Reglement über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten des Luzerner Kantonsspitals
Nr. 820b Reglement über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten des Luzerner Kantonsspitals (Patientenreglement LUKS) vom 20. November 2007 (Stand 1. Januar 2013) Der Spitalrat des Luzerner Kantonsspitals, gestützt auf § 16 Absatz 2g des Spitalgesetzes vom 11. September 2006
1 , beschliesst:
1 Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
1 Das Reglement regelt die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten des Lu
- zerner Kantonsspitals.
§ 2
Patient oder Patientin
1 Patient oder Patientin ist, wer ambulant oder stationär im Luzerner Kantonsspital in die Spitalbetriebe in Luzern, Sursee, Wolhusen oder Montana oder in ein Ambulatorium ausserhalb dieser Spitalbetriebe zur Untersuchung, Behandlung und Pflege aufgenom
- men wird.
§ 3
1 Nahe Angehörige sind Personen, die vom urteilsfähigen Patienten oder von der urteils
- fähigen Patientin bezeichnet wurden.
1 SRL Nr.
800a * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2007 594
2 Nr. 820b
2 Hat der Patient oder die Patientin keine Personen bezeichnet, gelten als nahe Angehöri
- ge in der Reihenfolge: * a. der Ehegatte oder die Ehegattin sowie der eingetragene Partner oder die eingetra
- gene Partnerin, wenn sie im gleichen Haushalt leben, b. die mit dem Patienten oder der Patientin in fester Partnerschaft lebende Person, c. die urteilsfähigen, wenigstens 18 Jahre alten Nachkommen, d. der Vater und die Mutter, e. die Geschwister.
3 Ist ein fehlender Bezug des Patienten oder der Patientin zu den aufgeführten Personen
- gruppen eindeutig bekannt, ist dies im Sinne des Patienten oder der Patientin zu berück
- sichtigen.
4 Bei urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten richtet sich die Vertretungsberechti
- gung nach Artikel 378 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB)
2 . *
§ 4
Zuständige ärztliche Person
1 Als zuständige ärztliche Person im Sinne dieses Reglements gelten die Chef- und Co Chefärztinnen und -ärzte sowie die Leitenden Ärztinnen und Ärzte in ihren Aufga
- benbereichen. Bei ihrer Abwesenheit sind die jeweiligen Stellvertreterinnen und Stell
- vertreter zuständig.
§ 5
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1 Auf das Rechtsverhältnis zwischen Patient oder Patientin und dem Luzerner Kantons
- spital sind das Spitalgesetz, dieses Reglement, das Tarifreglement und die Hausordnun
- gen anwendbar. Kann diesen Erlassen keine Vorschrift entnommen werden, sind die Be
- stimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und des Obligationenrechts
3 als kantonales öffentliches Recht anwendbar.
2 Vorbehalten bleiben insbesondere die Bestimmungen der Strafprozessordnung
4 , des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
5 , des Gesetzes über die Betreuung Erwachsener
6 und des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz)
7 .
3 Der Gerichtsstand ist Luzern, sofern nicht zwingendes Recht einen anderen Gerichts
- stand bestimmt.
2 SR
210 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3 SR
220
4 SRL Nr.
305
5 SRL Nr.
200 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
6 SRL Nr.
209 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
7 SR
818.101 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 820b
3
2 Aufnahme
§ 6
Aufnahmeprioritäten
1 Notfallpatientinnen und -patienten werden ungeachtet des Wohnsitzes im Luzerner Kantonsspital aufgenommen. Ob ein Notfall vorliegt, entscheidet der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin aufgrund einer ersten Beurteilung.
2 Aufnahmeberechtigt sind in der Reihenfolge der Nennung: a. Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im Kanton Luzern sowie Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz in einem anderen Kanton, mit dem ein entsprechender Vertrag abgeschlossen wurde, b. andere Personen, die einen entsprechenden Vertrag (Zusatzversicherung) abge
- schlossen haben, c. andere Personen im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten.
§ 7
Zuständigkeit
1 Über die Aufnahme eines Patienten oder einer Patientin entscheidet die zuständige ärztliche Person gemäss diesem Reglement.
2 Vorbehalten bleiben Vorschriften über die Zuständigkeit zur behördlichen Einweisung.
§ 8
Materielle Aufnahmekriterien
1 Die zuständige ärztliche Person entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen über die Aufnahme. Sie berücksichtigt dabei a. die medizinische Dringlichkeit, b. die betrieblichen Möglichkeiten, c. die Wünsche des Patienten oder der Patientin, des einweisenden Arztes oder der einweisenden Ärztin beziehungsweise der einweisenden Behörde.
2 Der Patient oder die Patientin hat im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten An
- spruch auf Unterbringung in der Privatabteilung.
3 Patientinnen und Patienten, die einen Klassenwechsel wünschen, haben dies schriftlich zu bestätigen.
§ 9
Formelle Aufnahmekriterien
1 Die Aufnahme erfolgt in der Regel aufgrund: a. eines Zeugnisses eines einweisenden Arztes oder einer einweisenden Ärztin oder b. der Veranlassung einer Behörde, wie etwa a. * im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung, b. auf Anordnung von Strafverfolgungs- oder Strafvollzugsbehörden, c. in Anwendung der Vorschriften über die Bekämpfung übertragbarer Krank
- heiten.
