Rahmenverordnung über den Joint Degree Masterstudiengang in Humanmedizin «Joint M... (415.433.92)
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Rahmenverordnung über den Joint Degree Masterstudiengang in Humanmedizin «Joint Medical Master» am Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern und an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

1 RVO JMM-UniLU/UZH
415.433.92 Rahmenverordnung über den Joint Degr ee Masterstudiengang in Humanmedizin «Joint Medical Master» am Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern und an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (RVO JMM-UniLU/UZH) (vom 27. April 2020)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst:
Gegenstand und
Geltungsbereich

§ 1.

1 Diese Rahmenverordnung (RVO) regelt die Modalitäten des gemeinsamen Masterstudiengangs in Humanmedizin (im Folgenden: Joint Medical Master) am Depart ement Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern (UniLU) und an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (U ZH), soweit sie die Durchführung des Joint Medical Master an der Medizinischen Fakultät der UZH be treffen. Sie regelt insbesondere di e studienrechtlichen Belange für die Module, welche die UZH gemäss der Studien- und Prüfungsordnung der UniLU für den Joint Medical Ma ster (im Folgenden: StuPo JMM- UniLU/UZH) durchführt.
2 Sie gilt für die Studierenden, die im Joint Medical Master studieren.
Anwendbares
Recht

§ 2.

1 Die StuPo JMM-UniLU/UZH regelt den Joint Medical Mas ter am Departement Gesundheitswis senschaften und Medizin der UniLU und an der Medizinischen Fa kultät der UZH grundsätzlich.
2 Für alle Modalitäten, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen an der UZH st ehen, ist dies e RVO anwendbar.
3 Sofern diese RVO keine Bestimmungen enthält, gelten die Rah menverordnung über die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Me dizinischen Fakultät der Universität Zürich vom 29. September 2014 (RVO MeF)
3 und die entsprechende Studienordnung sowie die für Mo bilitätsstudierende anwe ndbaren Bestimmungen in den allgemeinen Er lassen der UZH.
4 Details zu Trägerschaft und Grem ien sind in einer gemeinsamen Vereinbarung geregelt.
5 Fragen, die nicht in den in Abs. 1–3 genannten Erlassen geregelt sind, werden durch die gemeinsame Koordinationskommission entschie den und in geeigneter Form bekannt gegeben.
2
415.433.92 RVO JMM-UniLU/UZH Trägerschaft und Leading House

§ 3.

1 Das Departement Gesundheitsw issenschaften und Medizin der UniLU und die Medizinische Fakultät der UZH sind gemeinsam Trägerinnen des Join t Medical Master.
2 Leading House für den Joint Medical Master ist die UniLU. Das Leading House ist für die Zulassung , Immatrikulation und Administra
- tion zuständig. Studienangebot und Regel curriculum

§ 4.

1 Das Departement Gesundheitsw issenschaften und Medizin der UniLU und die Medizinische Fa kultät der UZH bieten gemeinsam den Joint Medical Master an.
2 Die StuPo JMM-UniLU/UZH legt für den Studiengang ein Regel
- curriculum fest. Akademischer Grad

§ 5.

1 Das Departement Gesundheitsw issenschaften und Medizin der UniLU und die Medizinische Fakultät der UZH verleihen für einen erfolgreich absolvierten Studiengang gemeinsam den akademischen Grad «Master of Medicine der Univ ersitäten Luzern und Zürich».
2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Urkunde.
3 Der Grad wird mit «M Med UniLU UZH» abgekürzt. Besondere Zulassungs bestimmungen

§ 6.

Bewerbungen um Zulassung zum Joint Medical Master werden bei der UniLU eingereich t. Es gelten die Zu lassungsvoraussetzungen der UniLU. Studienziele, Aufbau und Studienzeit

§ 7.

1 Der Joint Medical Master biet et den Studierenden die Mög
- lichkeit, ihr Masterstudium gleichze itig am Departement Gesundheits
- wissenschaften und Medizin der UniL U und an der Medizinischen Fakul
- tät der UZH zu absolvieren, und ve rmittelt ihnen da durch universitäts- übergreifend vertiefte fachliche Ke nntnisse und die Fähigkeiten und Fertigkeiten bzw. die Voraussetzungen zur fachärztlichen Weiterbildung.
2 Für den Joint Medical Master müssen insgesamt 180 ECTS Credits erworben werden, davon grundsätzl ich 120 ECTS Credits am Departe
- ment Gesundheitswissenschaften und Medizin der UniLU und 60 ECTS Credits an der Medizinischen Fakultät der UZH.
3 Der Joint Medical Master umfasst eine Regelstudie nzeit von sechs Semestern im Vollzeitstudium. Studien abschluss

§ 8.

Der Mastergrad wird verliehen, wenn allfällige Auflagen erfüllt und nach Massgabe der StuPoJMM-UniLU/UZH 180 ECTS Credits erworben worden sind.
3 RVO JMM-UniLU/UZH
415.433.92
Rechtsschutz

§ 9.

1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Recht der verfügen den Universität.
2 Leistungsausweise, die gemäss dieser RVO durch die UZH ausge stellt werden, unterliegen bezüglich der für die im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der Ei nsprache an die Studienprogramm direktorin bzw. den Studienprogrammd irektor. Die Einsprache ist dem Studiendekanat innerhal b von 30 Tagen nach Empfang des Leistungs ausweises schriftlich und begründet einzureichen. De r Einspracheent scheid unterliegt dem Rekurs.
3 Die übrigen Verfügungen der UZ H gemäss dieser RVO unterlie gen dem Rekurs.
4 Für den Rekurs gemäss Abs. 2 und 3 zuständig ist die Rekurskom mission der Zürcher Hochschulen.
1 OS 75, 304 ; Begründung siehe ABl 2020-05-08 .
2 Inkrafttreten: 1. August 2020.
3 LS 415.433.5 .
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