Verordnung über die Promotion zur Doktorin oder zum Doktor der Medizin, der Zahnme... (415.433.1)
CH - ZH

Verordnung über die Promotion zur Doktorin oder zum Doktor der Medizin, der Zahnmedizin und der Chiropraktischen Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

1 Promotionsverordnung Dr. med. / Dr . med. dent. / Dr. med. chiro.
415.433.1 Verordnung über die Promotion zur Doktorin oder zum Doktor der Medizin, der Zahnmedizin und der Chiro praktischen Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro.) (vom 7. April 2015)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst:
1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich

§ 1.

Diese Promotionsvero rdnung regelt die Promotion zur Dok torin bzw. zum Doktor der Medizin, der Zahnmedizin und der Chiro praktischen Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Zü rich (UZH) (im Folg enden: Fakultät).
Struktur des
medizinischen
Doktorats

§ 2.

1 Das Doktorat umfasst das Verfas sen der Dissertation, aus der die Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Forschung hervor geht.
2 Die Dissertation kann thematisch aufbauend auf die Masterarbeit der medizinischen Studiengänge verfasst werden.
2. Teil: Zweck und Titel
Zweck der
Promotion

§ 3.

Die Promotion dient dem Nach weis der Fähigkeit der Kandi datin bzw. des Kandidaten, durch ei ne selbstständige wissenschaftliche Forschungsleistung im human- oder naturwissenschaftlichen Bereich neue Erkenntnisse zu gewinnen.
Titel

§ 4.

1 Die Fakultät verleiht den Titel einer Doktorin oder eines Doktors der Medizin (Doctor medici nae, Dr. med.), der Zahnmedizin (Doctor medicinae dentium, Dr. med. dent.) oder der Chiropraktischen Medizin (Doctor medicinae chir opracticae, Dr. med. chiro.).
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415.433.1 Promotionsverordnung Dr . med. / Dr. med. de nt. / Dr. med. chiro.
2 Der Titel «Doctor medicinae» (Dr. med.) wird auf Englisch mit «Medical Doctor» (MD) übersetzt, der Titel «Doctor medicinae den
- tium» mit «Doctor of Medical De ntistry» (DMD) und der Titel «Doc
- tor medicinae chiropracticae» mit «D octor of Chiropractic Medicine» (DCM).
3. Teil: Zulassung zur Doktoratsstufe Voraussetzung

§ 5.

1 Voraussetzung für den Beginn der medizinisc hen Disserta
- tion ist die Einwilligung eines Fakultätsmitgliedes, diese Dissertation zu leiten (Dissertationsleitung).
2 Titularprofessorinnen oder Titula rprofessoren der Fakultät, die an den universitären Spitälern, den Pa rtnerspitälern, de n Lehrspitälern oder als im Vorlesungsverzeichni s der UZH genannt e Lehrbeauftragte der Fakultät tätig sind, können be i der Dekanin bzw. dem Dekan das Promotionsrecht beantragen und si nd nach Zustimmung des zuständi
- gen Fachbereiches und nachfolgend der Fakultät bere chtigt, die Dis
- sertationsleitung alleinvera ntwortlich zu übernehmen. Zulassung

§ 6.

1 Die Zulassung zum jeweiligen Do ktorat erfordert grundsätz
- lich einen entsprechenden universitären Masterabschluss oder einen äquivalenten universitären Abschl uss in Medizin, Zahnmedizin oder Chiropraktischer Medizin sowie da s eidgenössische Arztdiplom, das eidgenössische Zahnarztdiplom, das eidgenössische Chiropraktoren
- diplom oder ein vom Bundesamt fü r Gesundheit durch die Medizi
- nalberufekommission an erkanntes Arztdiplom, Zahnarztdiplom oder Chiropraktorendiplom.
2 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.
4. Teil: Dissertation Inhalt der Dissertation

§ 7.

