Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsrecht (851.14)
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Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsrecht

1 Nothilfeverordnung
851.14 Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsrecht (Nothilfeverordnung) (vom 24. Oktober 2007)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
5 c des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981
3 , beschliesst:
Anspruch

§ 1.

Personen ohne Aufenthalt srecht im Sinne von §
5 c des Sozialhilfegesetzes
3 (Personen) haben Anspruch auf Nothilfe im Sinne von Art. 12 BV
4 , wenn sie a. ausdrücklich ein Gesuch um Nothilfe gestellt haben und b. kein anderer Kanton für den Vo llzug einer verfügten Wegweisung zuständig ist.
Umfang

§ 2.

1 Die Nothilfe umfasst Unterkun ft, Nahrung, Kleidung, die Möglichkeit zur Körperpflege sowi e die medizinische Versorgung. In der Regel wird sie in dafür beze ichneten Unterkünften gewährt und in Form von Sachleist ungen ausgerichtet.
2 Die Personen werden nur betreut, wenn es a. notwendig ist, um den geordnete n Betrieb in den Unterkünften zu gewährleisten und une rwünschte Auswirkung en auf die Umgebung und die Nachbarschaft zu vermeiden oder b. ihre besondere persönlic he Situation verlangt.
3 In ausserordentlichen Situat ionen können den Personen beson dere Leistungen für die Vorbereitu ng und Erleichterung der Rückkehr in ihre Heimat bereitgestellt werden.
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Zuständigkeit
und Abgeltung

§ 3.

1 Der Kanton entscheidet über die Gewährung von Nothilfe und richtet sie aus.
2 Die Gemeinden tragen die von i hnen entrichteten Sozial- oder Nothilfeleistungen selbst.
3 Der Kanton entschädigt die Geme inden in Form von Pauschalen für die Unterbringung und Unterstützung von Pe rsonen, die er ihnen zugewiesen hat.
4 Die Sicherheitsdirektion legt die Pauschalen gemäss Abs.
3 auf der Grundlage der Leistungen des B undes in der Asylfürsorge fest.
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851.14 Nothilfeverordnung Verfahren

§ 4.

1 Wer Nothilfe beansprucht, muss persönlich beim Migrations
- amt vorsprechen. Dieses überprüft die Person ausländerrechtlich und überweist sie an das Ka ntonale Sozialamt, wenn a. kein anderer Kanton für den Vo llzug einer gegen die Person ver
- fügten Wegweisung zuständig ist und b. keine weiteren ausländer- oder strafrechtlichen Massnahmen zu ergreifen sind.
2 Das Kantonale Sozialamt prüft di e übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von Nothilfe und we ist die Person einer Unterkunft zu.
3 In dringenden Fällen kann da s Migrationsamt oder die Kantons
- polizei eine Person direkt in ei ner Unterkunft der Nothilfe unterbrin
- gen. Das Kantonale Sozialamt ist umgehend zu informieren. Kranken versicherung

§ 5.

1 Das Kantonale Sozialamt ents cheidet über den Abschluss oder die Weiterführung der Kran kenversicherung im Einzelfall.
2 Es kann die Wahl des Versiche rers und des Leis tungserbringers beschränken und die Person ei nem Versicherer zuteilen.
3 Es macht die Ansprüche auf Prämienübernahme gemäss §
15 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz
2 geltend.
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4 Es kann diese Aufgab en Dritten übertragen. Kontrolle der Unterkünfte

§ 6.

1 Das Kantonale Sozialamt führ t eine Kontrolle über die Personen, denen eine Unterkunft de r Nothilfe zugewiesen worden ist.
2 Die mit der Führung der Notunterkünfte betrauten Personen sor
- gen für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Unterkünften. Sie können dafür die Polizei beiziehen.
3 Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsgüter von in Notunter
- künften untergebrachten Personen oder Dritter gefä hrdet sind, kann die Polizei in den Unterkünften K ontrollen durchführen und dabei ins
- besondere Räume und Behä ltnisse durchsuchen. Zusammen arbeit

§ 7.

Das Migrationsamt, das Kantona le Sozialamt, die Polizei und die Gemeinden arbeiten eng zusammen und informieren einander rechtzeitig über Sachverhalte, die für den Vollzug der Wegweisung und die Gewährung der Nothilfe erheblich sein können. Monitoring des Bundesamtes für Migration

§ 8.

Die Kantonspolizei, das Migr ationsamt und das Kantonale Sozialamt sind befugt, die vom B undesamt für Migration verlangten Daten zu erheben und an dieses weit erzuleiten. Sie können diese Daten zum Zweck der Planung und Prüfung ihrer eigenen Tätigkeit auswer
- ten.
3 Nothilfeverordnung
851.14
Inkrafttreten

§ 9.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
1 OS 62, 452 ; Begründung siehe ABl 2007, 2010 .
2 LS 832.01 .
3 LS 851.1 .
4 SR 101 .
5 Eingefügt durch RRB vom 22. August 2018 ( OS 73, 443 ; ABl
2018-08-31 ). In Kraft seit 1. März 2019.
6 Fassung gemäss RRB vom 25. März 2020 ( OS 75, 226 ; ABl 2020-04-03 ). In Kraft seit 1. April 2020.
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