Verordnung über zivile Schutzmassnahmen --> 372a
Verordnung Verordnung über zivile Schutzmassnahmen über zivile Schutzmassnahmen vom 15. Dezember 1987 * Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 28 des Gesetzes über zivile Schutzmassnahmen
1 , auf Antrag des Militärdepartementes, beschliesst: I. Zivilschutz I. Zivilschutz
1. Allgemeine Zuständigkeitsordnung
1. Allgemeine Zuständigkeitsordnung
§ 1
Justiz- und Sicherheitsdepartement
2 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement
2 ist zuständig für alle Entscheide und Massnahmen, die nicht einer andern Instanz zugewiesen sind.
§ 2
Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug
3
1 Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug
3 ist Leitungs- und Vollzugsorgan. Sie kontrolliert die Massnahmen der Gemeinden, Betriebe und Privaten.
2 Sie ist die fachlich vorgesetzte Dienststelle für die Ortschefs, Zivilschutzstellenleiter und die regionalen Ausbildungschefs.
3 Sie vollzieht die eidgenössische Zivilschutzverordnung (ZSV)
4 und die eidgenössische Schutzbautenverordnung (BMV)
5
4 Sie kann Weisungen administrativer, organisatorischer und technischer Art erlassen.
5 In die Zuständigkeit der Dienststelle fallen die folgenden Entscheide: a. Bezeichnung grösserer Gemeinden als Leitgemeinden mit Dienstleistungsfunktionen gegenüber kleineren Anschlussgemeinden ohne die erforderliche Infrastruktur gemäss Artikel 17 Bundesgesetz über den Zivilschutz (ZSG)
6 , b. Zustimmung zur freiwilligen Errichtung einer Betriebsschutzorganisation gemäss Artikel 18 Absatz 3
ZSG, c. endgültiger Entscheid über Beschwerden wegen der Übertragung von Funktionen gemäss Artikel 82 Absatz 2 ZSG, d. abweichende Regelungen über die Einteilung von Dienstpflichtigen gemäss Artikel 42 Absatz 2 ZSG, e. endgültiger Entscheid über Einteilung, Entlassung und Ausschluss von Dienstpflichtigen gemäss Artikel
45 Absatz 1 ZSG, f. Entscheid über eine Dispensation von Instruktionsdiensten nach Erlass eines Aufgebotes gemäss Artikel
53 und 54 ZSG, g. Zustimmung betreffend Zurverfügungstellung von Zivilschutzanlagen und Einrichtungen an die Armee gemäss Artikel 76 Absatz 3 ZSG, h. Bestimmung der baulichen Massnahmen für Bauten ohne Kellergeschoss gemäss Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz (BMG)
7 , i. k. Befreiung der Gemeinden von der Pflicht zur Bereitstellung öffentlicher Schutzräume gemäss Artikel 4 Absatz 3 BMG.
2. Ausbildung
2. Ausbildung
§ 3
Ausbildungskonzept
1 Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug stellt ein langfristiges Ausbildungskonzept auf, das die Ausbildungsziele sowie den Umfang und die Durchführung der Ausbildung im kantonalen, regionalen und kommunalen Bereich festhält.
2 Die Gemeinden und Regionen legen ihre Ausbildungsprogramme im Rahmen des kantonalen Ausbildungskonzeptes fest. Diese sind über den regionalen Ausbildungschef der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug zur Genehmigung vorzulegen. Vom Konzept darf nur mit Zustimmung der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug abgewichen werden.
§ 4
Zuständigkeit für die Ausbildung
1 Der Kanton bildet alle Vorgesetzten und Spezialisten der Zivilschutzorganisation aus, soweit dies nicht Sache des Bundes ist. Er behält sich vor, spezielle Einführungskurse auf seine Kosten selber durchzuführen.
2 Die Gemeinden bilden die übrigen Angehörigen der Zivilschutzorganisation aus und führen insbesondere die Einführungskurse für neu eingeteilte Zivilschutzpflichtige gemäss Artikel 53 Absatz 1 ZSG und die Übungen und Rapporte gemäss Artikel 54 ZSG durch.
3 Die Betriebe bilden die übrigen Angehörigen der Betriebsschutzorganisationen aus. Die Gemeinden können diese Ausbildung im Einvernehmen mit der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug selbst durchführen. Die Kosten können den Betrieben belastet werden.
§ 5 Ausbildung durch den Kanton
1 Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug führt die Ausbildung, für die der Kanton zuständig ist, durch.
2 Sie ermittelt bei den Gemeinden die jährlichen Ausbildungsbedürfnisse und legt die Instruktionsdienste fest.
3 Die Ausbildung findet in der Regel im kantonalen Ausbildungszentrum statt. Im Einvernehmen mit den Gemeinden und auf Kosten des Kantons können sie auch auf regionalen Ausbildungszentren durchgeführt werden.
§ 6
Ausbildung durch die Gemeinden
1 Die Gemeinden führen in der Regel die Einführungskurse gemäss Artikel 53 ZSG im regionalen Ausbildungszentrum durch.
2 Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Übungen und Rapporten erfolgen in der Regel in der Gemeinde.
3 Zusätzliche, über das Ausbildungskonzept hinausgehende Dienstanlässe bedürfen der Bewilligung durch die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug. Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn die Notwendigkeit nicht ausgewiesen ist.
4 Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug ist befugt, im Einvernehmen mit dem Justiz- und Sicherheitsdepartement örtliche und überörtliche Übungen, allenfalls unter Mitwirkung von Luftschutztruppen, anzuordnen.
§ 7
Ausbildung durch die Betriebe Die Ausbildung der Betriebsschutzorganisationen hat in Zusammenarbeit mit der Zivilschutzorganisation zu erfolgen. Übungen sind unter Aufsicht der Zivilschutzorganisation durchzuführen.
3. Ausbildungsregionen und regionale Ausbildungszentren
3. Ausbildungsregionen und regionale Ausbildungszentren
§ 8
Ausbildungsregionen
1 Es bestehen vier Ausbildungsregionen.
2 Die Ausbildungsregion See umfasst die Trägergemeinde Luzern mit den Anschlussgemeinden Greppen, Horw, Kriens, Littau, Malters, Meggen, Schwarzenberg, Vitznau und Weggis.
3 Die Ausbildungsregion Süd umfasst die Trägergemeinde Schüpfheim mit den Anschlussgemeinden
Doppleschwand, Entlebuch, Escholzmatt, Flühli, Hasle, Marbach, Romoos, Werthenstein und Wolhusen.
4 Die Ausbildungsregion West umfasst die Trägergemeinde Schötz mit den Anschlussgemeinden Alberswil, Altbüron, Altishofen, Büron, Buttisholz, Dagmersellen, Ebersecken, Egolzwil, Eich, Ettiswil, Fischbach, Gettnau, Geuensee, Grossdietwil, Grosswangen, Hergiswil, Knutwil, Luthern, Mauensee, Menznau, Nebikon, Neuenkirch, Nottwil, Oberkirch, Ohmstal, Pfaffnau, Reiden, Roggliswil, Ruswil, Schenkon, Schlierbach, Sempach, Sursee, Triengen, Ufhusen, Wauwil, Wikon, Willisau, Winikon und Zell.
8
5 Die Ausbildungsregion Ost umfasst die Trägergemeinde Hitzkirch mit den Anschlussgemeinden Adligenswil, Aesch, Altwis, Ballwil, Beromünster, Buchrain, Dierikon, Ebikon, Emmen, Ermensee, Eschenbach, Gelfingen, Gisikon, Gunzwil, Hämikon, Hildisrieden, Hochdorf, Hohenrain, Honau, Inwil, Meierskappel, Mosen, Müswangen, Neudorf, Pfeffikon, Rain, Retschwil, Rickenbach, Römerswil, Root, Rothenburg, Schongau, Sulz und Udligenswil.
