Kooperationsabkommen (0.420.519.19)
CH - Schweizer Bundesrecht

Kooperationsabkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über ein Forschungs- und Entwicklungsprogramm der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf dem Gebiet der angewandten Metrologie und der chemischen Analysen (BCR) Abgeschlossen am 8. Mai 1991 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 8. Mai 1991 ¹ AS 1993 2582
Die Schweizerische Eidgenossenschaft, nachstehend «Schweiz» genannt, und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, nachstehend «Gemeinschaft» genannt,
beide nachstehend die «Vertragsparteien» genannt –
in Erwägung nachstehender Gründe:
Durch seine Entscheidung 88/418/EWG hat der Rat der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend «Rat» genannt, ein Forschungs- und Entwicklungsprogramm auf dem Gebiet der angewandten Metrologie und der chemischen Analysen (1988 bis 1992) (BCR), nachstehend «Gemeinschaftsprogramm» genannt, angenommen.
Die Vertragsparteien haben ein Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit abgeschlossen, das am 17. Juli 1987² in Kraft getreten ist.
Die Beteiligung der Schweiz an dem Gemeinschaftsprogramm kann dazu beitragen, die Effizienz der Forschungsarbeiten der Vertragsparteien auf dem Gebiet der angewandten Metrologie und der chemischen Analysen zu verbessern und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden.
Die Vertragsparteien erwarten einen beiderseitigen Nutzen von der Beteiligung der Schweiz an dem Gemeinschaftsprogramm –
sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.420.518
Art. 1
Mit Wirkung vom 1. Juli 1989 nimmt die Schweiz an der Durchführung des in Anhang A dargelegten Gemeinschaftsprogramms teil.
Art. 2
Der finanzielle Beitrag der Schweiz, der sich aus ihrer Teilnahme an der Durchführung des Gemeinschaftsprogramms ergibt, wird im Verhältnis zu dem Betrag festgesetzt, der alljährlich für Verpflichtungsermächtigungen in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt wird und zur Deckung derjenigen finanziellen Verpflichtungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend «Kommission» genannt, bestimmt ist, die sich aus Arbeiten im Rahmen der zur Durchführung des Gemeinschaftsprogramms notwendigen Forschungsverträge sowie aus den Management- und Verwaltungskosten für das Gemeinschaftsprogramm ergeben.
Der Proportionalitätsfaktor zur Bestimmung des schweizerischen Beitrags ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen der Schweiz einerseits und der Summe der Bruttoinlandsprodukte zu Marktpreisen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz andererseits. Dieses Verhältnis wird unter Zugrundelegung der aktuellsten statistischen Daten der OECD berechnet.
Die zur Durchführung des Gemeinschaftsprogramms für erforderlich gehaltenen Mittel, die Höhe des schweizerischen Beitrags und der Fälligkeitsplan für die veranschlagten Mittelbindungen sind in Anhang B niedergelegt.
Die für den finanziellen Beitrag der Schweiz zur Durchführung des Gemeinschaftsprogramms geltenden Vorschriften sind in Anhang C dargelegt.
Art. 3
Für die schweizerischen Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und Personen gelten für die Vorlage und Beurteilung von Vorschlägen sowie die Bewilligung und den Abschluss der Verträge im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms die gleichen Bedingungen wie für Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und Personen der Gemeinschaft.
