Notenwechsel vom 16. Februar 1935 (0.142.116.364)
CH - Schweizer Bundesrecht

Notenwechsel vom 16. Februar 1935

zwischen der Schweiz und den Niederlanden über die Niederlassungsbewilligung für Angehörige der beiden Staaten, die seit fünf Jahren ununterbrochen im anderen Staat wohnen In Kraft getreten am 16. Februar 1935 ¹ AS 1983 1086 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

Schweizerische Note

Vom Wunsche geleitet, die Wanderungsbewegung zwischen beiden Staaten zu entwickeln und die berufliche Freizügigkeit der Schweizer Bürger in den Niederlanden beziehungsweise der niederländischen Staatsangehörigen in der Schweiz soweit wie möglich zu fördern, und zwar unabhängig davon, ob sie von anderen Personen beschäftigt werden oder nicht, erklärt die schweizerische Regierung unter Vorbehalt des Gegenrechts, dass niederländische Staatsangehörige nach einer ununterbrochenen und ordnungsgemässen Anwesenheit von fünf Jahren in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung erhalten. Eine vorübergehende Landesabwesenheit von weniger als sechs Monaten während der bewilligten Aufenthaltsdauer gilt nicht als Unterbruch der fünfjährigen Frist.
Bei der Berechnung der ununterbrochenen Anwesenheit im Sinn des vorangehenden Absatzes fallen jede Art von Studienaufenthalt sowie Aufenthalte zu Kurzwecken ausser Betracht.
In Fällen, wo ganz ausnahmsweise der Aufenthalt von Anfang an nur zu einem bestimmten Zweck und aus besonderen Gründen bewilligt worden ist, kann die Aufenthaltsbewilligung über fünf Jahre hinaus verlängert werden; die Niederlassungsbewilligung ist jedoch spätestens nach einer Anwesenheit von zehn Jahren zu erteilen.
Die schweizerische Regierung erklärt unter Vorbehalt des Gegenrechts, dass niederländische Staatsangehörige, die neu eingereist sind oder seit weniger als fünf Jahren in der Schweiz wohnen, eine Aufenthaltsbewilligung zum Arbeiten erhalten sollen, sofern im betreffenden Wirtschaftszweig keine ausnahmsweise starke Arbeitslosigkeit besteht.
Niederländische Staatsangehörige, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Sittlichkeit oder Gesundheit oder weil sie der öffentlichen Fürsorge zur Last fallen könnten, als unerwünscht zu betrachten sind, können sich nicht auf die vorliegende Regelung berufen.
Die Zulassung junger Niederländer unter 30 Jahren, die zu ihrer beruflichen Ausbildung vorübergehend in die Schweiz kommen, soll besonders erleichtert werden.
Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit wird sich mit der für Arbeits­losenversicherung und -vermittlung zuständigen niederländischen Behörde hinsichtlich der gegenseitigen Bekanntgabe der offenen Stellen direkt in Verbindung setzen. Das Bundesamt wird überdies die kantonalen Arbeitsämter orientieren, damit die von niederländischen Staatsangehörigen eingereichte Gesuche im Sinne der vorliegenden Regelung behandelt werden.

Niederländische Note

Vom Wunsche geleitet, die Wanderungsbewegung zwischen beiden Staaten zu entwickeln und die berufliche Freizügigkeit der niederländischen Staatsangehörigen in der Schweiz beziehungsweise der Schweizer Bürger in den Niederlanden soweit wie möglich zu fördern, und zwar unabhängig davon, ob sie von anderen Personen beschäftigt werden oder nicht, erklärt die niederländische Regierung unter Vorbehalt des Gegenrechts, dass Schweizer Bürger nach einer ununterbrochenen und ordnungsgemässen Anwesenheit von fünf Jahren in den Niederlanden die Niederlassungs- und die Arbeitsbewilligung entsprechend der niederländischen Gesetzgebung erhalten. Eine vorübergehende Landesabwesenheit von weniger als sechs Monaten während der bewilligten Aufenthaltsdauer gilt nicht als Unterbruch der fünfjährigen Frist.
Die niederländische Regierung erklärt unter Vorbehalt des Gegenrechts, dass Schweizer Bürger, die neu eingereist sind oder seit weniger als fünf Jahren in den Niedrlanden wohnen, die Aufenthaltsbewilligung und die zum Arbeiten erforder­liche Bewilligung erhalten sollen, sofern im betreffenden Wirtschaftszweig keine ausnahmsweise starke Arbeitslosigkeit besteht.
Schweizer Bürger, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Sittlichkeit oder Gesundheit oder weil sie der öffentlichen Fürsorge zur Last fallen könnten, als unerwünscht zu betrachten sind, können sich nicht auf die vorliegende Regelung berufen.
Wenn der Arbeitgeber nicht rechtzeitig um die im Gesetz vorgesehene schriftliche Bewilligung nachsucht, bildet sie keinen Grund, um die später von einem Schweizer Bürger beantragte Bewilligung zu verweigern.
Die Zulassung junger Schweizer Bürger unter 30 Jahren, die zu ihrer beruflichen Ausbildung vorübergehend in die Niederlande kommen, soll besonders erleichtert werden.
Die für Arbeitslosenversicherung und -vermittlung zuständige niederländische Behörde wird sich mit dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit hinsichtlich der gegenseitigen Bekanntgabe der offenen Stellen direkt in Verbindung setzen. Die niederländische Behörde wird überdies die interessierten Arbeitgeberorganisationen und die kommunalen Arbeitsbörsen orientieren, damit die von Schweizer Bürgern eingereichten Gesuche im Sinn der vorliegenden Regelung behandelt werden.
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