Zusatzabkommen (0.916.026.812)
CH - Schweizer Bundesrecht

Zusatzabkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Gemeinschaft über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen Abgeschlossen am 27. September 2007 In Kraft getreten am 27. September 2007 (Stand am 1. Mai 2014)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft (im Folgenden «Schweiz» genannt), das Fürstentum Liechtenstein (im Folgenden «Liechtenstein» genannt) und die Europäische Gemeinschaft (im Folgenden «Gemeinschaft» genannt),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)  Gemäss dem Vertrag vom 29. März 1923¹ zwischen der Schweizerischen Eid­genossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein, durch den Liechtenstein in das schweizerische Zollgebiet eingebunden ist (im Folgenden «Zollvertrag» genannt), bildet Liechtenstein eine Zollunion mit der Schweiz.
(2)  Aufgrund des Zollvertrags gelten die Bestimmungen für die von der Schweiz gewährte Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der Gemeinschaft, die Gegenstand des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999² (im Folgenden «Landwirtschaftsabkommen» genannt) sind, auch für Liechtenstein.
(3)  Für die Verwaltung des Landwirtschaftsabkommens und zur Gewährleistung seiner ordnungsgemäßen Anwendung werden durch Artikel 6 ein Gemischter Ausschuss für Landwirtschaft und durch Anhang 11 Artikel 19 ein Gemischter Veterinärausschuss eingesetzt; beide Ausschüsse können bestimmte Teile des Landwirtschaftsabkommens ändern.
(4)  Gemäss dem Zusatzabkommen über die Geltung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972³ für das Fürstentum Liechtenstein hat das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972⁴ Geltung für Liechtenstein: Aufgrund des Protokolls Nr. 3 werden liechtensteinische Erzeugnisse so behandelt, als seien sie schweizerischen Ursprungs. Nach Artikel 4 des Landwirtschaftsabkommens findet die Regelung des Protokolls Nr. 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972 auf die Ursprungsregeln der Anhänge 1, 2 und 3 des Landwirtschaftsabkommens Anwendung.
(5)  Alle Bestimmungen des Landwirtschaftsabkommens einschliesslich aller Änderungen, die von den durch das Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschüssen vorgenommen werden, sollen für Liechtenstein Geltung haben. Gleichzeitig sollten die entsprechenden Teile des EWR-Abkommens, nämlich Anhang I, Anhang II Kapitel XII und XXVII sowie Protokoll Nr. 47, so lange für Liechtenstein ausser Kraft gesetzt werden, wie das Landwirtschaftsabkommen auf Liechtenstein Anwendung findet,
beschliesst:
¹ SR 0.631.112.514 ² SR 0.916.026.81 ³ SR 0.632.401.6 ⁴ SR 0.632.401
Art. 1
1.  Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (im Folgenden «Landwirtschaftsabkommen» genannt) einschliesslich aller Änderungen, die von dem Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft und dem Gemischten Veterinärausschuss beschlossen werden, gilt für Liechtenstein.
2.  Die Liechtenstein spezifischen Anpassungen der Anhänge 4–12 des Landwirtschaftsabkommens sind im Anhang dieses Abkommens (im Folgenden ‹Zusatzabkommen›) niedergelegt und sind Bestandteil dieses Zusatzabkommens.⁵
⁵ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Abk. vom 17. Mai 2011, in Kraft seit 1. Dez. 2011 ( AS 2011 5191 ).
Art. 2
1.  Bei der Anwendung und Weiterentwicklung des Landwirtschaftsabkommens werden die liechtensteinischen Interessen von einem Vertreter Liechtensteins in der schweizerischen Delegation im Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft und im Gemischten Veterinärausschuss und den betreffenden Arbeitsgruppen vertreten; der bilaterale Charakter des Landwirtschaftsabkommens bleibt dadurch unberührt.
2.  Gemäss den Artikeln 6 und 11 des Landwirtschaftsabkommens kann der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft den Anhang dieses Zusatzabkommens ändern. Gemäss Anhang 11 Artikel 19 des Landwirtschaftsabkommens kann der Gemischte Veterinärausschuss den Anhang dieses Zusatzabkommens ändern, soweit er Anhang 11 des Landwirtschaftsabkommens betrifft. Diese Änderungen bedürfen der Zustimmung des liechtensteinischen Vertreters.
Art. 3
Dieses Zusatzabkommen:
a) tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft;
b) kann durch schriftliche Erklärung gegenüber den anderen Parteien gekündigt werden. Es tritt ein Jahr nach dem Tag der Zustellung der Kündigungserklärung ausser Kraft;
c) findet keine Anwendung mehr, sobald das Landwirtschaftsabkommen oder der Zollvertrag nicht mehr in Kraft ist.
Art. 4
Dieses Zusatzabkommen wird in dreifacher Ausfertigung in deutscher, französischer, italienischer, bulgarischer, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, griechischer, lettischer, litauischer, niederländischer, maltesischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jede Sprachfassung gleichermassen verbindlich ist.

Unterschriften

Geschehen zu Brüssel am siebenundzwanzigsten September zweitausendsieben.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Bernhard Marfurt

Für die
Europäische Gemeinschaft:

Matthias Brinkmann
Álvaro Mendonça e Moura

Für das
Fürstentum Liechtenstein:

Prinz Nikolaus von und zu Liechtenstein

Anhang ⁶

⁶ Bereinigt durch Art. 1 Ziff. 2 und 3 des Abk. vom 17. Mai 2011 ( AS 2011 5191 ) und Art. 1 des Beschlusses Nr. 3/2014 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 9. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 ( AS 2014 995 ).