In den von der Kommission ausgearbeiteten Verträgen werden die Rechte und Pflichten der schweizerischen Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und Personen und insbesondere die Verfahren zur Verbreitung, zum Schutz und zur Auswertung der Forschungsergebnisse geregelt.
Art. 4
Die Kommission gewährleistet die Durchführung des Gemeinschaftsprogramms.
Sie wird bei dieser Aufgabe von dem durch den Beschluss 84/338/Euratom, EGKS, EWG des Rates eingesetzten Beratenden Verwaltungs- und Koordinierungsausschuss. «Normen und Standards in Wissenschaft und Technik» unterstützt.
Der Ausschuss wird durch Aufnahme zweier Vertreter erweitert, die von der Schweiz ernannt werden und von einem schweizerischen Sachverständigen unterstützt oder vertreten werden können. Sie beteiligen sich lediglich an den Arbeiten des Ausschusses, der in unterschiedlicher Zusammensetzung zusammentritt, um die Aufgaben im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms zu erfüllen.
Art. 5
Ende 1990 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage einer Bewertung der bis dahin erzielten Ergebnisse Bericht. Diesem Bericht sind Änderungsvorschläge beizufügen, die gegebenenfalls aufgrund dieser Ergebnisse erforderlich werden. Der Schweiz wird eine Kopie des Berichts übermittelt; ferner wird die Schweiz über etwaige Änderungsvorschläge unterrichtet.
Art. 6
Jede Vertragspartei verpflichtet sich in Übereinstimmung mit ihren Bestimmungen und Regelungen, die Freizügigkeit und den Aufenthalt der Forscher, die an den unter dieses Abkommen fallenden Tätigkeiten in der Schweiz und in der Gemeinschaft teilnehmen, zu erleichtern.
Art. 7
Die Kommission und der Schweizerische Bundesrat gewährleisten die Durchführung dieses Abkommens.
Art. 8
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Massgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits.
Art. 9
(1)  Dieses Abkommen gilt für die Dauer des Gemeinschaftsprogramms.
Wird das Gemeinschaftsprogramm von der Gemeinschaft geändert, kann das Abkommen entsprechend den vereinbarten Bedingungen neu ausgehandelt oder gekündigt werden. Die Schweiz wird über den genauen Inhalt des geänderten Programms binnen einer Woche nach dessen Annahme durch die Gemeinschaft unterrichtet. Ist eine Kündigung des Abkommens geplant, teilen sich dies die Vertragsparteien binnen drei Monaten nach Annahme des Beschlusses durch die Gemeinschaft mit.
(2)  Beschliesst die Gemeinschaft ein neues Forschungs- und Entwicklungsprogramm auf dem Gebiet der angewandten Metrologie und der chemischen Analysen, kann dieses Abkommen entsprechend den vereinbarten Bedingungen neu ausgehandelt oder verlängert werden.
(3)  Vorbehaltlich des Absatzes 1 kann jede Vertragspartel das Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen. Die laufenden Vorhaben und Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Kündigung und/oder des Auslaufens dieses Abkommens durchgeführt werden, werden entsprechend den in diesem Abkommen festgelegten Vertragsbedingungen bis zu deren Abschluss fortgeführt.
Art. 10
Die Anhänge A, B und C zu diesem Abkommen sind Bestandteil des Abkommens.
Art. 11
Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach deren eigenen Verfahren genehmigt.
Es trifft in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass das hierzu erforderliche Verfahren durchgeführt worden ist.
Art. 12
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in deutscher, französischer, italienischer, dänischer, englischer, griechischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache erstellt, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Geschehen zu Brüssel am achten Mai neunzehnhunderteinundneunzig.

