Verfügung II des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forsch... (832.323.112)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verfügung II des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung über die technischen Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Quarzstaublunge (Massnahmen in Eisen- und Metallgiessereien)

(Massnahmen in Eisen- und Metallgiessereien) vom 10. Oktober 1951 (Stand am 1. Januar 2013)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung ¹ ,
gestützt auf Artikel 11 der Verordnung vom 3. September 1948² über Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Quarzstaublunge (Silikose),
verfügt:
¹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ² [ AS 1948 953 . AS 1960 1660 Art. 30 Abs. 1 Bst. b]
Geltungsbereich
Art. 1
Die Vorschriften dieser Verfügung gelten für die nachfolgenden, der Verordnung vom 3. September 1948³ über Massnahmen zur Verhü­tung und Bekämpfung der Quarzstaublunge (Silikose) unterstellten Betriebsstellen in Eisen- und Metallgiessereien:
a. Sandaufbereitungsanlagen;
b. Auspackstellen;
c. Gussputzerei einschliesslich Sandstrahlanlagen.
³ Heute: der V vom 19. Dez. 1983 über die Unfallverhütung ( SR 832.30 ).
Sand­aufbereitung
Art. 2
Form- und Kernsand sind feucht aufzubereiten, sofern dies technisch durchführbar ist. Andernfalls hat die Aufbereitung, soweit möglich, in geschlossenen, künstlich entlüfteten Anlagen zu erfolgen. Auf je­den Fall ist dafür zu sorgen, dass der Austritt von Quarzstaub in die Ar­beitsräume verhindert wird.
Auspacken der Gussstücke
Art. 3
Zentrale Auspackstellen sind mit Absaugvorrichtungen zu versehen. Stehen solche Einrichtungen zur Verfügung, so hat das Auspacken der Gussstücke aus trockenen Formen dort zu geschehen. Sind die For­men zu gross, um an zentrale Auspackstellen verbracht zu wer­den, oder stehen keine solchen zur Verfügung, so ist der Formsand vor dem Auspacken anzufeuchten, sofern dies technisch ohne Scha­den für das Gussstück möglich ist. Andernfalls sind die Arbeiter durch geeig­nete Atemschutzgeräte zu schützen.
Gussputzerei
Art. 4
¹ Das Entsanden und Entkernen von Gussstücken hat, sofern dies möglich ist, über dem Putzrost mit Absaugung, in Putzmaschinen oder in Sandstrahlanlagen zu erfolgen.
² Bei den Putzmaschinen und Sandstrahlanlagen ist dafür zu sorgen, dass kein Staub austritt.
³ Ist die Anwesenheit der Arbeiter während des Putzens im Strahl­raum unerlässlich, so sind deren Atmungsorgane durch Frischluftge­rä­te zu schützen. Die dem Gerät zugeführte Frischluft muss rein sein und bei kalter Witterung erwärmt werden können. Die Frischluftge­rä­te sind an einem staubgeschützten Orte aufzubewahren. Während des Auf­ent­haltes der Arbeiter im Strahlraum darf die Absaugung nicht ausge­schaltet werden.
⁴ Erweisen sich die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Massnah­men als ungenügend, so ist an Stelle von Quarzsand mit einem quarz­freien Material zu strahlen, sofern dem keine technischen Einwände entgegenstehen.
Ventilation
Art. 5
¹ In den Abluftkanal, in den die staubhaltige Luft von den in Artikel 1 erwähnten Betriebsstellen abgesaugt wird, sind wirksame Staubab­scheider einzubauen. Das Entleeren der Staubabscheider darf das Per­sonal und die Umgebung nicht gefährden.
² Die Abluft ist derart ins Freie zu führen, dass der in den Abschei­dern nicht zurückgehaltene Staub nicht mehr in die Arbeitsräume zu­rück­gelangen kann.
³ Für den Eintritt der nötigen Frischluft sind Öffnungen nach dem Freien vorzusehen. Sofern durch die Absaugung in den Arbeitsräu­men eine zu starke Abkühlung oder Zugserscheinungen auftreten, muss die nötige Frischluft künstlich zugeführt und dafür gesorgt wer­den, dass sie bei kalter Witterung erwärmt werden kann.
Reinigung der Ventilation
Art. 6
Die unter Artikel 1 aufgeführten Betriebsstellen, inbegriffen die da­zugehörigen Ventilationsanlagen, sind periodisch zu reinigen. Dabei ist darauf zu achten, dass das Aufwirbeln des Staubes vermieden wird.
Inkrafttreten und Vollzug
Art. 7
Diese Verfügung tritt am 1. November 1951 in Kraft. Die Schweize­rische Unfallversicherungsanstalt ist mit dem Vollzug beauftragt.
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