Abkommen (0.362.314)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Aussengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum von 2014 bis 2020 Abgeschlossen am 15. März 2018 Vorläufig angewendet ab dem 16. März 2018 gemäss Artikel 19 Absatz 4 Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. März 2018¹ In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. August 2018 (Stand am 1. August 2018) ¹ Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 16. März 2018 ( AS 2018 2817 )
Die Schweizerische Eidgenossenschaft, im Folgenden «Schweiz», und die Europäische Union, im Folgenden «Union»,
im Folgenden beide zusammen «Vertragsparteien»,
gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands² (im Folgenden «Assoziierungsabkommen mit der Schweiz»),
in Erwägung nachstehender Gründe:³
sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.362.31 ³ Die Fussnotennummerierung der vorliegenden Fassung weicht von der Nummerierung in der englischen, deutschen, französischen und italienischen Originalfassung ab, ohne dass dadurch der Inhalt verändert wird. ⁴ Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Aussengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG (ABl. EU L 150 vom 20.5.2014, S. 143). ⁵ Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. EU L 150 vom 20.5.2014, S. 112). ⁶ Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. EU L 298 vom 26.10.2012, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 547/2014 vom 15. Mai 2014 (ABl. EU L 163 vom 29.5.2014, S. 18).
Art. 1 Regelungsbereich
Dieses Abkommen legt die für die Beteiligung der Schweiz am ISF – Grenzen und Visa gemäss der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 erforderlichen zusätzlichen Regeln fest.
Art. 2 Finanzverwaltung und Finanzkontrolle
(1)  Die Schweiz trifft die erforderlichen Massnahmen, um die Einhaltung der die Finanzverwaltung und Finanzkontrolle betreffenden Vorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden «AEUV») und des auf dem AEUV beruhenden Unionsrechts zu gewährleisten.
Die in Unterabsatz 1 genannten Vorschriften des AEUV und des abgeleiteten Rechts sind die folgenden:
a) Artikel 287 Absätze 1, 2 und 3 AEUV;
b) Artikel 30, 32 und 57, Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i, Artikel 60, Artikel 79 Absatz 2 und Artikel 108 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012;
c) Artikel 32, 38, 42, 84, 88, 142 und 144 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission⁷;
d) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates⁸;
e) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates⁹.
Die Vertragsparteien können diese Liste im gegenseitigen Einvernehmen ändern.
(2)  Die Schweiz wendet die in Absatz 1 aufgeführten Vorschriften in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit diesem Abkommen an.
⁷ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. EU L 362 vom 31.12.2012, S. 1).
⁸ Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmässigkeiten (ABl. EU L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
⁹ Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. EU L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
Art. 3 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung
Die Verwendung der der Schweiz aus dem ISF – Grenzen und Visa zugewiesenen Mittel erfolgt nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
Art. 4 Einhaltung des Grundsatzes der Vermeidung von Interessenkonflikten
Allen im Hoheitsgebiet der Schweiz tätigen Finanzakteuren und sonstigen Personen, die in den Bereichen Haushaltsvollzug, Finanzverwaltung – einschliesslich als Vorbereitung hierzu dienender Handlungen –, Rechnungsprüfung und Kontrolle tätig sind, ist jede Handlung untersagt, durch die ihre eigenen Interessen mit denen der Union in Konflikt geraten könnten.
Art. 5 Vollstreckung
Entscheidungen der Kommission, die andere Rechtspersonen als Staaten zu einer Zahlung verpflichten, sind im Hoheitsgebiet der Schweiz vollstreckbare Titel.
Die Vollstreckung erfolgt nach den in der Schweiz geltenden Bestimmungen zum Zivilprozess. Die Vollstreckungsklausel dieser Entscheidung wird ohne weitere Formalitäten als lediglich der Prüfung der Echtheit des Titels, der Entscheidung beigefügt; vorgenommen wird die Prüfung von der innerstaatlichen Behörde, die die Schweizer Regierung zu diesem Zweck bestimmt und der Kommission benennt.
Ist auf Antrag der Kommission diese formale Prüfung beendet, kann die Kommission die Vollstreckung nach nationalem Recht betreiben, indem sie die zuständige Behörde unmittelbar anruft.
Die Vollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Euro­päischen Union ausgesetzt werden. Für Beschwerden hinsichtlich der Ordnungsmässigkeit der Vollstreckungsmassnahmen sind jedoch die Schweizer Gerichte zuständig.
Art. 6 Schutz der finanziellen Interessen der Union vor Betrug
(1)  Die Schweiz:
a) bekämpft Betrug und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen mit Massnahmen, die abschreckend sind und in der Schweiz einen effektiven Schutz bewirken;
b) ergreift die gleichen Massnahmen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrug ergreift, der sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richtet; und
c) koordiniert ihre Tätigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Union mit den Mitgliedstaaten und der Kommission.
(2)  Die Schweiz ergreift Massnahmen, die mit den von der Union gemäss Artikel 325 Absatz 4 AEUV ergriffenen, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in Kraft befindlichen Massnahmen gleichwertig sind.
Für den Fall, dass die Union gemäss dem genannten Artikel weitere Massnahmen ergreift, können die Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen gleichwertige Massnahmen beschliessen.
Art. 7 Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission (OLAF)
Die Kommission (das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung OLAF) kann unbeschadet ihrer Rechte gemäss Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 im Hoheitsgebiet der Schweiz auf der Grundlage der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Kontrollen und Überprüfungen vor Ort im Zusammenhang mit dem ISF – Grenzen und Visa durchführen.
Die Schweizer Behörden erleichtern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, die auf ihren Wunsch hin mit ihnen zusammen durchgeführt werden können.
Art. 8 Rechnungshof
Gemäss Artikel 287 Absatz 3 AEUV und Teil 1, Titel X, Kapitel 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 kann der Rechnungshof im Hoheitsgebiet der Schweiz im Zusammenhang mit dem ISF – Grenzen und Visa in den Räumlichkeiten der Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben für Rechnung der Union verwalten, sowie der natürlichen oder juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, Prüfungen durchführen.
Die Prüfung des Rechnungshofs in der Schweiz erfolgt in Verbindung mit den nationalen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die erforderlichen Befugnisse verfügen, mit den zuständigen nationalen Dienststellen. Der Rechnungshof und die nationalen Rechnungsprüfungsorgane der Schweiz arbeiten unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen beabsichtigen.
Der Rechnungshof hat mindestens die Rechte, die der Kommission gemäss Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und Artikel 7 dieses Abkommens zustehen.
Art. 9 Öffentliche Auftragsvergabe
Die Schweiz wendet ihr nationales Vergaberecht in Übereinstimmung mit Anhang 4 des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation («Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen»)¹⁰ und des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens¹¹ an.
Die Schweiz übermittelt der Kommission eine Beschreibung ihrer Vergabeverfahren.
Ausserdem liefert sie nach Massgabe von Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 in jedem jährlichen Umsetzungsbericht Informationen über die durchgeführten Vergabeverfahren.
¹⁰ SR 0.632.231.422
¹¹ SR 0.172.052.68
Art. 10 Finanzbeiträge
(1)  Die von der Schweiz im Zeitraum von 2016 bis 2018 jährlich an den ISF – Grenzen und Visa zu leistenden Beiträge sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:

(alle Beträge in Euro)

2016

2017

2018

Schweiz

25 106 140

25 106 140

25 106 140

(2)  Die Beiträge der Schweiz für die Jahre 2019 und 2020 werden auf der Grundlage ihres jeweiligen Bruttoinlandsprodukts (BIP) nach der im Anhang aufgeführten Formel als Prozentsatz des BIP aller am ISF – Grenzen und Visa beteiligten Staaten berechnet.
(3)  Die Schweiz leistet die Finanzbeiträge gemäss diesem Artikel ungeachtet des Zeitpunkts der Annahme ihres nationalen Programms nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014.
Art. 11 Verwendung der Finanzbeiträge
(1)  Der Gesamtbetrag der jährlichen Zahlungen für 2016 und 2017 wird wie folgt zugewiesen:
a) 75 Prozent für die Halbzeitüberprüfung gemäss Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014;
b) 15 Prozent für die Entwicklung von IT-Systemen gemäss Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014, sofern die entsprechenden Rechtsakte der Union bis zum 30. Juni 2017 angenommen werden;
(c) 10 Prozent für Unionsmassnahmen gemäss Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 und für Soforthilfe gemäss Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014.
Wird der Betrag gemäss Buchstabe b des vorliegenden Absatzes nicht zugewiesen oder ausgegeben, weist die Kommission ihn nach dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 5 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 den spezifischen Massnahmen gemäss Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 neu zu.
Tritt dieses Abkommen nicht bis zum 1. Juni 2017 in Kraft oder wird es bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorläufig angewandt, wird der gesamte von der Schweiz geleistete Beitrag gemäss Absatz 2 dieses Artikels verwendet.
(2)  Der Gesamtbetrag der jährlichen Zahlungen für 2018, 2019 und 2020 wird wie folgt zugewiesen:
a) 40 Prozent für die spezifischen Massnahmen gemäss Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014;
b) 50 Prozent für die Entwicklung von IT-Systemen gemäss Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014, sofern die entsprechenden Rechtsakte der Union bis zum 31. Dezember 2018 angenommen werden;
c) 10 Prozent für Unionsmassnahmen gemäss Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 und für Soforthilfe gemäss Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014.
Wird der Betrag gemäss Buchstabe b des vorliegenden Absatzes nicht zugewiesen oder ausgegeben, weist die Kommission ihn nach dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 5 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 den spezifischen Massnahmen gemäss Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 neu zu.
(3)  Die für die Halbzeitüberprüfung, die Unionsmassnahmen, die spezifischen Massnahmen oder das Programm für die Entwicklung von IT-Systemen zugewiesenen zusätzlichen Beträge werden gemäss dem einschlägigen Verfahren einer der folgenden Bestimmungen verwendet:
a) Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014;
b) Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014;
c) Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014;
d) Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014.
(4)  Die Kommission kann jedes Jahr bis zu 181 424 Euro der Zahlungen der Schweiz zur Deckung der Verwaltungsausgaben für interne oder externe Mitarbeiter verwenden, die die Schweiz bei der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 und dieses Abkommens unterstützen.
Art. 12 Vertraulichkeit
Die aufgrund dieses Abkommens mitgeteilten oder eingeholten Informationen unterliegen ungeachtet der Form ihrer Übermittlung dem Amtsgeheimnis und geniessen den Schutz, den die für die Organe der Union geltenden Vorschriften sowie das Recht der Schweiz für vergleichbare Informationen vorsehen. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Organen der Union, in den Mitgliedstaaten oder in der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten müssen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.
Art. 13 Benennung der zuständigen Behörde
(1)  Die Schweiz unterrichtet die Kommission so bald wie möglich nach der Genehmigung des nationalen Programms über die förmliche Benennung – auf Ministerebene – der Behörde, die für die Verwaltung und Kontrolle von Ausgaben im Rahmen des ISF – Grenzen und Visa zuständig ist.
(2)  Die Benennung gemäss Absatz 1 erfolgt unter der Bedingung, dass die Einrichtung die in oder auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 festgelegten Benennungskriterien zu internem Umfeld, Kontrolltätigkeiten, Information und Kommunikation sowie Monitoring erfüllt.
(3)  Die Benennung einer zuständigen Behörde basiert auf einer Stellungnahme einer Prüfstelle, bei der es sich um die Prüfbehörde handeln kann, die die Erfüllung der Benennungskriterien durch die zuständige Behörde bewertet. Diese Stelle kann die eigenständige öffentliche Einrichtung sein, die für Monitoring, Evaluierung und Prüfung der Verwaltung zuständig ist. Die Prüfstelle übt ihre Tätigkeit unabhängig von der zuständigen Behörde aus; sie arbeitet nach international anerkannten Prüfstandards. Die Schweiz kann ihre Entscheidung über die Benennung darauf gründen, ob die Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Wesentlichen die gleichen sind wie im vorausgegangenen Zeitraum und ob ihre Tätigkeit wirksam war. Zeigt sich anhand der vorliegenden Prüfungs- und Kontrollergebnisse, dass die benannte Einrichtung die Benennungskriterien nicht mehr erfüllt, ergreift die Schweiz die notwendigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Mängel bei der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Einrichtung behoben werden, einschliesslich der Aufhebung der Benennung.