4 Nr. 820b
2 Notfallpatientinnen und -patienten sind ohne ärztliches Zeugnis oder behördlich ver
- fügte Einweisung aufzunehmen.
§ 10
Aufgebot und Orientierung
1 Der Patient oder die Patientin wird in der Regel schriftlich aufgeboten und erhält Un
- terlagen mit den Informationen, die für den Eintritt und den Aufenthalt wichtig sind.
2 Die Direktion legt Form und Inhalt dieser Patientenorientierung fest.
3 Fremdsprachigen Patientinnen oder Patienten wird die Patientenorientierung wenn möglich in einer Übersetzung zur Verfügung gestellt.
3 Entlassung
§ 11
Ordentliche Entlassung
1 Über die ordentliche Entlassung oder die Verlegung auf eine andere Abteilung oder an einen anderen Spitalstandort entscheidet die zuständige ärztliche Person.
2 Bei ihrem Entscheid berücksichtigt sie allfällige Empfehlungen des Behandlungsteams, des Sozialdienstes und der nachbehandelnden Ärztinnen und Ärzte.
3 Der Patient oder die Patientin, wenn nötig auch die gesetzliche Vertretung oder die na
- hen Angehörigen, sind vorgängig anzuhören.
4 Die Nachbehandlung ist angemessen zu berücksichtigen.
5 Die Entlassung behördlich eingewiesener Patientinnen und Patienten erfolgt durch die Einweisungsbehörde.
§ 12
Vorzeitige Entlassung
1 Patientinnen oder Patienten werden auf Wunsch vorzeitig auch gegen den Willen des Arztes oder der Ärztin entlassen, wenn a. der Patient oder die Patientin beim Entscheid urteilsfähig ist oder b. * bei Urteilsunfähigkeit die gesetzliche Vertretung eingewilligt hat.
2 Formelle Voraussetzungen für die vorzeitige Entlassung sind a. die Aufklärung des Patienten oder der Patientin oder, wo nicht möglich, der ge
- setzlichen Vertretung oder der nahen Angehörigen über die möglichen Risiken und Folgen eines vorzeitigen Austrittes und b. die schriftliche Bestätigung, dass der Austritt auf eigene Verantwortung erfolgt.
3 Wird die Unterschrift verweigert oder kann sie nicht eingeholt werden, protokolliert die zuständige ärztliche Person, dass die Aufklärung erfolgt ist, der Patient oder die Patien
- tin, die gesetzliche Vertretung oder die nahen Angehörigen aber auf dem Austritt behar
- ren.
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5
4 Vorbehalten bleiben die Vorschriften anderer Erlasse, insbesondere diejenigen des Ein
- führungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, des Gesetzes über die Betreu
- ung Erwachsener sowie diejenigen des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertrag
- barer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz).
§ 13
Disziplinarische Entlassung
1 Freiwillig eingetretene Patientinnen und Patienten können von der zuständigen ärztli
- chen Person gegen ihren Willen entlassen oder auf eine andere Abteilung verlegt wer
- den, wenn sie a. die ärztlichen oder pflegerischen Anordnungen wiederholt oder grob missachten, b. den Betrieb vorsätzlich in schwerwiegender Weise stören oder c. wiederholt oder grob gegen dieses Reglement verstossen.
2 Eine disziplinarische Entlassung oder Verlegung ist nur dann zulässig, wenn sie medi
- zinisch vertretbar ist.
3 Der Patient oder die Patientin kann die disziplinarische Entlassung innert 24 Stunden bei der Direktion anfechten.
4 Für die vorzeitige Entlassung behördlich eingewiesener Patientinnen und Patienten ist die Einweisungsbehörde zuständig.
4 Allgemeine Rechte und Pflichten bei der Untersuchung, Behandlung und Pflege
§ 14
Grundsätze
1 Die Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Untersuchung, Behandlung und Pflege nach den anerkannten Grundsätzen des jeweiligen Fachgebietes, der Menschen
- würde und der Wirtschaftlichkeit.
2 Die Patientinnen und Patienten und das Spitalpersonal respektieren sich gegenseitig in ihrer Persönlichkeit und Menschenwürde. Sie nehmen aufeinander und auf den Spitalbe
- trieb Rücksicht.
§ 15
Mitwirkungspflicht
1 Der Patient oder die Patientin hat in zumutbarer Weise zum guten Verlauf der Untersu
- chung und der Behandlung beizutragen. Sie oder er hat sich an die vereinbarten Mass
- nahmen und Anweisungen des Personals zu halten sowie die im Luzerner Kantonsspital geltenden allgemeinen Vorschriften zu beachten.
6 Nr. 820b
2 Sie oder er hat dem behandelnden Spitalpersonal im Rahmen ihrer oder seiner Mög
- lichkeiten selbständig zutreffende Informationen namentlich über Person, Gesundheits
- zustand und familiäre Verhältnisse anzugeben, die für die Untersuchung, Behandlung und Pflege von Bedeutung sind.
