Rahmenabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Umsetzung des zweiten Schweizer Beitrags an ausgewählte Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Unterstützung von Massnahmen im Bereich der Migration
Abgeschlossen am 14. Oktober 2022 In Kraft getreten am 14. Oktober 2022 (Stand am 14. Oktober 2022)
Der Schweizerische Bundesrat (nachfolgend als «Schweiz» bezeichnet) und die Regierung der Hellenischen Republik (nachfolgend als «Griechenland» bezeichnet),
nachfolgend gemeinsam als «Parteien» und einzeln als «Partei» bezeichnet,
in Anbetracht der Solidarität der Schweiz mit den Anstrengungen der Europäischen Union (EU) zur Unterstützung von Massnahmen im Bereich der Migration;
entschlossen, die migrationsrelevanten Strukturen in der EU und in Griechenland weiter zu stärken;
auf der Grundlage der erfolgreichen bilateralen Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Griechenland;
die Grundwerte der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des politischen Pluralismus teilend und fördernd;
in Achtung und Verteidigung der Menschenrechte, der Menschenwürde und der Grundfreiheiten;
unter Hinweis auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen;
mit Blick auf die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Parteien;
im Bestreben, diese Beziehungen und die fruchtbare Zusammenarbeit zwischen den Parteien weiter zu stärken;
unter Hinweis auf die am 30. Juni 2022 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweiz über einen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten und zur Zusammenarbeit im Bereich Migration in der Europäischen Union über einen Gesamtbetrag von 1 302 000 000 Schweizer Franken (eine Milliarde dreihundertzwei Millionen Schweizer Franken) an ausgewählte EU-Mitgliedstaaten für die Zusammenarbeit in den Bereichen Kohäsion und Migration (nachstehend als «zweiter Beitrag der Schweiz» bezeichnet);
mit Blick auf die Zusammenarbeit im Bereich Kohäsion in der Höhe von bis zu 1 102 000 000 Schweizer Franken (eine Milliarde einhundertzwei Millionen Schweizer Franken) im Rahmen des zweiten Schweizer Beitrags;
in Anbetracht der Zusammenarbeit im Bereich Migration in der Höhe von bis zu 200 000 000 Schweizer Franken (zweihundert Millionen Schweizer Franken) im Rahmen des zweiten Beitrags der Schweiz;
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Rahmenabkommens bezeichnet der Ausdruck:
«Beitrag»: den von der Schweiz im Rahmen dieses Rahmenabkommens gewährten, nicht rückzahlbaren finanziellen Beitrag an Griechenland;
«länderspezifische Vereinbarung»: (Anhang 1¹) die vereinbarte thematische Aufteilung des Beitrags und die spezifischen Regeln zwischen der Schweiz und Griechenland sowie die Zuweisung von Zuständigkeiten und Aufgaben an Einrichtungen, die an der Umsetzung des schweizerisch-griechischen Zusammenarbeitsprogramms bzw. an Unterstützungsmassnahmen beteiligt sind;
«Vereinbarung»: die am 30. Juni 2022 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweiz über einen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten und zur Zusammenarbeit im Bereich Migration in der Europäischen Union über einen Gesamtbetrag von 1 302 000 000 Schweizer Franken (eine Milliarde dreihundertzwei Millionen Schweizer Franken) an ausgewählte EU-Mitgliedstaaten für die Zusammenarbeit in den Bereichen Kohäsion und Migration;
«Nationale Koordinationsstelle»: die nationale öffentliche Behörde von Griechenland, die für die Umsetzung des schweizerisch-griechischen Zusammenarbeitsprogramms zuständig ist;