Art. 14 Haushaltsjahr
Für die Zwecke dieses Abkommens erfasst das Haushaltsjahr, auf das in Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 verwiesen wird, sämtliche Ausgaben und Einnahmen, die im Zeitraum vom 16. Oktober des Jahres «N-1» bis zum 15. Oktober des Jahres «N» erfolgt sind und von der zuständigen Behörde verbucht wurden.
Art. 15 Förderfähigkeit von Ausgaben
Abweichend von Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 sind Ausgaben förderfähig, wenn sie von der zuständigen Behörde vor deren förmlicher Benennung nach Artikel 13 dieses Abkommens gezahlt wurden, vorausgesetzt, dass die davor angewendeten Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Wesentlichen die gleichen sind wie diejenigen, die nach der förmlichen Benennung der zuständigen Behörde gelten.
Art. 16 Antrag auf Zahlung des Jahressaldos
(1)  Die Schweiz übermittelt der Kommission bis zum 15. Februar des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres die erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäss Artikel 60 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.
Abweichend von Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und gemäss Artikel 60 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 übermittelt die Schweiz der Kommission bis zum 15. März des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres den Bestätigungsvermerk gemäss Artikel 60 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.
Die gemäss diesem Absatz übermittelten Unterlagen dienen als Antrag auf Zahlung des Jahressaldos.
(2)  Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Unterlagen werden gemäss den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 angenommenen Mustern erstellt.
Art. 17 Bericht über die Durchführung
Abweichend von Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und gemäss Artikel 60 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 übermittelt die Schweiz der Kommission bis zum 15. Februar jeden Jahres bis einschliesslich 2022 einen jährlichen Bericht über die Durchführung des nationalen Programms im vorausgegangenen Haushaltsjahr und kann diese Informationen auf der geeigneten Ebene veröffentlichen.
Der erste jährliche Bericht über die Durchführung des nationalen Programms wird am 15. Februar nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens oder dem Beginn seiner vorläufigen Anwendung übermittelt.
Der erste Bericht erstreckt sich auf die Haushaltsjahre ab 2014 bis zu dem Haushaltsjahr vor dem Zeitpunkt, zu dem gemäss Absatz 2 der erste jährliche Bericht übermittelt wird. Die Schweiz übermittelt bis zum 31. Dezember 2023 einen Schlussbericht über die Durchführung des nationalen Programms.
Art. 18 Elektronisches Datenaustauschsystem
Gemäss Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 wird der gesamte offizielle Informationsaustausch zwischen der Schweiz und der Kommission über ein elektronisches Datenaustauschsystem abgewickelt, das die Kommission zu diesem Zweck bereitstellt.
Art. 19 Inkrafttreten
(1)  Verwahrer dieses Abkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.
(2)  Die Vertragsparteien genehmigen dieses Abkommen nach ihren eigenen Verfahren. Sie notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren.
(3)  Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag der letzten Notifikation gemäss Absatz 2 in Kraft.
(4)  Unbeschadet etwaiger verfassungsmässiger Erfordernisse wenden die Vertragsparteien das Abkommen mit Ausnahme von Artikel 5 ab dem Tag nach seiner Unterzeichnung vorläufig an.
Art. 20 Gültigkeit und Beendigung
(1)  Die Union oder die Schweiz können dieses Abkommen durch Notifizierung der anderen Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt drei Monate nach dem Tag dieser Notifizierung ausser Kraft. Zum Zeitpunkt der Beendigung laufende Projekte und Massnahmen werden entsprechend den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen fortgeführt. Sonstige Folgen der Beendigung werden von den Vertragsparteien des Abkommens in gegenseitigem Einvernehmen geregelt.
(2)  Dieses Abkommen gilt als beendet, wenn das Assoziierungsabkommen mit der Schweiz gemäss dessen Artikel 7 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 3 oder Artikel 17 beendet wird.
Art. 21 Sprachen
Dieses Abkommen ist in einer doppelten Urschrift in deutscher, französischer, italienischer, bulgarischer, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, griechischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Geschehen zu Brüssel am fünfzehnten März zweitausendachtzehn.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Urs Bucher

