Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat
Nr. 992a Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) vom
20. Mai 2019 * (Stand 1. Januar 2021) Die Kantone gestützt auf Art. 48 und Art. 106 sowie Art. 191 b Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999
1 und auf das Bundesge- setz (Geldspielgesetz, BGS) vom 29. September 2017
2 über Geldspiele , vereinbaren:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand Dieses Konkordat regelt a. die interkantonale Trägerschaft Geldspiele (nachfolgend: Trägerschaft) einschliess- lich das interkantonale Geldspielgericht (nachfolgend: Geldspielgericht); b. die interkantonale Aufsichtsund Vollzugsbehörde gemäss Art. 105 BGS (nachfol- gend: Interkantonale Geldspielaufsicht; GESPA); * G 2020-
103. Das GSK wurde von der Plenarversammlung der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz am 20. Mai 2019 zuhanden der Ratifikation in den
Kan- tonen beschlossen. Der Regierungsrat des Kantons Luzern beschloss den Beitritt zum Konkordat am 14. Juni 2019. Der Kantonsrat des Kantons Luzern genehmigte den Beitritt des Kantons am 2. Dezember 2019 mit Dekret (K 2019 3985). Die Referendumsfrist lief am 5. Februar 2020 unbenützt ab (K 2020 379). Die Fachdirektorenkonferenz Lotterie- markt und Lotteriegesetz teilte den Vereinbarungskantonen am 8. Dezember 2020 mit, dass über 18 Kantone dem Konkordat beigetreten sind und dieses damit gemäss Art. 69 Abs.
1 auf den 1. Januar 2021 in Kraft tr at.
1 SR 101
2 SR 935.51
2 Nr. 992a c. die Stiftung Sportförderung Schweiz (nachfolgend SFS); d. die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte für die Durchführung von Grosslotterien und grossen Sportwetten; e. die Erhebung und Verwendung von Abgaben für die Finanzierung des Aufwands im Zusammenhang mit dem Geldspiel und der Bekämpfung der Spielsucht.
2. Ka pitel: Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele Erster Abschn itt: Aufgaben und Organisation a) Allgemeines Art. 2 Aufgaben der Trägerschaft Die Trägerschaft a. bestimmt im Rahmen des übergeordneten Rechts die Politik der Kantone im Be- reich der Grossspiele und setzt politische Rahmenbedingungen für den Grossspiel- sekto r; b. nimmt die Verantwortung der Kantone als Träger der GESPA wahr; sie übt insbe- sondere die administrative Aufsicht über die GESPA aus; c. stellt das Geldspielgericht; d. gewährleistet die transparente Verwendung von Reingewinnen aus Grosslotterien und grossen S portwetten zugunsten des nationalen Sports; sie übt insbesondere die administrative Aufsicht über die SFS aus; e. ist Depositärin des Konkordats. Art. 3 Rechtsform, Sitz und Organe
1 Die Trägerschaft ist eine öffentlichrechtliche Körperschaft mit Sitz in Be rn.
2 Organe der Trägerschaft sind: a. die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (nachfolgend: FDKG); b. der Vorstand; c. das Geldspielgericht; d. die Revisionsstelle. b) Die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (FDKG) Art. 4 Zusammensetzung Die Kantone entsenden je ein Regierungsmitglied in die FDKG.
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3 Art. 5 Zuständigkeiten der FDKG Die FDKG: a. verabschiedet Stellungnahmen und Empfehlungen zuhanden der Kantone im Be- reich der Geldspielpolitik; b. wählt i. die Mitglieder des Vorstands; ii. die Revisionsstelle; iii. die Mitglieder des Aufsichtsrats der GESPA sowie deren Präsidium; iv. die Richterinnen und Richter, die Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter so- wie die a.o. Richterinnen und Richter des Geldspielgerichts sowie dessen Präsidium; v. die Mitglieder des Stiftungsrats der SFS sowie des sen Präsidium; vi. die Vertretungen der kantonalen Vollzugsbehörden und der GESPA im Koordinationsorgan gemäss Art. 113 ff. BGS; c. bestimmt das Mitglied oder die Mitglieder der Kantone in der Eidgenössischen Spielbankenkommission gemäss Art. 94 ff. BGS; d. erlässt das Organisationsreglement; e. beschliesst i. das Budget; ii. den Jahresbericht und die Jahresrechnung; iii. die Höhe des Anteils „Aufsicht“ der Abgabe gemäss Art. 67 Abs. 1; iv. den Leistungsauftrag der GESPA jeweils für 4 Jahre; v. auf Antrag der GESPA den jährlichen Beitrag an die GESPA aus dem Er- trag der Abgabe gemäss Art. 67 Abs. 2; vi. auf Antrag der SFS das Stiftungsreglement der SFS; vii. auf Antrag der SFS den Betrag zur Förderung des nationalen Sports je- weils für 4 Jahre im Verfahren gemäss Art. 34; viii. auf Antrag der SFS die Schwerpunkte für den Einsatz der Mittel zugunsten des nationalen Sports jeweils für 4 Jahre; ix. geringfügige Änderungen des Konkordats im vereinfachten Verfahren ge- mäss Art. 71 Abs. 3; f. genehmigt i. das Organisationsreglement der GESPA; ii. das Gebührenreglement der GESPA; iii. die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Aufsichtsrats der GE- SPA; iv. den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der GESPA; v. das Geschäftsreglement des Geldspielgerichts; vi. den Jahresbericht und die Sonderrechnung des Geldspielgerichts; vii. die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Stiftungsrats der SFS;
4 Nr. 992a viii. den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der SFS; g. nimmt Kenntnis i. vom jährlichen Budget der GESPA; ii. vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der GESPA; iii. vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der SFS; h. nimmt darüber hinaus alle Zuständigkeiten der Trägerschaft wahr, die keinem an- deren Organ der Trägerschaft übertragen sind. Art. 6 Entscheidverfahren der FDKG
1 Die FDKG ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
2 Ein Beschluss der FDKG kommt unter Vorbehalt von Art. 34 und Art. 71 Abs. 3 zu- stande, wenn ihm die Mehrheit der Stimmenden zustimmt.
