Verordnung über die Einführung des eidgenössischen Grundbuches im Kanton Luzern (226)
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Verordnung über die Einführung des eidgenössischen Grundbuches im Kanton Luzern

Verordnung Verordnung über die Einführung des eidgenössischen Grundbuches im Kanton Luzern über die Einführung des eidgenössischen Grundbuches im Kanton Luzern vom 27. Juni 1968 * Das Obergericht des Kantons Luzern, in Ausführung des § 21 des Grundbuchgesetzes vom 14. Juli 1930
1 , verordnet: A. Allgemeines A. Allgemeines

§ 1

Einführung
2 Die Bereinigung der Eintragungen in den Grundprotokollen und die Anlegung des Grundbuches erfolgen nach Einwohnergemeinden.

§ 2

Organe
1
1. den Gemeindeschreibern, Hypothekarschreibern und Bereinigungsbeamten;
2. der Aufsichtsbehörde.
2 Grundbuchvermessung beanspruchen.

§ 3

Zwangsmassnahmen
1 Verlangen der Organe des Bereinigungsverfahrens gegen Quittung herauszugeben. Die Aufforderung kann mit der Androhung der in Art. 292 StGB
3 vorgesehenen Strafen von Haft oder Busse verbunden werden.
2 Kraftloserklärung nach Art. 870 ZGB
4 zu verlangen.

§ 4

Aufsicht
1 Geschäftsordnung.
2 Grundbuchinspektor ausgeübt, dessen Obliegenheiten durch ein Reglement geordnet werden.
§ 5 Ergänzungserlasse
1
2

§ 6

Beschwerdeinstanz Das Obergericht ist Beschwerdeinstanz.

§ 7

Vertretung
1 lassen.
2
3 Vollmacht zu den Akten zu geben. B. Besondere Bestimmungen B. Besondere Bestimmungen I. Titel: Die Bereinigung der dinglichen Rechte I. Titel: Die Bereinigung der dinglichen Rechte

§ 8

I. Aufgabe und Zweck Der Anlegung des Grundbuches geht die Bereinigung der Grundprotokolle voraus, um die Grundstücke und die zurzeit auf ihnen ruhenden Lasten sowie die mit dem Eigentum an ihnen verbundenen Rechte für das Grundbuch festzustellen. Sie dient insbesondere:
1. der Feststellung des Bestandes und Inhaltes der in die Protokolle aufgenommenen Rechte, unter Ausscheidung der im Grundbuch nicht eintragungsfähigen Rechte und der überflüssigen oder bedeutungslos gewordenen Eintragungen;
2. der Feststellung und Eintragung nicht protokollierter Rechte, die nach Grundbuchrecht eintragspflichtig sind.

§ 9

II. Umfang
1
5 durchzuführen.
2
dienenden Grundstücke nach Art. 944 ZGB
5 sowie auf die Eisenbahngrundstücke auszudehnen.

§ 10

III. Grundlagen Grundlage für das Bereinigungsverfahren und die Anlegung des Grundbuches bilden:
1. die Grundprotokolle (Katasterbücher, Handänderungs- und Hypothekarprotokolle);
2. die Pläne, das Liegenschaftsverzeichnis und das Eigentümerverzeichnis des Vermessungswerkes, deren Doppel der die Bereinigungshefte anlegenden Amtsstelle zur Verfügung zu stellen sind. Für Gemeinden oder Gemeindeteile, für die die Grundbuchvermessung noch nicht zur Verfügung steht, können das Bereinigungsverfahren und die Anlage des eidgenössischen Grundbuches auf Grund besonderer vom Regierungsrat genehmigter Einführungspläne (Dekret vom 27. Juni 1967
6 ) an die Hand genommen werden;
3. das Bereinigungsheft.

