Verordnung der Finanzdirektion über die Steuerfreibeträge von quellensteuerpflichtig... (631.423)
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Verordnung der Finanzdirektion über die Steuerfreibeträge von quellensteuerpflichtigen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

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631.423 Verordnung der Finanzdirektion über die Steuerfreibeträge von quellensteuerpflichtigen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (vom 10. September 2020)
1 ,
2 Die Finanzdirektion, gestützt auf §§
3, 6, 9 und 12 der Veror dnung über die Quellensteuer für natürliche und juristische Pers onen ohne steuerrechtlichen Wohn sitz oder Aufenthalt in der Schweiz vom 2. Februar 1994
4 , verfügt:
Steuer
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freibeträge

§ 1.

Die Quellensteuer für natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz wird nicht erhoben, wenn die steuerba ren Bruttoeinkünfte weniger betragen als: a. bei Künstlerinnen, Künstlern, S portlerinnen, Sportlern, Referen tinnen und Referenten (§
95 Steuergesetz vom 8. Juni 1997 [StG]
3 ): Fr. 300 der von einer Schuldnerin oder einem Schuldner der steuer baren Leistung pro Veranstaltun g ausgerichteten Leistungen, b. bei Verwaltungsrätinne n und Verwaltungsräten (§
96 StG): Fr. 300 der von einer Schuldnerin oder ei nem Schuldner der steuerbaren Leistung gesamthaft in einem Steuer jahr ausgerichteten Leistungen, c. bei Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubigern (§
97 StG): Fr. 300 im Steuerjahr, d. bei Empfängerinnen und Empfängern von Renten aus Vorsorge einrichtungen (§§
98 und 99 StG): Fr. 10
00 im Steuerjahr.
1 OS 75, 533 ; ABl 2020-09-18
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2021.
3 LS 631.1 .
4 LS 631.42 .
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