Abkommen (0.672.933.612)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft Abgeschlossen am 19. August 2009 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Juni 2010² In Kraft getreten am 19. August 2009 (Stand am 17. Juni 2010) ¹ Übersetzung des englischen Originaltextes. ² AS 2010 2907
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Vereinigten Staaten von Amerika
nachfolgend bezeichnet als «die Vertragsparteien»,
in Erwägung, dass
die Vertragsparteien danach streben, die langjährige und enge Freundschaft zwi­schen ihren Völkern erneut zu bekräftigen und die zwischen den beiden Ländern bestehende partnerschaftliche Beziehung fortzuführen und zu bereichern;
die Vertragsparteien eine gegenseitige Achtung für ihre Souveränität und demokra­tischen Traditionen sowie für die Rechtsstaatlichkeit teilen;
die Vertragsparteien ebenfalls den Wunsch teilen, Streitigkeiten einvernehmlich und in Übereinstimmung mit dem Recht beider Staaten beizulegen;
Artikel 26 des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen vom 2. Oktober 1996³ (das «Doppelbesteu­erungsabkommen»), das dieses begleitende und einen integrierenden Bestandteil davon bildende Protokoll (das «Protokoll») und das gegenseitige Ab­kommen vom 23. Januar 2003 betreffend die Handhabung von Artikel 26 des Dop­pelbesteuerungsabkommens (das «gegenseitige Abkommen») einen gegenseitig vereinbarten Mechanismus bieten, der den zuständigen Behörden der Vertragspar­teien gestattet, Auskünfte auszutauschen, die notwendig sind zur Verhütung von «Betrugsdelikten und dergleichen»;
der Internal Revenue Service («IRS») am 21. Juli 2008 gestützt auf seine Befugnis gemäss 26 U.S.C. §7602(a) einen «John Doe Summons» (den «JDS») an die UBS AG erliess, um Auskünfte über Konten von Kunden zu erhalten;
der IRS und die UBS AG am oder etwa am Datum der Unterzeichnung dieses Ab­kommens ein separates Abkommen schlossen; und
die Vertragsparteien künftige Streitigkeiten betreffend Amtshilfeersuchen vermeiden wollen;⁴
vereinbaren die Vertragsparteien nun, mit Bezug auf Artikel 26 des Doppelbesteue­rungsabkommens, was folgt: ⁵
³ SR 0.672.933.61 ⁴ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Prot. vom 31. März 2010, vorläufig angewendet seit 31. März 2010 und in Kraft seit 17. Juni 2010 ( AS 2010 1459 2909 ). ⁵ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Prot. vom 31. März 2010, vorläufig angewendet seit 31. März 2010 und in Kraft seit 17. Juni 2010 ( AS 2010 1459 2909 ).
Art. 1 Amtshilfegesuch
1.  Anhand der im Anhang zu diesem Abkommen dargelegten Kriterien wird die Schweizerische Eidgenossenschaft ein Amtshilfegesuch der Vereinigten Staaten über US-Kunden der UBS AG bearbeiten («das Amtshilfegesuch»). Aufgrund der im Anhang zu diesem Abkommen dargelegten Kriterien schätzen und erwarten die Vertragsparteien, dass die Anzahl der unter das Amtshilfegesuch fallenden laufen­den oder saldierten Konten ungefähr 4450 beträgt.⁶ ⁷
2.  Die Schweizerische Eidgenossenschaft wird eine spezielle Task Force einsetzen, um die Eidgenössische Steuerverwaltung («EStV») in die Lage zu versetzen, ihre Schlussverfügungen (gemäss Abschnitt 4a, Art. 20j der Verordnung des Bundesrates vom 15. Juni 1998⁸) gestützt auf das Amtshilfegesuch gemäss folgendem Zeitplan beschleunigt zu erlassen:
– die ersten 500 Verfügungen innert 90 Tagen nach Eingang des Amtshilfe­gesuchs; und
– die verbleibenden Verfügungen auf stetiger Basis bis spätestens 360 Tage ab Eingang des Amtshilfegesuchs.
