Vereinbarung (0.631.252.913.696.5)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung

zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Kreuzlingen/Konstanz-Autobahn Abgeschlossen am 15. Juni 2010 In Kraft getreten am 30. Mai 2011 (Stand am 30. Mai 2011)
Das Eidgenössische Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und das Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland, gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 1. Juni 1961¹ zwischen der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Ver­kehrsmitteln während der Fahrt,
haben Folgendes vereinbart:
¹ SR 0.631.252.913.690
Art. 1
1.  Am Grenzübergang Kreuzlingen / Konstanz-Autobahn werden auf dem Hoheits­gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft nebeneinanderliegende Grenzab­fertigungsstellen errichtet.
2.  Die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung finden an diesen Grenz­abfertigungsstellen statt.
Art. 2
Die Zone umfasst:
a) das ganze eingezäunte Areal der Gemeinschaftszollanlage und die Autobahn A7 ab Landesgrenze (Autobahnkilometer 34053.00) bis zum Autobahnkrei­sel («Euregiokreisel» bei Autobahnkilometer 33424.50);
b) die Zufahrtsstrasse ab Landesgrenze bis zum Parkplatz;
c) der Verbindungstunnel zwischen den Anlageteilen;
d) die in den Dienstgebäuden der Gemeinschaftszollanlage den schweizeri­schen und deutschen Bediensteten zur gemeinschaftlichen Benutzung über­lassenen Räume;
e) die in den Dienstgebäuden der Gemeinschaftszollanlage den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benutzung überlassenen Räume.
Art. 3
1.  Die Zollkreisdirektion Schaffhausen einerseits sowie die Bundesfinanzdirektion Südwest und die Bundespolizeidirektion Stuttgart anderseits legen im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten fest.
2.  Die Leiter der Grenzabfertigungsstellen oder die an den Grenzabfertigungsstellen diensthabenden höchsten Bediensteten der in Absatz 1 genannten Stellen treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Massnahmen.
Art. 4
1.  Diese Vereinbarung wird nach Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch den Austausch von diplomatischen Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
2.  Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum ersten Tag eines Monats gekündigt werden.
Geschehen zu Bonn am 15. Juni 2010, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für das
Eidgenössische Finanzdepartement
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Für das Bundesministerium der Finanzen
im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern
der Bundesrepublik Deutschland:

Rudolf Dietrich

Hans-Joachim Stähr

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