Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang MAS in European and Chinese Business M... (415.646)
CH - ZH

Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang MAS in European and Chinese Business Management an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

1 MAS in European and Chinese Business Management
415.646 Verordnung über den Weiterbil dungsstudiengang MAS in European and Chines e Business Management an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (vom 25. Januar 2016)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Grundlagen
Anwendungs
-
bereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Du rchführung und die Organisa tion des Weiterbildungss tudiengangs MAS in European and Chinese Business Management an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (UZH). Der Leitende Ausschuss erlässt ausfüh rende Bestimmungen.
Trägerschaft
und verliehener
Titel

§ 2.

1 Die Trägerschaft obliegt der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Sie verleiht den erfolgreichen Absol ventinnen und Absolventen den Ti tel «Master of Advanced Studies UZH in European and Chinese Business Management» (MAS UZH).
2 Der Studiengang wird in Koope ration mit der Xinrui Business School (XBS)
5 durchgeführt.
Zielsetzung

§ 3.

1 Der Studiengang ist eine unive rsitäre Weiterbildung für Stu dierende aus China und Europa, die zum Ziel hat, den Studierenden einen Zugang zum Thema «Doing Bu siness in Europe» (chinesische Studierende) bzw. «Doing Business in China» (europäische Studierende) zu ermöglichen. Mit ei nem Fokus auf Europa und China vermittelt der Studiengang angewandtes Wissen im Bereich Betriebs wirtschaftslehre sowie Grundlagenkenntnisse im Be reich Volkswir tschaftslehre.
2 Der Studiengang verbindet ak ademische Lehre und Forschung mit der Praxis und fördert gleichzeit ig fachliche, methodische, sprach liche sowie soziale Kompetenzen.
Zulassung zum
Studiengang

§ 4.

1 Die Teilnehmenden verfügen übe r einen Hochschulabschluss auf Masterstufe. In Ausnahmefäll en können Personen entweder mit einem vierjährigen Hochschulbachel or oder einem dreijährigen Hoch schulbachelor und mindestens eine m Jahr Berufserfahrung oder mit einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden. Über die Gleich wertigkeit entscheidet der Leite nde Ausschuss «sur dossier» und ab schliessend. Er kann für Studienbe werberinnen und -bewerber, welche
2
415.646 MAS in European and Chinese Business Management ausnahmsweise aufgrund vergleichba rer Qualifikationen zugelassen wer
- den sollen, die Zulassung von eine m erfolgreichen Aufnahmegespräch abhängig machen.
2 Die Teilnehmenden erbringen den Nachweis, dass sie über die erforderlichen Englis chkenntnisse verfügen, um dem Unterricht zu folgen und die Abschlussarbeit zu verfassen.
3 Personen, die zum Zeitpunkt der Bewerbung den Hochschul
- abschluss noch nicht erworben habe n, können provisor isch zugelassen werden. Für die definitive Zulass ung müssen zu Beginn des Studien
- gangs nachweislich alle Leistung en, die für den Hochschulabschluss gemäss §
4 Abs. 1 erforderlich sind, erbracht worden sein.
4 Einzelne Module oder Teile da von können einem weiteren Per
- sonenkreis der univ ersitären oder ausseruniversitären Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Besu ch einzelner M odule führt nicht zu einem Abschluss.
5 Zum Studiengang werden in de r Regel maximal 60 Personen zuge
- lassen. Diese werden an der Wirtscha ftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert.
6 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. II. Organisation Wirtschafts wissenschaftliche Fakultät

§ 5.

1 Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät übt die Aufsicht über den Studiengang aus. Sie nimmt dabei Rücksprache mit der XBS
5
. Der Studiengang unterliegt den Qual itätsanforderungen der Universi
- tät Zürich.
2 Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät wählt die Präsidentin oder den Präsidenten des Leitenden Ausschusses aus ihren Reihen und auf deren oder dessen Vorschlag die übrigen Mitglieder. Der Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidente n erfolgt nach Rücksprache mit der XBS
5 .
3 Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät verleiht den Titel «Mas
- ter of Advanced Studies UZH in European and Chinese Business Ma
- nagement». Leitender Ausschuss

§ 6.