3 Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid. c) Der Vorstand Art. 7 Zusammensetzung des Vorstands
1 Die FDKG wählt aus ihrer Mitte fünf Mitglieder in den Vorstand. Mindestens zwei Mitglieder stammen aus der französischen Schweiz.
2 Eines der Mitglieder aus der französischen Schweiz übt das Amt des Präsidiums oder des Vizepräsidiums aus.
3 Der Conférence Romande des membres de gouvernement concernés par les jeux d’ar- gent (CRJA) steht in Bezug auf die Mitglieder aus der französischen Schweiz ein Vor- schlagsrecht zu. Art. 8 Zuständigkeiten Der Vorstand a. bereitet die Beschlüsse der FDKG vor, stellt Antrag u nd setzt die Beschlüsse der FDKG um; b. vertritt die Trägerschaft nach aussen. Art. 9 Entscheidverfahren
1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
2 Ein Beschluss des Vorstands kommt zustande, wenn ihm die Mehrheit der Stimmen- den zustimmt.
3 Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid. Art. 10 Sekretariat
1 Der Vorstand verfügt über ein Sekretariat.
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2 Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlichrechtlich. Das Bun- despersona lrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Organisationsreglement kann davon abweichende Bestimmungen enthalten, soweit die besonderen Verhältnisse und die zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern. d) Das Geldspielgericht Art. 11 Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtszeit
1 Das Geldspielgericht besteht aus fünf Richterinnen oder Richtern, wovon je zwei aus der französischen und der deutschen sowie eine oder einer aus der italienischen Schweiz stammen.
2 Dem Geldspielgericht gehören drei Ersatzrichterinnen oder Ers atzrichter an, wovon zwei aus der deutschen sowie eine oder einer aus der französischen oder der italieni- schen Schweiz stammen.
3 Die Amtsdauer beträgt 6 Jahre; Richterinnen und Richter sowie Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter können einmal wiedergewählt werden. Die Amtsdauer der Ersatzrichterin- nen oder Ersatzrichter wird für die Bemessung der maximalen Amtszeit einer Richterin oder eines Richters nicht angerechnet.
4 Die FDKG kann auf Antrag des interkantonalen Geldspielgerichts ausserordentliche Richter innen oder Richter ernennen, a. soweit infolge Ausstands der ordentlichen Richterinnen und Richter und der Ersatz- richterinnen und – richter ansonsten keine gültige Verhandlung stattfinden kann, o- der b. wenn für die Beurteilung einer Streitsache besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, über welche die ordentlichen Richterinnen und Richter bzw. die Ersatzrichte- rinnen oder – richter nicht verfügen; diesfalls muss die a.o. Richterin bzw. der a.o. Richter über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügen. Art . 12 Zuständigkeit Das Geldspielgericht beurteilt als letztinstanzliche interkantonale richterliche Behörde mit voller Kognition in Sachverhaltsund Rechtsfragen Beschwerden gegen Verfügun- gen und Entscheide der übrigen mit diesem Konkordat geschaffenen Or ganisationen bzw. deren Organe. Art. 13 Unabhängigkeit Das Geldspielgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
6 Nr. 992a Art. 14 Organisation und Berichterstattung
1 Das Geldspielgericht erlässt ein Geschäftsre glement, welches der Genehmigung durch die FDKG bedarf. Darin regelt es insbesondere die Organisation, die Zuständigkeiten, die Entschädigungen, das Personal und die Kommunikation seiner Tätigkeit.
2 Soweit Personal angestellt wird erfolgt die Anstellung öffentlichrechtlich, das Bun- despersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Geschäftsreglement kann davon abwei- chende Regelungen enthalten, soweit die besonderen Verhältnisse und die vom Geld- spielgericht zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.
3 Das Verfahren vor dem Geldspielgericht richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsge- setz des Bundes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32).
4 Das Geldspielgericht unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahresbericht, zusammen mit der von der Revisionsstelle der Trägerscha ft geprüften Sonderrechnung des Geld- spielgerichts. e) Die Revisionsstelle Art. 15 Wahl und Berichterstattung
1 Die FDKG wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von 4 J ahren; Wiederwahl ist möglich.
2 Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von Art. 728a des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht/OR; SR 220) ordentliche Revision der Rechnung der Träger- schaft, eins chliesslich der Sonderrechnung des Geldspielgerichts, durch.
3 Sie berichtet der FDKG und stellt Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung der jeweiligen Rechnung. f) Weitere organisatorische Einheiten Art. 16 Kommissionen und Arbeitsgruppen
1 Die FDKG und der Vorstand können projektbezogene Arbeitsgruppen einsetzen; die FDKG kann zudem ständige Kommissionen einsetzen.
2 Das einsetzende Organ bestimmt den Auftrag, die Mitglieder der Kommission oder Ar-
3 Die eingesetzten Einheiten berichten periodisch über den Stand der Geschäfte und stel- len ihren Antrag.
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7 Zweiter Abschnitt: Finanzen Art. 17 Finanzierung Die Trägerschaft deckt ihren Aufwand über die Abgabe gemäss Art. 67 sowie über Ge- bührenerträge des Geldspielgerichts. Art. 18 Rechnungswesen
1 Die Trägerschaft führt eine eigene Rechnung. Die Rechnungslegung erfolgt sinnge- mäss nach den Vorschriften des 32. Titels OR.
