Verwaltungsvereinbarung
betreffend die Durchführung des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich vom 16. April 1959 zur Regelung der Stellung der unselbständig erwerbenden Grenzgänger an der französisch-genferischen Grenze unter den Gesetzgebungen über Familienzulagen Abgeschlossen am 14. April 1961 Datum des Inkrafttretens: 1. Februar 1961 ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
In Anwendung von Artikel 6 des Abkommens zwischen Frankreich und der Schweiz zur Regelung der Stellung der unselbständig erwerbenden Grenzgänger an der französisch-genferischen Grenze unter den Gesetzgebungen über Familienzulagen² (nachstehend als «Abkommen» bezeichnet) haben die hohen Verwaltungsbehörden der beiden Staaten, und zwar:
schweizerischerseits:
Herr Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung;
französischerseits:
Herr Barjot, «Conseiller d’Etat», Generaldirektor der Sozialen Sicherheit im Arbeitsministerium;
Herr de Lageneste, «Administrateur Civil» im Landwirtschaftsministerium;
die nachstehenden Bestimmungen über die Durchführung des Abkommens vereinbart.
² SR 0.836.934.91
Art. 1
Absatz 1
Für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Familienzulagen gemäss der genferischen Gesetzgebung haben die in Artikel 3, Absatz 1, des Abkommens bezeichneten Grenzgänger, durch Vermittlung ihres Arbeitgebers, bei der Ausgleichskasse, der dieser angeschlossen ist, ein Gesuch einzureichen.
Absatz 2
Der Nachweis des Wohnsitzes in der Grenzzone wird durch Vorlegen einer Bescheinigung des Polizeikommissariats, oder dort wo ein solches fehlt, der zuständigen Gemeindeverwaltung (Mairie) erbracht.
Absatz 3
Das Vorhandensein von Kindern und ihr Alter wird durch Vorlegen des Familienbüchleins, einer Vaterschaftsanerkennungs-Urkunde oder eines die Vaterschaft feststellenden Urteils, zusammen mit einer Lebensbescheinigung nachgewiesen.
Bei ausserehelichen Müttern kann an die Stelle des Familienbüchleins ein zivilstandsamtlicher Familienschein (Fiche familiale d’état civil) treten.
Art. 2
Absatz 1
Für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Familienzulagen gemäss der französischen Gesetzgebung haben die in Artikel 3, Absatz 1, des Abkommens bezeichneten Grenzgänger ein Gesuch bei der zuständigen französischen Familienausgleichskasse einzureichen.
Absatz 2
Der Nachweis des Wohnsitzes auf genferischem Hoheitsgebiet wird durch Vorlegen der Aufenthaltsbewilligung, der Niederlassungsbewilligung oder einer durch die Einwohnerkontrolle von Genf ausgestellten Wohnsitzbescheinigung erbracht.
Absatz 3
Das Vorhandensein von Kindern und ihr Alter wird durch Vorlegen des Familienbüchleins, eines Vaterschafts-Anerkennungsscheins, eines die Vaterschaft feststellenden Urteils oder, bei ausserehelichen Müttern, eines Geburtsscheines nachgewiesen; die drei letztgenannten Belege sind durch eine Lebensbescheinigung zu ergänzen.
Art. 3
Der Nachweis des Bestehens einer Lehre wird erbracht:
– für die Leistungen gemäss der genferischen Gesetzgebung durch Vorlegen eines in der Form eines authentischen Aktes (acte authentique) oder eines amtlich eingesehenen Privataktes (actes sous seings privés régulièrement visés) geschlossenen Lehrvertrages sowie des ordnungsgemäss nachgeführten Lehrlingsbuches;
– für die Leistungen der französischen Gesetzgebung durch Vorlegen des vom Kantonalen Amt für Berufsbildung in Genf vorgesehenen und bei diesem eingetragenen Lehrvertrages.
Art. 4
Der Nachweis von Studien und gegebenenfalls von regelmässigem Schulbesuch wird erbracht:
– für die Leistungen gemäss der genferischen Gesetzgebung durch Vorlegen einer zu diesem Zwecke von einer französischen Erziehungsanstalt, die im Rahmen der auf sie anwendbaren Schulordnung ordentlich tätig ist, ausgestellten Bescheinigung;
– für die Leistungen gemäss der französischen Gesetzgebung durch Vorlegen einer zu diesem Zwecke von einer dem Erziehungsdepartement des Kantons Genf angegliederten Anstalt oder von der kantonalen genferischen Ausgleichskasse hinsichtlich der Familienzulagen anerkannten Schulanstalt ausgestellten Bescheinigung.
Art. 5
Der Nachweis, dass ein Kind zufolge Gebrechlichkeit oder chronischer Krankheit nicht fähig ist, eine entlöhnte Tätigkeit auszuüben, wird sowohl hinsichtlich der Leistungen gemäss der genferischen wie auch jener gemäss der französischen Gesetzgebung durch Vorlegen eines Zeugnisses des behandelnden Arztes erbracht.
Art. 6
Um die ihnen zustehenden Familienzulagen weiter beziehen zu können, haben die Grenzgänger periodisch die von der anwendbaren Gesetzgebung vorgeschriebenen Belege beizubringen.
Art. 7
In Anwendung von Artikel 4, Ziffer 1, des Abkommens werden den anspruchsberechtigten Grenzgängern die nach der genferischen Gesetzgebung in Betracht fallenden Leistungen vom Geburtsmonat an und unter dessen Einschluss gewährt.
Art. 8
Hinsichtlich der von der genferischen Gesetzgebung vorgesehenen Familienzulagen gilt ein Kind, und in den von Artikel 5, Absatz 2 des genferischen Gesetzes über die Familienzulagen vom 12. Februar 1944 bestimmten Fällen auch der Bruder oder die Schwester, nicht als vom Anspruchsberechtigten im Sinne der Artikel 2, Absatz 3, und 5, Absatz 2 des genannten Gesetzes unterhalten, wenn seine, beziehungsweise ihre, Einkünfte die von den zuständigen genferischen Behörden festgesetzte Grenze überschreiten.
Hinsichtlich der von der französischen Gesetzgebung vorgesehenen Familienzulagen gilt das Kind nicht mehr als vom Anspruchsberechtigten unterhalten, wenn seine Mittel die durch diese Gesetzgebung vorgesehene Grenze überschreiten.
Art. 9
Für die Berechnung der französischen Familienzulagen, auf welche die im Kanton Genf wohnhaften und in der französischen Grenzzone erwerbstätigen Grenzgänger Anspruch haben, wird der Herabsetzungssatz (taux d’abattement), gleichgültig in welcher Gemeinde die genannten Grenzgänger wohnen, einheitlich auf 5 Prozent festgesetzt.
Gegebenenfalls kann dieser Ansatz in gegenseitigem Einvernehmen der hohen Verwaltungsbehörden geändert werden.
Art. 10
Die in Artikel 3 des Abkommens bezeichneten Grenzgänger, die genferische oder französische Familienzulagen beziehen, haben den zuständigen genferischen beziehungsweise französischen Kassen alle Änderungen in ihren persönlichen oder in ihren Familienverhältnissen, die den Anspruch auf die Leistung oder deren Betrag beeinflussen können, unverzüglich zu melden.
Art. 11
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft. Sie gilt während der gleichen Dauer wie das Abkommen selbst.
So geschehen, in zweifacher Ausfertigung, in Paris am 14. April 1961.
Saxer | Alain Barjot |
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