§ 16
Privatsphäre und persönliche Freiheit
1 Sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Luzerner Kantonsspitals sind ver pflichtet, die Privatsphäre der Patientinnen und Patienten zu respektieren und ihnen so viel Freiheit zu belassen, wie es der Spitalbetrieb und die Sicherheit für Spital, Patientin
- nen und Patienten sowie Mitpatientinnen und -patienten erlauben.
§ 17
* Körperlicher Zwang
1 Körperlicher Zwang ist nur in Notfällen und gemäss den Vorschriften über die Ein schränkung der Bewegungsfreiheit zulässig. Die Anwendung von körperlichem Zwang ist zu protokollieren. Die Aufzeichnungen sollen über Zweck, Art und Dauer der Mass
- nahmen Aufschluss geben (Art. 383 ff. ZGB).
§ 18
Patientenwünsche
1 Patientenwünschen ist im Rahmen der medizinischen, pflegerischen und betrieblichen Möglichkeiten Rechnung zu tragen, ebenso berechtigten Wünschen der nahen Angehöri
- gen.
§ 19
Vertrauliche Gespräche
1 Der Patient oder die Patientin erhält auf seinen oder ihren Wunsch hin und im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten angemessen das Recht, vertrauliche Gespräche mit dem behandelnden Personal oder Dritten zu führen, welche von unbeteiligten Dritten nicht mitgehört werden können.
§ 20
Seelsorge
1 Der Patient oder die Patientin hat das Recht, sich durch die eigene Seelsorgerin oder den eigenen Seelsorger oder die Spitalseelsorgerin oder den Spitalseelsorger betreuen zu lassen.
2 Die Seelsorgerin oder der Seelsorger darf den Patienten oder die Patientin nicht betreu
- en, wenn die Patientin oder der Patient dies ausdrücklich ablehnt. Die Seelsorgerin oder der Seelsorger hat den Spitalbetrieb zu berücksichtigen.
Nr. 820b
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§ 21
Sozialdienst
1 Gerät der Patient oder die Patientin infolge des Spitalaufenthaltes in familiäre, berufli
- che, finanzielle oder andere Probleme, kann sie oder er die Hilfe des Sozialdienstes des Luzerner Kantonsspitals in Anspruch nehmen.
§ 22
Besuche
1 Der Patient oder die Patientin hat das Recht, im Rahmen der Hausordnung Besuche zu empfangen oder Besuche zu verbieten.
2 Die zuständige ärztliche Person kann das Besuchsrecht aus medizinischen Gründen einschränken.
3 Die Direktion kann das Besuchsrecht bei unverhältnismässiger Behinderung des Spital
- betriebes einschränken.
§ 23
Übrige Kontakte
1 Die zuständige ärztliche Person kann den mündlichen oder schriftlichen Verkehr der Patientin oder des Patienten mit Angehörigen oder Dritten unter ärztliche Kontrolle stel
- len oder einschränken, wenn es für den Schutz des Patienten oder der Patientin, der Mit
- patientinnen und -patienten, Dritter oder des Betriebes erforderlich ist.
2 Der Patient oder die Patientin ist von der zuständigen ärztlichen Person vorgängig über die Massnahme zu informieren. Er oder sie hat das Recht, die Massnahme innert
24 Stunden durch die Direktion überprüfen zu lassen.
§ 24
Behördlich eingewiesene Patientinnen und Patienten
1 Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften über behördlich eingewiesene Patientinnen und Patienten.
5 Aufklärung
§ 25
Inhalt der Aufklärung
1 Die zuständige ärztliche Person klärt den Patienten oder die Patientin unaufgefordert, rechtzeitig, wahrheitsgetreu und bei Bedarf auf über a. die Diagnose, b. die Behandlungsmöglichkeiten mit den damit verbundenen Vorteilen, Nachteilen und Risiken, c. den vorgeschlagenen Behandlungsplan (Untersuchungen, Eingriffe und Behand
- lungen) und die damit verbundenen Vorteile, Nachteile und Risiken, d. die Folgen, wenn der Patient oder die Patientin Massnahmen gemäss den Unterab
- sätzen b und c ablehnt,
8 Nr. 820b e. das Vorgehen bei der Feststellung neuer Befunde oder Komplikationen während eines Eingriffes, f. die fortlaufenden Ergebnisse aus den durchgeführten Massnahmen, g. die Kostenfolge, wenn die Behandlung nicht Teil der Grundversicherung ist.
2 Das Pflegefachpersonal informiert den Patienten oder die Patientin in geeigneter Form über die Pflege.
3 Bei urteilsfähigen, aber minderjährigen oder unter umfassender Beistandschaft stehen
- den Patientinnen und Patienten erfolgt die Aufklärung auch gegenüber der gesetzlichen Vertretung. Die Aufklärung unterbleibt, wenn der urteilsfähige Patient oder die urteilsfä
- hige Patientin dies vorgängig untersagt hat. *
§ 26
Form und Umfang der Aufklärung
1 Der Patient oder die Patientin ist in geeigneter und verständlicher Form sowie mit der gebotenen Sorgfalt aufzuklären.
2 Klären Arzt oder Ärztin mündlich auf, haben sie darüber entsprechende Einträge in der Krankengeschichte zu machen.
3 Der Umfang der Aufklärung richtet sich nach dem Willen des Patienten oder der Pati
- entin und nach den Umständen des Einzelfalls.