2 Das Geldspielgericht führt eine Sonderrechnung, als Teil der Rechnung gemäss Abs
. 1.
3. Kapitel: Die interkantonale Geldspielaufsicht (GESPA) Erster Abschnitt: Aufgaben und Organisation a) Allgemeines Art. 19 Aufgaben und Befugnisse
1 Die GESPA nimmt die im BGS der interkantonalen Vollzugsund Aufsichtsbehörde zugewiesenen Aufgaben wahr und verfügt über die ihr bundesrechtlich zugewiesenen Befugnisse. Die Trägerschaft kann mit der GESPA allgemeine Grundsätze zur Aufga- benerfüllung vere inbaren.
2 Die GESPA ist das Kompetenzzentrum der Kantone im Bereich Geldspiele. Die Trä- gerschaft erlässt mittels Leistungsauftrag allgemeine Vorgaben hinsichtlich Quantität und Qualität der Aufgabenerfüllung. Die Trägerschaft kann der GESPA weitere unterg
e- ordnete Aufgaben übertragen.
3 Die GESPA kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Ausführungsbestimmungen erlassen.
4 Sie darf gegen kostendeckendes Entgelt im Auftrag Dritter Leistungen erbringen, so- weit ein enger Zusammenhang zu den Aufgaben gemäss Abs. 1 bis
2 besteht.
5 Sie darf selbst keine gewerblichen Leistungen am Markt erbringen und zu diesem Zweck keine Beteiligungen oder Kooperationen eingehen. Art. 20 Rechtsform, Sitz und Organe
1 Die GESPA ist eine interkantonale öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechtsper- sönlichkeit und Sitz in Bern.
2 Sie verfügt über die folgenden Organe:
8 Nr. 992a b. die Geschäftsstelle; c. die Revisionsstelle. Art. 21 Unabhängigkeit
1 Die GESPA er füllt ihre Aufgaben selbständig und unabhängig.
2 Das Präsidium der FDKG führt mit dem Präsidium der GESPA jährlich ein Gespräch über die Aufgabenerfüllung. Art. 22 Organisation und Berichterstattung
1 Die GESPA organisiert sich im Rahmen der Vorgaben di eses Konkordats selbst.
2 Sie unterbreitet der Trägerschaft jährlich einen Jahresbericht zur Kenntnisnahme, zu- sammen mit der von der Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung.
3 Sie erstattet der Trägerschaft alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht. b) Der Aufsichtsrat Art. 23 Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtszeit
1 Der Aufsichtsrat besteht aus fünf oder sieben sachverständigen Mitgliedern, wovon je mindestens zwei Mitglieder aus der französischen und deutschen Schweiz sowie ein Mitglied aus der italienischen Schweiz stammen. Mindestens ein Mitglied muss über be- sondere Kenntnisse im Bereich der Suchtprävention verfügen.
2 Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt 4 Jahre; jedes Mitglied kann zweimal wiederge- wählt werden. Art. 24 Zuständigkeiten
1 Der Aufs ichtsrat a. erlässt i. das Organisationsreglement der GESPA, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die FDKG; ii. das Gebührenreglement der GESPA, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die FDKG; iii. die Entschädigungsordnung der Mitglieder des Aufsichtsrats, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die FDKG; iv. die Regulierung betreffend das Personal; b. kann zuhanden der Kantone Empfehlungen abgeben; c. beschliesst i. das jährliche Budget der GESPA; ii. den Jahresbericht und die Jahresrechnung der GESPA; iii. den Rechenschaftsbericht zuha nden der FDKG, jeweils für vier Jahre;
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9 d. stellt die Direktorin oder den Direktor und die Vizedirektorin oder den Vizedirek- tor an und genehmigt die Anstellung der weiteren Mitarbeitenden der Geschäfts- stelle.
2 Der Aufsichtsrat übt die Zuständigkeiten gemäss B GS aus sowie darüber hinaus sämt- liche Zuständigkeiten, die für die Erfüllung der mit diesem Konkordat und mit dem Leistungsauftrag der Trägerschaft übertragenen Aufgaben notwendig und keinem ande- ren Organ übertragen sind.
3 Der Aufsichtsrat erlässt insbes ondere die Veranstalterund Spielbewilligungen und verfügt die damit verbundenen Abgaben.
4 Der Aufsichtsrat kann im Organisationsreglement Zuständigkeiten an die Geschäfts- stelle delegieren.
5 Der Aufsichtsrat kann Kantonen oder Gemeinden im gegenseitige n Einvernehmen und gegen kostendeckendes Entgelt einzelne Aufsichtsaufgaben übertragen. c) Die Geschäftsstelle Art. 25 Geschäftsstelle und Personal
1 Die Geschäftsstelle steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors.
2 Sie übt die unmittelbare Aufsicht über den Grossspielsektor aus; der Aufsichtsrat kann in Fällen von grosser Tragweite die Zuständigkeit an sich ziehen.
3 Sie bereitet die Geschäfte des Aufsichtsrats vor, stellt Antrag und vollzieht dessen Be- schlüsse.
4 Sie berichtet dem Aufsichtsrat regelmässig, bei besonderen Ereignissen ohne Verzug.
5 Sie verkehrt mit Veranstalterinnen, Behörden und Dritten direkt und erlässt in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Massgabe des Organisationsreglements selbstständig Verfü- gungen und erhebt Abgaben.
