Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen Gymnasien während der Corona-Pandemie
1 Maturitätsprüfungen kant. Gy mnasien – Corona-Pandemie
818.16 Reglement über die Maturitätsprüfun gen an den kantonalen Gymnasien während der Corona-Pandemie (vom 12. Mai 2020)
1 ,
2 Der Bildungsrat, gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Vero rdnung 2 vom 13. März 2020 über Mass nahmen zur Bekämpfung de s Coronavirus (COVID-19)
7 , Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 der Verordnung vom 29 . April 2020 über die Durchführung der kantonalen gymnasiale n Maturitätsprüfungen
2020 angesichts der Pandemie des Coronavirus
6 , §§
4 und 16 Abs. 2 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999
3 , beschliesst: A. Allgemeines
§ 1.
Dieses Reglement regelt die Maturitätsprüfungen an den kan tonalen Gymnasien für das Schuljahr
2019/2020 in Abweichung von fol genden Reglementen: a. Reglement für die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien des Kan tons Zürich vom 10. März 1998
4 , b. Reglement für die Maturitätsprüf ungen des schweizerisch-italieni schen Liceo artistico (Kunstgymna sium) Zürich vom 11. August 1998
5 . B. Verzicht auf die Durchführung von Prüfungen
Grundsatz
§ 2.
Es finden am Ende der Maturitätsausbildung keine schrift lichen oder mündlichen Maturitätsprüfungen statt. Vorbehalten bleiben die Prüfungen der Halbtagesklasse de r Kantonalen Maturitätsschule für Erwachsene im Dezember 2020 und Januar 2021, sofe rn die pandemio logische Entwicklung de ren Durchführung zulässt.
Prüfungen
§ 3.
1 Schülerinnen und Schüler , die gestützt auf §
4 dieses Regle ments die Maturität nicht bestehen würden, haben Anspruch auf das Ab legen der schriftlichen und m ündlichen Maturitätsprüfungen.
2
818.16 Maturitätsprüfungen kant. Gy mnasien – Corona-Pandemie
2 Die Prüfungen richten sich nach dem Reglement fü r die Maturitäts
- prüfungen an den Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 1998 oder dem Reglement für die Maturi tätsprüfungen des schweizerisch- italienischen Liceo artistico (Kuns tgymnasium) Zürich vom 11. August
1998.
3 Das Ablegen der Prüfungen gilt nicht als Wiederholung der Matu
- ritätsprüfung. C. Ermittlung der Note n und Prüfungsentscheid Maturitätsnoten
§ 4.
1 Die Maturitätsnoten ergeben sich aus: a. dem Mittel der Erfahrungsnoten de s letzten Ausbildungsjahres, in dem das Fach erteilt wurde, und der Prüfungsnoten aus Fächern, in denen vorgezogene Maturitätsprüf ungen durchgeführt wurden, und b. der Note der Maturitätsarbeit.
2 Bei Schülerinnen und Schülern der Halbtagesschule der Kantona
- len Maturitätsschule für Erwachsene ergeben si ch die Maturitätsnoten aus: a. dem Mittel der Erfahrungsnoten de s letzten Ausbildungsjahres, in dem das Fach erteilt wurde, und der Prüfungsnoten aus den Fächern, in denen Maturitätsprüfun gen durchgeführt wurden, und b. der Note der Maturitätsarbeit.
3 Die Note der Maturitätsarbeit wird aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und ihrer Präsentation gesetzt. Kann die Matu
- ritätsarbeit nicht präsen tiert werden, werden nur der Arbeitsprozess und die schriftliche Arbeit bewertet. b. Abgelegte Prüfung
§ 5.
1 Bei Ablegen der Prüfungen ergeben sich die Maturitätsnoten aus dem Mittel der Erfahrung s- und der Prüfungsnoten.
2 Bei Ablegen der Prüfungen werden die Maturitätsnoten gemäss
§§
14 Abs. 6 des Reglements für die Maturitätsprüfungen an den Gym
- nasien des Kantons Zürich vom 10. März 1998 oder des Reglements für die Maturitätsprüfungen des schweizerisch-italienischen Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich vom 11. August 1998 ermittelt. a. Grundsatz
3 Maturitätsprüfungen kant. Gy mnasien – Corona-Pandemie
818.16 D. Geltungsdauer
§ 6.
Dieses Reglement gilt bis zum 28. Februar 2021.
1 OS 75, 328 ; Begründung siehe ABl 2020-06-05 .
2 Inkrafttreten: 18. Mai 2020.
3 LS 413.21 .
4 LS 413.252.1 .
5 .
6 SR 413.16 .
7 SR 818.101.24 .
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