1 Die Dissertation stellt eine selbstständig abgefasste wissen
- schaftliche Arbeit dar. Sie ist ei ne Abhandlung, aus der die Befähigung der oder des Doktorierenden erkennbar wird, ein wissenschaftliches Problem aus den human- oder natu rwissenschaftlichen Bereichen zu erfassen, selbstständig zu bearbeiten, neue Erkenntnisse zu gewinnen und unter Berücksichtigung der ak tuellen Literatur verständlich dar
- zustellen.
2 Die Dissertation besteht aus einer Monografie oder einer veröf
- fentlichten Originalarbeit, deren wi ssenschaftlicher Wert die Anerken
- nung als Disserta tion rechtfertigt.
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3 Promotionsverordnung Dr. med. / Dr . med. dent. / Dr. med. chiro.
415.433.1
3 Mehrautorenschaft ist zulässig, wenn die Dissertation aus einer ver öffentlichten Originalarbeit gemäss Abs. 2 besteht. Die Bewerberin oder der Bewerber hat als Erst- oder Letztautorin bzw. -autor zu erscheinen. Gleichwertige Co-Erstautorenschafte n oder Co-Letztautorenschaften werden nur dann akzeptiert, wenn diese in der Publikation explizit deklariert sind. Zudem muss die Bewerberin oder der Bewerber eine strukturierte Zusammenfassung de r eigenen wissen schaftlichen Leis tung vorlegen. Das Gutachten der Dissertationsleitung muss ebenfalls zur Eigenleistung Stellung beziehen.
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4 Die Dissertation ist in deutscher oder englis cher Sprache abzufas sen. Die Dekanin oder der Dekan kann die Abfassung in einer anderen Sprache bewilligen.
Einreichen der
Dissertation

§ 8.

1 Die Dissertation kann nicht vor Ab lauf eines Jahres nach dem Studienabschluss «Master of Medicine», «Master of Dental Medicine» oder «Master of Chiropractic Medicine» eingereicht werden.
2 Die Bewerbung ist schriftlich be i der Dekanin oder beim Dekan einzureichen.
3 Es sind beizulegen:
1. Lebenslauf,
2. a. eidgenössisches Arztdiplom, eidgenössisches Zahnarztdiplom oder eidgenössisches Chiroprakto rendiplom nach bestandener eidgenössischer Prüfung Humanmedizin, Zahnmedizin oder Chiropraktischer Medizin oder b. Ausweis über ein vom Bundesam t für Gesundheit durch die Me dizinalberufekommission aner kanntes Arztdiplom, Zahnarzt diplom oder Chiropraktorendiplom,
3. Beleg über die Immatrikulation an der Fakultät während der gesam ten Doktoratszeit und des Semesters der Bewerbung,
4. Dissertations vereinbarung,
5. Dissertationsschrift,
6. Fachgutachten, erstellt durch Disserta tionsleitung (§
14).
Betrugs
-
handlungen

§ 9.

1 Bei Betrugshandlungen, insbeson dere bei Plagiaten, erklärt die Fakultätsversammlung die Dissertation als abgelehnt.
2 Wurde bereits ein Doktortitel verl iehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultätsbeschlusses aberkannt; allfällige bereits ausgestellte Ur kunden werden eingezogen.
3 Die Fakultätsversammlung beschl iesst, ob ein Disziplinarverfah ren beantragt werden soll.
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5. Teil: Betreuung der Doktorierenden Dissertations leitung

§ 10.

1 Die Dissertationsleitung wird ausgeübt durch ein Fakultäts
- mitglied oder eine Titu larprofessorin oder eine n Titularprofessor mit Promotionsrecht, das bzw. die oder der sich gemäss §
5 zur Leitung der Dissertation bereit erklärt hat.
2 Auf Antrag der Dissertationsleitung an die Dekanin oder den Dekan kann diese oder dieser ein Mitg lied einer anderen Fakultät als alleinverantwortliche Disser tationsleitung einsetzen. Betreuung der Dissertation

§ 11.

1 Die Dissertation kann betreut werden von einer Person oder ausnahmsweise mehreren Pe rsonen, die mindestens promoviert sind und über selbstständige Forschung serfahrung verfügen. Sie gewähr
- leisten die regelmässige Rückmeldung zu Qualität und Fortschritt der Forschungsarbeit.
2 Die Dissertationsleitung bestimmt die Betreuerin oder den Be
- treuer der Dissertati on oder übernimmt die Betreuung der Disserta
- tion selbst. Dissertations vereinbarung

§ 12.

