Verfügung II des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung über die technischen Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Quarzstaublunge (Massnahmen in Eisen- und Metallgiessereien)
(Massnahmen in Eisen- und Metallgiessereien) vom 10. Oktober 1951 (Stand am 1. Januar 2013)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung ¹ ,
gestützt auf Artikel 11 der Verordnung vom 3. September 1948² über Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Quarzstaublunge (Silikose),
verfügt:
¹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ² [ AS 1948 953 . AS 1960 1660 Art. 30 Abs. 1 Bst. b]
Geltungsbereich
Art. 1
Die Vorschriften dieser Verfügung gelten für die nachfolgenden, der Verordnung vom 3. September 1948³ über Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Quarzstaublunge (Silikose) unterstellten Betriebsstellen in Eisen- und Metallgiessereien:
a. Sandaufbereitungsanlagen;
b. Auspackstellen;
c. Gussputzerei einschliesslich Sandstrahlanlagen.
³ Heute: der V vom 19. Dez. 1983 über die Unfallverhütung ( SR 832.30 ).
Sandaufbereitung
Art. 2
Form- und Kernsand sind feucht aufzubereiten, sofern dies technisch durchführbar ist. Andernfalls hat die Aufbereitung, soweit möglich, in geschlossenen, künstlich entlüfteten Anlagen zu erfolgen. Auf jeden Fall ist dafür zu sorgen, dass der Austritt von Quarzstaub in die Arbeitsräume verhindert wird.
Auspacken der Gussstücke
Art. 3
Zentrale Auspackstellen sind mit Absaugvorrichtungen zu versehen. Stehen solche Einrichtungen zur Verfügung, so hat das Auspacken der Gussstücke aus trockenen Formen dort zu geschehen. Sind die Formen zu gross, um an zentrale Auspackstellen verbracht zu werden, oder stehen keine solchen zur Verfügung, so ist der Formsand vor dem Auspacken anzufeuchten, sofern dies technisch ohne Schaden für das Gussstück möglich ist. Andernfalls sind die Arbeiter durch geeignete Atemschutzgeräte zu schützen.
Gussputzerei
Art. 4
¹ Das Entsanden und Entkernen von Gussstücken hat, sofern dies möglich ist, über dem Putzrost mit Absaugung, in Putzmaschinen oder in Sandstrahlanlagen zu erfolgen.
² Bei den Putzmaschinen und Sandstrahlanlagen ist dafür zu sorgen, dass kein Staub austritt.
³ Ist die Anwesenheit der Arbeiter während des Putzens im Strahlraum unerlässlich, so sind deren Atmungsorgane durch Frischluftgeräte zu schützen. Die dem Gerät zugeführte Frischluft muss rein sein und bei kalter Witterung erwärmt werden können. Die Frischluftgeräte sind an einem staubgeschützten Orte aufzubewahren. Während des Aufenthaltes der Arbeiter im Strahlraum darf die Absaugung nicht ausgeschaltet werden.
⁴ Erweisen sich die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Massnahmen als ungenügend, so ist an Stelle von Quarzsand mit einem quarzfreien Material zu strahlen, sofern dem keine technischen Einwände entgegenstehen.
Ventilation
Art. 5
¹ In den Abluftkanal, in den die staubhaltige Luft von den in Artikel 1 erwähnten Betriebsstellen abgesaugt wird, sind wirksame Staubabscheider einzubauen. Das Entleeren der Staubabscheider darf das Personal und die Umgebung nicht gefährden.
² Die Abluft ist derart ins Freie zu führen, dass der in den Abscheidern nicht zurückgehaltene Staub nicht mehr in die Arbeitsräume zurückgelangen kann.
³ Für den Eintritt der nötigen Frischluft sind Öffnungen nach dem Freien vorzusehen. Sofern durch die Absaugung in den Arbeitsräumen eine zu starke Abkühlung oder Zugserscheinungen auftreten, muss die nötige Frischluft künstlich zugeführt und dafür gesorgt werden, dass sie bei kalter Witterung erwärmt werden kann.
Reinigung der Ventilation
Art. 6
Die unter Artikel 1 aufgeführten Betriebsstellen, inbegriffen die dazugehörigen Ventilationsanlagen, sind periodisch zu reinigen. Dabei ist darauf zu achten, dass das Aufwirbeln des Staubes vermieden wird.
Inkrafttreten und Vollzug
Art. 7
Diese Verfügung tritt am 1. November 1951 in Kraft. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt ist mit dem Vollzug beauftragt.
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