Für die
Europäische Union:

Dimiter Tzantchev

Olivier Onidi

Anhang

Formel zur Berechnung der finanziellen Beiträge für die Jahre 2019 und 2020 und Angaben zur Zahlung

1.  Der Finanzbeitrag der Schweiz zum ISF – Grenzen und Visa gemäss Artikel 5 Absatz 7 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 wird für die Jahre 2019 und 2020 wie folgt berechnet:
Für jedes einzelne Jahr im Zeitraum von 2013 bis 2017 werden die am 31. März 2019 vorliegenden endgültigen Zahlen des Bruttoinlandsprodukts (BIP) der Schweiz durch die Gesamtsumme der Zahlen des BIP aller am ISF – Grenzen und Visa beteiligten Staaten im jeweiligen Jahr geteilt. Der Durchschnitt der fünf Prozentsätze für die Jahre 2013 bis 2017 wird auf die Summe der tatsächlichen jährlichen Mittelzuweisungen für den ISF – Grenzen und Visa für die Jahre 2014 bis 2019 und die jährliche Verpflichtungsermächtigung für den ISF – Grenzen und Visa für das Jahr 2020, die in dem von der Kommission angenommenen Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 enthalten sind, angewendet, um den von der Schweiz über den gesamten Durchführungszeitraum des ISF – Grenzen und Visa zu zahlenden Gesamtbetrag zu ermitteln. Von diesem Betrag werden die von der Schweiz gemäss Artikel 10 Absatz 1 dieses Abkommens tatsächlich geleisteten jährlichen Zahlungen abgezogen, um den Gesamtbetrag der Beiträge für die Jahre 2019 und 2020 zu ermitteln. Die Hälfte dieses Betrags wird im Jahr 2019 und die andere Hälfte im Jahr 2020 gezahlt.
2.  Der finanzielle Beitrag wird in Euro gezahlt.
3.  Die Schweiz leistet ihren jeweiligen Finanzbeitrag spätestens 45 Tage nach Erhalt der Belastungsanzeige. Bei Zahlungsverzug werden ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen für den ausstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte, am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende, im Amtsblatt der Europäischen Union , Reihe C, veröffentlichte Zinssatz zuzüglich 3,5 Prozentpunkten angewandt.
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