6 Sie prüft die der GESPA gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGS von den kantonalen Bewilli- gungsbehörden zugestellten Bewilligungsentscheide auf Übereinstimmung mit dem Bundesrecht.
7 Sie vertritt die GESPA vor eidgenössischen, interka ntonalen und kantonalen Gerichten.
8 Das Personal wird öffentlichrechtlich angestellt. Das Bundespersonalrecht ist sinnge- mäss anwendbar. Das Reglement kann davon abweichende Regelungen enthalten, so- weit die besonderen Verhältnisse oder die zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.
10 Nr. 992a d) Die Revisionsstelle Art. 26 Wahl, Auftrag und Berichterstattung
1 Der Aufsichtsrat wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungsorgan o- der eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von vier Jahren; Wieder- wahl ist möglich.
2 Die Revisionsstelle führt eine im Sinn von Art. 728a OR ordentliche Revision durch und berichtet dem Aufsichtsrat. Zweiter Abschnitt: Finanzen und anwendbares Verfah- rensrecht Art. 27 Reserven
1 Die GESPA bildet aus der ein maligen Abgabe (Art. 64) Reserven in der Höhe von CHF 3 Mio.
2 Die Reserven der GESPA müssen ab dem vierten Jahr nach Inkrafttreten dieses Kon- kordats stets mindestens 50% und höchstens 150% des Betrags ihres auf den Durch- schnitt der drei vorangegangenen J ahre errechneten, jährlichen Gesamtaufwands aufwei- sen. Art. 28 Finanzierung Die GESPA deckt ihren Aufwand über Abgaben gemäss Kapitel 7 dieses Konkordats sowie über Beiträge der Trägerschaft. Art. 29 Rechnungslegung
1 Der Aufbau der Rechnung stellt sich er, dass die Abgaben gemäss Kapitel 7 korrekt be- rechnet werden können.
2 Im Übrigen gelten die Vorschriften des 32. Titels OR sinngemäss. Art. 30 Verteilung eines Aufwandoder Ertragsüberschusses bei Auflösung der GESPA
1 Bei einer Auflösung der Anstalt wird ein Aufwand- oder Ertragsüberschuss im Ver- hältnis der Wohnbevölkerung auf die Kantone verteilt.
2 Die Kantone verwenden einen Ertragsüberschuss ausschliesslich für die Finanzierung der Aufsicht über den Grossspielsekt or oder für gemeinnützige Zwecke. Art. 31 Verfahrensrecht Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021).
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4. Kapitel: Die Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS) Art. 32 Errichtung und Zweck
1 Die Kantone verwenden einen Teil der Reingewinne von Grosslotterien und grossen Sportwetten zur Förderung des nationalen Sports.
2 Zur Verteilung der Mittel gemäss Abs. 1 wird die rechtlich selbständige öffentlich
- rechtliche Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS) errichtet.
3 Die SFS gewährt Beiträge zur Förderung des nationalen Sports im Rahmen der Vorga- ben des übergeordneten Rechts, dieses Konkordats sowie der Vorgaben der FDKG (Stif- tungsreglement und Beschluss der FDKG über die Schwerpunkte für den Einsatz der Mittel).
4 Sie kontrolliert die zweckgemässe Verwendung der Beiträge durch die Destinatäre.
5 Sie kann nach Massgabe des Stiftungsreglements weitere Aufgaben erfüllen. Art. 33 Stiftungsvermögen
1 Die FDKG l egt den Betrag aus dem Reingewinn, welcher der Stiftung jährlich zuge- wendet wird, im Verfahren gemäss Art. 34 jeweils auf vier Jahre fest.
2 Das aus Reingewinnen von Grosslotterien und grossen Sportwetten geäufnete Stif- tungsvermögen darf ausschliesslich z um Zwecke der Förderung des nationalen Sports, insbesondere für den Nachwuchsleistungssport, für Ausund Weiterbildung, für die In- formation sowie für die Verwaltung der Stiftung eingesetzt werden.
3 Im Falle einer Auflösung der Stiftung fällt das Stiftun gsvermögen im Verhältnis der Wohnbevölkerung an die Kantone.
4 Die Kantone verwenden die Mittel gemäss Abs. 3 ausschliesslich zur Förderung des kantonalen Sports. Art. 34 Verfahren für die Festlegung des Betrags zur Förderung des nationalen Sports
1 Der Stiftungsrat der SFS stellt der FDKG spätestens 12 Monate vor Ablauf der Vier- jahresperiode Antrag.
2 Die Mitglieder der FDKG informieren die Regierung des sie entsendenden Kantons frühzeitig über die bevorstehende Beschlussfassung. Die Regierung kann der
bzw. dem Delegierten das Mandat binden.
3 Der Beschluss der FDKG kommt zustande, wenn sowohl die Mehrheit der Stimmen- den der sechs Kantone der Westschweiz als auch die Mehrheit der Stimmenden der zwanzig Kantone der Deutschschweiz und des Kantons Tessin dem Antrag zustimmen.
4 Der Betrag wird von den Kantonen im Verhältnis der Einwohnerzahlen getragen. Die Einwohnerzahlen werden auf der Grundlage der aktuellsten Angaben des Bundesamts für Statistik zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ermittelt.
12 Nr. 992a Art. 35 Organisation
1 Die SFS verfügt über einen Stiftungsrat als oberstes Organ sowie eine Revisionsstelle.
2 Der Stiftungsrat verfügt über 5 oder 7 Mitglieder; bei der Zusammensetzung ist auf eine angemessene Vertretung der verschiedenen Sprachregionen zu acht en.