Zwischen der oder dem Doktor ierenden, der Dissertations
- leitung und gegebenenfalls der Betr euerin oder dem Betreuer wird vor Beginn der Dissertation ei ne Dissertations vereinbarung geschlossen, in der das Promotionsthema, die voraussichtliche Dauer der Promotion sowie insbesondere ein zeitlich st rukturierter Arbeitsplan festgelegt werden.
6. Teil: Begutachtu ng der Dissertation Dissertations kommission

§ 13.

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1 Die Fakultät setzt eine stä ndige Disserta tionskommission ein. Diese besteht aus je zwei Del egierten pro Fachbereich. Den Vorsitz führen zwei Fakul tätsmitglieder.
2 Es gelten für die Organisation der Dissertationskommission die für Kommissionen der Fakultät massgebenden Bestimmungen des Organi
- sationsreglements der Medizinischen Fakultät vom 4. Dezember 2018
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. Fachgutachten

§ 14.

Nach Fertigstellung der Dissertation erstellt die Disserta
- tionsleitung das Fachgutachten. Zweitgutachten

§ 15.

1 Die Dissertation und das Fach gutachten werden bei der Dissertationskommission eingereicht. Die Dissertationskommission prüft die Dissertation und legt, gegebenenfalls auf Vorschlag der Dis
- sertationsleitung, die Zweitgutachte rin oder den Zweitgutachter fest.
5 Promotionsverordnung Dr. med. / Dr . med. dent. / Dr. med. chiro.
415.433.1
2 Die Zweitgutachterin bzw. der Zweit gutachter ist Fakultätsmitglied oder Titularprofessorin bzw. Titula rprofessor oder Privatdozentin bzw. Privatdozent der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich oder Fakultätsmitglied einer anderen Fakultät der Universität Zürich oder einer anderen Universität. Sie bzw. er stammt nicht aus der gleichen Kli nik oder dem gleichen Institut wie die Dissertationsleitung.
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3 Bei der Publikation de r Dissertation in ei nem Journal mit Peer Review kann diese Begutachtung, die der Disserta tionskommission in Kopie vorliegen muss, nach Zusti mmung der Disser tationskommission als Zweitgutachten anerkannt werden.
7. Teil: Doktoratsabschluss
Beurteilung
durch die
Dissertations
-
kommission

§ 16.

1 Nach Vorliegen des Fachgutach tens der Dissertationsleitung und Eingang des Zweitgutachtens er folgt die Beurte ilung der Disser tation durch die Diss ertationskom mission.
2 Wird die Dissertation durch die Dissertationskommission als genü gend bewertet, so empfiehlt sie die Dissertation zuhanden der Fakultäts versammlung zur Annahme.
3 Wird die Dissertation durch die Dissertationskommission als unge nügend bewertet, wird die Dissertat ionsleitung informiert und eine Überarbeitung veranlasst.
4 Wird die überarbeitete Dissertat ion ein zweites Mal von der Dis sertationskommission al s ungenügend bewertet, empfiehlt die Disser tationskommission der Fakultät, die Dissertation abzulehnen.
Promotions
-
beschluss

§ 17.

1 Die von der Dissertationskom mission als genügend bewer tete Dissertation oder die von der Dissertationskommission zur Ableh nung empfohlene Dissertation wird nach Vorankündigung in der Fakul tätsversammlung mit sämtlichen Gu tachten während zweier Wochen im Dekanat zur Einsicht aufgelegt.
2 Die Fakultätsversammlung entsch eidet abschliessend mit einfa chem Mehr über die Annahme ode r Ablehnung einer Dissertation.
3 Wird von einem Fakultätsmitglie d bei der Dekanin oder beim De kan Einspruch erhoben, beauftragt di ese oder dieser die Dissertations kommission mit der näheren Untersuchung des Einspruchs und der Berichterstattung. Der Bericht wird der Fakul tätsversammlung vorge legt. Die Fakultätsversammlung entsch eidet abschliessend mit einfachem Mehr über Annahme oder Ablehnung der Dissertation.
4 Wird die Promotion nicht erteilt, kann maximal zweimal eine neue Dissertation zu einem neuen Thema an der Fakultät verfasst werden.
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415.433.1 Promotionsverordnung Dr . med. / Dr. med. de nt. / Dr. med. chiro. Publikation

§ 18.

