Verordnung der Finanzdirektion über die Steuerfreibeträge von quellensteuerpflichtig... (631.423)
Verordnung der Finanzdirektion über die Steuerfreibeträge von quellensteuerpflichtig... (631.423)
Verordnung der Finanzdirektion über die Steuerfreibeträge von quellensteuerpflichtigen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
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631.423 Verordnung der Finanzdirektion über die Steuerfreibeträge von quellensteuerpflichtigen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (vom 10. September 2020)
1 ,
2 Die Finanzdirektion, gestützt auf §§
3, 6, 9 und 12 der Veror dnung über die Quellensteuer für natürliche und juristische Pers onen ohne steuerrechtlichen Wohn sitz oder Aufenthalt in der Schweiz vom 2. Februar 1994
4 , verfügt:
Steuer
-
freibeträge
§ 1.
Die Quellensteuer für natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz wird nicht erhoben, wenn die steuerba ren Bruttoeinkünfte weniger betragen als: a. bei Künstlerinnen, Künstlern, S portlerinnen, Sportlern, Referen tinnen und Referenten (§
95 Steuergesetz vom 8. Juni 1997 [StG]
3 ): Fr. 300 der von einer Schuldnerin oder einem Schuldner der steuer baren Leistung pro Veranstaltun g ausgerichteten Leistungen, b. bei Verwaltungsrätinne n und Verwaltungsräten (§
96 StG): Fr. 300 der von einer Schuldnerin oder ei nem Schuldner der steuerbaren Leistung gesamthaft in einem Steuer jahr ausgerichteten Leistungen, c. bei Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubigern (§
97 StG): Fr. 300 im Steuerjahr, d. bei Empfängerinnen und Empfängern von Renten aus Vorsorge einrichtungen (§§
98 und 99 StG): Fr. 10
00 im Steuerjahr.
1 OS 75, 533 ; ABl 2020-09-18
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2021.
3 LS 631.1 .
4 LS 631.42 .