3.  Die EStV wird die UBS AG unmittelbar nach dem Eingang des Amtshilfe­ge­suchs darüber informieren, dass sie das Amtshilfegesuch erhalten hat, und wird das Amtshilfeverfahren gemäss diesem Artikel und den im Anhang dargelegten Krite­rien mit höchster Priorität unterstützen. Sie verpflichtet sich, allfällige in diesem Zusammenhang auftretende Fragen gemäss dem in Artikel 5 dieses Abkommens geschilderten Vorgehen zu besprechen.
4.  Zur Beschleunigung der Behandlung des Amtshilfegesuchs durch die EStV wird der IRS alle UBS-Kunden, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkom­mens oder danach in das freiwillige Offenlegungsprogramm eintreten, unverzüglich auffordern, der UBS AG eine Zustimmungserklärung zur Übermittlung ihrer Konto­informationen an den IRS abzugeben.
5.  Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist bereit, ergänzende, auf Artikel 26 des geltenden Doppelbesteuerungsabkommens gestützte Amtshilfeersuchen des IRS mit Bezug auf den Fall UBS AG zu bearbeiten, wenn ein künftiges Urteil des Schweize­rischen Bundesverwaltungsgerichts die im Anhang zu diesem Abkommen darge­legten Kriterien ausweiten sollte.
⁶ Bei diesen Konten wird die UBS die unter das Amtshilfegesuch fallenden Konteninhaber benachrichtigen. Diese Konten werden (i) Gegenstand einer Schlussverfügung der EStV im Amtshilfeverfahren sein, oder (ii) aufgrund einer von den Konteninhabern der UBS oder der EStV zugestellten Zustimmungserklärung direkt an den IRS übermittelt, oder (iii) aus dem Amtshilfeverfahren fallen, nachdem die Kontoinhaber die EStV zur Ein­holung von Kopien der FBAR-Erklärungen des Steuerpflichtigen beim IRS für die relevanten Jahre ermächtigen, wie im Anhang unter Ziffern 2.A.b. und 2.B.b beschrieben.
⁷ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Prot. vom 31. März 2010, vorläufig angewendet seit 31. März 2010 und in Kraft seit 17. Juni 2010 ( AS 2010 1459 2909 ).
⁸ SR 672.933.61
Art. 2 Revidiertes Doppelbesteuerungsabkommen
Die Vertragsparteien verpflichten sich, das neue Protokoll, welches Artikel 26 (und gewisse andere Bestimmungen) des Doppelbesteuerungsabkommens ändert und am 18. Juni 2009 paraphiert wurde, so rasch als möglich, jedoch nicht später als bis zum 30. September 2009, zu unterzeichnen. Sie werden im Rahmen ihrer jeweiligen verfassungsmässigen Verfahren ihr Möglichstes tun, um das neue Protokoll unver­züglich zu ratifizieren.
Art. 3 Rückzug des John Doe Summons
1.  Unmittelbar nach der Unterzeichnung dieses Abkommens werden die Vereinig­ten Staaten und die UBS AG gegenüber dem United States Court for the Southern District of Florida eine gemeinsame Eingabe für die Abschreibung der Vollstre­ckungsklage betreffend den JDS einreichen.
2.  Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 5 dieses Abkommens werden die Vereinigten Staaten keine weitere Vollstreckung des JDS anstreben, während dieses Abkommen in Kraft ist.
3.  Unter Vorbehalt der Einhaltung von Artikel 4 dieses Abkommens durch die UBS AG werden die Vereinigten Staaten den JDS bis spätestens 31. Dezember 2009 für diejenigen Konten unwiderruflich zurückziehen, die nicht vom Amtshilfegesuch erfasst sind.
4.  Die Vereinigten Staaten werden den JDS mit Bezug auf die vom Amtshilfe­gesuch erfassten Konten am oder nach dem 1. Januar 2010 unwiderruflich zurückziehen, falls sie aus irgendeiner Quelle⁹ sämtliche relevanten am oder nach dem 18. Februar 2009 eingereichten Auskünfte über 10 000 laufende oder saldierte und nicht offengelegte Konten der UBS AG erhalten haben. Die Vereinigten Staaten werden die EStV über den Stand der Zahl solcher Offenlegungen regelmässig orien­tieren.
