Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden (184.1)
CH - ZH

Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden

1 Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden (GjG)
184.1 Gesetz über die anerkannten jü dischen Gemeinden (GjG) (vom 9. Juli 2007)
1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 31. Mai
2006
2 und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 16. Februar
2007, beschliesst: A. Allgemeines
Gegenstand

§ 1.

Dieses Gesetz regelt die Wirkungen der verfassungsrecht lichen Anerkennung von jüdischen Gemeinden.
Begriffe

§ 2.

In diesem Gesetz bedeuten:
1. Anerkannte jüdische Gemeinden: a. die Israelitische Cu ltusgemeinde Zürich, b. die Jüdische Liberale Gemeinde.
2. Direktion: die für die Beziehungen zu den jüdischen Gemeinden zuständige Direktion des Re gierungsrates.
Rechtsstellung

§ 3.

Die anerkannten jüdischen Gemeinden sind als Vereine im Sinn von Art. 60 ff. ZGB
9 organisiert. B. Rechte und Pflichten
Organisation

§ 4.

1 Die anerkannten jüdischen Geme inden organisieren sich im Rahmen des kantonale n Rechts autonom.
2 Sie legen ihre Organi sation im Einzelnen unter Wahrung rechts staatlicher und demokratis cher Grundsätze fest.
3 Die anerkannten jüdischen Geme inden sind den Grundwerten der schweizerischen Rechts ordnung, insbesondere der Toleranz und dem Frieden unter den religiösen Gemeinschaften verpflichtet.
2
184.1 Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden (GjG) Statuten

§ 5.

1 Die Statuten der anerkannte n jüdischen Gemeinden enthal
- ten eine Regelung, wona ch Mitglieder ohne Angabe der Gründe (Art. 72 Abs. 1 ZGB
9 ) nicht ausgeschlossen werden dürfen.
2 Die Direktion genehmigt die Stat uten. Sie prüft, ob sie der Ver
- fassung und den Anforderungen di eses Gesetzes entsprechen. Stimm- und Wahlrecht

§ 6.

1 Die Statuten der anerkannten jüdischen Ge meinden regeln das Stimm- und Wahlrecht.
2 Sie sehen vor, dass jedes stimmberechtigte Mitglied nur eine Stimme hat.
3 Die stimmberechtigten Mitglieder der anerkannten jüdischen Ge
- meinden wählen ihre ge istlichen Amtsträgerinne n und Amtsträger auf eine Amtsdauer von höchstens sechs Jahren. Register

§ 7.

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1 Die anerkannten jüdischen Ge meinden führen ein Regis
- ter ihrer Mitglieder mit Wohnsitz im Kanton.
2 Die jeweilige Mi tgliedschaft wird in de n Einwohnerregistern ein
- getragen.
3 Der Regierungsrat rege lt durch Verordnung die Meldepflicht für Kinder, deren Zugehörigkeit zu einer anerkannten jüdischen Gemeinde oder zu einer anerkannten kirchliche n Körperschaft sich nicht aufgrund der elterlichen Verh ältnisse ergibt.
4 Die anerkannten jüdischen Geme inden erhalten aus den Steuer
- registern nach Massgabe des Steuergesetzes
7 die Angaben, die zur Be
- rechnung der Mitgliederbeit räge erforderlich sind.
5 Die Auskünfte aus den Registern nach den Abs. 3 und 4 sind kos
- tenfrei.
6 Die Mitglieder der anerkannte n jüdischen Gemeinden können die Auskunftserteilung aus den Register n zu den in den Abs. 3 und 4 ge
- nannten Zwecken und gemäss §
23 Abs. 2 des Gesetzes über das Melde
- wesen und die Einwohnerreg ister vom 11. Mai 2015
4 nicht sperren las
- sen. Staatliche Leistungen

§ 8.

1 Unter den Voraussetzungen der §§
19 ff. des Kirchengeset
- zes
6 haben die anerkannten jüdische n Gemeinden Anspruch auf die Entrichtung von Kostenbeiträgen.
2 Bei der Berechnung der staatlichen Leistungen werden nur die Mitglieder mit Wohnsitz im Kanton berücksichtigt.
3 Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden (GjG)
184.1
Rechnungs
-
legung

§ 9.

Die anerkannten jüdischen Ge meinden bestimmen eine unab hängige Revisionsstelle, welche die Haushalts- und Rechnungsführung zuhanden der Mitglieder jährlich au f ihre Gesetzmässigkeit und Statu tenkonformität überprüft und schriftlich begutachtet. Der Revisions stellenbericht ist öffe ntlich zugänglich.
Zulassung zur
seelsorgerischen
Tätigkeit

§ 10.

Die geistlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger der aner kannten jüdischen Gemeinden haben Anspruch auf Zulassung zur Seel sorge in Einrichtungen des Kant ons und der Gemeinden wie in Spitä lern, Pflegeheimen oder Gefängnissen.
Benützung von
Schulräumen

§ 11.

Die anerkannten jüdischen Gemeinden haben gegenüber den politischen Gemeinden und de n Schulgemeinden Anspruch auf die unentgeltliche Benützung von öffentlichen Schulräumen für den religiösen Jugendunterricht.
Friedhöfe

§ 12.

1 Die anerkannten jüdischen Gemeinden haben Anspruch auf einen ihren Bedürfnissen ents prechenden eigenen Friedhof.
2 Sie errichten den Friedhof auf ei nem eigenen Grundstück auf ihre Kosten.
3 Der Kanton unterstützt die aner kannten jüdischen Gemeinden beim Erwerb eines geeig neten Grundstücks. Ist ein solcher nicht mög lich, stellt er ein Grundstück zur Ve rfügung, das für di e gemeinsame Nut zung durch alle jüdisc hen Gemeinden im Kanton Zürich geeignet ist. C. Aufsicht

§ 13.

1 Der Kantonsrat übt die staatl iche Oberaufsicht über die anerkannten jüdischen Gemeinden au s. Er nimmt deren Jahresbericht und Jahresrechnung zur Kenntnis.
2 Der Regierungsrat übt die staatlic he Aufsicht über die anerkann ten jüdischen Gemeinden aus.
3 Er trifft bei Verstössen gegen dieses Gesetz Massnahmen zur Wie derherstellung des rechtmässigen Zustands.
4
184.1 Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden (GjG) D. Änderung bisherigen Rechts

§ 14.

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: a. Das Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926
3 : . . .
10 b. Das Kantonsratsgesetz vom 5. April 1981
5 : . . .
10 c. Das Steuergesetz vom 8. Juni 1997
7 : . . .
10 d. Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz vom 28. September
1986
8 : . . .
10
1 OS 62, 476 . Inkrafttreten: 1. Januar 2008.
2 ABl 2006, 634 .
3 LS 131.1 .
4 LS 142.1 .
5 LS 171.1 .
6 LS 180.1 .
7 LS 631.1 .
8 LS 632.1 .
9 SR 210 .
10 Text siehe OS 62, 476 .
11 Fassung gemäss Kirchengesetz vom 28. August 2017 ( OS 73, 117 ; ABl 2016-09-
23 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
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