4 Berücksichtigt werden muss namentlich a. die Dringlichkeit der Massnahmen, b. die Schwere des Eingriffes und das damit verbundene Risiko.
§ 27
Einschränkung oder Unterlassung der Aufklärung
1 Die Aufklärung unterbleibt, wenn sich der urteilsfähige Patient oder die urteilsfähige Patientin dagegen ausspricht. Sie oder er bestätigt dies mit Unterschrift. Kann die Unter schrift nicht eingeholt werden, ist dies in der Patientendokumentation zu vermerken.
2 Die Aufklärung kann eingeschränkt werden, wenn sie geeignet ist, dem Patienten oder der Patientin Schaden zuzufügen. Sie erfolgt trotzdem vollumfänglich, wenn der Patient oder die Patientin dies ausdrücklich wünscht.
3 Die vorgängige Aufklärung kann unterbleiben, wenn sofort gehandelt werden muss. Sie ist sobald als möglich nachzuholen.
Nr. 820b
9
§ 27a
* Systematische Datenweitergabe an den Krankenversicherer bei der Rechnungstellung
1 Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben übermittelt das Luzerner Kantonsspital dem Kran
- kenversicherer alle für die fakturierte Behandlungsperiode kodierten Diagnosen und Prozeduren. Die Daten werden nur für die Rechnungskontrolle verwendet. Falls der Pa
- tient oder die Patientin die Weitergabe seiner beziehungsweise ihrer Daten nur an den Vertrauensarzt wünscht, kann er beziehungsweise sie dies auf einem entsprechenden Formular vermerken.
2 Bei Patientinnen und Patienten, die urteilsunfähig oder nicht in der Lage sind sich zur Datenübermittlung zu äussern, erfolgt die Übermittlung der medizinischen Daten auto
- matisch an den Vertrauensarzt.
6 Einwilligung zu Untersuchung, Behandlung und Pflege
§ 28
Einwilligung des Patienten oder der Patientin
1 Untersuchungen, Behandlung und Pflege dürfen nur mit ausdrücklicher oder still
- schweigender Einwilligung des aufgeklärten Patienten oder der aufgeklärten Patientin durchgeführt werden.
2 Vorbehalten bleiben die zwangsweise angeordnete Untersuchung, Behandlung und Pflege von Patientinnen oder Patienten gestützt auf eine entsprechende gesetzliche Grundlage.
§ 29
Bildaufnahmen
1 Bildaufnahmen, die nicht ausschliesslich Teil der Behandlungsdokumentation sind, be
- dürfen der ausdrücklichen Einwilligung der abgebildeten Personen.
§ 30
Nicht urteilsfähige Patientinnen und Patienten mit gesetzlicher Vertre
- tung
1 Ist der Patient oder die Patientin nicht urteilsfähig, ist zu Untersuchung, Behandlung und Pflege die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung erforderlich.
2 Auf die Zustimmung kann verzichtet werden, wenn in Notfallsituationen ein Entscheid der zustimmungsberechtigten Person nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.
3 Verweigert die gesetzliche Vertretung die Zustimmung, entscheidet in dringenden Fäl
- len die zuständige ärztliche Person, ob die Verweigerung der Zustimmung missbräuch
- lich ist und nicht beachtet werden muss. *
10 Nr. 820b
§ 31
Nicht urteilsfähige Patientinnen und Patienten ohne gesetzliche Vertre
- tung
1 Hat der nicht urteilsfähige Patient oder die nicht urteilsfähige Patientin keine gesetzli
- che Vertretung und liegt keine Patientenverfügung vor, entscheidet die zuständige ärztli
- che Person nach pflichtgemässem Ermessen über die nötigen medizinischen und pflege
- rischen Massnahmen. *
2 Sie berücksichtigt dabei den mutmasslichen Willen und die Interessen des Patienten oder der Patientin.
3 Grössere oder mit erheblichen Risiken verbundene Eingriffe dürfen nur vorgenommen werden, wenn eine schwere, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben und Gesundheit des Patienten oder der Patientin vorliegt. In diesem Fall sind wenn möglich die nahen Angehörigen vorgängig anzuhören.
4 In Notfällen wird die Einwilligung vermutet.
§ 32
Urteilsfähige minderjährige oder unter umfassender Beistandschaft ste
- hende Patientinnen und Patienten *
1 Urteilsfähige minderjährige oder unter umfassender Beistandschaft stehende Patientin
- nen und Patienten entscheiden selbst über die Durchführung von Untersuchung, Behand
- lung und Pflege. *
2 Sie haben vor grösseren oder mit erheblichen Risiken verbundenen Eingriffen dem Spital die notwendigen Sicherheiten besonders in Bezug auf die selbst zu tragenden Kosten zu erbringen. Das Spital kann mit der gesetzlichen Vertretung Rücksprache neh
- men.