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6 Die Gemeinden regeln ihre Verhältnisse in der Ausbildungsregion selber. Eine Gemeinde kann sich nur mit Zustimmung des Justiz- und Sicherheitsdepartementes einer andern Region anschliessen.
§ 9
Ausbildungszentren Die zu einer Ausbildungsregion zusammengeschlossenen Gemeinden betreiben gemeinsam ein Ausbildungszentrum.
§ 10
Leitung und Ausbildung
1 Die Leitung des regionalen Ausbildungszentrums obliegt einem von den Gemeinden ernannten regionalen Ausbildungschef. Fachtechnisch untersteht der regionale Ausbildungschef der kantonalen Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug.
2 In den regionalen Ausbildungszentren bilden haupt- oder nebenamtliche Instruktoren die Zivilschutzpflichtigen aus.
4. Gemeinsame Anlagen und Einrichtungen der Zivilschutz-organisation
4. Gemeinsame Anlagen und Einrichtungen der Zivilschutz-organisation
§ 11
Bestimmung des Standortes und der Trägergemeinde
1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement bestimmt Standort und Trägergemeinde für Anlagen und Einrichtungen der örtlichen Schutzorganisation, die mehreren Gemeinden zur Verfügung stehen sollen (Artikel 17 ZSG).
2 Bei der Wahl des Standortes sind zivilschutztaktische und geographische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
3 Die betroffenen Gemeinden sind vor dem Entscheid anzuhören.
§ 12 Regelung der rechtlichen Verhältnisse
1 Die beteiligten Gemeinden regeln die rechtlichen Verhältnisse für den Bau, den Unterhalt und die Benützung der gemeinsamen Anlagen und Einrichtungen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag. Dieser bedarf der Genehmigung des Justiz- und Sicherheitsdepartementes.
2 Wenn zwischen den beteiligten Gemeinden innert nützlicher Frist keine vertragliche Regelung zustande kommt, ordnet das Justiz- und Sicherheitsdepartement die Rechtsverhältnisse.
§ 13
Trägergemeinde und Baukommission
1 Die Trägergemeinde erstellt die Anlagen und Einrichtungen als Bauherrin. Der Gemeinderat der Trägergemeinde gibt den Gemeinderäten der angeschlossenen Gemeinden Gelegenheit, vor der Beschlussfassung zum Bauprojekt und zum Kostenvoranschlag Stellung zu nehmen.
2 Der Gemeinderat der Trägergemeinde lässt sich bei der Ausführung des Bauvorhabens durch eine besondere Baukommission beraten. Die Gemeinderäte der angeschlossenen Gemeinden ordnen je einen Vertreter in diese Kommission ab.
§ 14
Baukosten
1 Die Trägergemeinde beschafft die für die Ausführung des Bauvorhabens erforderlichen finanziellen Mittel.
2 Die nach Abzug der Bundes- und Kantonsbeiträge verbleibenden subventionsberechtigten Kosten sind unter den beteiligten Gemeinden im Verhältnis der der Anlage oder Einrichtung zugewiesenen Einwohner zu verteilen. Die nicht subventionsberechtigten Kosten gehen ausschliesslich zu Lasten der Trägergemeinde.
3 Die angeschlossenen Gemeinden haben ihre Kostenanteile der Trägergemeinde zu dem von der Kantonalbank für Gemeindekredite geltenden Zinsfuss zu verzinsen und spätestens innert 15 Jahren abzuzahlen.
§ 15
Unterhalt
1 Die Trägergemeinde hat die Anlagen und Einrichtungen vorschriftsgemäss zu unterhalten.
2 Die Unterhaltskosten werden unter alle beteiligten Gemeinden im Verhältnis der zugewiesenen Einwohner verteilt.
§ 16
Zuteilung des Personals
1 Zur Sicherstellung des Betriebes haben die beteiligten Gemeinden das notwendige Personal zuzuteilen.
2 Die Personalzuteilungen der Gemeinden richten sich soweit möglich nach der einer Anlage zugewiesenen Anzahl Einwohner.
3 Die kantonale Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug überwacht die Zuteilung des Personals und trifft nach Rücksprache mit den Ortschefs die notwendigen Anordnungen.
5. Verschiedene Bestimmungen
5. Verschiedene Bestimmungen
§ 17
Aufgebot und Alarmierung Das Aufgebot des Zivilschutzes durch den Kanton und die Gemeinden erfolgt nach den Regeln des Bundesrechts gemäss Artikel 31–36 der Verordnung über den Zivilschutz (ZSV).
§ 18
Erstellung gemeinsamer Schutzräume
1 Der Gemeinderat kann anordnen, dass gemeinsame Schutzräume (Sammelschutzräume) erstellt werden (Artikel 2 Absatz 4 BMG). Anstelle des Gemeinderates kann die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug diese Anordnung treffen.
2 Der Gemeinderat hat in den Baubewilligungen entsprechende Verfügungen zu erlassen und, soweit notwendig, das Verhältnis unter den beteiligten Hauseigentümern, insbesondere die Kostenaufteilung für Bau und Ausrüstung, zu regeln.
3 Der Gemeinderat hat die Rechte und Pflichten über den Sammelschutzraum auf Kosten der Beteiligten im Grundbuch anmerken zu lassen.
§ 18a
10 Daten-Abrufverfahren
1 Die Gemeinden können der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug mit öffentlich-rechtlichem Vertrag das Recht einräumen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten bei den Einwohnerkontrollen elektronisch abzurufen.
2 Der Zugriff kann auf folgende Daten eingeräumt werden: a. Name, b. Vorname, c. Geschlecht, d. Geburtsdatum, e. Adresse, f. Wohnungsnummer, g. Haushalt- oder Familiennummer, h. Ansprechperson innerhalb eines Haushalts.
3 Folgende Suchkriterien sind zulässig:
a. Adresse, b. Wohnungsnummer, c. Haushalt- oder Familiennummer, d. Suche nach Strassenzügen.
4 Die Abrufung von Daten ist zu protokollieren.
§ 19
Befreiung, Dispensation und Beurlaubung
1 Für die Befreiung von der Schutzdienstleistung für öffentliche Aufgaben gemäss Artikel 44 ZSV und für die Dispensation von der Schutzdienstleistung im aktiven Dienst gemäss Artikel 46 ZSV ist die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug zuständig.
2 Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug erlässt Richtlinien an die Gemeinden über befristete Beurlaubungen im aktiven Dienst.
§ 20
Strafbestimmung
1 Der Gemeinderat oder die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug verwarnen im Sinne von Artikel 84 Absatz 1 und 85 Absatz 2 ZSG bzw. Artikel 16 BMG.
2 Widerhandlungen gegen das Zivilschutzrecht und Verwarnungen sind vom Gemeinderat der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug mitzuteilen. Die Dienststelle kann über die Verwarnung hinaus Strafanzeige stellen. II. Kulturgüterschutz II. Kulturgüterschutz
§ 21
Zuständigkeiten
1 Der Regierungsrat bezeichnet die Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung auf Antrag einer Kulturgüterkommission. Der Eigentümer oder Besitzer des Kulturgutes ist anzuhören.
2 Der Regierungsrat schlägt dem Bundesrat vor, welchen Kulturgütern das einfache Kulturgüterschild als Schutzzeichen zuzuerkennen sei.