§ 11

Bereinigungsheft Das Bereinigungsheft ist das für jede Liegenschaft (Heimwesen) sowie für jedes selbständige und dauernde Recht, Bergwerk oder jeden Miteigentumsanteil an Grundstücken (Stockwerkeigentum) anzufertigende Verzeichnis, in das nach Massgabe der letzten Eintragung einer Handänderung oder Grundpfanderrichtung sowie des Vermessungswerkes aufzunehmen sind: a. die genaue Bezeichnung des Eigentümers, Zeitpunkt und Grund des Eigentumserwerbes; b. die Plan- und die Grundstücknummer; c. die Beschreibung des Grundstückes (Kulturart, Lage, Ortsbezeichnung, Gebäude usw.); d. das durch die Vermessung ermittelte Mass; e. die aus den letzten umfassenden Eintragungen der Grundprotokolle und aus dem Vermessungswerk hervorgehenden Rechte, unter Berücksichtigung seitheriger Änderungen wie Löschungen, Pfandentlassungen, Dienstbarkeitserrichtungen usw., nebst Angabe von Band und Seite des gerichtlichen Protokolls, und unter Aussonderung nach den Rubriken: Dienstbarkeiten und Grundlasten, Pfandrechte, Vormerkungen und Anmerkungen.

§ 12

Anlage
1 Regel auf der Gemeindekanzlei angelegt. Das Obergericht bestimmt von Fall zu Fall, ob die Anlegung der Hefte auf der Hypothekarkanzlei erfolgen soll.
2
3

§ 13

IV. Aufruf zur Anmeldung
1 öffentliche Auskündigung, in der die Ansprecher von dinglichen Rechten an Grundstücken aufgefordert werden, diese Rechte innerhalb von vier Monaten unter Verwendung des amtlichen Formulars beim Bereinigungsamt anzumelden.
2 werden, die in den bisherigen Handänderungs- und Hypothekarprotokollen nicht eingetragen sind.
3
1. dass die bisher eingetragenen und nicht angemeldeten Rechte nur so ins Grundbuch aufgenommen werden, wie sie sich aus den Protokollen ergeben, und dies auch nur unter Vorbehalt des Ergebnisses des Bereinigungsverfahrens;
2. dass nicht angemeldete, in den bisherigen Hypothekarprotokollen nicht eingetragene Rechte, sofern sie nicht in das Grundbuch aufgenommen werden, endgültig erlöschen.

§ 14

Veröffentlichung
1 bekanntzumachen und in der Gemeinde öffentlich anzuschlagen.
2
1. den Gemeindebehörden zuhanden der Einwohner-, Kirch- und Korporationsgemeinden;
6a
2. dem Regierungsrate zuhanden der zuständigen Departemente;
3. dem Eidgenössischen Militärdepartement, Abteilung für Landestopographie;
4. nötigenfalls der Kreisdirektion der SBB, den Direktionen von Privatbahnen und der Eidgenössischen Baudirektion.

§ 15

V. Anmeldung Die Anmeldung soll enthalten: a. die genaue Bezeichnung des anzumeldenden Rechtes; b. die Bezeichnung des Rechtstitels, auf den der einzelne Anspruch sich stützt, oder, sofern ein solcher nicht bekannt ist, die Angabe, seit wann das Recht nachweisbar ausgeübt wird; c. die Benennung des belasteten Grundstückes; d. bei Grunddienstbarkeiten auch die Angabe des berechtigten Grundstückes; e. bei Grundlasten den mutmasslichen Gesamtwert; f. bei Grundpfandrechten die Angabe der Pfandsumme, des Schuldners und des Gläubigers.

§ 16

2. Legitimation
Zur Vornahme der Anmeldungen sind legitimiert:
1. die unmittelbar Berechtigten;
2. die Faustpfandgläubiger und Nutzniesser;
3. mit Bezug auf Rechte, die juristischen Personen des öffentlichen Rechtes zustehen, deren Verwaltungen, überdies die die Rechtsausübung beanspruchenden Privatpersonen.