3 Die Rücksprache unterbleibt, wenn dies der urteilsfähige Patient oder die urteilsfähige Patientin vorgängig verbietet.
§ 33
Ausdehnung von Eingriffen
1 Eine Ausdehnung von Eingriffen über das dem Patienten oder der Patientin bekannt ge
- gebene Mass hinaus ist nur zulässig, wenn a. eine ernsthafte Gefährdung oder ein medizinisch nicht wieder gutzumachender Nachteil vermieden werden kann und b. die Ausdehnung dringlich ist und c. nach dem mutmasslichen Willen des Patienten oder der Patientin oder mit der Einwilligung der gesetzlichen Vertretung gehandelt wird.
2 Die Dringlichkeit oder Notwendigkeit der Ausdehnung des Eingriffes und das Mass der Ausdehnung sind im Operationsbericht festzuhalten.
3 Der Patient oder die Patientin ist von der zuständigen ärztlichen Person nach dem Ein
- griff über die Ausdehnung des Eingriffes und deren Gründe, beispielsweise die Risiken bei einer Unterlassung, aufzuklären.
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§ 34
Ablehnung von Behandlungen
1 Der Patient oder die Patientin, die gesetzliche Vertretung können jederzeit die Vornah
- me einzelner medizinischer oder pflegerischer Vorkehren ablehnen oder die Zustimmung zum Behandlungsplan gänzlich widerrufen.
2 Erfolgt der Abbruch der Behandlung entgegen dem ärztlichen Rat und nach der Aufklä
- rung über die Risiken des Abbruchs, hat sich dies die zuständige ärztliche Person von der entscheidenden Person schriftlich bestätigen zu lassen. Kann die Unterschrift nicht eingeholt werden, ist dies in der Behandlungsdokumentation schriftlich festzuhalten.
3 Ärztinnen und Ärzte sowie Pflegefachpersonen sind nicht verpflichtet, verlangte Be
- handlungen durchzuführen, wenn sie dies aus medizinischer, therapeutischer oder pfle
- gerischer Sicht oder aus ethischen Gründen nicht verantworten können oder wenn diese den Behandlungsgrundsätzen des Luzerner Kantonsspitals widersprechen.
§ 35
Patientenverfügung
1 Jede vom urteilsfähigen Patienten oder der urteilsfähigen Patientin schriftlich verfasste Patientenverfügung ist verbindlich, wenn * a. sie eine medizinisch indizierte Behandlung oder die Verweigerung einer Behand
- lung betrifft und b. auf die konkrete Situation zutrifft und c. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie dem derzeitigen Willen des Patien
- ten oder der Patientin nicht mehr entsprechen.
2 Ist eine Klärung mit dem Patienten oder der Patientin nicht möglich, ist die vertre
- tungsberechtigte Person beizuziehen. *
3 Die Gründe, weshalb eine Patientenverfügung für unbeachtlich erkannt wurde, sind in der Behandlungsdokumentation festzuhalten.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zur Pati
- entenverfügung (Art. 370 ff. ZGB) und zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art. 377 ff. ZGB). *
§ 36
* Benachrichtigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
1 Die zuständige ärztliche Person kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde be
- nachrichtigen, wenn die Interessen des Patienten oder der Patientin entsprechende Mass
- nahmen nahelegen. Vorbehalten bleibt §
39 dieses Reglements.
12 Nr. 820b
7 Behandlungsdokumentation und Information
§ 37
Dokumentationspflicht
1 Die zuständige ärztliche Person legt für jeden Patienten oder jede Patientin und eine Behandlungsdokumentation an und führt diese regelmässig nach.
2 Zur Behandlungsdokumentation gehören sämtliche Aufzeichnungen und Berichte aus Untersuchung, Behandlung und Pflege, insbesondere a. die eigenen anamnestischen Angaben, b. der klinische Status, c. die objektivierbaren Untersuchungs- und Testergebnisse, wie Röntgen-, Labor-, EKG- und EEG-Befunde, d. die Diagnose, e. die medizinischen und therapeutischen Massnahmen, f. die Pflege, g. die Aufklärung,
3 Nicht Teil der Behandlungsdokumentation sind a. persönliche Notizen des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin sowie des Pflegefachpersonals, b. Angaben von Dritten oder über Dritte.
4 Aus der Behandlungsdokumentation soll hervorgehen, wer Urheber der Daten ist.
5 Der Patient oder die Patientin kann Berichtigungen von offensichtlich falschen Anga
- ben in der eigenen Patientendokumentation oder persönliche Vermerke zu Wertungen in der Patientendokumentation verlangen.
§ 38
Einsichtsrecht
1 Dem Patienten oder der Patientin wird auf Gesuch hin Einsicht in die Behandlungsdo
- kumentation gewährt. Auf Verlangen hat der behandelnde Arzt oder die behandelndes Ärztin die Unterlagen zu erläutern.