3 Das Bildungs- und Kulturdepartement führt das Kulturgüterschutzverzeichnis.
§ 22
Fachstelle
1 Die kantonale Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug ist die Fachstelle für Kulturgüterschutz. Sie vollzieht die Kulturgüterschutzverordnung
12 , soweit der Vollzug nicht Sache des Bundes oder der Gemeinden ist.
2 Das Bundesgesetz über die baulichen Massnahmen ist anwendbar.
§ 23
Sicherstellungsdokumente und Sicherheitskopien Die Sicherstellungsdokumente und Sicherheitskopien für die Kulturgüter, die im kantonalen Eigentum stehen, sind von der kantonalen Denkmalpflege zu erstellen und nachzuführen.
§ 24
Gliederung und Sollbestand Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug legt die Gliederung und den Sollbestand der Kulturgüterschutzformationen fest und kann deren Ergänzung mit anderen Schutzdienstpflichtigen anordnen.
§ 25
Aufklärung Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug sorgt in Zusammenarbeit mit der Kulturgüterkommission, der Denkmalpflege und den Gemeinden für die Aufklärung der Bevölkerung über Sinn und Zweck des Kulturgüterschutzes.
§ 26
Beitragsgesuche Beitragsgesuche für Kantons- oder Bundesbeiträge sind an die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug zu richten. III. Schlussbestimmungen III. Schlussbestimmungen
§ 27
Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. die Verordnung über gemeinsame Anlagen und Einrichtungen des Zivilschutzes vom 28. Januar 1974
13
, b. die Verordnung über die Ausbildungsregionen des Zivilschutzes im Kanton Luzern vom 12. Januar 1970
14 , c. die Verordnung über die Unterstellung der Gemeinden unter die Zivilschutzpflicht vom 12. Januar 1970
15 , d. die Verordnung über die Hauswehren vom 8. Oktober 1951 .
§ 28
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 15. Dezember 1987
Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Egli Der Staatsschreiber: Schwegler
* G 1987 316
1 SRL Nr. 370
2 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89), wurde in den §§ 1, 6, 8,
11 und 12 die Bezeichnung «Sicherheitsdepartement» durch «Justiz- und Sicherheitsdepartement» ersetzt.
3 Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli 2007 (G 2007 33), wurde in den §§ 2–6, 10, 16, 18–20, 22 und 24–26 die Bezeichnung «Amt für Militär und Zivilschutz» durch «Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug» ersetzt.
4 SR 520.11. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
5 SR 520.21
6 SR 520.1. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
7 SR 520.2. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
8 Fassung gemäss Änderung vom 13. Dezember 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 501).
9 Fassung gemäss Änderung vom 12. Dezember 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 404).
10
11 «Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement» durch «Bildungs- und Kulturdepartement» ersetzt.
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520.31
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Nr. 446 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) vom 22. Juni 2006* I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck
1 Die Vereinbarung regelt die Abgeltung der Vereinbarungskantone an die Kosten des beruflichen Unterrichts sowie an die Kosten der beruflichen Vollzeitausbil- dungen.
2 Sie benennt die Bereiche, für die gesonderte Verfahren gelten, und regelt die Zuständigkeit.
3 Sie trägt damit zu einer koordinierten Berufsbildungspolitik bei. Art. 2 Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für den Bereich der beruflichen Grundbildung gemäss Arti- kel 12 bis 25 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG)
1 .
2 Sie umfasst die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, den gesamten schulischen Unterricht sowie die beruflichen Vollzeitausbildungen der dem Bundes- gesetz über die Berufsbildung unterstellten Ausbildungsgänge.
3 Zwei oder mehrere Kantone können von dieser Vereinbarung abweichende Rege- lungen treffen. Gesetzessammlung des Kantons Luzern
8. Lieferung vom 15. September 2007 *K 2007 805 und G 2007 265. Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) verabschiedete die Berufsfachschulvereinbarung am 22. Juni 2006. Der Grosse Rat des Kantons Luzern beschloss den Beitritt des Kantons zu der Vereinbarung mit Dekret vom 20. März 2007 (K 2007 804). Die Referendumsfrist lief am 23. Mai 2007 unbenützt ab (K 2007 1453). Nachdem ihr 17 Kantone beigetreten waren, trat die Vereinbarung gemäss Artikel 10 auf den Beginn des Schuljahres 2007/2008 in Kraft.
1 SR 412.10
266 Gesetzessammlung
8. Lieferung Art. 3 Grundsätze
1 Die Vereinbarungskantone entrichten für Lernende an ausserkantonalen Ausbil- dungsstätten für den beruflichen Unterricht sowie für berufliche Vollzeitausbildun- gen je einheitliche Beiträge.
2 Die Zuordnung von Ausbildungsgängen zu den Bereichen Vollzeitschulen oder beruflichen Unterricht im dualen System wird im Anhang vermerkt.
3 Die Standortkantone gewähren den Lernenden, deren Schulbesuch dieser Verein- barung untersteht, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Lernenden.
4 Die Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Verein- barung sinngemäss angewendet werden, wenn Lernende der Vereinbarungskantone Schulen besuchen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden, Berufsverbänden, Betrieben oder gemeinnützigen Organisationen geführt werden. Art. 4 Zahlungspflichtiger Kanton
1 Für den beruflichen Unterricht an Berufsfachschulen ist der Lehrortskanton zahlungspflichtig. Dieser entscheidet im Einvernehmen mit dem Schulortskanton über eine Zuweisung zu einer ausserkantonalen Berufsfachschule. Die Anmeldung erfolgt gemäss Praxis des Schulortskantons.
2 Bei Lernenden von Vollzeitschulen und von Berufsmaturitätsschulen nach der Lehre ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns zahlungs- pflichtig, sofern er den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungsstätte bewilligt. Die Bewilligung hat mit der Anmeldung vorzuliegen.
3 Als Wohnsitzkanton von Lernenden gilt: a. der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen: bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, vorbehalten bleibt lit. d, b. der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, vorbehalten bleibt lit. d, c. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt lit. d, d. der Kanton, in dem mündige Lernende mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhän- gig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familien- haushaltes und das Leisten von Militärdienst, e. in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet beziehungsweise der Sitz der zuletzt zuständigen Vormund- schaftsbehörde.
II. Beiträge Art. 5 Festsetzung der Beiträge
1 Für die Abgeltung gelten Pauschalbeiträge, abgestuft nach dem Ausbildungsmodell (Vollzeit/Teilzeit/Einzellektion).
2 Für die Festlegung der Höhe der Beiträge gelten folgende Grundsätze: a. Es werden die durchschnittlichen Ausbildungskosten pro Lernenden und Jahr ermittelt. Massgeblich für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnittlichen Netto-Ausbildungskosten, das heisst die Betriebs- und Infrastrukturkosten ab- züglich allfälliger Schulgelder und allfälliger Beiträge Dritter. Bei Vollzeitschulen werden zudem die Bundesbeiträge abgezogen. b. Für den Infrastrukturaufwand wird ein pauschaler Prozentsatz der Summe der Nettobetriebskosten gemäss lit. a angerechnet. Dieser wird im Anhang
2 fest- gelegt. c. Die Beiträge im Rahmen der Vereinbarung liegen bei 90 Prozent der ermittelten durchschnittlichen Netto-Ausbildungskosten pro Lernenden und pro Jahr.
3 Die Anpassung der Beiträge erfolgt jährlich, mit Wirkung auf das übernächste Jahr.
4 Der Beitrag ist jeweils für ein volles Schuljahr geschuldet. Das Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl wird im Anhang
2 festgelegt. III. Abgeltung weiterer Leistungen Art. 6 Verfahren für weitere Leistungen
1 Die schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) ist als Fachkonferenz der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zu- ständig für die Antragstellung an die Konferenz der Vereinbarungskantone bezüg- lich weiterer Leistungen gemäss Abs. 2.