1 Die Promotion wird rechtsgü ltig, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Promotionsbeschluss de r Zentralbibliothek die Pflichtexem
- plare der genehmigten Dissertation abgeliefert werden. Dies erfolgt durch die Abgabe eines geeigneten Datenträgers mi t den notwendigen Dateien und von vier Ausdrucken al s Pflichtexemplare. Nach Abliefe
- rung der Pflichtexemplare wird der Bewerberin oder dem Bewerber eine von der UZH ausgefertigte Urkunde ausgehändigt. Ein Duplikat der Urkunde wird im Universi tätsarchiv aufbewahrt.
2 Der Titel «Doctor medicinae» (Dr. med.), «Doctor medicinae den
- tium» (Dr. med. dent.) oder «Docto r medicinae chiropracticae» (Dr. med. chiro.) darf erst nach Ablieferung der Pflichtexemplare geführt wer
- den. Promotions urkunde

§ 19.

1 Die Promotionsurkunde enthält den Titel der Dissertation.
2 Die Promotionsurkunde wird in deutscher Sprache mit einer eng
- lischen Übersetzung ausgestellt.
3 Die Promotionsurkunde trägt die Un terschriften der Rektorin bzw. des Rektors und der Dekanin bzw. des Dekans sowie die Siegel der UZH und der Fakultät.
8. Teil: Rechtsschutz Einsprache und Rekurs

§ 20.

1 Sämtliche Verfügungen, die ge stützt auf diese Verordnung ergehen, unterliegen der Ei nsprache an die Deka nin bzw. den Dekan. Die schriftliche Einsprac he ist innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung dem Dekanat einzureichen.
2 Der Einspracheentscheid unterli egt dem Rekurs. Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommiss ion der Zürcher Hochschulen.
9. Teil: Ehrenpromotion Ehren promotion

§ 21.

1 Die Fakultät kann als Anerkennung für hervorragende Ver
- dienste um ideelle oder praktische Ziele der Medizin, der Zahnmedizin oder der Chiropraktik die Würde einer Doktorin oder eines Doktors der Medizin, einer Doktorin oder eines Doktors der Zahnmedizin oder einer Doktorin oder eines Doktors der Chiropraktischen Medizin ehren
- halber (Doctor medicinae honoris ca usa, Dr. med. h. c.; Doctor medi
- cinae dentium honoris causa, Dr. me d. dent. h. c. oder Doctor medici
- nae chiropracticae honoris causa, Dr. med. chiro. h. c.) verleihen.
7 Promotionsverordnung Dr. med. / Dr . med. dent. / Dr. med. chiro.
415.433.1
2 Eine Ehrenpromotion muss von ei nem Fakultätsmitglied schrift lich bei der Dekanin oder beim Dekan begründet und beantragt werden. Diese oder dieser unterrichtet die Fakultät darüber schriftlich unter möglichster Wahrung der Diskretion.
3 Die geheime Abstimmung über eine Ehrenpromotion erfolgt in der Fakultätsversammlung. De r Antrag ist angenom men, wenn die Mehr heit der anwesenden Stimmberechtigten zustimmt.
10. Teil: Übergangsbestimmungen
Übergangs
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bestimmungen

§ 22.

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1 Diese Promotionsverordnung gilt für alle Doktorierenden, die bereits ein Doktorat in Medizi n, Zahnmedizin ode r Chiropraktischer Medizin absolvieren oder neu aufnehmen.
2 Die Bestimmungen zum Inhalt der Dissertation gemäss § gelten für Doktorierende, die das Do ktorat nach Inkrafttreten dieser Bestimmung neu aufnehmen.
3 Für Doktorierende, die ihr Doktorat bereits vor Inkrafttreten von

§ 7 Abs. 2 aufgenommen haben, gilt in Abweichung zu §

7 Abs. 2, dass die Dissertation zusätzlich aus einer zur Veröffentlichung akzeptierten Originalarbeit bestehen kann, dere n wissenschaftlicher Wert die Aner kennung als Dissertation rechtfertigt.
1 OS 70, 189 ; Begründung siehe ABl 2015-04-24 .
2 Inkrafttreten: 1. August 2015.
3 LS 415.431 .
4 Fassung gemäss URB vom 25. Mai 2020 ( OS 75, 400 ; ABl 2020-06-12 ). In Kraft seit 1. September 2020.
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