Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich über die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden
1 Rahmenvertrag AG/ZH – Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden
131.6 Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich über die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden (vom 28. Oktober 2020)
1 ,
2 Der Kanton Aargau und der Kanton Zü rich, vertreten durch die Regie rungsräte, gestützt auf §
83 Abs. 3 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) de s Kantons Aargau vom 19. Dezember 1978
6 und §
7 Abs. 3 lit. d des Gesetzes über die Organisation des Regierungs rates und der kantonalen Verwal tung (OG RR) des Kantons Zürich vom 6. Juni 2005
4 , vereinbaren, was folgt:
Geltungsbereich Art.
1.
1 Der Rahmenvertrag gilt für a. Gemeinden der Vertragskantone, die grenzüberschreitend zusam menarbeiten, b. Formen der grenzüberschreit enden interkommunalen Zusammen arbeit.
2 Formen der grenzüberschreite nden interkomm unalen Zusammen arbeit sind a. juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, an denen sich Gemei nden der Vertragskant one zur Erfüllung ge meinsamer Aufgaben beteiligen (Organisationen), b. auf Dauer angelegte Verträge zwischen Gemeinden der Vertrags kantone oder deren Organisationen gemäss lit. a, in denen verein bart wird, dass
1. eine Gemeinde oder ihre Orga nisation eine ode r mehrere Auf gaben für eine oder mehrere andere Gemeinden erfüllt,
2. mehrere Gemeinden ode r ihre Organisationen eine oder meh rere Aufgaben gemeinsam erfüllen.
Vorbehalt
bestehender
interkantonaler
Verträge Art.
2. Folgende interkantonale Verträge, die Formen der grenz überschreitenden inter kommunalen Zusammenarbe it regeln, bleiben vorbehalten: a. Vereinbarung zwischen den Re gierungsräten de r Kantone Aargau vom 23. März 2004 / 26. Mai 2004
5 ,
2
131.6 Rahmenvertrag AG/ZH – Zusammena rbeit zwischen den Gemeinden b. Staatsvertrag zwischen den Kant onen Aargau und Zürich über die Erfüllung kommunaler Aufgaben für das Kloster Fahr vom 7./14. No
- vember 2007
3 . Anwendbares Recht Art.
3.
1 Formen der grenzüberschre itenden interkommunalen Zu
- sammenarbeit unterstehen dem Recht des Vertragskantons, in dem der Schwerpunkt ihrer Aufgabenerfüllung liegt.
2 Der Schwerpunkt der Aufgabenerfüllung bestimmt sich anhand a. der Anlagenstandorte oder b. der Geschäftstätigkeit.
3 Das gemäss Abs. 1 und 2 ermitte lte Recht ist anwendbar, soweit es für die grenzüberschreitende interkommunale Zu sammenarbeit un
- mittelbar erforderlich ist. b. Ausnahmen Art.
4.
1 Auf Grundstücke ist das Re cht des Vertragskantons am Ort der gelegenen Sache anwendbar.
2 Das Recht des Vertragskantons, dem eine Gemeinde angehört, gilt für die Beschlussfas sung der Gemeinde über a. Erlass, Änderung oder Aufhebung der Rechtsgrundlagen einer Form der grenzüberschreitenden in terkommunalen Zusammenarbeit, b. Beitritt zu oder Austritt aus einer Form der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit. Genehmigung der Rechts grundlagen Art.
5.
1 Nach dem Recht jedes Vertragskantons bestimmt sich, ob der Erlass, die Änderung oder di e Aufhebung der Rechtsgrundlagen einer Form der grenzüberschreit enden interkommunalen Zusammen
- arbeit einer kantonale n Genehmigung bedarf.
2 Besteht nach dem Recht eines Vertragskantons eine Genehmi
- gungspflicht, ist dieser Kanton für das Genehmigungsverfahren zustän
- dig.
3 Besteht nach dem Recht beider Vertragskantone eine Genehmi
- gungspflicht, koordinieren die Vert ragskantone das Verfahren. Die Ko
- ordination erfolgt unter Federführung des Kant ons, dessen Recht ge
- mäss Art. 3 anwendbar ist. Aufsicht Art.
6. Die Aufsicht über die Formen der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit wird vom Vertragskanton ausge
- übt, dessen Recht anwendbar ist. Haftung Art.
7. Die Staatshaftung richtet si ch nach dem anwendbaren kan
- tonalen Recht gemäss Art. 3. a. Grundsatz
3 Rahmenvertrag AG/ZH – Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden
131.6
Schiedsgericht Art.
8.
1 Bei Streitigkeiten aus einer grenzüberschreitenden inter kommunalen Zusammenarbeit ist ei ne einvernehmliche Lösung anzu streben.
2 Ist eine Verständigung nicht mögl ich, werden durch ein Schieds gericht entschieden: a. Streitigkeiten zwischen einer Organisation gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a und einer oder mehreren an ih r beteiligten Gemeinden, b. Streitigkeiten zwischen den an einer Form der grenzüberschreiten den interkommunalen Zusammenarbeit bete iligten Gemeinden.
3 Die Regierungen der Ve rtragskantone bestimme n innert 30 Tagen, seit eine an einer Form der gren züberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit beteiligte Partei das Schiedsverfahren eingeleitet hat, je eine Schiedsperson als Mitglied des Schiedsgerichts. Die beiden Schiedspersonen bezeichnen gemeins am innert einer weiteren Frist von 15 Tagen ein drittes Mitglied, dem die Leitung obliegt. Können sich die beiden Schiedspersonen nich t innert der Frist auf eine Person einigen, ist diese von der Präsidentin oder de m Präsidenten des Ober gerichts des Vertragska ntons, dessen Recht ge mäss Art. 3 anwendbar ist, zu bestimmen.
4 Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilproze ssordnung vom 19. Dezember 2008
7 über die Schiedsgerichtsbarkeit.
5 Die Entscheide des Schiedsgeric hts sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmitt els endgültig. Sie sind den Regie rungen der Vertrags kantone mitzuteilen.
Kündigung Art.
9. Der Rahmenvertrag kann unter Einhaltung einer vierjäh rigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Aufhebung
bestehender
interkantonaler
Verträge Art.
10. Folgende interkantonale Ve rträge werden aufgehoben: a. Staatsvertrag zwischen den Regi erungen der Kantone Aargau und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage sowie gemeinsamer Zulaufkanäle durch die Einwohnergemeinden Ehrendingen und Schneisingen sowie durch die politischen Gemein den Niederweningen, Oberweningen, Schleinikon und Schöfflisdorf vom 19. Juni / 13. September 1972, b. Staatsvertrag zwischen den Re gierungen der Kantone Aargau und Zürich über den Bau und Betrieb ei ner Gemeinschafts schiessanlage durch die Einwohnergemeinde Spreitenbach sowie die Politischen Gemeinden Geroldswil und Oetwil a. d. L. vom 30. Januar 1985 /
14. April 1986,
4
131.6 Rahmenvertrag AG/ZH – Zusammena rbeit zwischen den Gemeinden c. Staatsvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zü
- rich über den Abwasserverband Kelleramt vom 4. September 2013 /
30. Oktober 2013. Inkrafttreten und Veröffent lichung Art.
11. Der Rahmenvertrag tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und wird in den Gesetzessammlungen der Vertragskantone veröffentlicht.
1 OS 75, 554 ; Begründung ABl
2020-11-06 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2021.
3 LS 131.5 .
4 LS 172.1 .
5 LS 231.13 .
6 SAR 171.100 .
7 SR 272 .
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