2 Weitere Leistungen, die zwischen den Kantonen abgegolten werden, sind ins- besondere a. überbetriebliche Kurse b. interkantonale Fachkurse c. Qualifikationsverfahren d. Nachholbildung e. individuelle Begleitung in der zweijährigen Grundbildung
15. September 2007
267
2 vgl. www.edk.ch, Sammlung der Rechtsgrundlagen, 3.7
268 Gesetzessammlung
8. Lieferung
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt Grundsätze und Beiträge für die Abgeltung der Leistungen gemäss Abs. 2 fest. Diese werden im Anhang
3 aufgeführt. Vorbehalten bleibt Abs. 4.
4 Die Vereinbarungskantone können die Abgeltung der Leistungen gemäss Abs. 2 auf die im eigenen Kanton geltenden Grundsätze beschränken. IV. Vollzug Art. 7 Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Der Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen.
2 Ihr obliegen die Aufgaben, a. die Beiträge gemäss Artikel 5 festzulegen, b. Regelungen und Höhe der Beiträge für die Abgeltung von Leistungen nach Art. 6 festzulegen.
3 Beschlüsse gemäss Abs. 2 lit a und b bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
4 Die Vorbereitung der Geschäfte für die Konferenz der Vereinbarungskantone obliegt dem Vorstand der EDK. Art. 8 Geschäftsstelle
1 Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der EDK geführt.
2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: a. die regelmässige Erhebung der Kosten, b. die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpassung der Beiträge, c. die Information der Vereinbarungskantone, d. Koordinationsaufgaben und e. die Regelung von Verfahrensfragen.
3 Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung der Anträge an die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt der Vorstand der EDK eine Arbeits- gruppe ein.
4 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.
3 vgl. www.edk.ch, Sammlung der Rechtsgrundlagen, 3.7
Art. 9 Schiedsinstanz
1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung erge- bende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien be- stimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März
1969
4 finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. V. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 10 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 15 Kantone beigetreten sind, frühestens aber auf den Beginn des Schuljahres 2007/2008.
5 Art. 11 Ausserkraftsetzung der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der Berufsbildung vom 30. August 2001 Die Konferenz der Vereinbarungskantone der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der Berufsbildung vom
30. August 2001
6 entscheidet über den Zeitpunkt der Ausserkraftsetzung dieser genannten Vereinbarung. Art. 12 Kündigung Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den
30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren. Art. 13 Weiterdauer der Verpflichtungen Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Ver- einbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen Personen bestehen.
15. September 2007
269
4 SR 279
5 Nachdem ihr 17 Kantone beigetreten waren, trat die Vereinbarung auf den Beginn des Schuljahres
2007/2008 in Kraft.
6 vgl. www.edk.ch, Sammlung der Rechtsgrundlagen, 3.5
270 Gesetzessammlung
8. Lieferung Art. 14 Fürstentum Liechtenstein Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Verein- barungskantons zu. Bern, 22. Juni 2006 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Der Präsident: Hans Ulrich Stöckling Der Generalsekretär: Hans Ambühl
Nr. 370 Gesetz über den Bevölkerungsschutz vom 19. Juni 2007* Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf die Artikel 6 und 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungs- schutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002
1 , nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 26. Januar 2007
2 , beschliesst: I. Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich Das Gesetz regelt den Bevölkerungsschutz bei Katastrophen und Notlagen sowie im Fall bewaffneter Konflikte. Es regelt die Rechte und Pflichten von Kanton, Gemein- den und Privaten, insbesondere den Einsatz der Partnerorganisationen, die zeit- und lagegerechte Führung und die gemeinsame Ausbildung.
§ 2
Begriffe
1 Der Bevölkerungsschutz ist eine modular aufgebaute Struktur für Führung, Schutz und Hilfe, welche das Leben, die Lebensgrundlagen und die Kulturgüter der Bevöl- kerung bei natur- und zivilisationsbedingten Katastrophen und Notlagen sowie bei machtpolitischen Bedrohungen schützt.
15. September 2007
271 *K 2007 1747 und G 2007 271
1 SR 520.1
2 Erscheint in den Verhandlungen des Grossen Rates 2007.
272 Gesetzessammlung
8. Lieferung
2 Als Katastrophen gelten natur- oder zivilisationsbedingte Schadenereignisse und schwere Unglücksfälle, die so viele Schäden und Ausfälle verursachen, dass die personellen und materiellen Mittel der betroffenen Gemeinschaft überfordert sind.
3 Als Notlagen gelten Situationen, die aus einer gesellschaftlichen Entwicklung oder einem technischen Ereignis entstehen und mit den ordentlichen Abläufen nicht bewältigt werden können, weil sie die personellen und materiellen Mittel der be- troffenen Gemeinschaft überfordern. II. Verantwortlichkeiten und Alarmierung
§ 3
Zuständigkeit des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat ist zuständig für die Bewältigung von Katastrophen und Not- lagen, soweit nicht die Gemeinden zuständig sind. Er unterstützt die Gemeinden und koordiniert die Massnahmen.
2 Er bestimmt die Situationen, in denen der Kanton die Führung übernimmt, bei- spielsweise bei Terrorakten und grossen Flüchtlingsströmen. Er sorgt in diesen Fällen für eine umfassende Information der Öffentlichkeit.
3 Er übt die Aufsicht und die Leitung aus, überwacht die Durchführung der ange- ordneten Massnahmen und die Bereitstellung der Mittel und stellt sie nötigenfalls selber bereit.
§ 4
Zuständigkeit der Gemeinde
1 Die Gemeinde ist in der Regel für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen auf ihrem Gebiet zuständig.
2 Sie plant, trifft die notwendigen Massnahmen und stellt ihre Mittel für überörtliche Hilfe zur Verfügung.
3 Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt hat, ist die für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.
§ 5
Führungssystem
1 Der Regierungsrat regelt in der Verordnung das Führungssystem, die Kompetenzen der Führungsstäbe und deren Ausbildung.
2 Die Führungsstäbe erarbeiten die Entscheidungsgrundlagen zuhanden der jeweils zuständigen Behörde, vollziehen deren Entscheide, planen und koordinieren die Massnahmen und ordnen Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung selbständig an, sofern diese unverzüglich getroffen werden müssen.
3 Die zuständige Behörde kann die jeweils erforderlichen Führungsstäbe aufbieten.
4 Der Kanton und die Gemeinden tragen die Kosten für die Ausbildung ihrer Füh- rungsorgane.
§ 6
Führungsstab des Kantons
1 Der Regierungsrat bestimmt einen kantonalen Führungsstab, welcher ihm bei der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen zur Verfügung steht. Der Führungs- stab besteht aus einem oder mehreren Regierungsmitgliedern und einem Stab. Soweit nötig, sind die Partnerorganisationen und Fachleute im Stab vertreten.
2 Der Regierungsrat bestimmt für die Leitung einen Stabschef oder eine Stabschefin. Er oder sie ist für die Vorbereitung und die Koordination verantwortlich.
3 Der Kanton trägt die Kosten für seinen Führungsstab.
§ 7
Führungsstab der Gemeinden
1 Die Gemeinde bestimmt einen Führungsstab. Dieser wird jeweils für die Bewälti- gung eines konkreten Ereignisses gebildet und besteht aus einem oder mehreren Vertreterinnen oder Vertretern der Gemeinde und einem Stab. Soweit nötig, sind die Partnerorganisationen und Fachleute im Stab vertreten.
2 Die Gemeinde bestimmt eine verantwortliche Person für den Bevölkerungsschutz. Diese ist zuständig für die Vorbereitung und die Koordination.