1 Der Leitende Ausschuss besteht aus vier bis sieben Mitglie
- dern sowie zusätzlich einer Präsid entin oder einem Präsidenten. Die Direktion nimmt an den Sitzunge n mit beratender Stimme teil.
3 MAS in European and Chinese Business Management
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2 Mindestens zwei Mitglieder si nd ordentliche oder ausserordent liche Professorinnen oder Professo ren der Wirtschaftswissenschaft lichen Fakultät und mindestens zwei Mitglieder sind ordentliche Pro fessorinnen oder Professoren der XBS
5 . Die übrigen sind anerkannte Fachleute mit beruflicher oder wiss enschaftlicher Erfahrung in der Ko operation zwischen China und Europa, welche an Universitäten oder in der Praxis tätig sind.
3 Die Präsidentin oder der Präsident wird von der Wirtschafts wissenschaftlichen Fakultät gewählt. Sie oder er ist Mitglied der Wirt schaftswissenschaftlichen Fakultät und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Sie oder er beruft die Sitzungen des Leitenden Aus schusses ein und leitet diese.
4 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zuläs sig.
5 Der Leitende Ausschuss hat in sbesondere folge nde Aufgaben: a. strategische Ausrichtung und We iterentwicklung des Programms, b. Erstellung des Lehrplans und Zuordnung von ECTS Credits, c. Entscheid über die wissenschaf tliche Kooperation mit anderen Institutionen, d. Wahl der Dozierenden und Erteilung der erforderlichen Aufträge, e. Ernennung der Direktion auf Antr ag der Präsidentin bzw. des Prä sidenten, f. Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere durch die Festlegung der Zulassungsprinzipie n und Bestimmung der Evaluationskriterien, g. Entscheid über die Zulassung v on Studierenden auf Antrag der Direktion, h. Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch, i. Entscheid über die Anrechnung v on ECTS Credits aus äquivalen ten Programmen von in- oder ausländische n universitären Hoch schulen, j. Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnach weisen, k. Genehmigung des Budgets, der Studien- und Kursgebühren, der Dozierendenhonorare und der Rechnung pro Durchgang sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets, l. Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor behältlich des Fina nzreglements der Universität Zürich
3 , m. Entscheid über die Annahme und die Vergabe von gestifteten Sti pendien von privaten Institutionen unter Berücksichtigung der Leitlinien der Stipendiengeber, n. Genehmigung des Re chenschaftsberichts,
4
415.646 MAS in European and Chinese Business Management o. Antrag an die Wirtschaftswissensch aftliche Fakultät auf Verleihung des Titels «Master of Advanced Studies UZH in Chinese and Euro
- pean Business Management», p. Nomination des Beirats.
6 Der Leitende Ausschuss ist für al le Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigk eit anderer Organe fallen.
7 Der Leitende Ausschuss kann zur inhaltlichen Unterstützung einen Beirat aus Persönlichkeiten aus der Wirtschaft wählen. Beirat

§ 7.

1 Der Beirat besteht aus minde stens vier Expertinnen und Experten aus der Wirtschaft. Die Amtszeit der gewä hlten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat konstituiert sich selbst.
2 Der Beirat hat beratende Funkti on und unterstützt den Leitenden Ausschuss sowie die Direktion. Direktion

§ 8.