«Programm»: ein kohärentes Paket von Programmkomponenten, die im Einklang mit den nationalen Prioritäten, Politiken und Strategien von Griechenland mithilfe des Beitrags umgesetzt werden und einen einzigen umfassenden Durchführungs- und Haushaltsrahmen mit übergeordneten Zielen bilden; die Programme können von einem politischen Dialog begleitet werden;
«Projekt»: eine Gesamtheit von Aktivitäten, die mithilfe des Beitrags durchgeführt werden, um vereinbarte Ziele und Ergebnisse zu erreichen, und die nicht Teil eines Programms sind;
«Regelwerk»: die von der Schweiz erlassenen Bestimmungen zur Umsetzung des zweiten Schweizer Beitrags im Bereich Migration, die die allgemeinen Vorschriften und Verfahren für die Umsetzung des schweizerisch-griechischen Zusammenarbeitsprogramms umfassen;
«Unterstützungsmassnahme»: einen Oberbegriff für ein spezifisches Projekt oder Programm bzw. spezifische technische Hilfe im Rahmen des schweizerisch-griechischen Zusammenarbeitsprogramms;
«Abkommen über Unterstützungsmassnahmen»: ein Abkommen zwischen den Parteien und gegebenenfalls weiteren Vertragsparteien über die Durchführung einer Unterstützungsmassnahme;
«schweizerisch-griechische Zusammenarbeitsprogramm»: das bilaterale Programm zur Umsetzung dieses Rahmenabkommens;
«technische Hilfe»: den Teil des Beitrags, der im Rahmen des Zusammenarbeitsprogramms für die Vorbereitung von Unterstützungsmassnahmen und die effiziente und wirksame Durchführung des Zusammenarbeitsprogramms bereitgestellt wird.
¹ Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröf-fentlicht. Er kann abgerufen werden unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/688 > Allgemeine In-formationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.
Art. 2 Rechtsrahmen
1. Dieses Rahmenabkommen bildet zusammen mit den folgenden Dokumenten den rechtlichen Rahmen für die Umsetzung des zweiten Schweizer Beitrags im Bereich der Migration:
(a) das Regelwerk und seine späteren Änderungen;
(b) die Abkommen über Unterstützungsmassnahmen oder andere Vereinbarungen zwischen den Parteien, die sich aus dem Rahmenabkommen ergeben; und
(c) alle von der Schweiz nach Anhörung von Griechenland beschlossenen operativen Verfahren oder Leitlinien.
2. Im Falle von Konflikten oder Widersprüchen zwischen den Bestimmungen dieser Rechtsakte gilt die vorgenannte Rangfolge.
Art. 3 Ziele und Grundsätze
1. Das übergeordnete Ziel des schweizerisch-griechischen Zusammenarbeitsprogramms ist es, die migrationsrelevanten Strukturen in Europa und in Griechenland zu stärken und dabei auf den bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und Griechenland aufzubauen und sie weiter zu stärken.
2. Die Parteien wählen Unterstützungsmassnahmen aus, die zur Erreichung des übergeordneten Ziels des Zusammenarbeitsprogramms und, mit Ausnahme der technischen Hilfe, zum Ziel des zweiten Schweizer Beitrags – Migrationsmanagement und Unterstützung der Integration – beitragen. Die Unterstützungsmassnahmen tragen zu einem der folgenden Ziele bei:
a) das Asylverfahren stärken;
b) bestehende Infrastrukturen für Asylsuchende sowie Migrantinnen und Migranten stärken oder neue Infrastrukturen aufbauen;
c) die Verfahren zur freiwilligen Rückkehr und Wiedereingliederung stärken und irreguläre Migration verhindern.
3. Die Unterstützungsmassnahmen werden, mit Ausnahme der technischen Hilfe und sofern die Parteien nichts Anderes vereinbaren, mindestens einem der im Regelwerk festgelegten thematischen Kooperationsbereiche zugeordnet. Die Parteien legen einen thematischen Schwerpunkt für den Beitrag fest. Zu diesem Zweck bestimmen die Parteien gemeinsam Themenbereiche, die im Rahmen des schweizerisch-griechischen Zusammenarbeitsprogramms gemäss der länderspezifischen Vereinbarung unterstützt werden sollen.