3 Die Gemeinde trägt die Kosten für ihren Führungsstab.
§ 8
Partnerorganisationen
1 Partnerorganisationen im Bereich Bevölkerungsschutz sind: Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen, technische Betriebe und Zivilschutz. Der Regierungsrat regelt die Abgrenzungen zwischen den Partnerorganisationen.
2 Die Partnerorganisationen stimmen die Organisation, die Ausbildung und deren Leistungsziele, die Bereitschaft sowie die Materialbeschaffung aufeinander ab. Sie können insbesondere über die gemeinsame Ausbildung Zusammenarbeitsverträge abschliessen.
3 Die Partnerorganisationen unterstützen sich gegenseitig, insbesondere im Einsatz und bei der Ausbildung.
§ 9
Aufgaben der Partnerorganisationen
1 Die Polizei ist insbesondere verantwortlich für die Warnung, die Alarmierung und die Verbreitung von Verhaltensanweisungen, für die Aufrechterhaltung von Sicher- heit und Ordnung und für die Verkehrsregelung.
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273
274 Gesetzessammlung
8. Lieferung
2 Die Feuerwehr ist insbesondere verantwortlich für die Rettung und die allgemeine Schadenwehr.
3 Das Gesundheitswesen, einschliesslich des sanitätsdienstlichen Rettungswesens, ist insbesondere verantwortlich für die medizinische und psychologische Versorgung der Bevölkerung sowie der Einsatzkräfte.
4 Die technischen Betriebe sind verantwortlich für das Funktionieren der technischen Infrastruktur, insbesondere der Elektrizitäts-, Wasser- und Gasversorgung, der Ent- sorgung sowie der Verkehrsverbindungen und der Telematik.
5 Der Zivilschutz übernimmt insbesondere Aufgaben in der Betreuung und der Instandstellung und unterstützt die anderen Partnerorganisationen in Logistik, Füh- rung und Kulturgüterschutz.
§ 10
Koordinierter Sanitätsdienst
1 Das Gesundheits- und Sozialdepartement sorgt für einen angemessenen koordi- nierten Sanitätsdienst bei Katastrophen und Notlagen.
2 Es erstellt ein Sanitätsdispositiv, überprüft die Vorbereitungen der Organisationen des Gesundheitswesens für Katastrophen und Notlagen, koordiniert deren Einsatz, bezeichnet die Notspitäler und ordnet die notwendigen Massnahmen an.
§ 11
Pflichten der Bevölkerung, Mittel Privater
1 Anordnungen und Massnahmen der kantonalen und kommunalen Behörden bei Katastrophen und Notlagen, insbesondere die Requisition, die Evakuation und andere Eingriffe in die persönliche Freiheit und in Besitz und Eigentum, sind für jede Person verbindlich.
2 Der Regierungsrat und die Gemeinden können Personen, die nicht bei den Partner- organisationen des Bevölkerungsschutzes eingeteilt sind, zu Hilfeleistungen ver- pflichten.
§ 12
Zusammenarbeit mit Bund und Kantonen
1 Die Partnerorganisationen sind verpflichtet, ihre Mittel andern Kantonen und dem Bund zur Verfügung zu stellen.
2 Der Regierungsrat kann mit andern Kantonen und dem Bund Vereinbarungen über die Zusammenarbeit abschliessen.
3 Er entscheidet über den Einsatz der Mittel und die Kostentragung.
§ 13
Alarmierung Der Regierungsrat regelt in der Verordnung die Warnung und die Alarmierung der Bevölkerung sowie die Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung.
III. Vermögens- und Verfahrensrecht
§ 14
Rückgriff Der Kanton und die Gemeinden können für die Kosten, die ihnen im Zusammen- hang mit Katastrophen und Notlagen entstehen, auf die Verursacherinnen und Verursacher Rückgriff nehmen.
§ 15
Vermögensrechtliche Ansprüche Die zuständige Behörde entscheidet erstinstanzlich über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen für Schäden, die während kantonaler oder kommunaler Dienstleistungen entstanden sind, und über Ansprüche vermögensrechtlicher Art des Kantons und der Gemeinden beziehungsweise gegen den Kanton oder die Gemeinden, die sich auf die Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz stützen.
§ 16
Aufschiebende Wirkung Beschwerden gegen Anordnungen und Massnahmen im Rahmen von Katastrophen oder Notlagen kommt keine aufschiebende Wirkung zu. IV. Strafbestimmung
§ 17
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 11 Absatz 1 dieses Gesetzes oder gegen die auf dieses Gesetz gestützten Verordnungsbestimmungen, Verfügungen oder Mass- nahmen verstösst, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.
2 Die Partnerorganisationen melden Verstösse gegen die Gesetzgebung zum Bevöl- kerungsschutz der zuständigen Stelle. V. Schlussbestimmungen
§ 18
Änderung eines Erlasses Das Gesetz über den Feuerschutz vom 5. November 1957
3 wird wie folgt geändert:
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275
3 SRL Nr. 740
276 Gesetzessammlung
8. Lieferung
§ 117 Absatz 4 (neu)
4 Den Gemeinden werden zur Führung und Unterstützung ihres Führungsorgans Katastropheneinsatzleiter zur Verfügung gestellt.
§ 19
Inkrafttreten Das Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum
4 . Luzern, 19. Juni 2007 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Heidy Lang-Iten Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
4 Die Referendumsfrist lief am 22. August 2007 unbenützt ab (K 2007 2277).
Nr. 372 Gesetz über den Zivilschutz vom 19. Juni 2007* Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf die Artikel 6, 27 Absatz 3, 38 Absatz 1, 47 und 75 Absatz 3 des Bundes- gesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002
1 und auf Artikel 4 des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaff- neten Konflikten vom 6. Oktober 1966
2 , nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 26. Januar 2007
3 , beschliesst: I. Aufgaben
§ 1
Aufgaben
1 Dem Zivilschutz obliegen namentlich folgende Aufgaben: a. Bereitstellung der Schutzinfrastruktur und der Mittel zur Alarmierung der Bevölkerung, b. Betreuung von schutzsuchenden und von obdachlosen Personen, c. Schutz von Kulturgütern, d. Unterstützung der Partnerorganisationen, insbesondere bei Katastrophen und Notlagen, e. Verstärkung der Führungsunterstützung und der Logistik, f. Instandstellungsarbeiten, g. Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft.
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277 *K 2007 1753 und G 2007 277
1 SR 520.1
2 SR 520.3
3 Erscheint in den Verhandlungen des Grossen Rates 2007.
278 Gesetzessammlung
8. Lieferung
2 Der Regierungsrat kann dem Zivilschutz in der Verordnung weitere Aufgaben übertragen. II. Organisation
§ 2
Einteilung der Schutzdienstpflichtigen
1 Die zuständige Behörde entscheidet über die Einteilung der Schutzdienstpflichtigen und führt die Kontrolle. Die Gemeinden liefern die dazu notwendigen Daten.
2 Schutzdienstpflichtige können in die Personalreserve eingeteilt werden, wenn a. die Bestände in der betreffenden Region oder Gemeinde gemäss den Vorgaben des Kantons erreicht sind, b. sie ein bestimmtes Alter erreicht haben oder c. sie den Anforderungen nicht genügen.
§ 3
Zivilschutzorganisationen und -formationen
1 Die zuständige Behörde bestimmt unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Gemeinden die Anzahl und die Mindestbestände der Zivilschutzformationen.
