH, veröffentlicht.
Prüfungsfächer

§ 13.

1 Die Aufnahmeprüfung umfasst Prüfungen in neun Fächern wie folgt:
1. Erstsprache (Deutsch, Französisch oder Italienisch),
2. eine Zweitsprache aus Deutsch, Fr anzösisch, Italienisch, Spanisch, Latein, Griechisch, wobei die gemä ss Ziff. 1 gewählte Sprache aus geschlossen und Deutsc h obligatorisch entwed er unter Ziff. 1 oder Ziff. 2 zu belegen ist,
3. Englisch,
4. Mathematik,
5. Geschichte,
6. vier Fächer aus den fünf Fäch ern Biologie, Physik, Chemie, Geo grafie, Wirtschaft und Recht, wovon ein Fach vertieft geprüft wird.
2 In den Fächern gemäss Ziff. 1–4 wird schriftlich und mündlich, in den Fächern gemäss Ziff. 5 und 6 wird nur mündlich geprüft.
Prüfende sowie
Expertinnen
und Experten

§ 14.

1 Prüfende erstellen die Aufgab en für die schriftlichen Prü fungen, führen die mündlichen Prüf ungen durch und sind für die Kor rekturen und Bewert ungen verantwortlich.
2 Expertinnen und Experten über wachen und protokollieren die mündlichen Prüfungen und nehmen Eins icht in die schriftlichen Prü fungen.
4
415.311 V über die Aufnahmeprüfung an die Universität Zürich Zutritt zu den Prüfungen

§ 15.

Dritten ist der Zutritt zu de n Prüfungen nur mit Bewilligung der Abteilung Studi erende gestattet. Verhinderung, Abbruch, unentschuldig tes Fernbleiben

§ 16.

1 Tritt während der Aufnahmeprüfung vor Beginn der Durch
- führung einer einzelne n Prüfung ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ei n, ist dies der Abteilung Studie
- rende umgehend mitzuteilen.
2 Tritt ein solcher Ve rhinderungsgrund unmi ttelbar vor oder wäh
- rend der Durchführung einer Prüfung ein, ist dies der oder dem Prü
- fenden bzw. der Prüfungsauf sicht umgehend mitzuteilen.
3 Die nachträgliche Geltendmachung von Verhinderungsgründen, die sich auf eine bereits abgelegt e Prüfung beziehen, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Verfahren bei Verhinderung, Abbruch, unent schuldigtem Fernbleiben

§ 17.

1 In jedem Fall ist ein schr iftlich begründetes Abmeldungs
- gesuch spätestens drei Arbeitstage nach dem Termin der betreffenden Prüfung zusammen mit den entspr echenden Bestätigungen (z. B. Arzt
- zeugnis) bei der Abteilung Studierende einzureichen.
2 Die Abteilung Studierende entsch eidet über die Bewilligung des Gesuchs. Wird das Gesuch nicht be willigt, gilt die Aufnahmeprüfung als nicht bestanden.
3 In Zweifelsfällen ka nn die Abteilung Studier ende eine Vertrauens
- ärztin oder einen Vert rauensarzt einbeziehen.
4 Bleibt eine Kandidatin oder ei n Kandidat einer Prüfung ohne Ab
- meldung fern oder reicht sie oder er ein Gesuch verspätet ein, gilt die Aufnahmeprüfung als nicht bestanden. Bewertung

§ 18.

1 Für jedes Fach gemäss §
13 erteilen die oder der Prüfende sowie die Expertin oder der Ex perte gemeinsam eine Note.
2 Die Leistung in jedem Fach wird mit ganzen und halben Noten ausgedrückt. Dabei steht 6 für die beste, 1 für die schlechteste Leis
- tung. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
3 In Fächern, in denen schriftl ich und mündlich geprüft wird, wer
- den die Noten der beiden Prüfungen gemittelt, wobei Viertelnoten auf
- gerundet werden. Bestehen der Aufnahme prüfung

§ 19.

Die Aufnahmeprüfung ist best anden, wenn der Durchschnitt der Noten der neun Prüfungsfächer mindestens 4 beträgt und wenn keine Note unter 2, höchstens ei ne Note unter 3 und insgesamt höchs
- tens drei Noten unter 4 vorliegen.
5 V über die Aufnahmeprüfung an die Universität Zürich
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Unlauteres
Verhalten

§ 20.

1 Unlauteres Verhalten liegt be i der Vornahme von Betrugs handlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehören insbesondere das Mitbringen oder die Verwendung un erlaubter Hilfsm ittel und die uner laubte Kommunikati on mit Dritten.
2 Liegt unlauteres Verhalten gemäss Abs. 1 vor, gilt die Aufnahme prüfung als nicht bestanden.
3 Zur Verhinderung unlau teren Verhaltens kann die Abteilung Stu dierende in Rücksprache mit der Zulassungskommission vorgängig ge eignete Massnahmen treffen.
Entscheid über
die Aufnahme
-
prüfung

§ 21.

1 Nach Abschluss der Aufnahme prüfung validiert die Zulas sungskommission die Ergebnisse.
2 Die oder der Vorsitzende der Zu lassungskommission unterzeich net das Zeugnis.
Wiederholung
der Aufnahme
-
prüfung

§ 22.

1 Die Aufnahmeprüfung kann einmal wiederholt werden.
2 Für die Wiederholung kann eine an dere Wahl der Prüfungsfächer getroffen werden.
3 Wird die Aufnahmeprüfung wieder holt, müssen die Prüfungen in den Fächern, in denen mindestens di e Note 5 erzielt wurde, nicht wie derholt werden. D. Rechtsschutz

§ 23.

Anordnungen gemäss dieser Verordnung können mit Rekurs bei der Rekurskommission der Zürc her Hochschulen angefochten wer den. E. Übergangsbestimmung

§ 24.

Kandidatinnen und Kandidaten , die gemäss Reglement über die Aufnahmeprüfungen an die Uni versität Zürich vom 16. Dezember
2002 bereits einmal an der Aufn ahmeprüfung teilgenommen haben, müssen für die Wiederholung de r Aufnahmeprüfung gemäss §
22 kei nen Sprachnachweis gemäss §
4 Abs. 2 erbringen.
1 OS 76, 15 ; Begründung siehe ABl 2020-11-20 .
2 Inkrafttreten: 1. Februar 2021.
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