2 Wird eine Vollmacht geltend gemacht, muss diese immer schriftlich vorliegen und sich inhaltlich klar auf die Herausgabe bestimmter Behandlungsunterlagen beziehen.
3 Die Einsicht in die Behandlungsunterlagen und das Erstellen von Kopien ist in der Re
- gel kostenfrei. Eine kostendeckende Entschädigung ist zu bezahlen, wenn damit ein un
- verhältnismässiger Aufwand verbunden ist.
§ 39
Auskunft und Einsicht Dritter
1 wenn a. der Patient oder die Patientin ausdrücklich eingewilligt hat, oder b. eine gesetzliche Grundlage dazu verpflichtet oder ermächtigt, oder c. eine Befreiung vom Arztgeheimnis vorliegt.
Nr. 820b
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2 Ist der Patient oder die Patientin minderjährig oder unter umfassender Beistandschaft, steht das Recht auf Einsicht und Auskunft auch der gesetzlichen Vertretung zu, soweit der urteilsfähige Patient oder die urteilsfähige Patientin dies nicht vorgängig untersagt hat. *
3 Ist der Patient oder die Patientin urteilsunfähig, hat die gesetzliche Vertretung ein Aus
- kunftsrecht über den Gesundheitszustand des Patienten oder der Patientin.
4 Das Einverständnis zur Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen und Auskunftser
- teilung gegenüber den nahen Angehörigen bei urteilsunfähigen Patientinnen und Patien
- ten kann vermutet werden, solange keine klaren Hinweise dagegen sprechen.
§ 40
Einschränkung des Einsichtsrechts
1 Das Einsichtsrecht des Patienten oder der Patientin kann aufgrund eines schutzwürdi gen Interesses Dritter oder des behandelnden Personals eingeschränkt werden.
§ 41
Nachbehandlung
1 Einweisende Ärztinnen und Ärzte sowie andere weiterbehandelnde Fachpersonen wer
- den rechtzeitig und in geeigneter Weise im erforderlichen Mass über die Diagnose, den Gesundheitszustand und die weiteren erforderlichen Massnahmen orientiert, sofern aus den Umständen nicht auf den Geheimhaltungswillen des Patienten oder der Patientin ge
- schlossen werden muss.
2 Die zuständige ärztliche Person ist verantwortlich, dass der Patient oder die Patientin über die Pflege und die Behandlung nach der Entlassung informiert wird.
§ 42
Aufbewahrung
1 Die Behandlungsdokumentation muss durch angemessene Massnahmen gegen unbe
- fugte Einsicht, unbefugtes Bearbeiten und vor Verlust geschützt werden.
2 Sie ist nach Abschluss der letzten Behandlung während mindestens zehn Jahren aufzu
- bewahren.
3 Vorbehalten bleiben längere Fristen namentlich aufgrund von Strafrechtsbestimmungen oder des Jugendschutzes.
4 Behandlungsunterlagen von besonderem medizinischem oder historischem Interesse sowie Unterlagen, die über Behandlungen erstellt wurden, deren Risiken sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erst später auswirken, können länger aufbewahrt werden.
5 Während der gesamten Aufbewahrungsdauer bleibt das Einsichtsrecht des Patienten oder der Patientin in die Behandlungsdokumentation gewahrt.
6 Die Aufbewahrungsvorschriften gelten auch im Falle einer Betriebsaufgabe.
14 Nr. 820b
§ 43
Bearbeitung und Verwendung
1 Patientendaten, die Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zulassen, dürfen nur be
- arbeitet oder verwendet werden, soweit dies für die Erfüllung der übertragenen Aufga
- ben erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist oder wenn die ausdrückliche Zustim
- mung der urteilsfähigen Patientinnen und Patienten vorliegt.
2 Bei urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten hat die Zustimmung durch die gesetzli
- che Vertretung zu erfolgen.
3 Insbesondere für wissenschaftliche Zwecke und Planungszwecke dürfen anonymisierte Daten, die keine Rückschlüsse auf die Person der Patientinnen und Patienten zulassen, auch ohne deren Zustimmung bearbeitet oder weitergegeben werden.
4 Die zuständige ärztliche Person entscheidet über die wissenschaftliche Auswertung der medizinischen Unterlagen. Sie entscheidet ferner unter Berücksichtigung der Daten schutzrechte des Patienten oder der Patientin, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen die medizinischen Unterlagen Dritten zur Einsicht überlassen werden.
5 Die Direktion kann bei der Eidgenössischen Expertenkommission für das Berufsge
- heimnis in der medizinischen Forschung oder bei anderen berechtigten Instanzen Frei
- stellungen vom Datenschutz beantragen. Liegt die Bewilligung vor, dürfen Patientenda
- ten ohne ausdrückliche Zustimmung des Patienten oder der Patientin im Rahmen der Bewilligung für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, sofern sich der Patient oder die Patienten nicht gegen die Verwendung ausspricht. Das Spital stellt sicher, dass die Patientinnen und Patienten über ihr Widerspruchsrecht informiert werden.