2 Die Gemeinden bilden nach den Vorgaben des Kantons regionale Zivilschutz- organisationen.
3 Der Regierungsrat kann Gemeinden verpflichten, regionale Zivilschutzorganisa- tionen für den Zivilschutz zu bilden, wenn a. sie aufgrund der Bevölkerungszahl oder der zur Verfügung stehenden Schutz- dienstpflichtigen nicht in der Lage sind, eine eigenständige Zivilschutzorganisa- tion zu bilden und b. die Gemeinden einer Region keine einvernehmliche Lösung finden können.
4 Wird eine regionale Zivilschutzorganisation gebildet, ist die Zusammenarbeit gemäss Gemeindegesetz zu regeln. Die Regelung ist vom zuständigen Departement zu genehmigen.
5 Das zuständige Departement kann mit Gemeinden Leistungsvereinbarungen über Zivilschutzformationen zur Erfüllung besonderer Aufgaben abschliessen. III. Ausbildung und Aufgebot
§ 4
Ausbildung
1 Der Regierungsrat legt die Dauer der Grundausbildung fest.
2 Das zuständige Departement genehmigt die Ausbildungskonzepte.
§ 5 Aufgebot
1 Die Schutzdienstpflichtigen werden zu den Ausbildungsdiensten für die Grund-, die Zusatz- und die Kaderausbildung, die Weiterbildung und die Wiederholungs- kurse schriftlich aufgeboten. Sie können auch für Ausbildungsdienste ausserhalb des Kantons aufgeboten werden.
2 Die Schutzdienstpflichtigen sind rechtzeitig über die bevorstehende ordentliche Dienstleistung zu informieren. Die Fristen sind in der Verordnung zu regeln.
3 Zu Einsätzen werden die Schutzdienstpflichtigen mit dem geeigneten Mittel auf- geboten.
4 Die Schutzdienstpflichtigen können jederzeit zu Alarmübungen aufgeboten werden.
§ 6
Pflichten der Kader Die Kader sind verpflichtet, die notwendigen Vorarbeiten für einen zweckmässigen Einsatz und für eine gute Ausbildung zu leisten. IV. Zuständigkeiten
§ 7
Zuständigkeit des Kantons
1 Der Kanton ist zuständig für a. die Einteilung der Schutzdienstpflichtigen und von Freiwilligen in die Zivil- schutzorganisation, b. die Kontrollführung über die Schutzdienstpflichtigen, die Einteilung in die Per- sonalreserve, die vorzeitige Entlassung zu Gunsten der Partnerorganisationen sowie den Ausschluss, c. die Durchführung der Grund-, der Zusatz-, der Kader- und der Weiterbildung, d. das Aufgebot, die Dispensation und die Verschiebung bei kantonalen Kursen, e. die Bewilligung der Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft, f. die Festlegung der Leistungsziele in der Ausbildung sowie deren Evaluation, g. die Festlegung des minimal notwendigen Materials der Zivilschutzformationen, einschliesslich der persönlichen Ausrüstung, h. die Bewilligung von Schutzräumen, die Festlegung der Ersatzbeiträge und die Schutzraumsteuerung, i. die Aufsicht über die Kontrolle von Schutzanlagen und Schutzräumen, j. alle weiteren, nicht ausdrücklich den Gemeinden zugeordneten Zivilschutz- aufgaben.
2 Er kann auf Gesuch hin Zivilschutzorganisationen zur Unterstützung anderer Kantone in der Katastrophen- und Nothilfe sowie für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft aufbieten.
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279
280 Gesetzessammlung
8. Lieferung
3 Der Regierungsrat hat die Aufsicht über den Zivilschutz. Er erlässt Verordnungen, soweit sie für den Vollzug des Bundesrechts und dieses Gesetzes notwendig sind. Er bezeichnet die zuständige kantonale Behörde.
§ 8
Zuständigkeit der Gemeinden Die Gemeinden sind zuständig für a. die Durchführung der jährlichen Wiederholungskurse, b. das Aufgebot, die Dispensation und die Verschiebung bei Wiederholungskursen, c. das Aufgebot für Einsätze und deren Durchführung, sofern nicht der Kanton zuständig ist, d. die Beförderung der Schutzdienstpflichtigen ihrer Zivilschutzformationen, e. die persönliche Ausrüstung der Schutzdienstpflichtigen, f. die Beschaffung und die Instandhaltung des Materials sowie die Requisition, g. die Erstellung der Verzeichnisse und der erforderlichen Dokumentation der Kulturgüter, h. die Kontrolle der Schutzräume, i. die Wartung und den Unterhalt der Schutzanlagen. V. Schutzbauten
§ 9
Einsatzbereitschaft der Schutzbauten
1 Private und öffentliche Schutzräume müssen die Schutzfunktion erfüllen. Bauliche Veränderungen sind von der zuständigen kantonalen Behörde zu bewilligen.
2 Die zivilschutzfremde Nutzung öffentlicher Schutzräume sowie von Schutzanlagen ist möglich, sofern die zivilschützerischen Bedürfnisse dies zulassen.
3 Bauliche und technische Änderungen von Schutzanlagen sind durch die zuständige kantonale Behörde zu bewilligen.
4 Die zuständige kantonale Behörde legt den Grad der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen fest.
§ 10
Kontrolle der Schutzbauten
1 Die Gemeinden kontrollieren nach den Vorgaben des Bundes und des Kantons periodisch die Betriebsbereitschaft und den Unterhalt der Schutzräume.
2 Dem Kontrollpersonal ist Zugang zu den Schutzräumen, den Einrichtungen und zur Ausrüstung zu gewähren.
3 Die zuständige kantonale Behörde hat die Aufsicht über die Kontrolle der Betriebs- bereitschaft und den Unterhalt der Schutzanlagen.
4 Die Eigentümerinnen und Eigentümer beheben die bei der Kontrolle festgestellten Mängel.
§ 11
Planung von Schutzräumen und -anlagen
1 Die zuständige kantonale Behörde bestimmt nach den Vorgaben des Bundes die Beurteilungsgebiete für die Steuerung des Schutzraumbaus. Wenn innerhalb eines Beurteilungsgebietes der Schutzraumbedarf gedeckt ist, müssen keine weiteren Schutzräume gebaut werden. Die für die Schutzraumsteuerung erforderlichen Daten sind der zuständigen kantonalen Behörde von den Gemeinden zur Verfügung zu stellen.
2 Der Regierungsrat legt, soweit nicht bundesrechtlich geregelt, in der Verordnung die Ansätze für die Ersatzbeiträge fest. Die Gemeinden verwalten die Ersatzbeiträge. Die zuständige kantonale Behörde bewilligt auf Gesuch hin deren Verwendung.
3 Der Regierungsrat legt den Bedarf an Schutzanlagen fest. Die Gemeinden sorgen nach den Vorgaben des Bundes für den Bau, die Ausrüstung, den Unterhalt und die Erneuerung der Schutzanlagen. VI. Kulturgüterschutz
§ 12
1 Die Aufgabe des Kulturgüterschutzes in den Gemeinden wird mit fachlicher Unterstützung des Amtes für Denkmalpflege und Archäologie erfüllt.
2 Die zuständige kantonale Behörde entscheidet über bauliche und nichtbauliche Schutzmassnahmen. VII. Finanzierung
§ 13
Kostentragung durch den Kanton Der Kanton trägt die Kosten a. für die administrativen Arbeiten, die im Zusammenhang mit seiner Zuständig- keit entstehen, b. für die Grund-, Zusatz-, Kader- und Weiterausbildungskurse, c. für die von ihm gebauten Schutzräume, d. für die vom Bund nicht gedeckten Ausgaben für den Unterhalt der kantonalen Schutzanlagen, e. für die von ihm angeordneten Einsätze, f. aus den Leistungsvereinbarungen mit den Zivilschutzorganisationen.