Für die Regierung
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für den Rat
der Europäischen Gemeinschaften:

Benedikt von Tscharner

Joseph Weyland
Filipo Maria Pandolfi

Anhang A

Gemeinschaftsprogramm auf dem Gebiet der angewandten Metrologie und der chemischen Analysen (1988 bis 1992) (BCR)

Ziel des Programms ist die Verbesserung der Zuverlässigkeit chemischer Analysen und physikalischer Messungen (angewandte Metrologie), um eine Übereinstimmung der Ergebnisse in allen Mitgliedstaaten zu erreichen.
Die Vorhaben werden aus Bereichen ausgewählt, die für die Gemeinschaft aus wirtschaftlichen Gründen, für den Umweltschutz oder das Gesundheitswesen vorrangige Bedeutung besitzen.
Vorrangige Bereiche sind:
a) Analysen von Lebensmitteln und Agrarprodukten, insbesondere – Viehuntersuchungen (Futtermittel, Hormone, Antibiotika usw.) und Unter­suchungen der Qualität von Getreide, Obst und Gemüse,
– Analysen der Qualität von verarbeiteten Nahrungsmitteln (Nährwert, gefähr­liche Substanzen, bakterielle Kontamination).
b) Umweltbezogene Analysen, insbesondere – Nachweis von Spuren gefährlicher Stoffe in verschiedenen Grundsubstanzen,
– Nachweis von Luftverunreinigungen am Arbeitsplatz,
– Mutagenität chemischer Substanzen.
c) Biomedizinische Analysen, dabei vorrangig – die Bestimmung von Enzymen und Hormonen (in menschlichem Serum),
– hämatologische Tests (z. B. Blutgerinnung),
– Untersuchungen von Herz-Kreislauf-Erkrankungen,
– Analyse von Tumormarkern und Pharmaka im menschlichen Körper.
d) Analysen von (im wesentlichen Nichteisen-)Metallen und Oberflächen-Analysen.
e) Angewandte Metrologie. Der Schwerpunkt wird auf die Messung und Kalibrierung der für die Testlaboratorien und gewerblichen Laboratorien – insbesondere bei Qualitätskontrolle – wichtigsten Parameter gelegt. Es handelt sich insbeson­dere um – dimensionelle und mechanische Metrologie (insbesondere Messungen, die für die Überprüfung von Automaten immer wichtiger werden) und die Bestimmung von Oberflächenbeschaffenheiten;
– mechanische Parameter wie Kraft und Druck;
– Untersuchung der Leistung und Genauigkeit neuer Temperaturmess­geräte;
– Verbesserung der Metrologie in der Optik im sichtbaren, ultravioletten und Infrarotbereich und im Bereich von Faseroptik und Lasern;
– Messungen von elektrischen Grössen, insbesondere im Hochfrequenzbereich;
– akustische Messungen, insbesondere im Hinblick auf Schallisolierung;
– Ultraschallmessungen;
– Flussmessungen bei Flüssigkeiten und Gasen;
– Methoden der Messung von physikalischen Eigenschaften und Werkstoff­eigenschaften wie Wärmeleitfähigkeit, Viskosität usw.;
– Methoden zur Bestimmung von mechanischen Eigenschaften von Metallen (die Arbeit erstreckt sich nur auf die Methoden, die für die genaue Bestimmung dieser Eigenschaften und nicht auf die, die für die Charakterisierung der Werkstoffe erforderlich sind);
– Verbesserung technologischer Messungen in der Industrie.
Die Tätigkeiten beinhalten insbesondere
– die Durchführung von Messproiekten, bei denen Laboratorien mehrerer Mitgliedstaaten zusammenarbeiten (Ringversuche);
– Verbesserung von Analyse- und Messmethoden
– Verbesserung der für Messungen mit hoher Präzision notwendigen Instrumente;
– Entwicklung von Transferstandards;
– Herstellung und Anerkennung von Referenzmaterialien;
– Lagerung und Verteilung von Referenzmaterialien;
– Unterstützung für die Einrichtung von Laborverbundsystemen auf Gemeinschaftsebene zur Gewährleistung der Qualität;
– Forschungsbeihilfen für von diesem Programm erfasste Themen;
– Austausch und Ausbildung von Wissenschaftlern im Rahmen der Themen des Programms unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Mitgliedstaaten, die ihre fachliche Qualifikation in diesen Bereichen verbessern möchten;
– Verbreitung der Ergebnisse der Projekte;
– gezielte Werbung für die Referenzmaterialien und Förderung ihres Verkaufs.