5.  Unter Vorbehalt der Einhaltung von Artikel 4 dieses Abkommens durch die UBS AG und unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 5 dieses Abkommens werden die Vereinigten Staaten den JDS bis spätestens 370 Tage nach der Unter­zeichnung dieses Abkommens für diejenigen Konten unwiderruflich zurückziehen, die vom Amtshilfegesuch erfasst sind.
⁹ Für die Zwecke dieses Absatzes bedeutet der Begriff «aus irgendeiner Quelle» Konto­auskünfte, welche offengelegt werden (i) im Rahmen des Amtshilfegesuchs, (ii) im Rahmen des Voluntary Disclosure Program des IRS, (iii) aufgrund von der UBS oder der EStV zugestellten Zustimmungserklärungen zur Übermittlung von Kontoauskünften an den IRS oder (iv) im Rahmen des Deferred Prosecution Agreements zwischen der UBS AG und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 18. Februar 2009. Ausserdem wird der IRS soweit möglich Kontoauskünfte einschliessen, welche durch nach der Unterzeichung dieses Abkommens erfolgte Meldungen über ausländische Bankkonten (FBAR-Deklarationen) offengelegt wurden, soweit solche Einreichungen gemäss Entscheid des IRS der Tatsache zuzuordnen sind, dass die Vertragsparteien dieses Abkommen schlossen.
Art. 4 Verpflichtungen der UBS
1.  Im separaten Abkommen mit dem IRS hat sich die UBS AG verpflichtet, der Verfügung der EStV zur Herausgabe der unter das Amtshilfegesuch fallenden Aus­künfte gemäss folgendem Zeitplan nachzukommen:
– innert 60 Tagen nach Erhalt der Mitteilung der EStV über den Eingang des Amtshilfegesuchs wird die UBS AG der EStV die ersten 500 Fälle einrei­chen;
– innert 180 Tagen nach Erhalt der Mitteilung der EStV über den Eingang des Amtshilfegesuchs wird die UBS AG der EStV die verbleibenden Fälle ein­reichen, auf welche im Anhang in den Ziffern 2.A.b bzw. 2.B.b Bezug ge­nommen wird; und
– innert 270 Tagen nach Erhalt der Mitteilung der EStV über den Eingang des Amtshilfegesuchs wird die UBS AG der EStV alle verbleibenden Fälle ein­reichen.
2.  Im separaten Abkommen mit dem IRS hat sich die UBS AG verpflichtet, das freiwillige Offenlegungsprogramm des IRS weiterhin zu unterstützen.
3.  Das Schweizerische Bundesamt für Justiz (BJ) wird mit Unterstützung der Eid­genössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) die strikte Einhaltung der Verpflich­tungen der UBS AG überwachen.
Art. 5 Überwachung, Konsultationen und andere Massnahmen
1.  Die EStV, das BJ, der IRS und die UBS werden sich vierteljährlich treffen, um die Fortschritte des im vorliegenden Abkommen vereinbarten Prozesses zu überwa­chen. Dazu gehören eine Evaluation der maximalen Wirksamkeit der freiwilligen Offenlegung durch US-Kunden der UBS sowie andere Massnahmen, welche die Vertragsparteien vernünftigerweise treffen können, um den berechtigten Interessen des IRS bei der Durchsetzung des US-Steuerrechts nachzukommen.
2.  Jede Vertragspartei kann zu jeder Zeit weitere Konsultationen über die Umset­zung, Interpretation, Anwendung oder Änderung dieses Abkommens verlangen. Eine solche Konsultation (im Sinne von Gesprächen oder auf dem Korrespondenz­weg) muss innert eines Zeitraums von 30 Tagen seit Empfang eines solchen Ersu­chens stattfinden, sofern nicht anders vereinbart.
3.  Erfüllt eine Vertragspartei die in diesem Abkommen eingegangenen Verpflich­tungen nicht, so kann die andere Vertragspartei unverzügliche Konsultationen ver­langen, mit der Absicht, mit angemessenen Massnahmen die Erfüllung des Abkom­mens sicherzustellen.