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282 Gesetzessammlung
8. Lieferung
§ 14
Kostentragung durch die Gemeinden
1 Die Gemeinden tragen die Kosten für a. die administrativen Arbeiten, die im Zusammenhang mit ihrer Zuständigkeit entstehen, b. die Wiederholungskurse, c. die Beschaffung und den Unterhalt des Materials der Zivilschutzformationen, d. die von ihnen gebauten öffentlichen Schutzräume, e. die vom Bund nicht gedeckten Ausgaben für die Wartung und den Unterhalt der Schutzanlagen, f. die Einsatzbereitschaft der Zivilschutzformationen, g. die von ihnen angeordneten Einsätze, h. die periodische Kontrolle der privaten und öffentlichen Schutzräume.
2 Bei Hilfeleistungen in Katastrophen und Notlagen sowie bei Instandstellungsarbei- ten ausserhalb der eigenen Zivilschutzorganisation trägt grundsätzlich die Hilfe empfangende Gemeinde die Kosten für den Transport, die Betriebsstoffe, die Unter- kunft und die Verpflegung von Personen beziehungsweise Mitteln. Die restlichen Kosten gehen zu Lasten der helfenden Gemeinde.
§ 15
Kostentragung bei Einsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft Bei Einsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft sind die Kosten in der Regel durch die Verursacherinnen und Verursacher der Leistungen zu übernehmen. Die aufbietende Behörde entscheidet über die Höhe des zu bezahlenden Betrags. VIII. Datenabruf
§ 16
1 Die Gemeinden können der zuständigen kantonalen Behörde mit öffentlich-recht- lichem Vertrag das Recht einräumen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforder- lichen Daten bei den Einwohnerkontrollen elektronisch abzurufen, beispielsweise für die Einteilung der Schutzdienstpflichtigen oder die Schutzraumplanung.
2 Der Zugriff kann auf folgende Daten eingeräumt werden: a. Name, b. Vorname, c. Geschlecht, d. Geburtsdatum, e. Adresse, f. Wohnungsnummer, g. Haushalt- oder Familiennummer, h. Ansprechperson innerhalb eines Haushalts.
3 Folgende Suchkriterien sind zulässig: a. Adresse, b. Wohnungsnummer, c. Haushalt- oder Familiennummer, d. Suche nach Strassenzügen.
4 Die Abrufung von Daten ist zu protokollieren. IX. Schlussbestimmungen
§ 17
Aufhebung eines Erlasses Das Gesetz über zivile Schutzmassnahmen vom 23. März 1987
4 wird aufgehoben.
§ 18
Anpassung der Gemeindeorganisation Die Gemeinden passen ihre Organisation und ihre reglementarischen Bestimmungen innert zweier Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes an.
§ 19
Inkrafttreten Das Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum
5 . Luzern, 19. Juni 2007 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Heidy Lang-Iten Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
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4 G 1987 126 (SRL Nr. 370)
5 Die Referendumsfrist lief am 22. August 2007 unbenützt ab (K 2007 2277).
284 Gesetzessammlung
8. Lieferung Nr. 599 Verordnung über Beiträge des Kantons Luzern und der Stadt Luzern an Künstlerinnen und Künstler Änderung vom 3. Juli 2007* Der Regierungsrat des Kantons Luzern und der Stadtrat von Luzern, auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes und der Bildungsdirektion, beschliessen: I. Die Verordnung über Beiträge des Kantons Luzern und der Stadt Luzern an Künst- lerinnen und Künstler vom 23. Mai 1995
1 wird wie folgt geändert:
§ 8
Absatz 2
2 Ein Werkbeitrag soll eine spürbare finanzielle Hilfe bieten, um ein Werk auszu- arbeiten oder die künstlerische Tätigkeit weiterzuentwickeln. Er beträgt in der Regel mindestens 15 000 Franken und höchstens 30 000 Franken.
§ 9
Absatz 2
2 Von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen sind Personen, die in einer Grundausbildung der entsprechenden Sparte stehen. *K 2007 2187 und G 2007 284
1 G 1995 194
II. Die Änderung tritt am 15. Juli 2007 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 3. Juli 2007 Luzern, 11. Juli 2007 Im Namen des Regierungsrates Im Namen des Stadtrates von Luzern Schultheiss: Yvonne Schärli-Gerig Der Stadtpräsident: Urs W. Studer Staatsschreiber: Viktor Baumeler Der Stadtschreiber-Stellvertreter: Daniel Egli
15. September 2007
285
286 Gesetzessammlung
8. Lieferung Nr. 624 Verordnung über die Quellensteuer Änderung vom 21. August 2007* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst: I. Die Verordnung über die Quellensteuer vom 8. November 1994
1 wird wie folgt geändert: Titel vor
§ 22a
(neu) IV. Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
§ 22a
(neu) Anwendbares Recht Sofern sich aus den §§ 59a und 101 Absatz 1 StG sowie aus den §§ 22a–22e dieser Verordnung nichts anderes ergibt, gelten die Bestimmungen des Steuergesetzes über die Quellensteuer und die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäss auch für das vereinfachte Abrechnungsverfahren.
§ 22b
(neu) Besteuerungsgrundlage Die Steuer wird auf der Grundlage des vom Arbeitgeber der AHV-Ausgleichskasse gemeldeten Bruttolohns erhoben. *G 2007 286
1 G 1994 374
§ 22c (neu) Ablieferung der Quellensteuer durch den Arbeitgeber
1 Für die Abrechnung und die Ablieferung der Quellensteuer an die zuständige AHV-Ausgleichskasse gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947
2 über das vereinfachte Abrechnungsverfahren sinngemäss.
2 Wird die Steuer auf die Mahnung der AHV-Ausgleichskasse hin nicht bezahlt, er- stattet diese der Steuerbehörde des Kantons Meldung, in welchem der Arbeitgeber den Sitz oder Wohnsitz hat. Die Steuerbehörde bezieht die Steuer nach den Bestim- mungen des Steuergesetzes.
§ 22d
(neu) Ablieferung der Quellensteuer durch die AHV-Ausgleichskassen
1 Die AHV-Ausgleichskassen haben die im vereinfachten Abrechnungsverfahren eingegangenen Quellensteuern an die Steuerbehörde des Kantons abzuliefern, in welchem die steuerpflichtige Person Ende Jahr der massgebenden Abrechnungs- periode ihren Wohnsitz hatte.
2 Hat die steuerpflichtige Person Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland, haben die AHV-Ausgleichskassen die im vereinfachten Abrechnungsverfahren eingegangenen Quellensteuern an die Steuerbehörde des Kantons abzuliefern, in welchem die steuerpflichtige Person Ende Jahr der massgebenden Abrechnungsperiode ihren Arbeitsort hatte.
3 Sind der AHV-Ausgleichskasse weder Wohnsitz noch Arbeitsort der steuerpflich- tigen Person bekannt, sind die Quellensteuern mit der Steuerbehörde am Sitz oder Wohnsitz des Arbeitgebers abzurechnen und dieser abzuliefern.
4 Die Quellensteuern sind jährlich bis spätestens Ende März des Folgejahres abzu- rechnen und abzuliefern.
§ 22e
(neu) Bezugsprovision der AHV-Ausgleichskassen Den AHV-Ausgleichskassen wird eine Bezugsprovision von 10 Prozent der abge- lieferten Quellensteuern gewährt.