§ 17

VI. Bereinigungsverfahren
1 Rechte im Grundbuch führen.
2 geben.

§ 18

B. Besondere Vorschriften
1 Bereinigungsheft einzutragen.
2

§ 19

2. Vorprüfung Dem Bereinigungsbeamten obliegt folgende Vorprüfung:
1. Feststellung der offensichtlich überflüssigen oder bedeutungslosen Eintragungen;
2. Ausscheidung der nach ZGB nicht eintragsfähigen Rechte;
3. Ausscheidung der nicht eintragsbedürftigen Eigentumsbeschränkungen;
4. Feststellung der anmerkungsfähigen Rechte;
5. Feststellung der formellen Gültigkeit der seit Inkrafttreten des ZGB begründeten dinglichen Rechte.

§ 20

3. Einvernahme der Grundeigentümer
1 einzuvernehmen, ferner über: a. ihre Stellungnahme zu den bisher eingetragenen Rechten und zu den angemeldeten Ansprüchen; b. Abweichungen zwischen bisherigen Eintragungen und eingegangenen Anmeldungen; c. Datierung der in den Protokollen eingetragenen oder neu angemeldeten Rechte.
2
festgestellten Formmängel veranlassen.

§ 21

4. Einvernahme der Berechtigten Soweit erforderlich, hat der Bereinigungsbeamte auch die Berechtigten einzuvernehmen, insbesondere: a. zwecks Löschung nicht eintragbarer oder bedeutungslos gewordener Rechte; b. bei Unvollständigkeit einer Anmeldung, sofern der Mangel nicht nach § 18 Abs. 2 behoben werden konnte.

§ 22

5. Strassenverzeichnisse
1 September 1964
7 einzufordern.
2 einzureichen.

§ 23

6. Spezielle Grundsätze Für die Bereinigung der dinglichen Rechte sind vor allem folgende Grundsätze anzuwenden:
1. Für Grundstücke, die bisher nicht in den Hypothekarprotokollen aufgenommen waren, ist das Verfahren nach Art. 662 ZGB
8 durchzuführen. Ausgenommen hievon sind die öffentlichen Grundstücke (Art. 664 ZGB
8 ).
2. Sind Grundstücke nicht auf den Namen der jetzigen Eigentümer in den Grundprotokollen eingetragen, so hat der Bereinigungsbeamte die Beteiligten zur Veranlassung der erforderlichen Übertragungen zu verhalten. Er ist befugt, den betreffenden Grundeigentümern eine Frist zur Nachholung der ihnen obliegenden Rechtsvorkehren anzusetzen, mit der Androhung der Ersatzvornahme auf Kosten der Säumigen.
3. Dingliche Rechte, die jede Bedeutung verloren haben, jedoch in den Protokollen noch nachgeführt wurden, z. B. veraltete Brunnenrechte, Sodrechte, Waschhüttenrechte, sollen gelöscht werden.

§ 24

7. Pfandrechtsbereinigung
1 Werttitel errichtet wurden, so ist deren Totrufung einzuleiten. Das Aufrufsverfahren ist für mehrere Liegenschaften gemeinsam durchzuführen.
2 einer Liegenschaft vorauszugehen.

§ 25

8. Pfandtitelbereinigung
1 geworden sind oder in die sich das Ergebnis des Bereinigungsverfahrens nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung der Zirkulationsfähigkeit nachtragen lässt, sind Inhaberschuldbriefe zu errichten, sofern die Parteien keine andere Pfandart des ZGB vereinbaren.
2 errichtenden Pfandrechte sind nur in das gerichtliche Protokoll einzutragen. Das gleiche gilt auch für die Veränderung und Löschung bestehender Pfandrechte.
3 Rechte errichtet.
4 deren Richtigkeit verantwortlich.

§ 26

b. Aufgaben des Hypothekarschreibers
1
2
3 ohne Neuausfertigung bereinigten Pfandtitel.