3 Die Rechnungslegung erfolgt sinngemäss nach den Vorschriften des 32. Titels OR.
4 Der Stiftungsrat wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich.
5 Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von Art. 728a OR ordentlic he Revision durch und prüft insbesondere, ob die Mittelverwendung im Einklang mit den Vorgaben erfolgt ist.
6 Die FDKG bestimmt den Sitz der Stiftung und regelt die Einzelheiten auf Antrag der SFS in einem Stiftungsreglement. Das Reglement regelt namentlich die Aufgaben der Stiftung abschliessend, die Organisation einschliesslich Rechnungswesen und Berichter- stattung, die Unabhängigkeit von den Destinatären sowie das Verfahren und die Krite- rien für die Mittelverwendung.
7 Soweit Personal angestellt wird, er folgt die Anstellung privatrechtlich. Art. 36 Berichterstattung
1 Die SFS unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahresbericht zur Kenntnisnahme, zu- sammen mit der von der Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung.
2 Sie erstattet der FDKG alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht. Art. 37 Kriterien und Verfahren für die Mittelvergabe
1 Die SFS gewährt Beiträge a. an den Dachverband der nationalen Sportverbände (Swiss Olympic); b. an nationale Sportverbände, welche wie der Fussballverband und der Eisho- ckeyverb and massgebend in der Schweiz Wettsubstrat generieren.
2 Die FDKG regelt auf Antrag der SFS das Verfahren und die Kriterien für die Mittel- verwendung im Stiftungsreglement und beschliesst auf Antrag der SFS die Schwer- punkte des Mitteleinsatzes jeweils für 4 Jahre.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge der SFS. Art. 38 Transparenz
1 Die SFS legt offen, welche Empfängerinnen und Empfänger für welche Bereiche wie hohe Beiträge erhalten haben.
2 Sie veröffentlicht die Informationen gemäss Abs. 1 sowi e ihre Rechnung jährlich auf ihrer Website.
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5. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen Art. 39 Unvereinbarkeit
1 Niemand darf gleichzeitig in mehreren mit dem Konkordat geschaffenen Organen Ein- sitz nehmen.
2 Die Mitglieder der mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organe dürfen we- der Mitglied eines Organs noch Mitarbeitende von Geldspielunternehmen oder von Fab- rikationsund Handelsbetrieben der Geldspielbranche sein noch dürfen sie an solchen Unternehmungen beteiligt sein oder ein Mandat für eine solche Unternehmung ausüben. Art. 40 Offenlegung von Interessenbindungen
1 Die Mitglieder von mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organen legen ihre Interessenbindungen vor ihrer Wahl offen.
2 Wer sich weigert, seine Interessenbindungen offenzulegen, ist als Mitglied eines Or- gans nicht wählbar. Art. 41 Ausstandspflicht
1 Wer an einem Geschäft unmittelbar persönliche Interessen hat, ist bei dessen Behand- lung ausstandspflichtig.
2 Ausstandspflichtig ist ebenfalls, wer mit einer Person, deren persönliche Interessen von einem Geschäft unmittelbar berührt werden, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, eingetragene Partner- schaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist oder diese Person gesetzlich, statutarisch oder vertraglich vertritt.
3 Ausstandspflichtige müssen von sich aus ihre Interessenbindung offenlegen.
4 Sie dürfen sich vor Verlassen des Raumes zur Sache äussern. Art. 42 Verpflichtung zur Überbindung auf Mitarbeitende Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organisationen stellen sicher, dass die Mitarbeitenden von der Geldspielbranche unabhängig sind und bei Interessenkon- flikten in den Ausstand treten. Art. 43 Finanzaufsicht Die mit dem GSK geschaffenen Organisationen unterstehen nicht der Finanzaufsicht der Kantone. Die Finanzaufsicht wird abschliessend durch die FDKG wahrgenommen. Art. 44 Haftung
1 Die Haftung richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden B estimmungen sinngemäss nach dem Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes vom 14. März 1958 (VG; SR 170.32).
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2 Für den Schaden, den die GESPA in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten zu- fügt, haftet sie nur, wenn ihre Organe oder Mitarbeitenden a. wesentliche Amtspflichten verletzt haben und b. Schäden nicht auf Pflichtverletzungen eines Beaufsichtigten zurückzuführen sind.
3 Über streitige Ansprüche von Dritten erlässt die Organisation, gegen welche ein An- spruch gerichtet wird, eine Verfügung.
4 Gegenüber Organ en oder Mitarbeitenden steht der oder dem Geschädigten kein An- spruch zu.
5 Soweit die haftpflichtige Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haften die Kantone solidarisch.
6 Die Kantone tragen einen allfälligen Schaden im Verhältnis ihrer Wohnbevölkerung. Art. 45 Datenschutz
1 Der Datenschutz richtet sich sinngemäss nach der Gesetzgebung des Bundes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1 und Ausführungserlasse).
2 Die mit dem v orliegenden Konkordat geschaffenen Organisationen bezeichnen in ih- rem Organisationsreglement eine unabhängige Datenschutzaufsichtsstelle. Deren Aufga- ben richten sich sinngemäss nach den Artikeln 27, 30 und 31 DSG. Die übrigen Bestim- mungen des 5. Abschnitts des DSG sind nicht anwendbar. Art. 46 Akteneinsicht
1 Die Einsicht in amtliche Akten richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze sinngemäss nach der Gesetzgebung des Bundes über das Öffentlichkeitsprinzip der Ver- waltung (SR 152.3 und Ausführu ngserlasse).