Anhang B

Finanzvorschriften

Art. 1
Die für die Durchführung des Gemeinschaftsprogramms für erforderlich gehaltenen Mittel belaufen sich auf 59 200 000 ECU.
Art. 2
Der finanzielle Beitrag der Schweiz zur Durchführung des Gemeinschaftsprogramms wird auf 1 735 810 ECU veranschlagt.
Art. 3
In der nachstehenden Tabelle ist der Fälligkeitsplan für die voraussichtlichen Mittelbindungen und für den finanziellen Beitrag der Schweiz dargestellt.
Fälligkeitsplan für die zur Durchführung des Gemeinschaftsprogramms voraussichtlich erforderlichen Mittelbindungen (Verpflichtungsermächtigungen) und für den Beitrag der Schweiz (ECU)

Jahr

Mittelbindungen für

Beitrag der Schweiz

Management-
und Verwaltungs­tätigkeiten

Verträge

Insgesamt

Manage­-
ment- und Verwaltungs­tätigkeiten

Verträge

Insgesamt

1988

  2 530 150

  3 507 850

  6 038 000

1989

  3 480 500

10 019 500

13 500 000

  65 085

   187 365

   252 450*

1990

  4 050 000

11 250 000

15 300 000

151 470

   420 750

   572 220

1991

  4 200 000

10 200 000

14 400 000

157 080

   381 480

   538 560

1992

  4 300 000

  5 662 000

  9 962 000

160 820

   211 760

   372 580

Insgesamt

18 560 650

40 639 350

59 200 000

534 455

1 201 355

1 735 810

*

Beitrag für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 1989

Anhang C

Vorschriften für die finanzielle Durchführung

Art. 1
Dieser Anhang legt die Vorschriften für die finanzielle Beteiligung der Schweiz gemäss Artikel 2 des Abkommens fest.
Art. 2
Zu Beginn jedes Jahres oder immer dann, wenn sich durch eine Überarbeitung des Gemeinschaftsprogramms die für die Durchführung für erforderlich gehaltenen Mittel erhöhen, ruft die Kommission bei der Schweiz die Mittel entsprechend ihrem Beitrag zu den Kosten des Abkommens ab.
Dieser Beitrag wird sowohl in ECU als auch in schweizerischer Währung ausgedrückt; die Zusammensetzung der ECU ist in der Verordnung (EWG) Nr. 3180/78 des Rates definiert. Der Wert des Beitrags in ECU in schweizerischer Währung wird am Tag des Abrufs festgelegt.
Die Schweiz überweist ihren Beitrag zu den jährlichen Kosten im Rahmen des Abkommens jeweils zu Beginn des Jahres, spätestens jedoch 3 Monate nachdem der Abruf ergangen ist. Bei verspäteter Überweisung hat die Schweiz Zinsen zu zahlen, deren Satz gleich dem höchsten am Fälligkeitstag in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Diskontsatz ist. Der Zinssatz erhöht sich um 0,25 Prozent für jeden Verzugsmonat.
Der erhöhte Zinssatz wird auf den gesamten Verzugszeitraum angewendet. Dieser Zinssatz ist jedoch nur zu entrichten, wenn der Beitrag mehr als drei Monate nach einem Mittelabruf der Kommission erfolgt.
Die Reisekosten, die den schweizerischen Vertretern und Sachverständigen aus ihrer Teilnahme an den Arbeiten des Ausschusses gemäss Artikel 4 des Abkommens entstehen, werden von der Kommission in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen für die Vertreter und Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und insbesondere in Übereinstimmung mit dem Beschluss Nr. 84/338/Euratom, EGKS, EWG des Rates erstattet.
Art. 3
Die Mittel aus den Beiträgen der Schweiz kommen dem Gemeinschaftsprogramm zugute und werden in den Einnahmeansätzen des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften als Einnahmen im Sinne des entsprechenden Einnahmepostens verbucht.
Art. 4
Die Verwaltung der Mittel erfolgt nach der geltenden Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.
Art. 5
Nach Ablauf jedes Jahres wird ein Bericht über den Stand der Mittel für das Gemeinschaftsprogramm erstellt und der Schweiz zur Unterrichtung übermittelt.
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