4.  Wenn 370 Tage nach der Unterzeichnung dieses Abkommens die tatsächlichen und noch zu erwartenden Resultate bedeutend abweichen von dem, was zu diesem Zeitpunkt berechtigterweise im Hinblick auf den Zweck dieses Abkommen erwartet werden kann, und wenn das Problem nicht gemeinsam gelöst werden kann entweder (1) durch Konsultationen gemäss Absatz 2 und 3 dieses Artikels oder (2) eine Ver­tragsänderung gemäss Artikel 9 dieses Abkommens, so kann jede Vertragspartei angemessene Ausgleichsmassnahmen zur Beseitigung des eingetretenen Ungleich­gewichts zwischen den im Abkommen vereinbarten Rechten und Pflichten ergreifen. Solche Massnahmen dürfen indessen nicht weitergehen, als notwendig ist, um die rechtliche Situation jeder Vertragspartei zu wahren, welche unmittelbar vor der Anwendung dieser Massnahmen bestand.
5.  Allfällige Massnahmen gemäss diesem Artikel dürfen der UBS AG keine finan­ziellen oder neuen nichtfinanziellen Verpflichtungen auferlegen.
Art. 6 Vertraulichkeit
Die ersten öffentlichen Verlautbarungen werden gleichzeitig am 19. August 2009, 15.30 Uhr, erfolgen. Um eine Beeinträchtigung der Interessen der Steuerbe­hörden in den Vereinigten Staaten und der Schweiz zu vermeiden, kommen die Vertrags­parteien überein, den Anhang zu diesem Übereinkommen nicht vor Ablauf von 90 Tagen seit dem Datum der Unterzeichnung dieses Abkommens öffentlich zu diskutieren oder zu veröffentlichen¹⁰. Indessen hindert nichts in diesem Abkommen die EStV daran, einem bestimmten Kontoinhaber die besonderen Umstände zu erläutern, welche einer abschliessenden Entscheidung zugrunde liegen. Solchen Personen wird unter Strafandrohung nach schweizerischem Recht untersagt, diese Umstände vor der Veröffentlichung des Anhangs Drittpersonen bekannt zu geben.
¹⁰ Der Anhang wird der UBS AG unter denselben Geheimhaltungsverpflichtungen bekannt gegeben.
Art. 7 Rechte von Drittpersonen
Dieses Abkommen verschafft, unter Vorbehalt der darin bezüglich der UBS AG getroffenen Vereinbarungen, keiner Drittperson irgendwelche Rechte oder Vorteile.
Art. 7 a ¹¹ Kollisionsregeln
Das Abkommen und dessen Anhang haben zum Zweck der Behandlung des Amts­hilfeersuchens Vorrang vor dem bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen, sei­nem Protokoll und dem gegenseitigen Abkommen vom 23. Januar 2003 im Falle eines Normkonflikts.
¹¹ Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 4 des Prot. vom 31. März 2010, vorläufig angewendet seit 31. März 2010 und in Kraft seit 17. Juni 2010 ( AS 2010 1459 2909 ).
Art. 8 Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.
Art. 9 ¹² Änderung
Dieses Abkommen kann durch schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien ge­ändert werden. Die Vertragsparteien können die vorläufige Anwendung bis zur Genehmigung beschliessen, sofern solche Änderungen gemäss schweizerischem Recht einer weiteren Genehmigung bedürfen.
¹² Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 5 des Prot. vom 31. März 2010, vorläufig angewendet seit 31. März 2010 und in Kraft seit 17. Juni 2010 ( AS 2010 1459 2909 ). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des Prot. bleiben «Das Amtshilfeersuchen, alle bereits erlassenen Schlussverfügungen und alle rechtlichen und tatsächlichen Massnahmen der UBS und der EStV gestützt auf das Abkommen … unter dem geänderten Abkommen in Kraft».
Art. 10 Dauer und Beendigung
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis beide Vertragsparteien schriftlich bestätigt haben, ihre in diesem Abkommen eingegangenen Verpflichtungen erfüllt zu haben.

