Verordnung über die Aufsicht über kirchliche Stiftungen
1 V über die Aufsicht über kirc hliche Stiftungen (StAVO)
181.19 Verordnung über die Aufsicht über kirc hliche Stiftungen (StAVO) (vom 16. September 2020)
1 ,
2 Der Kirchenrat, gestützt auf Art. 220 Abs. 2 lit. n der Kirchenordnung der Evangelisch- reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 (KO)
3 , beschliesst: A. Allgemeines
Geltungsbereich
§ 1.
1 Diese Verordnung regelt die Au fsicht des Kirchenrates über kirchliche Stiftungen ge mäss Art. 87 des Schw eizerischen Zivilgesetz buches (ZGB)
6 , die der Aufsicht des Kirchenrates unterstehen.
2 Der Aufsicht des Kirchenrates unterstehen Stiftungen, die a. der Landeskirche oder mehreren kirchlichen Bezirken angehören oder b. auf andere Weise die Förderung von Aufgaben der Landeskirche zum Zweck der Stiftung haben.
Verzeichnis
§ 2.
1 Der Kirchenrat führt ein Verzeichnis der seiner Aufsicht unterstehenden kirchlichen Stiftungen. Er kann von den Stiftungen die dafür erforderlichen Angaben einfordern.
2 Er macht das Verzeich nis der Öffentlichkeit auf geeignete Weise zugänglich.
Anwendbares
Recht
§ 3.
Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, sind die Be stimmungen des Gesetzes über die BVG- und Stiftungsaufsicht vom
11. Juli 2011
4 subsidiär anwendbar.
Sinngemässe
Anwendbarkeit
§ 4.
Diese Verordnung gilt sinngemäss für die Aufsicht über kirch liche Stiftungen gemäss Art. 87 ZGB, die gemäss Art. 84 Abs. 1 ZGB unter der Aufsicht einer Kirchgem einde, eines Kirchgemeindeverbands oder einer Bezirkskirchenpflege stehen.
2
181.19 V über die Aufsicht über kirchliche Stiftungen (StAVO) B. Aufsicht Übernahme
§ 5.
1 Die Übernahme der Aufsicht über eine kirchliche Stiftung durch den Kirchenrat setzt voraus: a. ein Gesuch des oberste n Organs der Stiftung, b. die Eintragung der Sti ftung im Hande lsregister, c. die Zuständigkeit des Kirchenrates gemäss §
1 Abs. 2.
2 Sie erfolgt durch Beschluss des Ki rchenrates frühestens auf den Zeitpunkt der Eintragung der St iftung im Ha ndelsregister. Aufgaben
§ 6.
1 Der Kirchenrat wacht darüber, dass die kirchlichen Stiftun
- gen die gesetzlichen Vorschriften ei nhalten und das St iftungsvermögen seinen Zwecken ge mäss verwenden.
2 Er ist zuständige Kantonsbehörde gemäss Art.
85, 86 und 86
a ZGB. b. im Einzelnen
§ 7.
Der Kirchenrat nimmt die Aufsic ht über die kirchlichen Stif
- tungen insbesondere wahr, indem er a. die jährliche Rechenschaftsablage prüft, b. über wesentliche und unwesentl iche Organisations- und Zweckände
- rungen sowie sonstige Änderung en der Stiftungsurkunde entschei
- det, c. die von den Stiftungsorganen er lassenen Reglemente oder Regle
- mentsänderungen auf ihre Über einstimmung mit dem massgeben
- den Recht und der Stiftungsurkunde überprüft, d. beim zuständigen Gericht die Au fhebung der Stiftung beantragt, e. die weiteren gemäss dem Gesetz der Aufsichtsbehörde über eine Stiftung zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. Prüfung
§ 8.
1 Im Rahmen der Prüfung der Rechenschaftsablage gemäss
§ 7 lit. a nimmt der Kirchenrat Einsic
ht in die jährliche Berichterstat
- tung der kirchlichen Stiftungen.