§ 27

9. Behandlung der Bereinigungsergebnisse
1
2 unterschriftlich zu bestätigen.
3
4
5 öffentlichen Beurkundung nach den Vorschriften des ZGB. § 13 des Grundbuchgesetzes
9 bleibt vorbehalten.
6 Pfanderrichtungsverträge mit öffentlicher Beurkundung.

§ 28

10. Grundbuchliche Erledigung
Die im Bereinigungsverfahren errichteten öffentlichen Urkunden sind sofort der zuständigen Hypothekarkanzlei zur hypothekarrechtlichen Behandlung zuzustellen (Verordnung über die grundbuchlichen Verrichtungen unter dem Protokollsystem vom 4. Februar 1964
10 ).

§ 29

11. Gerichtliche Erledigung Kommt zwischen den Beteiligten über Bestand, Inhalt, Umfang und Rang eines Rechtes oder über den Gesamtwert einer Grundlast keine gütliche Einigung zustande, so hat der Bereinigungsbeamte die gerichtliche Erledigung herbeizuführen.

§ 30

Parteirollen, Klagefrist
1 a. dem Grundeigentümer, wenn er ein aus den Grundprotokollen übernommenes Recht bestreitet; b. dem Ansprecher, wenn es sich um ein angemeldetes Recht handelt, das in den Grundprotokollen nicht eingetragen ist oder dessen Anmeldung vom Eintrag abweicht; c. dem Berechtigten, wenn beide Parteien die Abänderung eines in den Grundprotokollen eingetragenen Rechtes verlangen oder wenn über den Gesamtwert einer Grundlast keine Verständigung erzielt werden kann.
2 Monaten zur gerichtlichen Geltendmachung seines Anspruches anzusetzen mit der Androhung, dass nach unbenütztem Fristablauf Verzicht auf den erhobenen Anspruch angenommen wird.

§ 31

Kontrolle
1
1. Parteien;
2. Nummer des Bereinigungsheftes;
3. Bezeichnung des streitigen Rechtes;
4. Datum der Fristansetzung und die Klagefrist;
5. Art der Erledigung.
2

§ 32

VII. Öffentliche Auflage der Bereinigungshefte
1 Bereinigungsamt während zweier Monate zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.
2
13 erlassen wurde, öffentlich bekanntzumachen unter Hinweis auf Abs. 3 und 4 hienach.
3 aber eintragspflichtiger Rechte sind binnen 20 Tagen nach Ablauf der Auflagefrist beim Bereinigungsamt anzubringen. Soweit im bisherigen Verfahren Ansprüche rechtskräftig erledigt worden sind, ist ein Einspruch nicht mehr zulässig.
4 Anmeldungen, Einsprüche und Bestreitungen als Grundlage des anzulegenden Grundbuches.
5 Bestreitungen sind dem Bereinigungsverfahren nach §§ 18 ff. zu unterwerfen.

§ 33

VIII. Beschwerde
1 Beschwerde geführt werden, worauf in der Verfügung hinzuweisen ist.
2 Beschwerdeverfahrens im Bereinigungsheft festzuhalten. II. Titel: Anlegung des eidgenössischen Grundbuches II. Titel: Anlegung des eidgenössischen Grundbuches

§ 34

Grundlagen
1 Grund der Bereinigungshefte.
2
11
) gesichert.
3 durch die definitive ersetzt (Art. 75/76 GBV
12 ).
4 Inkrafttreten des Grundbuches dem Grundbuchverwalter zuzustellen.

§ 35

Massgebende Vorschriften Die Anlegung des Grundbuches erfolgt nach Art. 943–952 ZGB
13 , Art. 43 ff. SchlT zum ZGB
13
, den Bestimmungen der eidgenössischen Grundbuchverordnung und des Grundbuchgesetzes
15
sowie nach folgenden Vorschriften:
§ 36 Grundbuchblatt
1
2

§ 37

Nummerierung und Verweise
1 Grundbuches mit der Parzellennummer des Planes übereinstimmen.
2 zu verweisen.
3 Grundpfandrechte, der Vormerkungen und Anmerkungen ist auf Band und Seite des letzten Eintrages in den gerichtlichen Protokollen hinzuweisen.