4. Die Parteien fördern Partnerschaften und den Wissensaustausch zwischen Akteuren aus Griechenland und der Schweiz.
5. Die Unterstützungsmassnahmen müssen der sozialen Inklusion Rechnung tragen und ökologische Nachhaltigkeit gewährleisten.
6. Alle Aktivitäten im Rahmen des schweizerisch-griechischen Zusammenarbeitsprogramms werden im Einklang mit den Zielen, Grundsätzen, Strategien und thematischen Schwerpunkten durchgeführt, die in der länderspezifischen Vereinbarung und im Regelwerk festgelegt sind.
Art. 4 Finanzrahmen
1. Die Schweiz gewährt Griechenland einen Beitrag in der Höhe von bis zu 40 000 000 Schweizer Franken (Vierzig Millionen Schweizer Franken) unter Bezugnahme auf die vereinbarten Themenbereiche und entsprechend der vorläufigen Aufteilung gemäss der länderspezifischen Vereinbarung.
2. Der Beitrag nach Absatz 1 umfasst nicht die Aufwendungen der Schweiz für die Verwaltung des schweizerisch-griechischen Zusammenarbeitsprogramms und den Schweizer Expertise- und Partnerschaftsfonds Migration. Dieser von der Schweiz verwaltete Fonds dient dazu, ausgewählten EU-Mitgliedstaaten Schweizer Fachwissen zur Verfügung zu stellen, die Qualität und Nachhaltigkeit der Unterstützungsmassnahmen sicherzustellen, die bilateralen Beziehungen zu stärken und Partnerschaften zwischen der Schweiz und Griechenland zu fördern.
3. Das schweizerisch-griechischen Zusammenarbeitsprogramm läuft voraussichtlich im Jahr 2026 aus. Jede Vereinbarung über Unterstützungsmassnahmen endet daher grundsätzlich spätestens im Jahr 2026. Da jedoch der Zeitraum, in dem Ausgaben für die Durchführung von Unterstützungsmassnahmen gemäss Kapitel 6 des Regelwerks geltend gemacht werden können, mit dem 3. Dezember 2029 endet, können in Ausnahmefällen Ausgaben bis zu diesem Datum akzeptiert werden, sofern eine Änderung der Unterstützungsmassnahme gemäss Artikel 4.12 des Regelwerks vereinbart worden ist. Mittel, die nicht bis zum Ende des Zeitraums, in dem Ausgaben für die Durchführung von Unterstützungsmassnahmen geltend gemacht werden können, verwendet werden, stehen Griechenland nicht mehr zur Verfügung.
4. Der Beitrag im Rahmen des schweizerisch-griechischen Zusammenarbeitsprogramms sollte mit Ausnahme der für den Schweizer Verwaltungsaufwand und den Schweizer Expertise- und Partnerschaftsfonds Migration reservierten Beträge in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen oder Finanzierungsinstrumenten mit Vorzugsbedingungen wie Kreditlinien, Garantien, Kapital- und Schuldenbeteiligungen sowie Darlehen geleistet werden.
5. Die Finanzmittel aus dem Beitrag dürfen 60 Prozent der zuschussfähigen Ausgaben der Unterstützungsmassnahme nicht übersteigen; dies gilt nicht für:
a) Projekte oder Programme, die im Übrigen von öffentlichen Stellen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene aus Haushaltsmitteln finanziert werden; in diesem Fall kann er bis zu 85 Prozent der Gesamtkosten betragen;
b) Projekte oder Programme, die von nichtstaatlichen Organisationen durchgeführt werden; sie können zu mehr als 60 Prozent oder vollständig aus dem Beitrag finanziert werden;
c) die technische Hilfe, die zu mehr als 60 Prozent oder vollständig aus dem Beitrag finanziert werden kann;
d) Unterstützungsmassnahmen in Form von Kreditlinien, Garantien, Kapital- und Schuldenbeteiligungen sowie Darlehen an den Privatsektor, die zu mehr als 60 Prozent oder vollständig aus dem Beitrag finanziert werden können.