2 Der Kirchenrat prüft jährlich insbesondere: a. die Organisation der Stiftung, b. die Jahresrechnung und die Bilanz unter Berücksichtigung des Be
- richts der Revisionsstelle, c. die Verwendung der finanziellen Mittel und des Vermögens der Stif
- tung, a. Grundsatz
3 V über die Aufsicht über kirc hliche Stiftungen (StAVO)
181.19 d. die Anlage des Stiftungsvermögens nach den Grundsätzen einer sorgfältigen Kapitalanlage, insb esondere nach den Grundsätzen der Sicherheit, der Erziel ung eines angemessenen Ertrags, der Risiko verteilung und der Liquidität, e. die Übereinstimmung von Reglem enten und anderen Erlassen der Stiftung mit der Stiftungsurkunde und den rechtlichen Vorgaben.
Massnahmen
§ 9.
1 Der Kirchenrat schreitet unt er Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit unverzügl ich mit den zur Abhilfe geeigneten Mitteln ein, sobald er im Rahmen der Ausübung der Aufsicht über eine kirchliche Stiftung Missstände, Missbräuche, Pflicht- oder Gesetzes verletzungen feststellt.
2 Er kann insbesondere: a. Weisungen und Auflagen erteilen, b. Gutachten und Expertisen anordnen, c. Ersatzanordnungen und Ersatzvornahmen treffen, d. gesetzes- oder urkundenwidrige Be schlüsse der Stiftungsorgane auf heben oder abändern, e. Stiftungsorgane ermahnen, verwarnen oder abberufen, f. eine amtliche Ve rwaltung einsetzen, g. eine eingeschränkte oder eine ordentliche Revi sion anordnen und gegebenenfalls die Revisionsst elle ernennen oder abberufen.
3 Er kann von sich aus oder auf An zeige Dritter jederzeit vom obers ten Stiftungsorgan Auskünfte und di e Herausgabe von sachdienlichen Unterlagen verlangen.
Pflichten der
Stiftungen
§ 10.
1 Die kirchlichen Stiftungen re ichen dem Kirchenrat binnen dreier Monate nach Abschluss de s Rechnungsjahres die jährliche Re chenschaftsablage ein. Diese umfasst: a. die vom obersten Stiftungsorgan ge nehmigte, rechtsgültig unterzeich nete Erfolgsrechnung und Bilanz sowie das Protokoll über deren Genehmigung, b. den jährlichen Bericht über die Tätigkeit der Stiftung, c. den Bericht der Revisi onsstelle, sofern die St iftung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsste lle nicht befreit worden ist, d. die weiteren vom Kirchenrat bezeichneten Unterlagen.
2 Sie reichen Änderungen der Stiftungsurkunde sowie neue oder ge änderte Reglemente dem Kirchenr at umgehend zur Prüfung und zum Entscheid ein.
3 Sie benachrichtigen den Kirchenr at unverzüglich bei besonderen Vorkommnissen, welche die Beurteil ung der Lage der Stiftung erheb lich beeinflussen oder ein rasc hes Einschreiten erfordern.
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181.19 V über die Aufsicht über kirchliche Stiftungen (StAVO) Rechtsmittel
§ 11.
Anordnungen des Kirchenrates im Rahmen der Ausübung der Aufsicht über die kirchlichen St iftungen sind gemäss Art. 228 und
229 KO anfechtbar. C. Gebühren
§ 12.
1 Der Kirchenrat erhebt für di e Prüfung der jährlichen Re
- chenschaftsablage keine Gebühren . Vorbehalten bleibt Abs. 2.
2 Er kann für umfangreichere Prüf ungsarbeiten oder dann Gebüh
- ren erheben, wenn eine kirchliche St iftung ihren Pflichten nicht frist
- gerecht oder vollständig nachkommt.
3 Die Gebühren gemäss Abs. 2 betragen zwei Drittel der nach §§
3 und 4 Gebührenreglement BVS
5 vom 10. Oktober 2012 bemessenen Ge
- bühren.
4 Die Gebühren werden 30 Tage nach der Rechnungstellung fällig. D. Übergangsbestimmung
§ 13.
Diese Verordnung gilt für die kirchlichen Stiftungen, deren jährliche Rechenschaftsablage per 31. Dezember 2020 und später er
- folgt, sowie für Prüfungshandlungen, die ab Inkrafttreten dieser Ver
- ordnung erbracht werden.
1 OS 75, 475 ; ABl 2020-09-18 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2021.
3 LS 181.10 .
4 LS 833.1 .
5 LS 833.15 .
6 SR 210 .
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