Grundsatz

Vorbehaltlich folgender Änderungen und Zusätze gelten die aufgrund des Landwirtschaftsabkommens für die Schweiz geltenden Rechtsvorschriften und recht­lichen Verpflichtungen, Verzeichnisse, Namen und Begriffe auch für Liechtenstein.
Soweit bestimmte Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse schweizerischen Kantonsbehörden zugewiesen sind, obliegen diese den zuständigen liechtenstei­nischen Amtsstellen. Bei Angelegenheiten, die von den kantonalen Agrarbehörden behandelt werden, ist dies das Amt für Umwelt, Abteilung Landwirtschaft, Dr. Grass-Strasse 12, FL-9490 Vaduz, und bei Angelegenheiten, die von den kan­tonalen Veterinär- und Lebensmittelbehörden behandelt werden, ist dies das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen, Postplatz 2, FL-9494 Schaan.
Darüber hinaus sind private Einrichtungen, denen besondere Aufgaben übertragen sind (z. B. Prüf- und Zertifizierungsorganisationen), auch für Liechtenstein zuständig, sofern im Folgenden nicht anders geregelt.

Abänderungen bzw. Zusätze zu den Anhängen 4–12 des Landwirtschaftsabkommens

Anhang 4
Pflanzenschutz
Anhang 5
Futtermittel
Anhang 6
Saatgut
Anhang 7
Handel mit Weinerzeugnissen
Geschützte Namen von Weinbauerzeugnissen mit liechtensteinischem Ursprung (im Sinne des Art. 5 des Anhangs 7).

Geografische Angaben

Qualitätsweine
– Balzers
– Bendern
– Eschen
– Eschnerberg
– Gamprin
– Mauren
– Ruggell
– Schaan
– Schellenberg
– Triesen
– Vaduz.
Tafelweine mit geografischer Angabe
– Liechtensteiner Oberländer Landwein
– Liechtensteiner Unterländer Landwein.

Traditionelle Begriffe

– Ablass
– Appellation d’origine contrôlée
– Auslese Liechtenstein
– Beerenauslese
– Beerle
– Beerli
– Beerliwein
– Eiswein
– Federweiss⁷
– Grand Cru Liechtenstein
– Kretzer
– Landwein
– Sélection Liechtenstein
– Strohwein
– Süssdruck
– Trockenbeerenauslese
– Weissherbst.
Anhang 8
Über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen im Sektor Spirituosen und aromatisierte weinhaltige Getränke.
Geschützte Bezeichnungen für Spirituosen mit Ursprung in Liechtenstein (im Sinne des Art. 4 von Anhang 8).
⁷ Unbeschadet des Gebrauchs des traditionellen deutschen Ausdrucks «Federweisser» für teilvergorenen Traubenmost zum unmittelbaren Verzehr im Sinne des Paragraphen 34c der Deutschen Weinverordnung und des Art. 12 Abs. 1 Bst. b) und des Art. 14 Abs. 1 der V (EG) Nr. 753/2002 der Kommission in der zuletzt geänderten Fassung.

Tresterbrand

– Balzner Marc
– Benderer Marc
– Eschner Marc
– Eschnerberger Marc
– Gampriner Marc
– Maurer Marc
– Ruggeller Marc
– Schaaner Marc
– Schellenberger Marc
– Triesner Marc
– Vaduzer Marc.
Anhang 9
Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus ökologischem Landbau.
Anhang 10
Anerkennung der Kontrolle der Konformität mit den Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse.
Anhang 11
Veterinärhygienische und tierzüchterische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen.
Anhang 12
Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Das geografische Gebiet der folgenden, gemäss Anhang 12 Anlage 1 geschützten schweizerischen g.A. umfasst auch das Hoheitsgebiet Liechtensteins:
– Rheintaler Ribel/Türggen Ribel (g.U.)
– St. Galler Bratwurst/St. Galler Kalbsbratwurst (g.g.A.)
– Werdenberger Sauerkäse/Liechtensteiner Sauerkäse/Bloderkäse (g.U.)
TRACES-System
Die Kommission bezieht Liechtenstein in Zusammenarbeit mit dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen in das TRACES-System gemäss der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004⁸ ein.
In Grenzgebieten weidende Tiere
Die in Anhang 11 Anlage 5 Kapitel 1 Ziffer III des Landwirtschaftsabkommens festgelegten Bestimmungen für Tiere, die zum Grenzweidegang bestimmt sind, finden in Liechtenstein entsprechende Anwendung. Die Beteiligten, auf die in Artikel 1 der Entscheidung 2001/672/EG der Kommission vom 20. August 2001⁹ mit besonderen Regeln für den Almauftrieb von Rindern und in dem entsprechenden Anhang Bezug genommen wird, sind im Falle Liechtensteins: Liechtenstein.
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Soweit Liechtenstein betroffen ist, wird die Tierschutzverordnung (SR 455.1 ), die für die Schweiz unter Anlage 5 Kapitel 3 Ziffer III, Tierschutz, Punkt 1, aufgeführt ist, durch das Liechtensteinische Tierschutzgesetz vom 20. Dezember 1988, LGBl. 1989 Nr. 3, LR 455.0 und die Liechtensteinische Tierschutzverordnung vom 12. Juni 1990, LGBl. 1990 Nr. 33, LR 455.01 ersetzt.
⁸ ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63.
⁹ ABl. L 235 vom 4.9.2001, S. 23.
Markierungen
Leseansicht