6 Die Bearbeitung und die Weitergabe von Daten sind zu dokumentieren.
§ 44
Beschwerderecht
1 Über Streitigkeiten betreffend Einsichtsrecht, Berichtigung oder Ergänzung der Be handlungsdokumentation entscheidet die Direktion, sofern nicht per Gesetz eine andere Stelle zuständig ist.
8 Unterricht
§ 45
Unterricht
1 Als Unterricht gelten Lehrveranstaltungen, in denen Befunde an Patientinnen oder Pa
- tienten öffentlich gezeigt werden.
2 Nicht als Unterricht gelten Lehrveranstaltungen und Visitationen durch Fachpersonal, soweit sie vorwiegend im Behandlungsinteresse des Patienten oder der Patientin liegen.
3 Das Heranziehen von Patientinnen und Patienten zum Unterricht ist auf das wissen
- schaftlich notwendige Mass zu beschränken.
Nr. 820b
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4 Patientinnen und Patienten, die sich für Unterrichtszwecke zur Verfügung stellen, darf kein Entgelt ausgerichtet werden. Erlaubt sind Entschädigungen für entstandene Kosten und Erwerbsausfall.
5 Im Übrigen sind die Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften zu beachten.
§ 46
Aufklärung
1 Der Patient oder die Patientin und, falls erforderlich, die gesetzliche Vertretung müssen frühzeitig und umfassend über das Vorhaben und insbesondere die Risiken aufgeklärt werden.
2 Die Aufklärung ist zu dokumentieren.
§ 47
Einwilligung der Patientinnen und Patienten
1 Urteilsfähige Patientinnen und Patienten dürfen mit ihrer ausdrücklichen Einwilligung in den Unterricht einbezogen werden.
2 Bei nicht urteilsfähigen Patientinnen und Patienten ist die ausdrückliche Einwilligung der gesetzlichen Vertretung erforderlich.
3 Die Einwilligung kann jederzeit ohne Begründung und ohne Nachteile für die Patien
- tinnen und Patienten widerrufen werden.
9 Forschung
§ 48
Forschung
1 Als Forschung gelten unter anderem a. Behandlungen ohne entsprechende Indikation und solche mit erkennbarer Gefähr
- dung der Gesundheit, b. Behandlungen mit neuartigen, wissenschaftlich noch nicht abgesicherten Metho
- den und Mitteln, um eine Heilung oder Besserung des Gesundheitszustandes zu erreichen, c. Behandlungen mit neuartigen, wissenschaftlich noch nicht abgesicherten Metho
- den und Mitteln zu ausschliesslich oder vorwiegend wissenschaftlichen Zwecken, d. Tests am Menschen zur Prüfung der Verträglichkeit einer Substanz, e. weiter gehende Tests zur Prüfung insbesondere der Wirksamkeit, der Nebenwir
- kungen und der optimalen Dosierung von Substanzen.
2 Forschungsuntersuchungen am Menschen bedürfen einer Bewilligung durch die kanto
- nale Ethik-Kommission für klinische Versuche.
3 Das Heranziehen von Patientinnen und Patienten zu Forschungszwecken ist auf das wissenschaftlich notwendige Mass zu beschränken.
16 Nr. 820b
4 Patientinnen und Patienten, die sich für Forschungszwecke zur Verfügung stellen, darf kein Entgelt ausgerichtet werden. Erlaubt sind Entschädigungen für entstandene Kosten und Erwerbsausfall.
5 Über das Heranziehen von Patientinnen und Patienten in einem Forschungsprojekt ist ein schriftliches Protokoll zu führen.
6 Für die Forschung an Toten gelten die Bestimmungen über die Obduktion.
7 Im Übrigen sind die Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften zu beachten.
§ 49
Aufklärung
1 Der Patient oder die Patientin und, falls erforderlich, die gesetzliche Vertretung müssen frühzeitig und umfassend über das Vorhaben und insbesondere die Risiken aufgeklärt werden.
2 Die Aufklärung erfolgt mündlich und schriftlich.
§ 50
Einwilligung der Patientinnen und Patienten
1 Urteilsfähige Patientinnen und Patienten dürfen nur mit ihrer schriftlichen Einwilli gung zu Forschungsprojekten beigezogen werden.
2 Bei nicht urteilsfähigen Patientinnen und Patienten ist die schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertretung erforderlich.
3 Die Einwilligung kann jederzeit ohne Begründung und ohne Nachteile für die Patien
- tinnen und Patienten widerrufen werden.
§ 51
Vorbehalt
1 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen gemäss dem Bundesgesetz über Arznei
- mittel und Medizinprodukte
8 (Heilmittelgesetz) und dem Bundesgesetz über die For schung an embryonalen Stammzellen
9 (Stammzellenforschungsgesetz).
8 SR
812.21
9 SR
810.31
Nr. 820b
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10 Sterben und Sterbebegleitung
§ 52
Grundsätze
1 Unheilbar kranke und sterbende Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf eine angepasste Betreuung sowie auf Linderung ihrer Leiden und Schmerzen nach den Grundsätzen der Palliativmedizin und -pflege. Dabei sind die Richtlinien der Schweize
- rischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften zu beachten.