1 Die Direktion ist für die opera tive Führung des Weiterbil
- dungsstudiengangs verantwortlich. Si e besteht in der Regel aus einem Mitglied der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. Zusammen mit der Präsidentin oder dem Pr äsidenten des Leitende n Ausschusses vertritt sie den Studiengang nach aussen.
5
2 Die Direktion ist insbeso ndere verantwortlich für: a. Organisation und Durchführung des Studiengangs, b. Beratung der Studierenden in Bezug auf den Weiterbildungsstu
- diengang und den damit verb undenen Studienleistungen, c. Antrag an den Leitenden Auss chuss über die zuzulassenden Stu
- dierenden, d. Abwicklung der Stud ierendenadministration, e. Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrkon
- zepte, Studienprogramme, Studi engelder und zur Qualitätssiche
- rung, f. Organisation und Führung des Eur opean Credit Transfer System (ECTS), g. Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie
- renden und Förderung de r Zusammenarbeit zwischen den Dozie
- renden, h. Evaluation der einzelnen Module so wie des gesamten Studiengangs, i. Erstellung des Budgets und der Rechnung pro Durchgang sowie des Rechenschaftsberichts, j. Überwachung des B udgets und der Rechnung,
5 MAS in European and Chinese Business Management
415.646 k. Anstellung und Führung der Mi tarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studiengangs, l. Vorbereitung der Sitzungen des Leit enden Ausschusses, m. Pflege des Kontaktes mit den Eh emaligen der Weit erbildung sowie mit den entsprechenden Verbänden.
Lehrkörper

§ 9.

1 Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität Zürich und der XBS
5 sowie aus beigezogenen Referentinnen und Re ferenten anderer Hochschulen und we iteren Fachpersonen mit beruf licher und/oder wissen schaftlicher Erfahrung in der Kooperation zwi schen Europa und China. Die Kern themen werden vorwiegend von Dozierenden der Universität Zürich und der XBS
5 übernommen. Die Auswahl des Lehrkörpers gewährleistet die inhaltliche Verbindung mit der Forschung an de r Universität Zürich.
2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
3 Für die Dozierenden der Universi tät Zürich besteht weder ein An spruch noch eine Verpflichtung zu r Mitwirkung am Weiterbildungsstu diengang. III. Module, Leistungsnachw eise und ECTS Credits
European
Credit
Transfer System

§ 10.

1 Die Studienleistungen werden gemäss dem European Cre dit Transfer System (ECTS) bemessen.
2 Der Stoff gliedert sich in inhalt lich und zeitlich kohärente Module, die in Englisch angeboten und an der Universität Zürich durchgeführt werden. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Aus schreibung des Studiengan gs definiert. Der Le itende Ausschuss kann Teile des Weiterbildungsstudienga ngs an in- oder ausländischen uni versitären Hochschulen durchführen.
3 ECTS Credits werden für bestandene Module, das Praktikum sowie für die angenommene Absc hlussarbeit vergeben.
4 Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von etwa 30 Stun den.
5 Auf Antrag entscheidet der Leitende Ausschuss über die Anrech nung von maximal 10 ECTS Credit s an den Studiengang aus einem äquivalenten Programm einer in- od er ausländischen universitären Hochschule.
6 Angerechnet werden nur ECTS Credits, jedoch keine Noten.
6
415.646 MAS in European and Chinese Business Management Leistungs nachweise

§ 11.

1 Ein Modul gilt dann als best anden, wenn de r dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbrac ht worden ist. Ein Leistungsnach
- weis kann insbesondere bestehen aus: a. mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Mo
- duls, b. Referaten im Ra hmen eines Moduls, c. schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls, d. Falldokumentationen.
2 Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Direk
- tion in Absprache mit den zustä ndigen Dozierenden festgelegt.
3 Schriftliche Arbeiten sind zusä tzlich in elektronischer Form ein
- zureichen. Die Arbeit kann mit en tsprechender Software auf unred
- liche Handlungen überprüft werden.
4 Die Bewertung der Leistungsnachw eise erfolgt durch die Dozie
- renden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.
5 Ein ungenügender Leistungsnachwei s kann einmal wiederholt wer
- den. Die Wiederholung mu ss innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis des Nichtbestehens am nächstmöglic hen Termin erfolgen. Andernfalls gilt der Leistungsnachweis al s definitiv nicht bestanden. Abmeldung

§ 12.