§ 38

Stichwort Die Dienstbarkeiten und Grundlasten sind im Grundbuch nur stichwortartig einzutragen (Art. 35 Abs. 2 GBV
16 ). Wegleitend ist das vom Obergericht aufgestellte Stichwortverzeichnis.

§ 39

Eisenbahngrundstücke Die für die Eisenbahngrundstücke anzulegenden Blätter sind am Kopf mit der Bezeichnung «Eisenbahngrundstück» zu versehen.

§ 40

Paginieren und Einbinden Die einzelnen Grundbuchblätter sind nach Anlegung gemäss Vorschrift des Art. 107 GBV
17 Seitenzahlen zu versehen und bei Führung des Hauptbuches in Buchform einzubinden.

§ 41

Hilfsregister Zugleich mit dem Hauptbuch sind die Hilfsregister nach Art. 108 ff. GBV
18 anzulegen.

§ 42

Inkrafttreten
1 GBV (Art. 108 und 110 Abs. 2)
19 vorgeschriebenen Register erstellt, so gibt der Grundbuchinspektor dem Obergericht davon Kenntnis mit dem Antrag auf Festsetzung des Zeitpunktes, von dem an das Grundbuch als eingeführt gilt.
2
20 ist in den gleichen Blättern zu veröffentlichen, in denen der Aufruf zur Anmeldung erging. Er ist zwei Monate vor Ablauf der zweijährigen Frist zu wiederholen.
3

§ 43

Abschluss der Protokolle und Bereinigungshefte
1 vom Hypothekarschreiber bzw. Gemeindeschreiber zu unterzeichnen. Sofern das Obergericht nichts anderes bestimmt, sind die gerichtlichen Protokolle auf dem Grundbuchamt und die gemeinderätlichen auf der Gemeindekanzlei aufzubewahren.
2 Anmeldungen bereinigt sind, ebenfalls abzuschliessen, vom Bereinigungsbeamten zu unterzeichnen und auf dem Grundbuchamt aufzubewahren.

§ 44

Tagebuch
1 Hypothekarschreiber auf den Grundbuchverwalter über.
2 Grundbuchamt abgeliefert. C. Gebühren und Einführungskosten C. Gebühren und Einführungskosten

§ 45

Gebühren und Einführungskosten Die Gebühren des Einführungsverfahrens und die Einführungskosten (§ 21 Grundbuchgesetz)
21 einer besonderen Verordnung geregelt. D. Übergangs- und Schlussbestimmungen D. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 46

Behandlung der laufenden Geschäfte
1 und Hypothekarprotokolle im Sinne von § 107 Abs. 1 und 3 EGZGB
22 fortgeführt.
22a
2 und von diesem im Bereinigungsheft nachzutragen.
3 und das Ergebnis des Bereinigungsverfahrens zugrunde zu legen.

§ 47

Zustellungen an Grundbuchgeometer Der Hypothekarschreiber und der Bereinigungsbeamte haben dem Grundbuchgeometer während des
Bereinigungsverfahrens alle zur Nachführung des Vermessungswerkes nötigen Urkunden zuzustellen.

