Verordnung über die Staatsbeiträge für Altersheime (855.11)
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Verordnung über die Staatsbeiträge für Altersheime

1 Verordnung über die Staats beiträge für Altersheime
855.11 Verordnung über die Staatsbeiträge für Altersheime
6 (vom 3. Dezember 1986)
1 Der Regierungsrat beschliesst: A. Staatsbeiträge an Investitionen
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§ 1.

1 Staatsbeiträge an Investitionen
2 umfassen Leistungen an die anrechenbaren Kosten von Neu-, Erweiterungs- und Umbauten sowie deren Ausstattung. Aufwendungen fü r den Kauf von Gebäulichkeiten werden gleich den Erstel lungskosten berücksichti gt. Staatsbeiträge an Investitionen
2 können auch für Neueinrichtungen, Renovationen und Reparaturen gewährt werden.
2 Beitragsberechtigt sind nur Aufw endungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung des Subventionszweckes stehen. Ausser Betracht fallen unnötige, unzweckmässige oder den Verhält nissen nicht angemessene Ausgaben, wie insbesondere Mehrauslagen wegen besonders kostspi eliger Ausführung ode r Ausstattung der Bau ten oder des Erwerbs v on Land, das nicht als Bauplatz samt erforder lichem Umschwung benötigt wird.

§ 2.

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1 Wird ein Staatsbeitrag an In vestitionen begehrt, ist der Gesundheitsdirektion vo r Baubeginn ein Gesuch einzureichen. Die sem sind alle zur Beurteilung des Projekts erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Projektp läne im Massstab 1 : 10
0 und der detaillierte Kostenvoranschlag, beizulegen.
2 Bei Neu- und Erweiterungsbaute n ist zudem der Direktion vor der Ausarbeitung der Projektpläne eine Vo rlage über den Bauplatz und das Raumprogramm einzureich en. Der Vorlage sind ein Situa tionsplan und eine generel le Projektskizze je im Massstab 1 : 500 sowie eine kubische Kostenschätzung beizulegen.
3 Die Direktion kann zusätzliche An gaben über Bedürfnis, Träger schaft, Finanzierung usw. verlangen.
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855.11 Verordnung über die Staats beiträge für Altersheime

§ 3.

5 Vor der Beitragszusicherung da rf mit den Bauarbeiten nicht begonnen und keine bindende Kaufve rpflichtung über Immobilien oder Fahrhabe abgeschlossen werden.

§ 4.

1 Wesentliche Projektänderungen sind vor ihrer Ausführung genehmigen zu lassen.
2 Wird bei einer nicht teuerungsb edingten Überschreitung des Kostenvoranschlags ein Beitrag an die Mehrkosten gewünscht, ist sobald wie möglich ein Gesuch zu stellen.

§ 5.

1 Nach Abschluss der Bauarbeite n ist eine von den zuständi
- gen Organen genehmigte Bauabr echnung einzureich en. Die Gesund
- heitsdirektion
6 richtet nach deren Überpr üfung den Staatsbeitrag an Investitionen
2 aus.
2 Teilzahlungen werden nach Mass gabe des Finanzausgleichsgeset
- zes
3 ausgerichtet.
3 Grössere Zahlungen können auf zw ei Jahre verteilt werden. Staatsbeiträge an Investitionen
2 von weniger als Fr. 5000 werden nicht ausgerichtet.

§ 6.

2 Die Kostenanteile werden auf Grund des im Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Fina nzkraftindexes bemessen. Finanzkraftindex Kostenanteil % bis 104
40
105–111
20
112 und mehr
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§ 7.

Verlangen Gemeinden Kostenanteile
4 an Leistungen, die sie für den Bau von Altersheimen ö ffentlicher oder privater Organi
- sationen ausrichten, so haben sie die erforderlichen Gesuche und Unterlagen der Gesundheitsdirektion
6 einzureichen. Die für Alters
- heime von Gemeinden geltenden Bestimmungen fi nden sinngemäss Anwendung.

§§

8 und 9.
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§§

10–15.
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3 Verordnung über die Staats beiträge für Altersheime
855.11 B. Weitere Bestimmungen
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§ 16.

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1 Bei Gesuchen um Beiträge für Bauten lässt die Gesund heitsdirektion in der Regel die Vorlage über den Bauplatz und das Raumprogramm, das Projekt und die Bauabrechnung von den zustän digen Stellen der Baudi rektion begutachten.
2 Der Gesundheitsdirekti on sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Bücher, Belege und weitere Unterlagen, wie Revisionsberi chte und Bescheide anderer Subvenienten, zu ge währen.
3 Die Direktion kann die Verwendung von Formularen für die Ge suchstellung vorschreiben und Rich tlinien über die Buchführung und die Gliederung der Abrechnungen erlassen.

§ 17.

Die subventionierten Einric htungen haben der Gesund heitsdirektion
6 regelmässig oder auf be sondere Anordnung hin statis tische und rechnungsmässi ge Angaben einzureichen.

§ 18.

1 Der Staatsbeitrag kann gekürzt oder verweigert werden, wenn Auflagen und Bedingung en im Einzelfall oder die in dieser Ver ordnung enthaltenen Verfahrensvors chriften nicht beachtet werden.
2 Die auf Grund der Bundesgesetzg ebung und anderer kantonaler Vorschriften möglichen Beitragsleis tungen sind vom Träger der Ein richtung geltend zu machen. Sie ge hen den Beiträgen nach diesem Gesetz vor. Vorbehalten bleibe n die Vorschriften des Bundes über Leistungen, die direkt vom Kanton beansprucht werden müssen oder diesem direkt zukommen.
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§ 19.

1 Die unmittelbare Üb erwachung der subv entionierten Ein richtungen obliegt den vom Träger hiefür eingesetzten Organen.
2 Die vom Bezirksrat zur Ausübung der Aufsicht bestellten Refe renten besuchen die Einrichtungen jährlich mindestens einmal. Stellen sie Mängel fest, dringen sie auf Abh ilfe. Nötigenfalls bewirken sie einen Beschluss des Bezirksrates, welc her der Gesundheitsdirektion be kanntzugeben ist.
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3 Die Oberaufsicht über die Alters heime liegt bei der Gesundheits direktion. Diese meldet dem Bezirk srat die Einrichtungen, die seiner Aufsicht unterstehen und über di e er jährlich zu berichten hat.
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§ 20.

1 Diese Verordnung tritt am
1. Januar 1987 in Kraft.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt wi rd die Vollziehungsverordnung vom 16. Mai 1973 zum Gesetz über die Beitragsleistungen des Staates für Altersheime sowie Heime, Ei ngliederungsstätten und Werkstätten für Invalide vom 4. März 1973 aufgehoben.
1 OS 4
9, 852.
2 Fassung gemäss RRB vom 25. Oktober 1989 (OS 51, 31). In Kraft seit 1. Ja
- nuar 1991 (OS 51, 350).
3 Heute nach Massgabe der Staatsbeitragsverordnung vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 350).
4 Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 387).
5 Fassung gemäss RRB vom 4. November 1998 (OS 54, 806). In Kraft seit
1. Januar 1999.
6 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2007 ( OS 62, 601 ; ABl 2007, 2363
). In Kraft seit 1. Januar 2008.
7 Aufgehoben durch RRB vo m 12. Dezember 2007 ( OS 62, 601 ; ABl 2007,
2363 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
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