2 Kein Zugang wird zu amtlichen Akten gewährt, welche die Zulassungsund Auf- sichtstätigkeit der GESPA betreffen.
3 Die Bestimmungen über das Schlichtungsverfahren (Art. 13 bis 15 des Öffentlichkeits- gesetzes des Bundes, SR 152.3) finden keine Anwendung. Die um Gewährung der Ak- teneinsicht ersuchte Behörde informiert über eine Fristverlängerung oder ihren Ent- scheid und erlässt auf Verlangen eine Verfügung.
4 Die Einsicht in Akten von laufenden Verfahren richtet sich nach dem anwendbaren Verfahr ensrecht. Art. 47 Publikationen
1 Die Trägerschaft, die GESPA und die SFS veröffentlichen ihre rechtsetzenden Erlasse und andere zu veröffentlichende Mitteilungen je auf ihrer Website.
2 Veröffentlichungen in vergaberechtlichen Verfahren erfolgen auf de r gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaffungen.
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15 Art. 48 Anwendbares Recht Soweit das vorliegende Konkordat oder die gestützt darauf erlassenen Reglemente
3 keine besondere Regelung enthalten, gelangt Bundesr echt sinngemäss zur Anwendung.
6. Kapitel: Gewährung ausschliesslicher Veranstal- tungsrechte für die Durchführung von Grosslotterien und grossen Sportwetten Art. 49 Zugelassene Veranstalterinnen oder Veranstalter von Grosslotterien und grossen Sportwetten
1 Die Anzahl der Veranstalterinnen oder Veranstalter von Lotterien und Sportwetten ist i.S. von Art. 23 Abs. 1 BGS auf zwei beschränkt.
2 Auf dem Gebiet der Deutschschweizer Kantone und des Kantons Tessin darf im Sinne von Art. 23 Abs. 2 BGS bei gegebenen Bewilligungsvoraussetzungen nur eine einzige Bewilligung für die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten erteilt werden. Die Deutschschweizer Kantone und der Kanton Tessin benennen die Veranstalterin oder den Veranstalter in einer rechtsetzenden inter kantonalen Vereinbarung.
3 Auf dem Gebiet der Westschweizer Kantone darf im Sinne von Art. 23 Abs. 2 BGS bei gegebenen Bewilligungsvoraussetzungen nur eine einzige Bewilligung für die Veran- staltung von Lotterien und Sportwetten erteilt werden. Die Westsch weizer Kantone be- nennen die Veranstalterin oder den Veranstalter in einer rechtsetzenden interkantonalen Vereinbarung. Art. 50 Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte Als Gegenleistung für die Gewährung der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte ge- mäss Art. 49 hiervor entrichten die Inhaberinnen oder Inhaber der entsprechenden Ver- anstalterbewilligung der Trägerschaft eine einmalige sowie eine jährlich wiederkehrende Abgabe nach Massgabe der Art. 65 bis 68 dieses Konkordats.
3 Die Reglemente werden auf www.fdkg.ch veröffentlicht.
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7. Kapitel: Abgaben Art. 51 Massgebender Gesamtaufwand Der im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen mit Abgaben zu finanzierende Ge- samtaufwand setzt sich wie folgt zusammen: a. Aufwand der Trägerschaft, einschliessli ch Geldspielgericht; b. Aufwand der GESPA; c. Auf die Kantone entfallender Anteil des Aufwands des Koordinationsorgans ge- mäss Art. 114 BGS. Art. 52 Finanzierung
1 Der Deckung des Gesamtaufwands gemäss Art. 51 hiervor dienen vorab a. Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der GESPA im Einzelfall (Art. 54 ff.); b. Gebühren für Verfahren vor dem Geldspielgericht im Einzelfall (Art. 59).
2 Zur Deckung des Anteils des Gesamtaufwands, welcher durch die Gebühren gemäss Abs. 1 lit. a und b vorstehend nicht gedeckt wi rd, bei welchem jedoch ein enger Zurech- nungszusammenhang zu den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Grossspielen be- steht, erhebt die GESPA von den Veranstalterinnen oder Veranstaltern jährlich pro Auf- sichtsbereich eine Aufsichtsabgabe (Art. 60 ff.).
3 Der nicht den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Grossspielen zurechenbare Anteil des Gesamtaufwands wird über den Ertrag aus der wiederkehrenden Abgabe für die Gewährung der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte, Anteil „Aufsicht“, finan- ziert. Art. 53 Gebührenreglement der GESPA
1 Die GESPA regelt die Einzelheiten der Abgaben in einem zu publizierenden Gebüh- renreglement.
2 Sie regelt insbesondere die Abgrenzung zwischen dem zurechenbaren und dem nicht zurechenbaren Anteil des Gesamtaufwands (A rt. 52, Abs. 2 und 3).
3 Soweit das vorliegende Konkordat und das Reglement der GESPA keine Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung des Bundes vom 8. September 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1) sinngemäss.
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17 Zweiter Abschnitt: Gebühren für Einzelakte der GESPA Art. 54 Gebührenpflicht
1 Wer eine Verfügung der GESPA veranlasst oder eine Dienstleistung der GESPA bean- sprucht, muss dafür Gebühren bezahlen.
2 Die GESPA kann für Verfahren, die einen erheblichen Kontrollaufwand verursachen und nicht mit einer Verfügung enden, im Einzelfall Gebühren erheben, sofern der Ge- bührenpflichtige Anlass zu dieser Untersuchung gegeben hat. Art. 55 Bemessung
1 Die Gebühren werden nach dem tatsächlichen, gebotenen Zeitaufwand, und der erfor- derlichen Sachkenntnis, abgestuft nach Funktionsstufen und Qualifikation des ausfüh- renden Personals, bemessen.