Unterschriften

Um dies zu bezeugen haben die von ihren jeweiligen Regierungen ordnungsgemäss dazu ermächtigten unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
Unterzeichnet in Washington D.C. am 19. August 2009 im Doppel in Englisch.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die
Vereinigten Staaten von Amerika:

Guillaume Scheurer
Schweizerischer Geschäftsträger a.i.

Barry B. Shott
United States Competent Authority
Deputy Commissioner (International)
Internal Revenue Service
Large & Mid-Size Business

Anhang ¹³

¹³ Bereinigt gemäss Art. 1 Ziff. 6–8 des Prot. vom 31. März 2010, vorläufig angewendet seit 31. März 2010 und in Kraft seit 17. Juni 2010 ( AS 2010 1459 2909 ).

Kriterien zur Gewährung von Amtshilfe gemäss dem Amtshilfeersuchen

1. Bekanntlich setzt ein Amtshilfeersuchen üblicherweise die klare Identifika­tion der betroffenen Person(en) voraus. Indessen brauchen die Namen der US-Kunden der UBS AG Schweiz (UBS) im vorliegenden Amtshilfeersu­chen nicht erwähnt zu werden, dies im Hinblick auf (i) das ermittelte spezifi­sche Fehlverhalten gewisser einzelner US-Steuerpflichtiger, welche «non-W-9-accounts» bei der UBS in ihrem Namen oder im Namen einer nicht operativ tätigen Offshore-Gesellschaft, an welcher sie wirtschaftlich berech­tigt waren, innehielten, und (ii) die Besonderheiten der in Ziffer 4 der Sach­verhaltsdarstellung im Deferred Prosecution Agreement zwischen den Ver­einigten Staaten von Amerika und der UBS vom 18. Februar 2009 (dem «DPA») beschriebenen Gruppe von natürlichen Personen.
Demnach und in Übereinstimmung mit Ziffer 4 der Darstellung der Tatsa­chen im DPA gilt die allgemeine Voraussetzung zur Identifikation der unter ein Amtshilfeersuchen fallenden Personen für folgende natürlichen Personen als erfüllt: A. Kunden der UBS mit Wohnsitz in den USA, welche «undisclosed (non-W-9) custody accounts» und «banking deposit accounts» von mehr als CHF 1 Million (zu irgendeinem Zeitpunkt während des Zeitraums von 2001 bis 2008) der UBS direkt hielten und daran wirtschaftlich berech­tigt waren, wenn diesbezüglich ein begründeter Verdacht auf «Betrugs­delikte und dergleichen» dargelegt werden kann, oder
B. US-Staatsangehörige (ungeachtet ihres Wohnsitzes), welche an «offs­hore company accounts», die während des Zeitraums von 2001 bis 2008 eröffnet oder geführt wurden, wirtschaftlich berechtigt waren, wenn diesbezüglich ein begründeter Verdacht auf «Betrugsdelikte und dergleichen» dargelegt werden kann.
2. Die vereinbarten Kriterien zur Bestimmung von «Betrugsdelikten und derglei­chen» für dieses Ersuchen mit Bezug auf das geltende Doppelbesteu­erungsabkommen werden wie folgt definiert: A. Bei «undisclosed (non-W-9) custody accounts» und «banking deposit ac­counts» (wie in Ziffer 1.A dieses Anhangs beschrieben), bei denen ein begründeter Verdacht besteht, dass die Steuerpflichtigen mit Wohn­sitz in den USA Folgendes begingen: a. als betrügerisches Verhalten vermutete Handlungen, einschliesslich Handlungen, welche zu einer Verschleierung von Vermögenswer­ten und einer zu niedrigen Deklaration von Einkommen führten, basierend auf einem «Lügengebäude»¹⁴ oder dem Einreichen unrich­tiger oder falscher Unterlagen. Wo solches Verhalten nach­gewiesen worden ist, werden Inhaber von Konten mit Vermö­genswerten von weniger als CHF 1 Million (mit Ausnahme von Konten mit Vermögenswerten von weniger als CHF 250 000.–) während des relevanten Zeitraums auch zur Gruppe der unter die­ses Ersuchen fallenden US-Personen gezählt; oder
b. fortgesetzte und schwere Steuerdelikte, bei welchen die Schweizeri­sche Eidgenossenschaft gemäss schweizerischem Recht und Verwaltungspraxis Auskünfte beschaffen kann, was gestützt auf die rechtliche Auslegung der Vertragsparteien Fälle ein­schliesst, in welchen (i) der in den USA domizilierte Steuerpflich­tige die Einreichung eines Formulars W-9¹⁵ während eines Zeit­raums von mindestens 3 Jahren (welcher mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst) unterliess und (ii) das UBS-Konto in einer beliebigen Dreijahresperiode, welche mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst, jährliche Durch­schnitts­einkünfte von mehr als CHF 100 000.– erzielte. Für den Zweck dieser Analyse werden die Einkünfte definiert als Brutto­einkommen (Zinsen und Dividenden) und Kapitalgewinne (welche zur Beurteilung der Hauptsache dieses Amtshilfeersuchens als 50 % der während des relevanten Zeitraums auf den Konten er­zielten Bruttoverkaufserlöse berechnet werden).
B. Bei «offshore company accounts» (wie in Ziffer 1.B dieses Anhangs be­schrieben), bei denen ein begründeter Verdacht besteht, dass die wirtschaftlich berechtigten Amerikaner Folgendes begingen: a. als betrügerisches Verhalten vermutete Handlungen, einschliess­lich Handlungen, welche zu einer Verschleierung von Vermögens­werten und einer zu niedrigen Deklaration von Einkommen führ­ten, basierend auf einem «Lügengebäude»¹⁶ oder dem Einreichen un­richtiger oder falscher Unterlagen, mit Ausnahme von US wirt­schaftlich Berechtigten von Konten von Offshore-Gesellschaften, welche während des relevanten Zeitraums Vermögenswerte von weniger als CHF 250 000.– innehielten; oder