1 Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Direktion unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer ent
- sprechenden Bestätigung (insbesond ere einem ärztlichen Zeugnis) ver
- sehenes Abmeldegesuch einzureichen.
2 Tritt ein solcher Ve rhinderungsgrund unmi ttelbar vor oder wäh
- rend eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Examinatorin oder dem Examinator bzw. der Aufsicht mitzuteilen. Das Abmeldegesuch bzw. die schriftliche Mitteilung ist innerhalb von zwei Arbeitstagen zu
- sammen mit den entsprechenden Best ätigungen (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) der Direktion einzureichen.
3 Im Zweifelsfall kann eine vertra uensärztliche Abklärung verlangt werden.
4 Die Geltendmachung von Abmeldun gsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
5 Über die Genehmigung einer Ab meldung oder eines Abbruchs des Leistungsnachweises entscheidet die Direktion. Wird das Abmelde
- gesuch abgelehnt, gilt der Leis tungsnachweis als nicht bestanden.
6 Bleibt eine Studentin oder ein St udent der Erbringung eines Leis
- tungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.
7 MAS in European and Chinese Business Management
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Benotung

§ 13.

1 Die Leistungsnachweise sowi e die Abschlussarbeit werden in der Regel mit den Noten 1 bis 6 be wertet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend. Nicht benotete Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «n icht bestanden» bewertet.
2 Es müssen mindestens 50% der ECTS Credits aus benoteten Mo dulen stammen.
3 Die Gesamtnote errechnet sich aus dem gewichteten Mittel der Einzelnoten. Sie wird exakt berechnet und auf eine Kommastelle gerun det.
Betrugs
-
handlungen

§ 14.

1 Bei Betrugshandlungen, in sbesondere we nn jemand uner laubte Hilfsmittel mitbringt oder ve rwendet oder sich bei der Durch führung des Leistungsnachweises un erlaubterweise unterhält, ein Plagiat einreicht oder aufgrund von unri chtigen oder unvollständigen Anga ben zugelassen wurde, erklärt der Leitende Ausschuss den Leistungs nachweis als nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.
2 Wurde die Zulassung als erschlichen erklärt, erfolgt per sofort ein Ausschluss aus dem Studiengang.
3 Wurde aufgrund des als nicht best anden erklärten Leistungsnach weises oder aufgrund der erschliche nen Zulassung ein Titel gemäss §
2 verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultätsbeschlusses aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
4 Der Leitende Ausschuss beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt werden soll.
Rechtsmittel

§ 15.

Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Aufstellung kann bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen innert einer Frist von 30 Tagen Ei nsprache beim Le itenden Ausschuss erhoben werden. Gegen den Entschei d des Leitenden Ausschusses ist ein Rekurs an die Re kurskommission de r Zürcher Hochschulen innert
30 Tagen möglich. IV. Studienabschluss
Master of
Advanced
Studies UZH
in European and
Chinese Business
Management
(MAS UZH)

§ 16.

1 Der Studiengang umfasst 50 bis 80 Präsenztage. Er kann berufsbegleitend in vier Semestern oder als Vollzeitstudium in zwei Semestern absolviert werden.
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2 Der Titel wird verliehen, wenn 65 ECTS Credits erworben wor
- den sind, die Bestätigungen über das Praktikum und die erworbenen Sprachkenntnisse vorliegen, die Absc hlussarbeit mit Er folg bestanden wurde sowie die Studiengebühren vo llumfänglich geleistet wurden.
3 Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen. Sprach kenntnisse

§ 17.

1 Die Studierenden erwerben Kompetenzen in englischer (chinesische Studierende) bzw. chinesischer (europäische Studierende) Sprache.
2 Der Leitende Ausschuss setzt Ri chtlinien für den Spracherwerb und legt die anerkannten Sprachzertifikate fest.
3 Der Spracherwerb ergibt keine ECTS Credits. Praktikum

§ 18.

