Verordnung über die Subventionen der Gebäudeversicherung an den Brandschutz
                            1 VSGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            861.21 Verordnung über die Subventionen der Gebäudeversicherung an den Brandschutz (VSGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 (vom 18. September 1991)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 und 31 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst: I. Subventionen an die Brandverhütung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verbesserung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Brandschutzes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            14 Die Gebäudeversicherung (GVZ ) kann an die Kosten frei willig erstellter, vorschriftsgemässe r Brandschutzmassnahmen eine ein malige Subvention gewähren, sofern der Personen- oder Gebäudeschutz dadurch wesentlich verbe ssert wird und das Gebä ude bei ihr versichert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Subventions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und -ansätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Subventionsberechtigt  sind insbesondere  die  Errichtung von  Brandmauern,  Br andunterteilungen  und  Fl uchtwegen  sowie  der Einbau von Brandmelde- und automatischen Löschanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Subventionen betragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40% der Erstellungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  GVZ  setzt  die  weiteren  Be dingungen  der  Subventionsleis tung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            14 Die GVZ trägt die Kosten für die Ausbildung der kommu nalen  Brandschutzbeauftragten  u nd  die  Brandschutzaufklärung,  so weit sie dabei mitwirkt. Sie kann di e Ausbildung im Br andschutz allge mein unterstützen. II. Subventionen an die Brandbekämpfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Feuerwehrwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Subventions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            empfänger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und -ansätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die GVZ kann den Gemeinden und Betrieben an die an rechenbaren Kosten Subventionen von 50% für Pflichtfahrzeuge undmaterial gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie setzt die weiteren Bedingungen der Subventionsleistung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            861.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VSGB
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            15 Subventions berechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Ausrüstungen  der  Feuerwehr  si nd  subventionsberechtigt, wenn sie den Vorschriften entsprec hen, welche die Kantonale Feuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wehr erlässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 An Ausrüstungen, die über die Be dürfnisse der Feuerwehr hinaus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gehen oder unwirtschaftlich sind, we rden keine Subventionen gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Auflösung einer Betriebsfeue rwehr oder eines Betriebslösch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zuges sind früher ausgerichtete Subv entionen an Bauten unter Berück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sichtigung einer ordentlichen Amortisation zurückzuerstatten. Subven
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionierte Ausrüstungen gehen voll umfänglich ins Eigentum der GVZ über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            7 und 8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Feuerlöschwesen Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gemeinden, Wasserversorgungsgenossenschaften undkorporationen, Private und die Flug hafen Zürich AG sind zuständig für den Unterhalt und die Kontroll wartung der Hydranten auf ihrem Gebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die GVZ erlässt Richtlinien für die Ausführung der Löschwasser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versorgung. Subventionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            10 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  GVZ  kann  den  Gemei nden,  Wasserversorgungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genossenschaften  und  -korporationen sowie  Privaten  pauschale  Bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - träge an die Kontrollwartung und de n Unterhalt der Überflurhydranten sowie an besondere de r Löschwasserversorgung dienende Einrichtun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen wie Druckerhöhungsanlagen, Bodentanks und Entnahmevorrich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Den Städten Zürich und Winterthur kann die GVZ zusätzlich pau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schale Beiträge an die Kontrollwa rtung und den Unterhalt der Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - flurhydranten gewähren. Dies gilt ebenso für die Flughafen Zürich AG hinsichtlich der Unterflurhydranten auf ihrem Gebiet, die dem Perso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen- und Gebäudeschutz dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die GVZ erlässt Richtlinien für die weiteren Bedingungen der Subventionsleistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            11–13.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 VSGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            861.21 III. Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesuchstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            14 Das Verfahren für die Ausric htung von Subventionen rich tet sich nach den entsprec henden Reglementen der GVZ.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            16 und 17.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kürzung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verweigerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Subventionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Die Subventionen können gekürz t oder verweigert werden, wenn der Subventionsempfänger Anord nungen trifft, welche den Inte ressen  des  Brandschutzes  zuwiderlaufen,  insbesondere  wenn  er  für Sprinkleranlagen und andere Lösche inrichtungen Anschlussgebühren oder Wasserzinse erhebt oder wenn er im Interesse des Brandschutzes dringend gebotene Anordnungen unterlässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            früher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausgerichteter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Subventionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Bei Zweckentfremdung, vorzei tiger Veräusserung bzw. Un tergang  von  Bauten  oder  Ausrüst ungen,  für  deren  Erstellung  oder Anschaffung  Subventionen  ausgericht et  worden  sind,  werden  diese bei der Subventionierung einer Ne ubaute oder Neuanschaffung ange messen angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            subventions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berechtigte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Bauzinsen,  Versicherungsprä mien,  Anschluss-  und  allge meine  Gebühren,  Provisorien,  Re paraturen  und  Unterhaltsarbeiten sind nicht subventionsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Im Übrigen sind die Verfah rensbestimmungen des Staats beitragsgesetzes vom 1. April 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 sinngemäss anwendbar. IV. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Juli 1991 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verordnung über die Beitragsle istungen an den Brandschutz vom 2. Dezember 1981 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 51, 805 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 132.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 861.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Eingefügt  durch  RRB  vom  20.  November  2002  ( OS  57,  337 ).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            861.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VSGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung  gemäss  RRB  vom  20.  November  2002  ( OS  57,  337 ).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Aufgehoben durch RRB vom 20. November 2002 ( OS 57, 337 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung  gemäss  RRB  vom  20.  November  2002  ( OS  57,  337 ).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Aufgehoben durch RRB vom 20. November 2002 ( OS 57, 337 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Fassung gemäss RRB vom 22. April 2009 ( OS 64, 194 ; ABl 2009, 642 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft seit 1. Juni 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Aufgehoben durch RRB vom 22. April 2009 ( OS 64, 194 ; ABl 2009, 642
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft seit 1. Juni 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Fassung gemäss RRB vom 5. Oktober 2011 ( OS 66, 907 ; ABl 2011, 2886
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Fassung gemäss RRB vom 30. Januar 2013 ( OS 68, 147 ; ABl 2013-02-08
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Mai 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Eingefügt durch RRB vom 13. Dezember 2017 ( OS 73, 148 ; ABl 2017-12-22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. April 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Fassung gemäss RRB vom 13. Dezember 2017 ( OS 73, 148 ; ABl 2017-12-22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. April 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Aufgehoben durch RRB vom 13. Dezember 2017 ( OS 73, 148 ; ABl 2017-12-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 ). In Kraft seit 1. April 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Fassung gemäss RRB vom 13. Dezember 2017 ( OS 73, 148 ; ABl 2017-12-22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. April 2020.