b. fortgesetzte und schwere Steuerdelikte, bei welchen die Schweizeri­sche Eidgenossenschaft gemäss schweizerischem Recht und Verwaltungspraxis Auskünfte beschaffen kann, was gestützt auf die rechtliche Auslegung der Vertragsparteien Fälle ein­schliesst, in welchen es die US-Person trotz Aufforderung der EStV zu beweisen unterliess, dass die Person ihre steuerrechtli­chen Melde­pflichten in Bezug auf ihre Interessen an solchen Offs­hore-Gesellschaften erfüllte (d.h. durch Ermächtigung der EStV, beim IRS Kopien der FBAR-Erklärungen des Steuerpflichtigen für die relevanten Jahre einzuholen). Bei Fehlen einer solchen Bestäti­gung wird die Eidgenössische Steuerverwaltung Auskunft erteilen, sofern (i) das Konto der Offshore-Gesellschaft während eines län­geren Zeitraums bestand (d.h. mindestens 3 Jahre, einschliesslich eines vom Ersuchen umfassten Jahres) und (ii) es in einer beliebi­gen Dreijahresperiode, welche mindestens ein vom Ersuchen um­fasstes Jahr einschliesst, jährliche Durchschnittseinkünfte von mehr als CHF 100 000.– erzielte. Für den Zweck dieser Analyse werden die Einkünfte definiert als Bruttoeinkommen (Zins und Dividenden) und Kapitalgewinne (welche zur Beurteilung der Hauptsache dieses Amtshilfeersuchens als 50 % der während des relevanten Zeitraums auf den Konten erzielten Brutto-verkaufs­er­löse berechnet werden).
¹⁴ Solche «Lügengebäude» können gestützt auf die Bankunterlagen vorliegen, wenn wirtschaftlich Berechtigte (i) falsche Urkunden verwendeten; (ii) sich eines Handlungsmusters bedienten, welches in den «hypothetischen Fallstudien» im Anhang zum gegenseitigen Abkommen betreffend die Handhabung von Artikel 26 des Doppelbesteuerungs­abkommens beschrieben ist (z.B. durch Einschaltung ihnen nahestehender juristischer oder natürlicher Personen als Durchlauf oder Strohmänner zur Repatriierung oder anderweitigen Überweisung von Vermögenswerten in den Offshore-Konten); oder (iii) Telefonkarten einsetzten, um die Quelle des Handels zu tarnen. Diese Beispiele sind nicht abschliessend. Je nach den massgeblichen Tatsachen und Umständen kann die EStV auch weitere Tätigkeiten als «Lügengebäude» qualifizieren.
¹⁵ Bei «banking deposit accounts» läge gestützt auf die rechtliche Auslegung der Vertragsparteien ein begründeter Verdacht für solche Steuerdelikte vor, wenn die US-Personen es trotz Aufforderung der EStV zu beweisen unterliessen, dass sie ihre steuerrechtlichen Meldepflichten in Bezug auf ihre Interessen an solchen Konten erfüllten (d.h. durch Ermächtigung der EStV, beim IRS Kopien der FBAR-Erklärungen des Steuerpflichtigen für die relevanten Jahre einzuholen).
¹⁶ Solche «Lügengebäude» können vorliegen, wenn aus den Bankunterlagen hervorgeht, dass die wirtschaftlich Berechtigten in dauernder Weise die Verwaltung und Anlage der im Konto der Offshore-Gesellschaft gehaltenen Vermögenswerte ganz oder teilweise leiteten und kontrollierten oder sonst wie die Formalitäten oder den Inhalt des angeblichen Gesellschaftseigentums missachteten (d.h. die Offshore-Gesellschaft funktionierte als Strohmann, Scheingesellschaft oder Alter Ego des wirtschaftlich berechtigten Amerikaners), indem die wirtschaftlich Berechtigten (i) im Widerspruch zu den in der Kontodokumentation gemachten Ausführungen oder den dem IRS oder der Bank eingereichten Steuerformularen Anlageentscheide fällten; (ii) Telefonkarten oder spezielle Mobiltele­fone verwendeten, um die Quelle des Handels zu tarnen; (iii) Lastschrift- oder Kreditkarten einsetzten, um auf täuschende Weise Kapital zu repatriieren oder auf andere Weise Kapital zu überweisen zur Zahlung persönlicher Auslagen oder zur Veranlassung von Routinezahlungen von Kreditkartenrechnungen für persönliche Auslagen unter Verwen­dung von Vermögenswerten des Kontos der Offshore-Gesellschaft; (iv) elektronische Geldüberweisungen oder andere Zahlungen vom Konto der Offshore-Gesellschaft auf Konten in den Vereinigten Staaten oder anderswo veranlassten, welche vom wirtschaft­lich berechtigten Amerikaner oder einer nahestehenden Person gehalten oder kontrolliert wurden, um die wahre Herkunft der diese elektronischen Geldüberweisungen veranlassenden Person zu tarnen; (v) nahestehende juristische oder natürliche Personen als Durch­lauf oder Strohmänner zur Repatriierung oder anderweitigen Überweisung von Vermögenswerten im Konto der Offshore-Gesellschaft einschalteten; oder (vi) dem wirt­schaftlich berechtigten Amerikaner oder einer nahestehenden Person «Darlehen» gewährten, welche direkt aus den Vermögenswerten im Konto der Offshore-Gesellschaft stammten, dadurch gesichert waren oder damit bezahlt wurden. Diese Beispiele sind nicht abschliessend. Je nach den massgeblichen Tatsachen und Umständen kann die EStV auch weitere Tätigkeiten als «Lügengebäude» qualifizieren.