1 Die Studierenden absolviere n ein Praktikum von mindes
- tens vier Monaten Dauer in eine r internationalen Firma in Europa (chinesische Studierende) bzw. Ch ina (europäische St udierende). Das Praktikum ergibt 4 ECTS Credits.
2 Der Leitende Ausschuss setzt Rich tlinien für das Praktikum fest.
3 Das Praktikum muss schriftlich von der Firma be stätigt werden. Es darf nicht vor der Aufnahme des MAS absolviert werden. Abschlussarbeit

§ 19.

1 Die Abschlussarbeit besteht in der Regel aus einer wissen
- schaftlichen Abhandlung eines Themas aus dem wirtschaftswissenschaft
- lichen Bereich in Bezug auf Europa bzw. China oder aus der Doku
- mentation des Praktikums mit ergänz ender Literaturarbeit. Sie ergibt
10 ECTS Credits.
2 Die Abschlussarbeit kann in Gruppen von maximal drei Studie
- renden verfasst werden. Die einzel nen Mitglieder de r Gruppe erhalten die gleiche Benotung.
3 Die Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Ve rbesserung innerhalb von maximal drei Monaten zurückgegeben. Ei ne wiederum als ungenügend quali
- fizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.
4 Die Abschlussarbeit ist zusätzlic h in elektronischer Form einzu
- reichen. Die Arbeit kann mit en tsprechender Softwar e auf unredliche Handlungen überprüft werden.
5 Die Abschlussarbeit wird von ei ner Dozentin ode r einem Dozen
- ten betreut und bewertet. Diploma Supplement

§ 20.

Zu jedem Abschluss wird ei n Diploma Supplement (Diplom
- zusatz) in deutscher und engl ischer Sprache ausgestellt.
9 MAS in European and Chinese Business Management
415.646 V. Finanzen
Studien
-
gebühren

§ 21.

1 Der Studiengang ist kostende ckend durchzuführen. Der Leitende Ausschuss setzt zur Erre ichung der Kostendeckung die mini mal erforderliche Zahl der Studierenden fest.
2 Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmen den einzelner Module oder Teilen davon sowie von allfälligen Sponso ren getragen.
3 Die Studiengebühren für den Studiengang betragen zwischen Fr.
30 000 und Fr.
50 000.
4 Die Kursgebühren für Besuche ei nzelner Module oder Teilen da von werden vom Leitenden Ausschuss festgelegt.
5 Die Studiengebühren können auf An trag an den Leitenden Aus schuss ganz oder teilweis e erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren be i einer genehmigten Teildispen sation aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus einem äqui valenten Programm einer in- oder ausländischen un iversitären Hoch schule oder bei einem freiwilligen Verzicht der Studentin bzw. des Studenten auf Leistungen des Studiengangs.
6 In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehr mittel sämtliche Gebühren einge schlossen. Spesen der Teilnehmenden insbeso ndere für Übernachtun gen, Reisen und Verpflegung sind nicht berücksichtigt.
7 Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich
3 .
Rücktritt

§ 22.

1 Nach Erhalt der Aufnahmebe stätigung kann innerhalb von zehn Tagen ohne Kostenfolge vom St udiengang zurückgetreten wer den. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurück erstattet. In Härtefällen ents cheidet der Leitende Ausschuss.
2 Kursgebühren für den Besuch v on einzelnen Modu len oder Teilen davon werden bei schriftlicher Ab meldung bis zum Ablauf der Bewer bungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum ver fällt der Anspruch auf Rückerstattung.
1 OS 71, 142 ; Beg ründung siehe ABl 2016-02-05 .
2 Inkrafttreten: 1. Mai 2016.
3 LS 415.112 .
4 Fassung gemäss URB vom 6. März 2017 ( OS 72, 356 ; ABl 2017-03-17 ). In Kraft seit 1. Juni 2017.
5 Fassung gemäss URB vom 2. März 2020 ( OS 75, 279 ; ABl 2020-03-13 ). In Kraft seit 1. Juni 2020.
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