§ 48

Inkrafttreten
1 Veröffentlichung im Kantonsblatt in Kraft.
2
1. die Verordnung vom 15. Oktober 1930 über die Einführung des eidgenössischen Grundbuches im Kanton Luzern, mit Abänderung vom 16. Dezember 1952 ;
2. die Verordnung vom 17. Dezember 1945 über die Kosten der Einführung des eidgenössischen Grundbuches im Kanton Luzern und deren Verlegung, mit Abänderungen vom 16. Dezember 1952 und 6. Juni 1963
25 ;
3. die Verordnung vom 27. November 1930 über das Verfahren und die Gebühren für die Umwandlung altrechtlicher Grundpfandtitel in Titel des ZGB und die Neuausfertigung bestehender Titel des ZGB während der Bereinigung der dinglichen Rechte, mit Abänderung vom 18. November 1965
26 . Luzern, 27. Juni 1968 Im Namen des Obergerichtes Der Präsident: Zgraggen Der Gerichtsschreiber: Schmid
* V XVII 512. Vom Grossen Rat am 2. Dezember 1968 und vom Bundesrat am 12. Dezember 1968 genehmigt.
1 SRL Nr. 225
2 Die Randtitel (Marginalien) wurden aus drucktechnischen Gründen als Sachüberschriften gesetzt.
3 SR 311.0
4 SR 210
5 SR 210
6 SRL Nr. 240
6a Fassung gemäss Änderung vom 19. August 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 356).
7 SRL Nr. 755
8 SR 210
9 SRL Nr. 225
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22a Fassung gemäss Änderung vom 17. Mai 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 143).
23
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Gesetzessammlung des Kantons Luzern
9. Lieferung vom 27. September 2008 Nr .
803 V e r o rdnung über den schulär ztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen Änderung vom 5. September 2008* Der Regierungsrat des Kantons Luz ern, auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes , besc hliesst: I. Die V erordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen vom 10. J uni 2008
1 wird wie folgt geändert:

§ 22

Absatz 4
4 Die Schulzahnpflegeinstruktorinnen und -instruktoren werden pro Lektion pauschal mit 45 F ranken entschädigt (inkl. V orbereitung der Lektion, W eg entschädigung und ähnliche Spesen). * K
2008 2413 und G 2008 365
1 G 2008 235
366 Gesetzessammlung
9. Lieferung II. Die Änderung tritt rückwirkend auf den 1. A ugust 2008 in Kraft. Sie ist zu ver öffentlichen. Luzern,
5. September 2008 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Markus Dürr Der Staatsschreiber: Markus Hodel
367
27. September 2008 Nr .
226 V e r o rdnung über die Einführung des eidgenössischen Grund buches im Kanton Luzern Aufhebung vom 8. September 2008* Das Obergeric ht des Kantons Luz ern besc hliesst: I. Die V erordnung über die Einführung des eidgenössischen Grundbuches im Kanton Luzern vom 27. J uni 1968
1 wird aufgehoben. II. Die A ufhebung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern,
8. September 2008 Im Namen des Obergerichts Der Präsident: Rudolf Isenschmid Der Kanzleichef: Marco Meier * G
2008 36
7
1 V XVII 512 (SRL Nr . 226 )
368 Gesetzessammlung
9. Lieferung Nr .
227 V e r o rdnung über die Kosten der Einführung des eidgenössischen Grundbuches im Kanton Luzern Aufhebung vom 8. September 2008* Das Obergeric ht des Kantons Luz ern besc hliesst: I. Die V erordnung über die K osten der Einführung des eidgenössischen Grundbuches im Kanton Luzern vom 27. J uni 1968
1 wird aufgehoben. II. Die A ufhebung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern,
8. September 2008 Im Namen des Obergerichts Der Präsident: Rudolf Isenschmid Der Kanzleichef: Marco Meier * G
2008 36
8
1 V XVII 528 (SRL Nr . 227 )
Inhalt
87. Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen
365
88. Verordnung über die Einführung des eidgenössischen Grundbuches im Kanton Luzern
367
89. Verordnung über die Kosten der Einführung des eidgenössischen Grundbuches im Kanton Luzern
368
1 Tabelle der Änderungen der Verordnung über die Einf ührung des eidgenössischen Grundbuches im Kanton Luzern vom 27. Juni 1968 (V XVII 512)
1. Änderung
17. 5. 01 — G 2001 143

§ 46

geändert
2. Änderung
19. 8. 08 — G 2008 356

§ 14

geändert
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