2 Die Höhe der Gebühr liegt zwischen CHF 100.- und CHF 350.- pro Stunde.
3 Die GESPA legt die Ansätze für die einzelnen Funktionsstufen im Gebührenreglement fest.
4 Sie kann pauschalisierte Rahmentarife für standardisierte Verfahren festlegen. Art. 56 Gebührenzuschlag Die GESPA kann Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühren gemäss Art. 54 f. erheben für Dienstleistungen oder Verfügungen, die a. auf Ersuchen hin dringlich verrichtet oder erlassen werden, oder b. ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet oder erlassen werden müssen. Art. 57 Auslagen
1 Auslagen sind z usätzlich zur Gebühr geschuldet.
2 Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Verfügung oder Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich: a. Kosten für beigezogene Sachverständige; b. Reise- und Transportkosten; c. Übernachtungsund Verpflegungskoste n; d. Reproduktionskosten, Porti, Kommunikation. Art. 58 Vorschüsse Die GESPA kann von der oder dem Gebührenpflichtigen bis zur voraussichtlichen Höhe der geschuldeten Gebühr einschliesslich Auslagen einen Vorschuss verlangen.
18 Nr. 992a Dritter Abschnitt: Gebühren des Geldspielgerichts Art. 59 Gebühren des Geldspielgerichts Die Gebühren für das Verfahren vor dem Geldspielgericht richten sich sinngemäss nach der Bundesgesetzgebung für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht. Vierter Abschnitt: Aufsichtsabgabe Ar t. 60 Abgabepflicht Die GESPA erhebt von den Inhaberinnen oder Inhabern einer Veranstalterbewilligung (Art. 21 BGS) jährlich eine Aufsichtsabgabe. Art. 61 Bemessung der Abgabe
1 Der Aufsichtsrat der GESPA legt die Höhe der Aufsichtsabgabe jährlich gestützt auf das Budget der GESPA fest.
2 Die Höhe der Abgabe ist so festzusetzen, dass die Erträge den nicht durch Einzelaktge- bühren gedeckten, jedoch den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Grossspielen zurechenbaren Anteil des Gesamtaufwands deckt und die Vorgaben betreffend die Bil- dung von Reserven (Art.27 Abs. 2) eingehalten werden.
3 Der jährlich über die Aufsichtsabgabe finanzierte Aufwand darf 70% des jährlichen Gesamtaufwands (Art. 50) nicht überschreiten.
4 Die Veranstalterinnen oder Veranstalter tr agen die Aufsichtsabgabe im Verhältnis ihrer Bruttospielerträge.
5 Als Bruttospielertrag gilt die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den an die Spieler ausbezahlten Gewinnen. Art. 62 Beginn und Ende der Abgabepflicht
1 Die Abgabepflicht beginnt mi t der Erteilung der Veranstalterbewilligung und endet mit deren Entzug bzw. mit der Entlassung aus der Aufsicht.
2 Beginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Rechnungsjahr, so ist die Abgabe pro rata temporis geschuldet. Art. 63 Erhebung der Abga be
1 Die GESPA stellt den abgabepflichtigen Veranstalterinnen oder Veranstaltern auf- grund ihres Budgets im Rechnungsjahr einen Kostenvorschuss in der Höhe des voraus- sichtlich geschuldeten Abgabebetrags in Rechnung.
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2 Sie erstellt im ersten Semester des Fo lgejahres aufgrund ihrer Jahresrechnung sowie der definitiven Bruttospielerträge der Abgabepflichtigen die Schlussabrechnung. Diffe- renzen zwischen dem geleisteten Kostenvorschuss und dem tatsächlich geschuldeten Abgabebetrag werden auf den Kostenvorschuss des Folgejahres vorgetragen.
3 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
4 Ist die Aufsichtsabgabe strittig, so kann die Veranstalterin oder der Veranstalter von der GESPA eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.
5 Mit der Eröffnung der Verfügung wird der ganze Abgabebetrag fällig. Fünfter Abschnitt: Abgabe für die Gewährung ausschliess- licher Veranstaltungsrechte Art. 64 Einmalige Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
1 Die einmalige Abgabe gemäss Art. 50 beträgt gesamthaft CHF 3 Mio.
2 Der Betrag gemäss Abs. 1 wird im Verhältnis der im ersten Jahr nach Inkrafttreten die- ses Konkordats erzielten Bruttospielerträge auf die Inhaberinnen oder Inhaber der aus- schliesslichen V eranstaltungsrechte verteilt.
3 Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus der einmaligen Abgabe gemäss Abs. 1 zur Ausstattung der GESPA mit Kapital (Art. 27 Abs. 1). Art. 65 Wiederkehrende Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte Die jährlich wiederkehrende Abgabe gemäss Art. 50 setzt sich zusammen aus einem An- teil „Prävention“ und einem Anteil „Aufsicht“. Art. 66 Anteil „Prävention“
1 Der Anteil „Prävention“ beträgt 0.5 % des mit den Lotterien und Sportwetten erzielten jährliche n Bruttospielertrags.
2 Die Erträge aus dem Anteil „Prävention“ dürfen ausschliesslich für Massnahmen ge- mäss Art. 85 BGS eingesetzt werden.
3 Sie werden mit der Zweckbindung gemäss Abs. 2 vorstehend nach dem in den einzel- nen Kantonen erzielten Bruttospie lertrag auf die Kantone verteilt.