6. Griechenland gewährleistet die Einhaltung der für staatliche Beihilfen und das öffentliche Beschaffungswesen geltenden Vorschriften.
Art. 5 Grundsätze für Unterstützungsmassnahmen
1. Unterstützungsmassnahmen werden im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 2 umgesetzt.
2. Griechenland ist verantwortlich für die Bestimmung von Unterstützungsmassnahmen, die:
a. relevant sind und im Einklang mit den nationalen Prioritäten stehen;
b. dem ermittelten Bedarf gerecht werden;
c. durchführbar sind und effizient umgesetzt werden können;
d. geeignet sind, Wirkung zu entfalten;
e. auf einen nachhaltigen Nutzen abzielen.
3. Griechenland vermeidet Doppelspurigkeiten und/oder Überschneidungen mit Komponenten einer Unterstützungsmassnahme, die aus anderen Struktur- und/oder Kohäsionsmitteln, wie den Europäischen Fonds, dem Finanzierungsmechanismus des Europäischen Wirtschaftsraums oder dem Norwegischen Finanzierungsmechanismus, gefördert werden.
4. Jede Unterstützungsmassnahme wird zuerst von Griechenland und dann von der Schweiz genehmigt.
5. Für jede Unterstützungsmassnahme wird ein entsprechendes Abkommen abgeschlossen.
6. Die Parteien messen dem Monitoring, der Evaluierung und der Rechnungsprüfung der Unterstützungsmassnahmen und des Beitrags eine hohe Bedeutung bei. Jede Partei teilt der anderen Partei alle von ihr angeforderten nützlichen Informationen unverzüglich mit. Die Parteien gewährleisten die wirksame Koordination und Überwachung des schweizerisch-griechischen Zusammenarbeitsprogramms.
7. Die Schweiz oder Drittparteien, die in ihrem Auftrag ein Mandat ausführen, können bei sämtlichen Aktivitäten und Verfahren im Zusammenhang mit der Durchführung von Unterstützungsmassnahmen Besuche durchführen, Monitoring-Aufgaben wahrnehmen oder Überprüfungen, Audits und Evaluationen vornehmen, wenn die Schweiz dies für erforderlich hält. Griechenland stellt jegliche Informationen, Unterstützung und Unterlagen bereit, die für die Ausübung dieses Rechts durch die Schweiz erforderlich und relevant sind.
8. Zur Sicherstellung einer wirksamen Durchführung des schweizerisch-griechischen Zusammenarbeitsprogramms halten die zuständigen Behörden gemäss Artikel 6 jährliche Treffen ab. Zweck dieser Treffen ist es, die im Rahmen des schweizerisch-griechischen Zusammenarbeitsprogramms erzielten Fortschritte zu überprüfen, gegebenenfalls notwendige Massnahmen zu vereinbaren und ein Forum für die Erörterung von Fragen von bilateralem Interesse bereitzustellen.
Art. 6 Zuständige Behörden
1. Griechenland hat eine nationale öffentliche Stelle ermächtigt, in seinem Namen als Nationale Koordinationsstelle zu handeln (siehe länderspezifische Vereinbarung). Die Nationale Koordinationsstelle trägt die Gesamtverantwortung für die Erreichung der Ziele des schweizerisch-griechischen Zusammenarbeitsprogramms und für dessen Umsetzung im Einklang mit diesem Rahmenabkommen.
2. Die Schweiz hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, vertreten durch das Staatssekretariat für Migration (SEM), ermächtigt, im Rahmen der Durchführung des schweizerisch-griechischen Zusammenarbeitsprogramms in ihrem Namen zu handeln.
