Beschluss des Regierungsrates über die Genehmigung von Anschaffungen und Arbeitsvergebungen in subventionierten Krankenhäusern
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813.211
1. 10. 10 - 70 Beschluss des Regierungsrates über die Genehmigung von Anschaffungen und Arbeitsvergebungen in subventionierten Krankenhäusern (vom 16. Oktober 1991)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I.
1 Die Grenze für die Genehmigung spflicht von Anschaffungen und Arbeitsverge bungen gemäss §
21 der Verordnung über die Staats beiträge an die Krankenpflege vom 26. Februar 1968
2 wird ab 1. Januar
1992 wie folgt festgesetzt: Fr. 100
000 und mehr für Krankenhäuser bis zu 200 Betten für Kranken- pflegeschulen und Schulen für Krankenhauspersonal Fr. 200
000 und mehr für Krankenhä user mit über 200 Betten
2 Als Bettenbestand gilt der von der Gesundheitsdirektion definierte Bettenbestand. II. RRB-Nr. 276 vom 4. Fe bruar 1987 wird aufgehoben. III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
1 OS 51, 814.
2 LS 813.21.
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