§ 53
Todesfeststellung
1 Für die Todesfeststellung sind die entsprechenden Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften zu beachten.
11 Obduktion und Organentnahme
§ 54
Einwilligung zur Obduktion
1 Eine Obduktion darf ausgeführt werden, wenn die verstorbene Person vor ihrem Tod in urteilsfähigem Zustand darin eingewilligt hat.
2 Andernfalls sind die nahen Angehörigen unmittelbar nach Todeseintritt anzufragen, ob ihnen eine einwilligende oder ablehnende Erklärung der verstorbenen Person bekannt ist.
3 Ist keine Erklärung bekannt, kann die Obduktion vorgenommen werden, wenn die na
- hen Angehörigen in die Obduktion einwilligen.
4 Vorbehalten bleiben besondere Anordnungen des Gesundheits- und Sozialdepartemen
- tes oder der Strafuntersuchungsbehörden.
§ 55
Einsicht in den Obduktionsbefund
1 Das Einsichtsrecht in den Obduktionsbefund richtet sich nach § 39 dieses Reglements.
§ 56
Organentnahme
1 Für die Entnahme von Organen sind das eidgenössische Transplantationsgesetz
10
und die sich darauf stützenden Erlasse massgebend.
10 SR
810.21
18 Nr. 820b
12 Beschwerdeverfahren
§ 57
Beschwerdeverfahren
1 Anregungen und Beschwerden können der Direktion eingereicht werden. Sie können im Einvernehmen mit der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer direkt erle
- digt werden. Kann keine gütliche Einigung erreicht werden, entscheidet die Direktion.
2 Soweit es sich nicht um die Erledigung einer Aufsichtsbeschwerde handelt, kann der Entscheid der Direktion mit Verwaltungsbeschwerde beim Spitalrat angefochten werden.
3 Entscheide des Spitalrates über Verwaltungsbeschwerden können mit Verwaltungsge
- richtsbeschwerde angefochten werden.
4 Im Übrigen gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
11 .
13 Schlussbestimmungen
§ 58
Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
11 SRL Nr.
40
Nr. 820b
19 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
20.11.2007
01.01.2008 Erstfassung G 2007 594
§ 3 Abs. 2
20.09.2012
01.01.2013 geändert G 2012 267
§ 3 Abs. 4
20.09.2012
01.01.2013 eingefügt G 2012 267
§ 9 Abs. 1, b., a.
20.09.2012
01.01.2013 geändert G 2012 267
§ 12 Abs. 1, b.
20.09.2012
01.01.2013 geändert G 2012 267
§ 17
20.09.2012
01.01.2013 geändert G 2012 267
§ 25 Abs. 3
20.09.2012
01.01.2013 geändert G 2012 267
§ 27a
27.01.2011
01.03.2011 eingefügt G 2011 54
§ 30 Abs. 3
20.09.2012
01.01.2013 geändert G 2012 267
§ 31 Abs. 1
20.09.2012
01.01.2013 geändert G 2012 267
§ 32
20.09.2012
01.01.2013 Titel geändert G 2012 267
§ 32 Abs. 1
20.09.2012
01.01.2013 geändert G 2012 267
§ 35 Abs. 1
20.09.2012
01.01.2013 geändert G 2012 267
§ 35 Abs. 2
20.09.2012
01.01.2013 geändert G 2012 267
§ 35 Abs. 4
20.09.2012
01.01.2013 geändert G 2012 267
§ 36
20.09.2012
01.01.2013 geändert G 2012 267
§ 39 Abs. 2
20.09.2012
01.01.2013 geändert G 2012 267
20 Nr. 820b Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
20.11.2007
01.01.2008 Erlass Erstfassung G 2007 594
27.01.2011
01.03.2011
§ 27a
eingefügt G 2011 54
20.09.2012
01.01.2013
§ 3 Abs. 2
geändert G 2012 267
20.09.2012
01.01.2013
§ 3 Abs. 4
eingefügt G 2012 267
20.09.2012
01.01.2013
§ 9 Abs. 1, b., a.
geändert G 2012 267
20.09.2012
01.01.2013
§ 12 Abs. 1, b.
geändert G 2012 267
20.09.2012
01.01.2013
§ 17
geändert G 2012 267
20.09.2012
01.01.2013
§ 25 Abs. 3
geändert G 2012 267
20.09.2012
01.01.2013
§ 30 Abs. 3
geändert G 2012 267
20.09.2012
01.01.2013
§ 31 Abs. 1
geändert G 2012 267
20.09.2012
01.01.2013
§ 32
Titel geändert G 2012 267
20.09.2012
01.01.2013
§ 32 Abs. 1
geändert G 2012 267
20.09.2012
01.01.2013
§ 35 Abs. 1
geändert G 2012 267
20.09.2012
01.01.2013
§ 35 Abs. 2
geändert G 2012 267
20.09.2012
01.01.2013
§ 35 Abs. 4
geändert G 2012 267
20.09.2012
01.01.2013
§ 36
geändert G 2012 267
20.09.2012
01.01.2013
§ 39 Abs. 2
geändert G 2012 267
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