Erklärungen

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Vereinigten Staaten von Amerika
haben bei der Unterzeichnung des Abkommens über das Amtshilfegesuch des Inter­nal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend UBS AG vom 19. August 2009 in Washington DC folgende Erklärungen abgegeben, welche einen integrierenden Bestandteile des Abkommens bilden:

Erklärung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Die Schweizerische Eidgenossenschaft erklärt, dass sie bereit ist, ergänzende Amts­hilfegesuche des IRS gestützt auf Artikel 26 des geltenden Doppelbesteuerungsab­kommens zu prüfen und zu bearbeiten, sofern sich diese auf ein Handlungsmuster und Umstände stützen, welche denjenigen im Falle der UBS AG entsprechen.

Erklärung der Vereinigten Staaten von Amerika

Die Vereinigten Staaten von Amerika erklären, dass sie beim Entscheid, welche Ausgleichsmassnahmen gemäss Artikel 5 Absatz 4 angemessen sind, die Gesamtheit der Umstände in Betracht ziehen und die Erfüllung der Verpflichtungen und die Zusammenarbeit der UBS AG mit den Bestimmungen dieses Abkommens voll anerkennen werden.
Unterzeichnet in Washington DC am 19. August 2009 im Doppel in Englisch.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die
Vereinigten Staaten von Amerika:

Guillaume Scheurer
Schweizerischer Geschäftsträger a.i.

Barry B. Shott
United States Competent Authority
Deputy Commissioner (International)
Internal Revenue Service
Large & Mid-Size Business

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