Art. 7 Haftung
Die Verantwortung der Schweiz in Bezug auf das schweizerisch-griechischen Zusammenarbeitsprogramm beschränkt sich auf die Bereitstellung von Mitteln im Einklang mit den einschlägigen Abkommen über Unterstützungsmassnahmen. Die Schweiz übernimmt keine Haftung gegenüber Griechenland, gegenüber öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die an einer Unterstützungsmassnahme beteiligt sind, oder gegenüber Dritten.
Art. 8 Gemeinsames Anliegen
Zwischen den Parteien besteht Konsens betreffend die Prävention und Bekämpfung von Korruption, da diese einer guten Regierungsführung im Wege steht, den zweckdienlichen Einsatz der für die Entwicklung notwendigen Ressourcen behindert und zudem den freien, auf Qualität und Preis basierenden Wettbewerb hemmt. Die Parteien vereinbaren, Korruption gemeinsam zu bekämpfen, und kommen namentlich überein, dass alle Angebote, Geschenke, Zahlungen, Vergütungen und Vorteile jeglicher Art, die jemandem direkt oder indirekt angeboten werden, um einen Auftrag oder einen Vertrag im Rahmen dieses Rahmenabkommens oder während dessen Umsetzung zu erhalten, als widerrechtliche Handlung oder Korruptionspraxis ausgelegt werden. Jedes Verhalten dieser Art ist hinreichender Grund für die Auflösung dieses Rahmenabkommens, des entsprechenden Abkommens über Unterstützungsmassnahmen, der Beschaffung und der erfolgreichen Auftragsvergabe oder zum Ergreifen anderer im anwendbaren Recht vorgesehenen Korrekturmassnahmen. Die Parteien informieren sich gegenseitig unverzüglich, sobald begründeter Verdacht auf eine widerrechtliche Handlung oder Korruptionspraxis besteht.
Art. 9 Änderungen
1. Jede Änderung dieses Rahmenabkommens erfolgt schriftlich und im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien; dies gilt auch für zusätzliche Mittelzuweisungen nach Artikel 10 Absatz 6.
2. Unbeschadet von Absatz 1 kann die länderspezifische Vereinbarung von den zuständigen Behörden nach Artikel 6 im gegenseitigen Einvernehmen durch einen Briefwechsel geändert werden.
Art. 10 Schlussbestimmungen
1. Die länderspezifische Vereinbarung (Anhang 1²) bildet einen integralen Bestandteil dieses Rahmenabkommens.
2. Dieses Rahmenabkommen tritt mit seiner Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.
3. Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Rahmenabkommens sind auf diplomatischem Weg zu lösen.
4. Dieses Rahmenabkommen kann jederzeit von einer der beiden Parteien mit einer sechs Monate vor der Auflösung verfassten schriftlichen Mitteilung beendet werden. Bevor eine solche Entscheidung getroffen wird, führen die Parteien Konsultationen über die Kündigungsgründe.
5. Im Falle seiner Auflösung gelten die Bestimmungen dieses Rahmenabkommens weiterhin für die jeweiligen Abkommen über Unterstützungsmassnahmen, die vor der Beendigung dieses Rahmenabkommens abgeschlossen wurden. Die Parteien entscheiden in gegenseitigem Einvernehmen über weitere Folgen der Beendigung.
6. Eine zusätzliche Mittelzuweisung an Griechenland kann auf Grundlage einer Evaluation durch das SEM gewährt werden. Dies bedingt eine von den Parteien zu vereinbarende Änderung von Artikel 4 dieses Rahmenabkommens und eine neue länderspezifische Vereinbarung.
Unterzeichnet in Luxemburg am 14. Oktober 2022 in zwei Ausfertigungen in englischer Sprache.
Für den Karin Keller-Sutter | Für die Notis A. Mitarachi |
² Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröf-fentlicht. Er kann abgerufen werden unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/688 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.
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