Abkommen (0.632.290.17)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Abkommen

    in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union im Rahmen von Verhandlungen gemäss Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der WTO-Zugeständnisse der Schweiz für gewürztes Fleisch Abgeschlossen in Brüssel am 9. Dezember 2019 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 2021¹ Provisorisch angewendet seit dem 1. Januar 2021 (Stand am 1. Januar 2021) ¹ BBl 2021 679

    A. Schreiben der Schweizerischen Eidgenossenschaft

    Brüssel den 9. Dezember 2019
    Exzellenz,
    im Anschluss an die Verhandlungen nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handels­abkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Liste der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein) beehre ich mich, Folgendes vorzuschlagen:
    Die Schweizerische Eidgenossenschaft nimmt in ihre Liste für das Zollgebiet der Schweiz und Liechtensteins folgende Änderungen auf:
    1.  Änderung von konsolidierten Zollsätzen in der geltenden Liste LIX:
    Fleisch von Hausschweinen, lediglich gewürzt:

    Tarifnummer

    Bezeichnung der Ware

    Derzeitiger
    konsolidierter
    Zollsatz

    Vorgeschlagener
    konsolidierter
    Zollsatz

    Besondere
    Schutzklausel

    - - - andere

    1602.4991

    - - - - Fleisch, roh,
    lediglich gewürzt

    850.– CHF/
    100 kg brutto

    2304.– CHF/
    100 kg brutto

    Besondere
    Schutzklausel

    1602.4999

    - - - - andere

    850.– CHF/
    100 kg brutto

    850. – CHF/
    100 kg brutto

    Besondere
    Schutzklausel

    Fleisch von Rindern, lediglich gewürzt (nicht weiter zubereitet):

    Tarifnummer

    Bezeichnung der Ware

    Derzeitiger
    konsolidierter
    Zollsatz

    Vorgeschlagener
    konsolidierter
    Zollsatz

    Besondere
    Schutzklausel

    - - - andere

    1602.5093

    - - - - Fleisch, roh,
    lediglich gewürzt, ausgenommen Nr. 1602.5098

    638.– CHF/
    100 kg brutto

    2212.– CHF/
    100 kg brutto

    Besondere Schutzklausel

    1602.5098

    - - - - andere, einschließlich parierte Stücke Rinderkeule, roh, entbeint, gesalzen und gewürzt,
    für die Herstellung von getrocknetem Fleisch

    638.– CHF/
    100 kg brutto

    638.– CHF/
    100 kg brutto

    Besondere Schutzklausel

    Neue und geänderte Zollkontingente:

    K-Nr

    Warenbezeichnung

    Derzeitiges Kontingent

    Vorgeschlagenes Kontingent

    5

    Tiere zum Schlachten; Fleisch vorwiegend
    auf der Basis von Raufutter produziert

    Tonnen
    22 500

    Tonnen
    23 700¹)

    ¹)
    Zusätzlich zu den derzeitigen Teilkontingenten wird die Menge von mindestens
    600 Tonnen für parierte Stücke Rinderkeule, entbeint, gesalzen und gewürzt,
    der Position 1602.5091 zugewiesen
    Dieses Abkommen unterliegt den internen Zustimmungsverfahren der Ver­trags­parteien. Die Europäische Union und die Schweiz notifizieren einander schriftlich den Abschluss der internen Verfahren, die für das Inkrafttreten dieses Abkommens er­forderlich sind, und die Schweiz notifiziert der Europäischen Union die Zerti­fizierung der Änderungen der Liste LIX Schweiz und Liechtenstein. Das Abkommen tritt am Tag des Zugangs der letzten Notifizierung in Kraft.
    Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie die Zustimmung der Europäischen Union zu den vorstehenden Ausführungen bestätigen wollten. Sofern die Europäische Union dem Vorstehenden zustimmen kann, beehre ich mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines Brief­wechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Euro­päischen Union bilden, das am Tag des Zugangs der letzten Notifizierung in Kraft tritt.
    Gestatten Sie mir den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

    B. Schreiben der Europäischen Union

    Brüssel den 9. Dezember 2019
    Exzellenz,
    Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:
    «Im Anschluss an die Verhandlungen nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Liste der Schwei­zerischen Eidgenossenschaft (Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein) beehre ich mich, Folgendes vorzuschlagen:
    Die Schweizerische Eidgenossenschaft nimmt in ihre Liste für das Zollgebiet der Schweiz und Liechtensteins folgende Änderungen auf:
    1.  Änderung von konsolidierten Zollsätzen in der geltenden Liste LIX:
    Fleisch von Hausschweinen, lediglich gewürzt:

    Tarifnummer

    Bezeichnung der Ware

    Derzeitiger
    konsolidierter
    Zollsatz

    Vorgeschlagener
    konsolidierter
    Zollsatz

    Besondere
    Schutzklausel

    - - - andere

    1602.4991

    - - - - Fleisch, roh, lediglich gewürzt

    850.– CHF/
    100 kg brutto

    2304.– CHF/
    100 kg brutto

    Besondere Schutzklausel

    1602.4999

    - - - - andere

    850.– CHF/
    100 kg brutto

    850.– CHF/
    100 kg brutto

    Besondere Schutzklausel

    Fleisch von Rindern, lediglich gewürzt (nicht weiter zubereitet):

    Tarifnummer

    Bezeichnung der Ware

    Derzeitiger
    konsolidierter
    Zollsatz

    Vorgeschlagener
    konsolidierter
    Zollsatz

    Besondere
    Schutzklausel

    - - - andere

    Besondere Schutzklausel

    1602.5093

    - - - - Fleisch, roh, lediglich gewürzt, ausgenommen Nr. 1602.5098

    638.– CHF/
    100 kg brutto

    2212.– CHF/
    100 kg brutto

    Besondere Schutzklausel

    1602.5098

    - - - - andere, einschließlich parierte Stücke Rinderkeule, roh, entbeint, gesalzen und gewürzt, für die Herstellung von getrocknetem Fleisch

    638.– CHF/
    100 kg brutto

    638.– CHF/
    100 kg brutto

    Besondere Schutzklausel

    Neue und geänderte
    Zollkontingente:

    K-Nr.

    Warenbezeichnung

    Derzeitiges Kontingent

    Vorgeschlagenes Kontingent

    5

    Tiere zum Schlachten; Fleisch vorwiegend
    auf der Basis von Raufutter produziert

    Tonnen
    22 500

    Tonnen
    23 700¹)

    ¹)
    Zusätzlich zu den derzeitigen Teilkontingenten wird die Menge von mindestens
    600 Tonnen für parierte Stücke Rinderkeule, entbeint, gesalzen und gewürzt,
    der Position 1602.5091 zugewiesen
    Dieses Abkommen unterliegt den internen Zustimmungsverfahren der Vertrags­parteien. Die Europäische Union und die Schweiz notifizieren einander schriftlich den Abschluss der internen Verfahren, die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfor­derlich sind, und die Schweiz notifiziert der Europäischen Union die Zerti­fizierung der Änderungen der Liste LIX Schweiz und Liechtenstein. Das Abkommen tritt am Tag des Zugangs der letzten Notifizierung in Kraft.
    Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie die Zustimmung der Europäischen Union zu den vorstehenden Ausführungen bestätigen wollten. Sofern die Europäische Union dem Vorstehenden zustimmen kann, beehre ich mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines Brief­wechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union bilden, das am Tag des Zugangs der letzten Notifizierung in Kraft tritt.»
    Ich darf Ihnen die Zustimmung der Europäischen Union zum Inhalt dieses Schreibens mitteilen.
    Gestatten Sie mir den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
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