4 Die FDKG erlässt Empfehlungen über die Verwendung der Abgabe. Art. 67 Anteil „Aufsicht“
1 Die Höhe des Anteils „Aufsicht“ wird jährlich von der FDKG nach Massgabe von Art.
52 Abs. 3 festgelegt.
2 Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus dieser Abgabe zur Deckung ihres Auf- wands sowie zur Leistung des Beitrags an die GESPA gemäss Art. 28.
20 Nr. 992a Art. 68 Erhebung der Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
1 Die Erhebung der Abgabe erfolgt im Namen und auf Rechnung der Trägerschaft durch die GESPA.
2 Art. 63 gilt sinngemäss. Die GESPA erlässt gegebenenfalls die Verfügung.
8. Kapite l: Schlussbestimmungen Art. 69 Inkrafttreten
1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald mindestens 18 Kantone ihren Beitr itt erklärt ha- ben.
4
2 Der Beitritt ist gegenüber der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriege- setz zu erklären. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen und dem Bund mit.
3 Mit Inkrafttreten dieses Konkordats wird die Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamt- schweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten (IVLW), welche von der Fachdirek- torenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz am 7. Januar 2005 zur Ratifizieru ng in den Kantonen verabschiedet wurde
5 , aufgehoben.
4 Die gestützt auf die IVLW erlassenen Ausführungsbestimmungen werden auf den Zeit- punkt des Inkrafttretens dieses Konkordats aufgehoben. Art. 70 Geltungsdauer, Kündigung
1 Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Zeit.
2 Es kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils auf Ende eines Jahres durch schriftli- che Mitteilung an die Trägerschaft gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.
3 Die Kündig ung eines Kantons beendet das Konkordat, sofern dadurch die Anzahl der verbleibenden Vereinbarungskantone unter 18 sinkt. Art. 71 Änderung des Konkordats
1 Auf Antrag eines Kantons oder der GESPA entscheidet die FDKG darüber, ob sie eine Teiloder Totalr evision des Konkordats einleitet.
2 Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone zugestimmt haben.
4 Die Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz teilte den Vereinbarungs- kantonen am 8. Dezember 2020 mit, dass über 18 Kantone dem Konkordat beigetreten sind und dieses damit auf den 1. Januar 2021 in Kraft tr at.
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3 Anpassungen von untergeordneter Bedeutung können in einem vereinfachten Verfah- ren, durch einstimmigen Beschluss der FDKG, vorgenomme n werden. Die Trägerschaft bringt den Wortlaut des beabsichtigten Beschlusses vorgängig den Kantonen zur Kennt- nis. Art. 72 Verhältnis zu regional beschränkten Konkordaten Das vorliegende Konkordat geht widersprechenden Bestimmungen der IKV
6
, der C
- LoRo
7 sowie deren Nachfolgekonkordate vor. Art. 73 Übergangsbestimmungen
1 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt die Trägerschaft an die Stelle der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz gemäss Art. 3 lit. a IVLW.
2 Im Zeit punkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt der Aufsichtsrat der GESPA an die Stelle der Lotterieund Wettkommission gemäss Art. 3 lit. b IVLW. Die amtieren- den Mitglieder der Lotterieund Wettkommission können ihre Amtsdauer beenden und werden zu Mi tgliedern des Aufsichtsrats. Unter Geltung der IVLW geleistete volle Amtsdauern werden für die Berechnung der maximalen Amtszeit angerechnet.
3 Sämtliche Rechte und Pflichten, die gestützt auf die IVLW entstanden sind, gehen un- ter Vorbehalt der nachfolgen den Absätze auf die GESPA über.
4 Die GESPA übernimmt alle Verfahren der Lotterie- und Wettkommission, die bei In- krafttreten dieses Konkordats hängig sind.
5 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt das Geldspielgericht an die Stelle der R ekurskommission gemäss Art. 3 lit. c IVLW. Die amtierenden Richterinnen, Richter, Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter der Rekurskommission können ihre Amts- dauer beenden und werden zu Richterinnen, Richtern, Ersatzrichterinnen und Ersatzrich- tern des Geldsp ielgerichts. Unter Geltung der IVLW geleistete volle Amtsdauern wer- den für die Berechnung der maximalen Amtszeit angerechnet.
6 Das Geldspielgericht übernimmt alle Verfahren der Rekurskommission, die bei In- krafttreten dieses Konkordats hängig sind.
7 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Bewilligungsgesuche ge- stützt auf das BGS werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt.
6 Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937 (welchem die Deutschschweizerkantone und der Kanton Tessin beige- treten sind).
7
9 ème Convention relative à la Loterie Romande vom 18. November 2005 (welcher
die Westschweizerkantone beigetreten sind).
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8 Die GESPA ist berechtigt während einer Frist von 5 Jahren ab Inkrafttreten dieses Konkordats von den Inhaberinnen oder Inhabern altrechtlicher Bewilligungen Voraus- zahlungen und Abgaben ges tützt auf die altrechtlichen Bewilligungen zu erheben.
9 Die Festlegung des Betrags zur Förderung des nationalen Sports gemäss Art. 34 erfolgt erstmals im Jahr 2022 für die Periode 2023–
2026. Bis Ende 2022 können die Kantone wie bisher einen Teil der Rein erträge vor der Verteilung in die kantonalen Fonds zur Förderung des nationalen Sports verwenden.
10 Die letzte altrechtlich bei den Veranstalterinnen oder Veranstaltern gestützt auf Art.
21 IVLW erhobene Aufsichtsgebühr gilt als Vora uszahlung im Sinne vo n Art. 58.
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