Direktionsverordnung über die Gebühren für Analysen und Laboruntersuchungen des Instituts für Infektionskrankheiten der Universität Bern
436.454
11. März 2009 Direktionsverordnung über die Gebühren für Analysen und Laboruntersuchungen des Instituts für Infektionskrankheiten der Universität Bern (GebDV IFIK) Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 68 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. September 1996 über die Universität (UniG [BSG
436.11] UniV [BSG 436.111.1] ), beschliesst:
Art. 1
Grundsatz
1 Gebühren nach dieser Verordnung.
2
Art. 2
Spezielle Leistungs- und Preisvereinbarungen
1 kann das Institut für Infektionskrankheiten ganz oder teilweise darauf verzichten, Gebühren zu erheben.
2 den Auftraggebern ab. Die Vereinbarung ist von der Universitätsleitung zu genehmigen.
Art. 3
Mehrwertsteuer Sofern die Untersuchungen und Dienstleistungen mehrwertsteuerpflichtig sind, wird die Mehrwertsteuer zusätzlich in Rechnung gestellt.
Art. 4
Tarife Das Institut für Infektionskrankheiten berechnet seine Leistungen nach der Analysenliste mit Tarif gemäss Artikel 28 der Verordnung vom 29. September 1995 des Eidgenössischen Departements des Innern über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV [SR 832.112.31] ).
Art. 5
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2009 in Kraft. Bern, 11. März 2009 Pulver Anhang
11.3.2009 DV BAG 09–35, in Kraft am 1. 5. 2009
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