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287
2 SR 831.101; AS 2007 359
288 Gesetzessammlung
8. Lieferung II. Die §§ 59a und 101 Absatz 1 StG gemäss Änderung vom 11. September 2006
3 treten am 1. Januar 2008 in Kraft. III. Die Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 21. August 2007 Im Namen des Regierungsrates Schultheiss: Yvonne Schärli-Gerig Staatsschreiber: Viktor Baumeler
3 G 2007 9
Nr. 744a Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen Aufhebung vom 21. August 2007* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes, beschliesst: I. Die Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampf- gefässen vom 23. September 1925
1 wird aufgehoben. II. Die Aufhebung tritt sofort in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 21. August 2007 Im Namen des Regierungsrates Schultheiss: Yvonne Schärli-Gerig Staatsschreiber: Viktor Baumeler
15. September 2007
289 *G 2007 289
1 V X 228
290 Gesetzessammlung
8. Lieferung Nr. 744b Beschluss über den Vollzug der bundesrätlichen Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Druckbehältern vom 19. März 1938 Aufhebung vom 21. August 2007* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes, beschliesst: I. Der Beschluss vom 27. Januar 1947 über den Vollzug der bundesrätlichen Verord- nung betreffend Aufstellung und Betrieb von Druckbehältern vom 19. März 1938
1 wird aufgehoben. II. Die Aufhebung tritt sofort in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 21. August 2007 Im Namen des Regierungsrates Schultheiss: Yvonne Schärli-Gerig Staatsschreiber: Viktor Baumeler *G 2007 290
1 V XIV 13
Nr. 38b Verordnung zum Datenschutzgesetz Änderung vom 4. September 2007* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, beschliesst: I. Die Verordnung zum Datenschutzgesetz vom 26. Februar 1991
1 wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die §§ 3 Absatz 1c, 7 Absatz 2, 10 Absatz 3, 12a Absatz 3 und 20 des Datenschutzgesetzes vom 2. Juli 1990
2 ,
§ 4
wird aufgehoben.
§ 8a
(neu) Grenzüberschreitende Bekanntgabe
1 Das bekanntgebende Organ informiert den Beauftragten für den Datenschutz vor der grenzüberschreitenden Bekanntgabe über die Garantien nach § 12a Absatz 2a
15. September 2007
291 *G 2007 291
1 G 1991 106
2 SRL Nr. 38. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
292 Gesetzessammlung
8. Lieferung des Datenschutzgesetzes. Ist die vorgängige Information nicht möglich, so hat sie unmittelbar nach der Bekanntgabe zu erfolgen.
2 Die Informationspflicht gilt als erfüllt für alle Bekanntgaben, die unter denselben Garantien erfolgen, soweit die Kategorien der Empfänger, der Zweck der Bearbei- tung und die Datenkategorien unverändert bleiben.
3 Das bekanntgebende Organ trifft angemessene Massnahmen, um sicherzustellen, dass der Empfänger die Garantien beachtet. II. Die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel vom 27. De- zember 1976
3
§ 3
Unterabsatz i (neu) Der Kantonsarzt hat folgende Aufgaben und Befugnisse: i. Sammeln der Bescheinigungen zur Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln durch kranke Reisende und Auskunftserteilung an andere Behörden in diesem Zusammenhang. III. Die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Muni- tion vom 15. Dezember 1998
4 wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die Artikel 38 und 38a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997
5 ,
§ 1
Absatz 2 (neu)
2 Sie ist die kantonale Meldestelle nach Artikel 38a WG.
3 SRL Nr. 833
4 SRL Nr. 976
5 SR 514.54
IV. Die Änderungen treten zusammen mit den Änderungen des Datenschutzgesetzes und des Gesundheitsgesetzes vom 18. Juni 2007
6 im Zusammenhang mit der Assozi- ierung der Schweiz an die Abkommen von Schengen/Dublin in Kraft. Sie sind zu veröffentlichen. Luzern, 4. September 2007 Im Namen des Regierungsrates Schultheiss: Yvonne Schärli-Gerig Staatsschreiber: Viktor Baumeler
15. September 2007
293
6 K 2007 1743
294 Gesetzessammlung
8. Lieferung Nr. 512 Reglement über Aufnahme, Promotion und Diplomprüfung an den Diplommittelschulen des Kantons Luzern Aufhebung vom 4. September 2007* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes, beschliesst: I. Das Reglement über Aufnahme, Promotion und Diplomprüfung an den Diplom- mittelschulen des Kantons Luzern vom 18. September 1997
1 wird aufgehoben. II. Die Aufhebung tritt rückwirkend auf den 1. August 2007 in Kraft. Sie ist zu ver- öffentlichen. Luzern, 4. September 2007 Im Namen des Regierungsrates Schultheiss: Yvonne Schärli-Gerig Staatsschreiber: Viktor Baumeler *G 2007 294
1 G 1997 335 (SRL Nr. 512)
Nr. 864 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 4. September 2007* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die Artikel 4 Absatz 1 und 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005
1 , beschliesst:
§ 1
Kontrollorgan
1 Die Dienststelle Wirtschaft und Arbeit ist das Kontrollorgan nach Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA) vom 17. Juni 2005
2 .
2 Sie erfüllt die ihr vom Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben. Sie kann für die Auf- gabenerfüllung aussenstehende Fachleute beiziehen.
§ 2
Delegation von Kontrolltätigkeiten
1 Die Dienststelle Wirtschaft und Arbeit kann Kontrolltätigkeiten an Dritte dele- gieren.
2 Sie regelt den Umfang der delegierten Kontrolltätigkeiten und die Höhe der Ent- schädigung in einer Leistungsvereinbarung.
§ 3
Sanktionen Die Dienststelle Wirtschaft und Arbeit verfügt Sanktionen im Bereich des öffent- lichen Beschaffungswesens und der Finanzhilfen gemäss Artikel 13 Absatz 1 BGSA.
15. September 2007
295 * G 2007 295
1–2 SR 822.41 (AS 2007 359). Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
296 Gesetzessammlung
8. Lieferung
§ 4
Kontrollkosten Die mit Kontrollaufgaben betrauten Organe melden der Dienststelle Wirtschaft und Arbeit die Höhe der entstandenen Kontrollkosten sowie bei Verstössen die erho- benen Gebühren.
§ 5
Rechtsmittel Die Entscheide der Dienststelle Wirtschaft und Arbeit können nach den Vorschrif- ten des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
3 angefochten werden.
§ 6
Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 4. September 2007 Im Namen des Regierungsrates Schultheiss: Yvonne Schärli-Gerig Staatsschreiber: Viktor Baumeler
3 SRL Nr. 40 Inhalt
43. Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV)
265
44. Gesetz über den Bevölkerungsschutz
2
7
1
45. Gesetz über den Zivilschutz
2
7
7
46. Verordnung über Beiträge des Kantons Luzern und der Stadt Luzern an Künstlerinnen und Künstler
2
8
4
47. Verordnung über die Quellensteuer
2
8
6
48. Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen
2
8
9
49. Beschluss über den Vollzug der bundesrätlichen Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Druckbehältern vom 19. März 1938
2
9
0
50. Verordnung zum Datenschutzgesetz
2
9
1
51. Reglement über Aufnahme, Promotion und Diplomprüfung an den Diplommittelschulen des Kantons Luzern
2
9
4
52. Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
2
9
5
1 Tabelle der Änderungen der Verordnung über zivile S chutzmassnahmen vom 15. Dezember 1987 (G 1987 316) Nr. der Ändernder Erlass Datum Kantonsblatt Gesetzess ammlung Geänderte Stellen
Art der Änderung Jahrgang Jahrgang
Änderung Seite Seite
1. Änderung
24. 8. 04 — G 2004 376
§ 8
geändert
2. Änderung
13. 12. 05 — G 2005 501
§ 8
geändert
3. Änderung
31. 10. 06 — G 2006 269
§ 18a
eingefüg
t
4. Änderung
12. 12. 06 — G 2006 404
§ 8
geändert
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